Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102592/2025
Erfassung von polnischen Vermietungseinkünften unter Progressionsvorbehalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102592/2025vom 05.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 31.7.2024 des S**** K****, [Adresse], StNr **-***/****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2.7.2024 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ist nach dem DBA-Polen in Österreich ansässig; seine Ehefrau und seine Kinder leben in Wien, hier befindet sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 wurden ausschließlich Einkünfte des Beschwerdeführer aus nichtselbständiger Arbeit (von € 25.487,66) zum Ansatz gebracht.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendete der Beschwerdeführer ein, er habe in seiner Abgabenerklärung versehentlich Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen gelegenen Eigentumswohnung, welche bereits in Polen besteuert worden seien, nicht erklärt.
Das Finanzamt erließ eine abändernde Beschwerdevorentscheidung, in welcher es Einkünfte von € 2.957,52 aus Vermietung und Verpachtung zusätzlich ansetzte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhte sich demensprechend um diesen Betrag.
In seinem Vorlageantrag macht der Beschwerdeführer geltend, das Finanzamt habe die Bestimmungen des DBA-Polen verletzt, indem es die Vermietungseinkünfte zu Unrecht nicht gemäß Art 6 iVm Art 24 Abs 2 DBA-Polen von der österreichischen Einkommensteuer freigestellt habe, sondern diese Einkünfte so besteuert habe, als wäre die Vermietung in Österreich gelegen.
Im Vorlagebericht anlässlich der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht verwies das Finanzamt auf Art 24 Abs 3 DBA-Polen und beantragte, die polnischen Vermietungseinkünfte freizustellen und mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere die dargestellten Bescheide des Finanzamtes und Schreiben des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes.
Danach steht der zu Beginn der Entscheidung geschilderte Sachverhalt fest. Diese Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Art 6 und Art 24 DBA-Polen bestimmen:
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 24
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) In Polen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
[...]
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) und c) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikeln 10, 11 und 12 und nach Artikel 13 Absatz 2 in Polen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Polen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Polen bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a), die von einer in Polen ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen österreichischen Rechts, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Die Einkünfte aus der Vermietung der in Polen gelegenen Eigentumswohnung dürfen gemäß Art 6 DBA-Polen nur in Polen besteuert werden und sind in Österreich von der Besteuerung auszunehmen.
Die Vermietungseinkünfte sind daher bei der Ermittlung des Einkommens auszuscheiden.
Da gemäß Art 24 Abs 3 DBA-Polen die Einkünfte, die nach dem Abkommen von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat auszunehmen sind, gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden dürfen (Progressionsvorbehalt), sind die vom Beschwerdeführer in Polen erzielten Vermietungseinkünfte in Österreich bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifs einzubeziehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 279 BAO (wie vom Finanzamt im Vorlagebericht beantragt) zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2023)
Wien, am 5. September 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 24 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 6 Abs. 1 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 24 Abs. 3 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102592/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102592.2025
- Stammnummer
- 149158
- Gültig
- 05.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF