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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100210/2024

Anspruch eines ungarischen Staatsangehörigen auf Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100210/2024vom 15.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 24. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Juli 2023, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für das Kind, ***K.***, VNR: ***000***, für den Zeiträume ab Juli 2022 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 16. Februar 2023 hinsichtlich des Betrages in Höhe der für die Zeiträume Juli 2022 bis Mai 2023 gewährten ungarischen Familienleistung abgewiesen wird und der Bescheid im Übrigen aufgehoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte mit dem mit 16. Februar 2023 datierten Formular "Beih 100" die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine am ***Dat.*** geborene Tochter hinsichtlich der Zeiträume ab Juli 2022. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2023 wies das Finanzamt den Antrag ab, weil der Bf. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2023 als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe. Da der Bf. und seine Ehegattin Einkünfte in Ungarn erzielen würden und somit Ungarn vorrangig für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig sei, sei die Beschwerde abzuweisen. Da Ungarn vorrangig für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig sei, könne in Österreich nur ein Unterschiedsbetrag (Ausgleichszahlung) beantragt werden. Mit der am 16. Oktober 2023 beim Finanzamt eingelangten Eingabe stellte der Bf. einen Vorlageantrag. Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 7. März 2024 dem Bundesfinanzgericht vor. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO beauftragt, das in Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegte Verfahren durchzuführen und ergänzende Erhebungen zur Tätigkeit des im angefochtenen Bescheid genannten und nunmehr volljährigen Kindes, insbesondere ob und in welchen Zeiträumen es sich in einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 befindet bzw. befand, vorzunehmen. Am 10. September 2025 erfolgte eine Erörterung der Sachlage. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die am ***Dat.*** geborene ***K.*** ist die Tochter von ***Bf.*** (Beschwerdeführer, Bf.) und ***E.*** (Ehegattin des Bf.). Eltern und Kind sind ungarische Staatsangehörige. Der Bf. ist seit 11. Juli 2022 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, bezieht seit 29. Juli 2022 eine ungarische Altersrente und ist in Österreich seit März 2025 geringfügig als Aushilfe in Altstoffsammelzentren tätig. Er bewohnt seit Juli 2022 eine Mietwohnung in ***Ort***, zuerst an der Adresse ***Adr1*** und ab September 2023 an der Adresse ***Adr2***. Die Tochter des Bf. besucht seit dem Schuljahr 2022/23 (ab September 2022) das Bundesrealgymnasium in ***Ort2***, und ist seit 30. Jänner 2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie wohnt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. Die mit dem Bf. verheiratete Kindesmutter war im hier maßgeblichen Zeitraum seit Juli 2022 in Ungarn wohnhaft und ist seit 10. Dezember 2024 beim Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie war bis 31. Dezember 2024 in Ungarn nichtselbständig beschäftigt und bezog von 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 für die gemeinsame Tochter ungarische Familienleistungen in der Höhe von monatlich 12.200 HUF. Ab Juni 2023 bestand in Ungarn kein Anspruch mehr auf Familienleistungen. Seit 2. Mai 2025 ist sie in Österreich nichtselbständig erwerbstätig und seit Jänner 2025 besteht in Ungarn kein Wohnsitz mehr. Bis Dezember 2024 haben der Bf. und seine Tochter im Streitzeitraum in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich gewohnt, während die Ehegattin des Bf. in Ungarn wohnhaft blieb. Sie hat den Bf. und seine Tochter ca. einmal pro Monat in Österreich besucht und sich im Übrigen aus beruflichen Gründen in Ungarn aufgehalten. Die familiären Beziehungen spielten sich überwiegend in Österreich ab. Die Tochter des Bf. hielt sich nur mehr selten in Ungarn auf. Die Tochter des Bf. hat im September 2025 die Wiederholungsprüfungen für die 8. Klasse absolviert und wird noch im September 2025 zur Reifeprüfung antreten. Der Bf. beantragte beim Finanzamt mit dem Formular "Beih 100" vom 16. Februar 2023 die Zuerkennung der österreichischen Familienbeihilfe ab Juli 2022. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Bf. im Rahmen der erfolgten Erörterung der Sachlage vor dem Bundesfinanzgericht am 10. September 2025. Die Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des Bf. und seiner Familienangehörigen sowie das Vorliegen von Hauptwohnsitzen in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, wonach die Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2022 bis Dezember 2024 in Ungarn wohnhaft war, ergibt sich aus der vorgelegten ungarischen Wohnsitzbescheinigung. Die Beschäftigung der Kindesmutter in Ungarn ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung ihres ungarischen Arbeitgebers vom 16. Mai 2023. Der Rentenbezug des Bf. in Ungarn ab Juli 2022 (im damaligen Ausmaß von 528.960,00 HUF) ergibt sich aus der vorgelegten ungarischen Rentenbescheinigung vom 12. Oktober 2022. Der Schulbesuch der Tochter des Bf. ergibt sich aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen sowie aus den vorgelegten Jahreszeugnissen. Vom Bf. wurden ergänzend zur Beschwerde nachträglich Unterlagen vorgelegt, u.a. auch eine Entscheidung des Regierungsamtes des Komitats Pest, Aktenzeichen: ***AZ***, wonach die ungarische Behörde die Zahlung der ungarischen Familienzulage für das Kind des Bf. mit 31. Mai 2023 eingestellt hat und ab Juni 2023 in Ungarn kein Anspruch auf eine Familienzulage mehr besteht. Nach Ergehen eines Ermittlungsauftrages an das Finanzamt (Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Jänner 2025) ist ein Informationsaustausch mit der zuständigen ungarischen Behörde im Rahmen des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten ("EESSI") und der daran anknüpfenden IT-Anwendung "ELISA" (Europäischer-Leistungs-Informations-Austausch) erfolgt. Die ungarische Behörde teilte u.a. mit, dass von Juli 2022 bis Mai 2023 ungarische Familienleistungen in der Höhe von monatlich 12.200 HUF gewährt worden sind und die Tochter des Bf. am 15. Mai 2023 ihre Schulausbildung in Ungarn beendete. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht berechnete das Finanzamt die dem Bf. für die Zeiträume Juli 2022 bis Mai 2023 zustehende Differenzzahlung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der österreichischen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und der gewährten ungarischen Familienleistung wie folgt: [...] 3. Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden (§ 2a Abs. 2 FLAG 1967). Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre (§ 4 Abs. 2 FLAG 1967). Die Ausgleichszahlung wird nach § 4 Abs. 3 FLAG 1967 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren ((§ 4 Abs. 4 FLAG 1967). Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher genannter Höhe für jedes Kind zu. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967). Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1; im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten auszugsweise: "Artikel 1 Definitionen Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ... i) "Familienangehöriger": 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; … z) "Familienleistungen" alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I." "Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. …" "Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: … j) Familienleistungen." "Artikel 4 Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates." "Artikel 7 Aufhebung der Wohnortklauseln Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat" "Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; … e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats." "Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats." "Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist." Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 987/2009) lautet: "Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Abs. 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern." 4. Rechtliche Beurteilung Bei einer Antragstellung mit dem Formular Beih 100 ist nicht mit gänzlicher Antragsabweisung vorzugehen, wenn eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, sondern der Unterschiedsbetrag zur ausländischen Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 FLAG 1967 (monatlich) auszuzahlen und hinsichtlich des Betrags in Höhe der ausländischen Beihilfe ein Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 auszufertigen (vgl. z.B. BFG 21.4.2020, RV/7100204/2020; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 4 Rz 23). Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat führt im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinn des § 4 FLAG 1967 (insbesondere mit den zeitlichen Auszahlungsmodalitäten - § 4 Abs. 4 FLAG 1967) gegeben ist (VwGH 30.6.2016, Ra 2015/16/0089). Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normiert dazu, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Jede andere Person, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Eine Person hat nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Aus Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt sich zum einen, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige erheben kann, die in einem anderen als dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat wohnen, und zum anderen, dass die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, nicht nur den Personen zuerkannt ist, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern auch allen "beteiligten Personen", die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Trapkowski, Rn. 38). Die Kindesmutter und Ehegattin des Bf. war im hier maßgeblichen Zeitraum bis Dezember 2024 in Ungarn wohnhaft und erwerbstätig. Der in Österreich wohnhafte Bf. bezieht eine ungarische Rente, wobei diese Leistung nicht zu jenen Bezügen zählt, welche nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einer Beschäftigung gleichgestellt sind. Nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren. Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezweckt, einen doppelten Ausgleich dieser Lasten durch ungerechtfertigte Überzahlung zugunsten der Familie des Arbeitnehmers zu verhindern. Diese Bestimmung ist demnach so auszulegen, dass durch sie die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindert wird. Bei der Vermeidung der Kumulierung von Familienleistungen nach der VO kommt es nicht darauf an, ob der andere Elternteil infolge eigener Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls in den persönlichen Anwendungsbereich der VO fällt oder ob der andere Elternteil lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ohne berufstätig zu sein, und allein aufgrund seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates hat. Beide Kumulierungen sind gleichermaßen durch Art 68 der VO zu verhindern (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 53 Rz 297 mit Verweis auf EuGH 4.7.1985, Rs C-104/84, Kromhout, Rn 14 bis 16). Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht vorrangig im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, nachrangig im Rentenstaat und erst an dritter Stelle im Wohnsitzstaat. Auf Grund der Beschäftigung der Kindesmutter in Ungarn besteht für den beantragten Zeitraum Juli 2022 bis Mai 2023 somit ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen in Ungarn. Österreich ist als Wohnortstaat nachrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig, sodass im Inland ein Anspruch auf Differenzzahlung besteht, da die Familienleistungen in Österreich höher sind als in Ungarn. Ab Juni 2023 bestand in Ungarn nach den nationalen Vorschriften kein Anspruch mehr auf Familienleistungen. In einem solchen Fall entspricht die Differenzzahlung/Ausgleichszahlung der Höhe der vollen Familienbeihilfe. Es obliegt der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Trapkowski, Rn. 40). Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben u.a. für haushaltszugehörige minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 im Beschwerdefall erfüllt sind, wird auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des EuGH. Es liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 15. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100210/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100210.2024
Stammnummer
149157
Gültig
15.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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