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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100057/2025

§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist auf Studien an ausländischen Universitäten nicht anwendbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100057/2025vom 05.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, den Richter ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und ***Ri4*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume "ab Oktober 2023" zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Antrag Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 20. November 2023 über FinanzOnline die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ***K.***, VNR: ***000***, für die Zeiträume ab Oktober 2023. Die Tochter des Bf. habe das Studium der Medizin an der Charité in Berlin in dem Jahr begonnen, in dem sie 19 Jahre alt geworden sei. Medizin an der Charité Berlin sei ein Studium, mit einer Regelstudiendauer von 14 Semestern, somit sei jedenfalls ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gegeben. Durch COVID habe sich die Anspruchsdauer grundsätzlich jedenfalls um ein weiteres Semester oder ein Ausbildungsjahr verlängert. Das Studium der Medizin an der Charité unterliege im letzten Studienjahr nicht einer Semestergliederung sondern einer Jahresgliederung. Das Praktische Jahr sei als einjähriges Ausbildungsjahr definiert und somit nicht in zwei Semester untergliedert, sodass nach der Definition des Bundeskanzleramtes (Beilage) die Familienbeihilfe um ein weiteres Jahr (nicht lediglich um ein Semester) zu verlängern sei. Insofern stelle der Bf. den Antrag, dass für seine Tochter, die Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr hinaus nicht lediglich um ein weiteres Semester, sondern um dieses eine Ausbildungsjahr (Praktisches Jahr) bis jedenfalls Februar 2024 verlängert werde. Angefochtener Bescheid Das Finanzamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2024 ab. Die Tochter des Bf. habe mit ***Dat25LJ*** ihr 25. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aufgrund eines langen Studiums sei bis Februar 2023 gewährt worden. Ohne weitere Nachweise über eine tatsächliche Behinderung durch COVID abzuverlangen, sei auch eine Verlängerung gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 bis September 2023 gewährt worden. Bei Auslandsstudien sei eine Verlängerung nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 um maximal sechs Monate möglich. In diesen Fällen sei im Einzelfall unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten zu prüfen, inwieweit bei den Einrichtungen im Ausland eine Studienbeeinträchtigung durch die COVID- 19-Krise vorgelegen sei. Eine weitere Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus aufgrund des Praktischen Jahres im Medizinstudium der Tochter des Bf. sei gemäß § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 nicht möglich und daher sei der Antrag abzuweisen. Beschwerde Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9. Februar 2024. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Im Frühjahr 2023 habe der Bf. dem Finanzamt Unterlagen (Beilagen II, III) vorgelegt, mit dem näher begründeten Ersuchen, eine weitere Verlängerung der Familienbeihilfe für seine Tochter zumindest bis Februar 2024 zu gewähren. In der Folge sei die Familienbeihilfe bis September 2023 zuerkannt worden. Für den Bf. sei nicht nachvollziehbar, dass die Familienbeihilfe lediglich um ein weiteres Semester und nicht um ein weiteres Jahr verlängert worden sei, da auf der Homepage des Familienministeriums (Beilage) mitgeteilt worden sei und werde, dass ein verlängerter Anspruch auf Familienbeihilfe um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr (trotz grundsätzlicher Semestergliederungen von Studien) gegeben sein könne und dieser Anspruch über die derzeitigen Altersgrenzen hinaus bestehen könne (Beilage IV). Die Tochter des Bf. studiere Medizin an der Charité in Berlin, sodass der grundsätzliche Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr jedenfalls gegeben sei und auf Basis der Mitteilung des Familienministeriums auch darüberhinausgehend bestehen sollte. Der Bf. habe dem Finanzamt im Zuge einer Eingabe das amtliche Mitteilungsblatt der Charité, aus dem hervorgehe, dass das Praktische Jahr als zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen Teil des Studiums sei, ferner eine Bestätigung, in welchen Zeiträumen und Einrichtungen seine Tochter die jeweiligen Tertiale absolvieren könne, sowie eine Teilnahmebestätigung über das erste Tertial vorgelegt. Aufgrund dieser ergänzenden Unterlagen habe der Bf. klargelegt, dass durch die Besonderheit des Ausbildungsjahres ohne Semestereinteilung bei einem Medizinstudium an der Charité Berlin ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zumindest Februar 2024 bestehe. Einer Aufforderung des Finanzamtes nachkommend habe der Bf. ein weiters Mal das amtliche Mitteilungsblatt der Charité vorgelegt und dargestellt, dass seine Tochter das erste Tertial des Ausbildungsjahres im Zeitraum 22. Mai 2023 bis 10. September 2023, das zweite Tertial des Ausbildungsjahres im Zeitraum 11. September 2023 bis 31. Dezember 2023 absolviert habe und sie sich von 1. Jänner 2024 bis zum 21. April 2024 im dritten Tertial des Ausbildungsjahres befunden habe. Die Begründung des Finanzamtes im Abweisungsbescheid vom 16. Jänner 2024, "Bei Auslandstudien ist eine Verlängerung nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 um maximal sechs Monate möglich." sei als unrichtig zurückzuweisen. Bei einem hochschulischen oder universitärem Studium handle es sich weder technisch noch faktisch um eine von der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit a FLAG 1967 umfasste Berufsausbildung, da ein universitäres Studium weder die Absolvierung einer dualen Ausbildung (Lehre) noch den Besuch einer mittleren oder höheren berufsbildenden Schule darstelle. Ein universitäres Studium, insbesondere jenes der Medizin, sei jedenfalls qualitativ keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 9 lit a FLAG 1967 und sei es auch nicht in legistischer Hinsicht, da ansonsten die Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 nicht erforderlich sei, wenn § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 auf universitäre Studien anwendbar wäre. Das Finanzamt habe sich im Abweisungsbescheid unrichtigerweise auf § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 bezogen, der für die gegenständliche Angelegenheit nicht maßgeblich sein könne, da seine Tochter ein universitäres Studium absolviere, für das § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 zur Anwendung zu gelangen habe. Die Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 sei wiederum in Verbindung mit der verbindlichen Mitteilung des Familienministeriums (Beilage III) zu sehen, wonach nicht zwischen Studierenden an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung (Hochschule, Universität) differenziert werde. Das Merkmal, inwiefern an einer in- oder ausländischen Universität oder Hochschule studiert werde, dürfe für den allfälligen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht maßgeblich sein, da ansonsten von einer mittelbaren Diskriminierung auszugehen wäre, was jedenfalls aufgrund der Richtlinie des Familienministeriums offenkundig nicht die Intention des Familienministeriums sei. Überdies werde Familienbeihilfe auch von Studierenden bezogen, die an einer ausländischen Universität studieren würden bzw. auch während der COVID-Pandemie studiert hätten. Beschwerdevorentscheidung Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2024 als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tochter des Bf. keine in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besuche und daher die Regelungen in § 2 Abs. 9 lit. b und d FLAG 1967 nicht anwendbar seien. Vorlageantrag Der Bf. brachte daraufhin am 25. März 2024 über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Der Bf. verweist auf das Beschwerdevorbringen und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ergänzend an: Die Vorgangsweise des Finanzamtes erscheine unschlüssig, da sich das Finanzamt in der Begründung für die Verlängerung der Familienbeihilfe auf § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 