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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/7500018/2025

2. Verfahrenshilfeantrag in derselben Rechtssache

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500018/2025vom 01.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. August 2025 auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verteidigers) für ein Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. April 2025, GZ. ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, beschlossen: I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (belangte Behörde) vom 30. April 2025, GZ. ***1***, zugestellt am 1. Mai 2025, wurde der Antragsteller für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) am 30. Jänner 2025 um 16:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Castlegasse 18, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung bei Beginn mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Antragsteller die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Antragsteller deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Antragsteller zudem einen (Mindest)Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Auf dem verfahrensgegenständlichen Konto seien bereits 36,00 Euro verbucht gewesen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 49,00 Euro. Der Antragsteller erhob gegen das Straferkenntnis am 7. Mai 2025 Beschwerde (E-Mail) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Antragsteller geltend, er sei gegenwärtig arbeitslos, sorgepflichtig für zwei Kinder und könne sich die Höhe der Strafe nicht leisten. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Juli 2025, VH/7500014/2025, als unbegründet abgewiesen. Da der Antragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe das näher genannte mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, konnten dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden. Die Beigebung eines Verteidigers war somit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung des Antragstellers nicht erforderlich. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2025, RV/7500332/2025, wurden dem Antragsteller 1) die Rechtsgrundlagen zur Rechtswidrigkeit jedweder Entfernung vom Fahrzeug (ohne Parkscheinaktivierung) aufgrund der Entwertungspflicht bei "Beginn des Abstellens" zur Kenntnis gebracht, 2) die Chronologie der gegenständlichen Amtshandlung auf Basis der ausgewerteten LOG-Files zum Beweis dafür übersendet, - dass keine Asynchronität des EDV Systems vorlag und - dass zur Tatzeit anzeigekonform kein (elektronischer) Parkschein für das beanstandete Kraftfahrzeug gebucht war. Der Antragsteller wurde - auch unter Berücksichtigung der beantragten Parteianhörung, ersucht, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu den übermittelten Unterlagen schriftlich inhaltlich Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 2. August 2025 (Stellungnahme) brachte der Antragsteller in seiner Stellungnahme unter anderem vor, dass ihm aufgrund seiner Doppelzahlung die Rückerstattung zustehe. Er stellte den Antrag auf Herabsetzung bzw. Streichung eines zusätzlichen Strafbetrages., Gleichzeitig stellte er (erneut) einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Bf. geltend, er sei gegenwärtig arbeitslos, sorgepflichtig für zwei Kinder und könne sich die Höhe der Strafe nicht leisten. Da es sich beim gegenständlichen erneuten Antrag auf Verfahrenshilfe um den 2. Antrag in derselben Rechtssache handelt, hat das Bundesfinanzgericht dem Bf. dieses Faktum mit Beschluss vom 5. August 2025 vorgehalten und ihn ersucht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob sich in dem dazwischen liegenden knappen viertel Jahr seit dem ersten Verfahrenshilfeantrag vom 7. Mai 2025 an den Umständen etwas geändert hätte, zB Vermögensveränderungen oder eine zwischenzeitige Erwerbstätigkeit etc., die einen zweiten Verfahrenshilfeantrag gerechtfertigt erscheinen lassen und eine neue Beurteilung notwendig der Sachlage notwendig machen. Der Beschluss wurde am 12. August 2025 dem Bf. nachweislich zugestellt, aber der Bf. brachte dem Bundesfinanzgericht bis 1. September 2025 keine geänderten Umstände zur Kenntnis. Über den Antrag wurde erwogen: Eingangs wird festgehalten, dass zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers seit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2025, RV/7500332/2025, keine Änderungen aktenkundig geworden sind und mit hier gegenständlichem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 2. August 2025 kein neues Vorbringen gemacht werden, außer er könne sich die Höhe der Strafe nicht leisten. Wie dem oben ausführlich geschilderten Verfahrensgang zu entnehmen ist, stellte der Antragsteller am 7. Mai 2025 gleichzeitig mit seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesfinanzgericht wies den Antrag auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) mit Beschluss vom 15. Juli 2025, VH/7500014/2025, ab. Da es sich beim gegenständlichen Fall um einen 2. Unbegründeten Verfahrenshilfeantrag vom 2. August 2025 "Ich beantrage Verfahrenshilfe!" in derselben Rechtssache trotz Aufforderung ohne Darlegung geänderter Umstände handelt, liegt ein Fall von "ne bis in idem" vor, das bedeutet, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der eingetretenen Rechtskraft ist nämlich die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht mithin das Prozesshindernis der entschiedenen Sache ("res iudicata") entgegen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz ist im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts in § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt verankert: "Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen". Da trotz Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes keine geänderten Umstände vom Bf. bekannt gegeben wurden, ist über den 2. Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers somit ohne weitere inhaltliche Prüfung abzusprechen und er ist wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen. Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache vor. Wenn gegen die Verhängung der Geldstrafe eine Revision unzulässig ist, muss dies auch für die Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem solchen Verfahren gelten, sodass die Revision schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Wien, am 1. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/7500018/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:VH.7500018.2025
Stammnummer
149129
Gültig
01.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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