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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104730/2018

Unzureichende Mängelbehebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104730/2018vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf-MV2*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***Firma***, ***Adr***, über die Berufungen (nun Beschwerden) vom 17. Juli 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nun Finanzamt Österreich) vom 25. Juni 2013 betreffend Körperschaftsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 und vom 28. Juni 2013 betreffend Haftung für den Zeitraum 2008 bis 2012 hinsichtlich Kapitalertragsteuer zu Steuernummer ***StNr*** den Beschluss: I. Die Beschwerden gelten gemäß § 278 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Bisheriger Verfahrensgang Mit Bescheiden vom 25. Juni 2013 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 2008, 2009, 2010 und 2011 sowie die Umsatzsteuer für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren (neu) fest. Am 28. Juni 2013 erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 bis 2012 hinsichtlich Kapitalertragsteuer aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen. Frau ***Bf-MV1*** wurde mit Beschluss des ***Gerichtes*** vom ***Datum1***, Aktenzeichen ***123***, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***Firma*** bestellt. Das Finanzamt erließ die beschwerdegegenständlichen Bescheide an ***Bf-MV1*** als Masseverwalterin (im Insolvenzverfahren) der ***Firma***. Mit Beschluss vom ***Datum2*** wurde die Masseverwalterin infolge Emeritierung ihres Amtes enthoben und Frau ***Bf-MV2*** zur Masseverwalterin bestellt. Mit Schriftsätzen vom 17. Juli 2013 erhob die ehemalige Masseverwalterin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011, die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 und den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 bis 2012 hinsichtlich Kapitalertragsteuer. Begründend führte sie an, sie bekämpfe die Bescheide zur Gänze. Zudem stelle sie den Antrag, die Frist zur Ausführung der Berufungen bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern. Das Finanzamt erstellte zwei Mängelbehebungsaufträge (am 22. Juli 2013 betreffend die Berufung gegen den Haftungsbescheid und am 24. Juli 2013 betreffend die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide und Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011) aufgrund des Fehlens der Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 BAO und forderte die Beschwerdeführerin auf, die fehlenden Berufungsbegründungen anhand geeigneter Unterlagen bis zum 31. Dezember 2013 nachzureichen. Bei Versäumung dieser Frist würden die Berufungen als zurückgenommen gelten. Das Finanzamt adressierte die Bescheide an "***Firma***, z.H. ***Bf-MV1***, ***Adr***". Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Frist zur Erstattung der Berufungsausführungen zu der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung bis zum 31. März 2014 zu verlängern. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Jänner 2014 ab und gewährte eine Nachfrist bis zum 31. Jänner 2014. Auch dieser Bescheid wurde an "***Firma***, z.H. ***Bf-MV1***, ***Adr***" adressiert. Fristverlängerungsanträge für die Behebung der Mängel betreffend die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 und die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 befinden sich nicht im Akt. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit (verspäteten) Eingaben vom 27. Jänner 2014 die begründeten Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 und am 28. Jänner 2014 die begründete Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011. Ebenfalls am 28. Jänner 2014 wurde die begründete Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 bis 2012 hinsichtlich Kapitalertragsteuer übermittelt. Begründete Beschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 und die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 befinden sich nicht im Akt. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 7. Mai 2015 und vom 11. Mai 2015 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Beschwerden wurden mit Vorlagebericht vom 16. Oktober 2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das Finanzamt Österreich trat im Zuge der Finanzorganisationsreform mit 1. Jänner 2021 an die Stelle des Finanzamtes 4/5/10 (§ 323b Abs. 1 BAO). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde die Beschwerdesache zum 1. September 2024 der Gerichtsabteilung 3012 zugeteilt. Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 1. April 2025 mit, dass es nur über die vorgelegten und über keine weiteren begründeten Beschwerden verfüge. Das Bundesfinanzgericht erließ am 21. Juli 2025 einen Mängelbehebungsauftrag an Frau ***Bf-MV2*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***Firma*** (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, die Mängel der von der ehemaligen Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden zu beheben. Den Berufungen (nun Beschwerden) vom 17. Juli 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nun Finanzamt Österreich) vom 25. Juni 2013 betreffend Umsatzsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 sowie Körperschaftsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 fehle die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO). Der Berufung (nun Beschwerde) vom 17. Juli 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nun Finanzamt Österreich) vom 28. Juni 2013 betreffend Haftung für den Zeitraum 2008 bis 2012 hinsichtlich Kapitalertragsteuer aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen fehlen ebenfalls die oben genannten Punkte. Die Behebung der angeführten Mängel wurde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufungen (nun Beschwerden) als zurückgenommen gelten. Werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelten die Berufungen (nun Beschwerden) als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO). Mit Eingabe vom 7. August 2025 übermittelte "***Bf-MV1***" Begründungen zu den "Berufungen", datiert mit 22. Jänner 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008, datiert mit 27. Jänner 2014 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 sowie datiert mit 28. Jänner 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011. Zum Beweis wurden Rechnungen angeführt, die jedoch nicht als Beilage angeschlossen wurden. Zudem wurde eine begründete "Berufung" gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011, datiert mit 28. Jänner 2014, übermittelt. Schließlich wurde eine begründete "Berufung" gegen den Bescheid betreffend Haftung für den Zeitraum 2008 bis 2012 hinsichtlich Kapitalertragsteuer, ebenfalls datiert mit 28. Jänner 2014, übermittelt. Auf sämtlichen Eingaben war der gedruckte Name "***Bf-MV1*** als Insolvenzverwalter" angeführt und sie waren nicht unterschrieben. II. Über die Beschwerden wurde erwogen 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 25. Juni 2013 die Umsatzsteuer für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 und die Körperschaftsteuer für 2008, 2009, 2010 und 2011 fest. Am 28. Juni 2013 erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 bis 2012 hinsichtlich Kapitalertragsteuer aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen. Sämtliche Bescheide wurden an die mit Beschluss des ***Gerichtes*** vom ***Datum1*** bestellte Masseverwalterin Frau ***Bf-MV1*** im Insolvenzverfahren der ***Firma*** erlassen (BFG-Akt ON 4-12). Gegen sämtliche Bescheide erhob Frau ***Bf-MV1*** mit Eingaben vom 17. Juli 2013 so genannte "leere" Beschwerden, die den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO nicht entsprachen sowie die Anträge, die Frist zur Ausführung der Beschwerden bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern (BFG-Akt ON 1-3). Das Finanzamt stellte am 24. Juli 2013 betreffend die Beschwerden vom 17. Juli 2013 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 und die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 einen Mängelbehebungsauftrag aus. Betreffend die Beschwerde vom 17. Juli 2013 gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 bis 2012 wurde am 22. Juli 2013 ein Mängelbehebungsauftrag ausgestellt. Beide Mängelbehebungsaufträge wurden an "***Firma***, z.H. ***Bf-MV1***" adressiert (BFG-Akt ON 49, 50). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 beantragte Frau ***Bf-MV1*** die Frist zur Erstattung der Beschwerdeausführungen zu der von ihr gegen den Haftungsbescheid vom "25.06.201" erhobenen Beschwerde noch einmal bis zum 31. März 2014 zu verlängern (BFG-Akt ON 51). Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Jänner 2014 ab und gewährte eine Nachfrist bis 30. Jänner 2014 (BFG-Akt ON 52). Auch dieser Bescheid wies die Adressierung zu Handen der ehemaligen bestellten Masseverwalterin auf. Mit Beschluss des ***Gerichtes*** vom ***Datum2***, Aktenzeichen ***123***, wurde Frau ***Bf-MV1*** als Masseverwalterin infolge Emeritierung ihres Amtes enthoben und Frau ***Bf-MV2*** zur Masseverwalterin bestellt (BFG-Akt ON 74). Das Bundesfinanzgericht richtete an Frau ***Bf-MV2*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***Firma*** einen Mängelbehebungsauftrag und es wurde die Behebung der im Verfahrensgang bezeichneten Mängel aufgetragen. Mit Schreiben vom 7. August 2025 wurde fristgerecht ein Schreiben mit dem gedruckten Namen von "***Bf-MV1***" (ohne Unterschrift) übermittelt und es wurden begründete "Berufungen" gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008, datiert mit 22. Jänner 2014, die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010, datiert mit 27. Jänner 2014, den Umsatzsteuerbescheid 2011, datiert mit 28. Jänner 2014, jeweils ohne Anschluss der angeführten Beilagen und ohne Unterschrift, beigelegt. Zudem war jeweils eine begründete "Berufung" gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 und den Haftungsbescheid 2008 bis 2012, datiert mit 28. Jänner 2014 und ebenfalls ohne Unterschrift, angeschlossen. Sämtliche "Berufungen" wurden "in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter" ausgeführt und es war der gedruckte Name von "***Bf-MV1*** als Insolvenzverwalter" angeführt. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahmeerklärung) Mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 hat das Bundesfinanzgericht seine Tätigkeit aufgenommen. An diesem Tag unerledigte Berufungen sind als Beschwerden zu erledigen (siehe § 323 Abs. 37 BAO). Nach § 93 Abs. 2 BAO ist im Spruch eines jeden Bescheides die Person zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Der Bescheidadressat ist namentlich zu nennen (siehe Ritz/Koran, BAO8, § 93 Rz 6 mwN). Die Benennung der Person ist notwendiger Bestandteil des Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0085, mwN). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.1.2023, Ra 2021/12/0036). So führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2020/15/0073 vom 15. September 2020 aus, dass "nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen [wird] (§ 2 Abs 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (vgl VwGH vom 30. Mai 2007, 2003/17/0339, mwN; vgl nunmehr auch § 114 Abs 1 erster Satz IO). Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere, und zwar auch dann, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters), gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner, noch für diesen (vgl VwGH vom 9. November 2011, 2009/16/0260, mwN)". Die Beschwerden vom 17. Juli 2013 sind Eingaben gemäß § 85 Abs. 1 BAO und weisen jeweils einen inhaltlichen Mangel dahin gehend auf, dass sie als so genannte "leere" Beschwerden die Erfordernisse des § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO nicht erfüllen. Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen; das gilt auch für bewusst "leer" eingebrachte Beschwerden (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065). Die Mängelbehebungsaufträge vom 22. Juli 2013 und vom 24. Juli 2013 sowie der Bescheid vom 14. Jänner 2014 wurden aber nicht wirksam erlassen. Nach Insolvenzeröffnung tritt im Abgabenverfahren (soweit Abgaben Insolvenzforderungen sind) die Masseverwalterin an die Stelle der Schuldnerin. Bescheide im Insolvenzverfahren haben sich an die Masseverwalterin und nicht an die Schuldnerin zu richten und sind der Masseverwalterin zuzustellen. Durch die bloße Zustellung der an die Schuldnerin gerichteten Bescheide an die Masseverwalterin sind diese der ehemaligen Masseverwalterin (Frau ***Bf-MV1***) gegenüber nicht wirksam geworden (siehe VwGH 26.06.2024, Ro 2022/15/0005). Das Bundesfinanzgericht ist, sobald es für die Erledigung einer Bescheidbeschwerde zuständig ist, gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a, § 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 lit. a - d BAO auch dann verpflichtet, Mängelbehebungsaufträge zu erlassen, wenn die Abgabenbehörde über mangelhafte Beschwerden bereits meritorisch, d.h. mit Beschwerdevorentscheidung, abgesprochen hat (vgl. BFG 6.5.2014, RV/7100688/2014). Wenn keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist, liegt beispielsweise vor, wenn die Beschwerde keinen Antrag oder keine Begründung enthält. Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin den Bescheiden anlastet und beseitigt wissen will. Die Begründung soll aufzeigen, was die Beschwerdeführerin anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten glaubt (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213, mwN). Da den Beschwerden vom 17. Juli 2013 die in den Bestimmungen der §§ 250 Abs. 1 lit. b bis d und 85 Abs. 2 BAO normierten Punkte nicht zu entnehmen sind und die Mängelbehebungsaufträge des Finanzamtes vom 22. Juli 2013 und vom 24. Juli 2013 (sowie der Bescheid vom 14. Jänner 2014) ins Leere gingen, war das Bundesfinanzgericht verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt (siehe VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183). Daher wurde Frau ***Bf-MV2*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***Firma*** mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Juli 2025 gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2a, 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 lit. b - d BAO aufgetragen, die Mängel der Beschwerden vom 17. Juli 2013 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerden als zurückgenommen gelten. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 24. Juli 2025 zugestellt. Der mit Schriftsatz vom 7. August 2025 übermittelte "Kurzbrief" samt die als Beilagen angeschlossenen begründeten "Berufungen" wiesen allesamt nur den gedruckten Namen von "***Bf-MV1*** (als Insolvenzverwalter)" auf. Den "Berufungen" gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 wurden die zum Beweis genannten Beilagen nicht angeschlossen. Die im Zuge der Mängelbehebung nachgereichten begründeten "Berufungen" waren nicht eigenhändig unterschrieben. Das gemäß § 85 Abs. 1 BAO für Anbringen normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Vorliegen einer Unterschrift ein (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2021/13/0020). Der Mängelbehebung wurde wegen des Fehlens der Unterschriften auf den Beschwerden nicht entsprochen. Zudem ist es nicht ausreichend, Rechnungen und Aufstellungen mit dem Hinweis "zum Nachweis dafür wird angeschlossen" oder "zum Beweis dafür werden angeschlossen" anzuführen, wenn diese Unterlagen nicht gleichzeitig vorgelegt werden und somit der Inhalt dieser nicht klar ist. Wird einem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, gelten die Beschwerden kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerden als zurückgenommen gelten, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt und kann somit auch durch nach Fristablauf vorgenommene Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (siehe VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Eine weitere Mängelbehebung zur Nachholung der fehlenden Unterlagen und Unterschriften war daher nicht möglich. Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerden vom 17. Juli 2013 als zurückgenommen gelten. Dazu kommt, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerden vom 17. Juli 2013 von Frau ***Bf-MV1*** als Masseverwalterin eingebracht wurden. Frau ***Bf-MV1*** wurde am ***Datum2*** ihres Amtes enthoben und Frau ***Bf-MV2*** zur Masseverwalterin bestellt. Sämtliche Anbringen vom 7. August 2025 wurden mit dem gedruckten Namen von "***Bf-MV1*** als Insolvenzverwalter" übermittelt, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr aktivlegitimiert ist. Im Mängelbehebungsauftrag wurde eindeutig ***Bf-MV2*** als Masseverwalterin angesprochen. Die notwendige Individualisierung erfolgte zumindest in der Zustellverfügung, die nur mehr an die aktuelle Masseverwalterin gerichtet war (siehe dazu VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758). Eine Beschwerde - und somit auch eine im Zuge der Mängelbehebung nachgereichte begründete Beschwerde - ist bei mangelnder Aktivlegitimation der Einschreiterin unzulässig. Auch wenn die Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben war, aber vor ihrer Erledigung wegfällt, ist die Beschwerde als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (siehe Ritz/Koran, BAO8, § 260 Rz 5, 7). Das bedeutet, dass die nachgereichten begründeten Beschwerden auch aus diesem Grund keiner inhaltlichen Erledigung zugänglich sind. Gemäß §274 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurücknahmeerklärung (§ 85 Abs. 2 BAO) von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Unbillig wäre es, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre. Das Fehlen der Unterschriften auf den Anbringen und die fehlende Übermittlung der angeführten Unterlagen sind klar ersichtlich. Daher wurde das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision war daher im vorliegenden Fall nicht zuzulassen. Graz, am 30. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104730/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104730.2018
Stammnummer
149144
Gültig
30.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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