bezogen habe, obwohl § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 ausschlaggebend sei. Im Abweisungsbescheid vom 16. Jänner 2024 werde angeführt, dass bei Auslandsstudien eine Verlängerung nach § 2 Abs. 9 lit a FLAG 1967 um maximal sechs Monate möglich sei. Beim Medizinstudium an der Charité handle es sich tatsächlich um ein Auslandsstudium und gemäß den Bestimmungen um keine Berufsausbildung. Das Finanzamt habe scheinbar die § 2 Abs. 9 lit a und lit b FLAG 1967 in einer ihm eigenen Form "fusioniert" und eine Entscheidung getroffen, die sich jedenfalls nicht mit der diskriminierungsfreien Richtlinie des Familienministeriums in Einklang bringen lasse. Wenn sich das Finanzamt auf § 2 Abs. 9 lit a FLAG 1967 berufe, so hätte die Familienbeihilfe für seine Tochter nicht um weitere sechs Monate, über das 25. Lebensjahr hinaus, gewährt werden dürfen, da ein Medizinstudium keine Berufsausbildung darstelle und demgemäß § 2 Abs. 9 lit a FLAG 1967 nicht anwendbar sei. Sehr wohl sei aber die Gewährung der Familienbeihilfe verlängert worden, da das Finanzamt (richtigerweise) von einem (Auslands-)Studium ausgegangen sei. Jedoch sei die Verlängerung lediglich um sechs Monate erfolgt, wohingegen durch die Besonderheit der Ausbildung an der Charité, in der ein Ausbildungsjahr im letzten Teil des Studiums vorgesehen sei, eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgen hätte müssen. In der Beschwerdevorentscheidung werde nunmehr ein neues, allenfalls weiteres Argument seitens des Finanzamtes vorgebracht. Es handle sich bei dem Studium der Medizin an der Charité um keine Einrichtung des § 3 Studienfördergesetzes. Somit sei § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 nicht anwendbar. Jedoch könne § 2 Abs. 9 lit a FLAG 1967 auch nicht anwendbar sein. Dennoch habe das Finanzamt eine Weitergewährung der Familienbeihilfe von sechs Monaten vorgesehen. Aus der Sicht des Bf. habe sich das Finanzamt offenkundig an die Richtlinie des Familienministeriums gehalten, da ansonsten nach § 2 Abs. 9 lit a und lit b FLAG 1967 keine Weitergewährung erfolgen hätte können. Seitens des Finanzamtes sei scheinbar übersehen worden, dass die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß der Richtlinie nicht um sechs Monate, sondern um ein weiteres Jahr zu verlängern (gewesen) wäre. Sofern sich das Finanzamt jedoch nunmehr auf die scheinbar nachgeschobene Begründung berufen wolle, so wäre gegebenenfalls vom Bundesfinanzgericht ein Antrag auf Normenkontrolle gemäß Art 140 Abs. 1 Z. 1 lit a B-VG bezüglich der § 2 Abs. 9 lit b und lit d FLAG 1967 an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Der grundsätzliche Anspruch der Familienbeihilfe sei sowohl für Studierende an einer in- als auch ausländischen Universität vorgesehen. Der Gesetzgeber differenziere für den Anspruch der Familienbeihilfe nicht zwischen dem Besuch einer in- oder ausländischen Universität. Insofern seien anspruchsberechtigte Studierende, die sich für das Studium an einer ausländischen Universität entscheiden würden, sehr wohl für die Gewährung der Familienbeihilfe einbezogen und (bisher) auch in keiner Weise diskriminiert. Für seine Tochter sei Familienbeihilfe gemäß diesen allgemein gültigen Regularien jedenfalls bis zum 25. Lebensjahr bezogen worden. Wenn sich jedoch die allfällige Verlängerung der Familienbeihilfe aufgrund der COVID-Krise um weitere sechs bis zwölf Monate lediglich auf jene Studierenden beziehen sollte, die ihr Studium an einer inländischen Universität absolvieren würden, und alle anderen Studierenden an einer ausländischen Universität, die davor sehr wohl Familienbeihilfe bezogen hätten, ausgeschlossen seien, so wäre dies im höchsten Maß diskriminierend, gleichheitswidrig und nicht mit den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Von den Auswirkungen der COVID-Krise, zumal der Virus weltweit und nicht lediglich in Österreich eine gleichermaßen höchst unerfreuliche Wirkung offenbart habe, seien Studierende an in- als auch ausländischen Universitäten ohne Unterschied betroffen gewesen. Eine diesbezügliche Differenzierung der Anspruchsberechtigung würde einer objektiven Begründung dieser allfälligen Differenzierung von Studierenden an einer in- bzw ausländischen Universität nicht Stand halten. § 3 des Studienförderungsgesetzes, der in Bezug auf andere Gegebenheiten eine Differenzierung von Studierenden an einer in- oder ausländischen Universität vornehme, sei offensichtlich für die allfällige Weitergewährung der Familienbeihilfe aufgrund der COVID-Krise nicht geeignet und sei aus § 2 Abs. 9 lit b und lit d FLAG 1967 zu streichen. Das Familienministerium sei sich augenscheinlich dieser Problematik bewusst und habe für die allfällige Weitergewährung der Familienbeihilfe infolge der COVID-Krise nicht zwischen Studierenden an einer in- oder ausländischen Universität unterschieden. Beschwerdevorlage Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 3. Februar 2025 dem Bundesfinanzgericht vor. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 21. Mai 2025 gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO die bisherigen Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Ferner wurden dem Bf. die in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 55, vertretene Ansicht (Beilage 5) sowie die folgenden Entscheidungen zur Kenntnis gebracht: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2011, G6/11, zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Beihilfenrecht (Beilage 1) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024, Ro 2024/16/0007, betreffend die Verlängerung der Familienbeihilfe um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr bei einem Bachelorstudium (Beilage 2) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025, Ra 2023/16/0114 (Rechtssatz), betreffend die Qualifikation als Berufsausbildung für Fälle außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes (Beilage 3) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 08.07.2019, RV/5100583/2018, betreffend die Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 auf Studien an ausländischen Universitäten (Beilage 4) In der daraufhin am 2. Juni 2025 eingelangten Stellungnahme des Bf. heißt es auszugsweise: "[…] Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 9. Februar 2024, bzw. möchte diese wie folgt, auch auf Grundlage der seitens des BFG vorgelegten Unterlagen (Beilagen 1-5) vom 21. Mai 2025, ergänzen: Die vorgelegte Beilage 1 - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2011 - erscheint für den vorliegenden Sachverhalt keinen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn aufzuweisen, da auch auf Grundlage des Leitsatzes der Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die Herabsetzung der Altersgrenzen für den Bezug der Familienbeihilfe, entschieden wurde. Durch die Covid-Krise wurde jedoch eine Regelung im FLAF geschaffen, mit der ein längerer Bezug der Familienbeihilfe, de facto durch die Erhöhung der Altersgrenze, auf weitere 6 bis 12 Monate gewährleistet werden soll(te). Es ist somit lediglich ein bedingter bis kein Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers herzustellen. Die vorgelegte Beilage 2 - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024 - ist u.a. zu entnehmen: "Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss." Beim letzten Teil des Medizinstudiums an der Charite in Berlin handelt es sich unstrittig um ein ganzes Ausbildungsjahr, wodurch sich auch die die Bezugsdauer der Familienbeihilfe, dem diesbezüglichen Erkenntnis des VwGH folgend, nicht für ein weiteres Semester sondern für ein ganzes Ausbildungsjahr zu verlängern hätte. Die vorgelegte Beilage 3 - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025 - beschreibt lediglich unter welchen Voraussetzungen von einer Berufsausbildung auszugehen ist. Die Entscheidung gibt keinen Aufschluss darüber warum Studierende eines ordentlichen Studiums an einer ausländischen Universität - bei einem Medizinstudium an der Charite in Berlin handelt es sich um ein ordentliches Studium - von einer Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe durch die Covid-Krise ausgeschlossen werden sollen, nur weil § 3 des Studienförderungsgesetzes lediglich den Besuch einer inländischen Universitäten bzw Hochschule - mit Ausnahme jener in Südtirol gelegenen - vorsieht. Jedoch ist auch an dieser Stelle anzumerken, dass der Bezug der Familienbeihilfe ansonsten nicht an den Besuch einer österreichischen Universität bzw Hochschule gebunden ist, ansonsten in der gegenständlichen Angelegenheit meine Tochter ***K.*** ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums an der Charite vom Bezug der Familienbeihilfe auszuschließen gewesen wäre. Dem war jedoch nicht so, da der Bezug der Familienbeihilfe - mit Ausnahme der "Covid-Regelung" - nicht an § 3 des Studienförderungsgesetzes gekoppelt ist. Die Inskription und das erfolgreiche Studium eines ordentlichen Studiums an einer ausländischen Universität ist grundsätzlich bis zum 24. bzw 25. Lebensjahr bei gleichzeitigem Bezug der Familienbeihilfe möglich. Der vorgelegten Beilage 4 - Entscheidung des BFG vom 8. Juli 2019 - ist aus Sicht des Beschwerdeführers aus dreierlei Gründen, von einer Ausnahme abgesehen, kein Erkenntnisgewinn zu entnehmen. Zum einen ist der Entscheidung ein anderer Sachverhalt als der gegenständliche innewohnend, als insbesondere darüber zu entscheiden war, wie ein vor der Aufnahme des Medizinstudiums anderes ordentliches Studium in die Gesamtbezugsdauer der Familienbeihilfe allenfalls einzurechnen ist. Gemäß des gegenständlichen Sachverhaltes, hat meine Tochter ***K.*** jedoch von Anfang an, ohne einen Studienwechsel, an der Charite Berlin Medizin studiert. Zum zweiten, wurde in der Entscheidung nicht über den durch die Covid-Krise geschaffenen Ausnahmetatbestand der möglichen Verlängerung des Bezugs der Familienbeihilfe befunden, zumal es sich um ein Erkenntnis des BFG handelt, dass vor der Covid Krise, am 8. Juli 2019, abgefasst wurde. Und zum dritten handelt es sich bei dem gegenständlichen Erkenntnis nicht um eine abschließende höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH, VfGH oder EuGH. Schließlich ist der Beilage 5 zu entnehmen, wann es sich um ein Studium gemäß § 3 Studienförderungsgesetz handeln (soll). Demgemäß es sich bei Studien an einer ausländischen Universität oder Hochschule im Umkehrschluss in diesem Sinne gemäß dieser Unterlage (Beilage 5) ganz generell um keine ordentlichen Studien handeln würde. Diese Ansicht lässt sich wohl mit dem Gedanken eines gemeinsamen Hochschulraumes innerhalb der EU, im Sinne der Bologna-Deklaration, die innerhalb der EU als verbindlich anzusehen ist, kaum vereinbaren; zumal Österreich seit 1995 Mitglied der EU ist. Nochmals möchte ich darauf verweisen, dass es sich beim Medizinstudium an der Charite tatsächlich um ein Auslandsstudium und gemäß den Bestimmungen, um keine (reine) Berufsausbildung handelt. Das Finanzamt hat scheinbar die §§ 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 und 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 in einer ihr eigenen Form "fusioniert" und eine Entscheidung getroffen, die sich jedenfalls nicht mit der Richtlinie des Familienministeriums in Einklang bringen lässt. Wenn sich das Finanzamt auf § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 beruft, so hätte die Familienbeihilfe für ***K.*** nicht um weitere 6 Monate, über das 25. Lebensjahr hinaus, gewährt werden dürfen, da ein Medizinstudium, wie bereits in der Bescheidbeschwerde vom 9. Februar 2024 ausgeführt, keine Berufsausbildung darstellt und demgemäß § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 nicht anwendbar wäre. Sehr wohl kam es aber zu einer Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe, da das Finanzamt (richtigerweise) von einem (Auslands-)Studium ausgegangen ist. Jedoch erfolgte die Weitergewährung lediglich um 6 Monate, wohingegen durch die Besonderheit der Ausbildung an der Charite eines Ausbildungsjahres im letzten Teil des Studiums - ebenso ausgeführt in der Bescheidbeschwerde von 9. Februar 2024 - eine Verlängerung eines weiteren Jahres vorzusehen gewesen wäre. In der Bescheidvorentscheidung wurde ein "neues" Argument seitens des Finanzamtes eingebracht. Es handle sich bei dem Studium der Medizin an der Charite um keine Einrichtung des § 3 Studienförderungsgesetztes. Somit sei § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 nicht anwendbar obwohl jedoch § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 nicht zur Anwendung zu gelangen hätte. Jedoch hat das Finanzamt eine Weitergewährung der Familienbeihilfe von 6 Monaten vorgesehen, wenngleich aus der im Verhältnis zur Ausgangslage abgewandelten Argumentation des Finanzamtes, eine Weitergewährung nicht erfolgen hätte dürfen. Offensichtlich hat sich das Finanzamt im Zuge der weiteren Gewährung der Familienbeihilfe über das 25zigste Lebensjahr hinaus, offenkundig an die Richtlinie des Familienministeriums gehalten, ansonsten auf Basis der §§ 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 und 2 Abs 9 lit b FLAG 1967, gemäß der abgewandelten Argumentation des Finanzamtes keine Weitergewährung erfolgen hätte können. Jedoch wurde seitens des Finanzamtes übersehen, dass die Weitergewährung der Familienbeihilfe gemäß der vorgelegten Richtlinie des Familienministeriums nicht um 6 Monate, sondern um ein weiteres Jahr zu verlängern (gewesen) wäre, weil die Ausbildung an der Charite im letzten Abschnitt als Ausbildungsjahr strukturiert ist. Das ergibt sich nicht nur aus den bereits vorgelegten Unterlagen, sondern auch in dieser Hinsicht aus den Erwägungen der Entscheidung des BFG vom 8. Juli 2019 (Beilage 4). Der grundsätzliche Anspruch der Familienbeihilfe ist sowohl für Studierende an einer in- als auch ausländischen Universität vorgesehen. Der Gesetzgeber differenziert für den Anspruch der Familienbeihilfe - außerhalb der Grenzen der Regelungen in Bezug auf die Covid-Krise - nicht zwischen dem Besuch einer in- oder ausländischen Universität. Insofern werden anspruchsberechtigte Studierende, die sich für das Studium an einer ausländischen Universität entscheiden sehr wohl für die Gewährung der Familienbeihilfe einbezogen und (bisher) auch in keiner Weise diskriminiert. Für ***K.*** wurde gemäß dieser allgemein gültigen Regularien Familienbeihilfe, jedenfalls bis zum 25. Lebensjahr, bezogen. Wenn sich jedoch die allfällige Verlängerung der Familienbeihilfe aufgrund der Covid-Krise um weitere sechs bis 12 Monate lediglich auf jene Studierenden beziehen soll, die ihr Studium an einer inländischen Universität absolvieren und alle anderen Studierenden an einer ausländischen Universität, die davor sehr wohl Familienbeihilfe bezogen haben, ausgeschlossen werden, so wäre das im höchsten Maß diskriminierend, gleichheitswidrig und jedenfalls nicht mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Europäischen Union - eines gemeinsamen diskriminierungsfreien Hochschulraumes - vereinbar. Von den Auswirkungen der Covid- Krise, zumal der Virus weltweit, nicht lediglich in Österreich, eine gleichermaßen höchst unerfreuliche Wirkung offenbarte, waren Studierende an in- als auch ausländischen Universitäten ohne Unterschied betroffen. Eine diesbezügliche Differenzierung der Anspruchsberechtigung würde einer objektiven Begründung dieser allfälligen Differenzierung von Studierenden an einer in- bzw ausländischen Universität nicht Stand halten. Der § 3 des Studienförderungsgesetzes, der in Bezug auf andere Gegebenheiten eine Differenzierung von Studierenden an einer in- oder ausländischen Universität vornimmt, ist offensichtlich für die allfällige Weitergewährung der Familienbeihilfe aufgrund der Covid-Krise nicht geeignet. Das Familienministerium war sich augenscheinlich dieser Problematik bewusst und hat für die allfällige Weitergewährung der Familienbeihilfe infolge der Covid-Krise nicht zwischen Studierenden an einer in- oder ausländischen Universität unterschieden. Gemäß meiner Ausführungen bzw Begründungen stelle ich, sofern das BFG nicht zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden möge, nunmehr nachfolgenden Antrag: Der gegenständliche Sachverhalt soll gemäß Artikel 267 Abs 3 AEUV als Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragen werden. Es ist zum einen die Gültigkeit der für den Sachverhalt relevanten Bestimmung(en) aber gegebenenfalls auch die Auslegung dieser staatenübergreifenden diskriminierenden Regelung durch den Europäischen Gerichtshof zu beurteilen. Sofern es sich um eine reine Auslegungsfrage handelt, wobei schon die Gültigkeit dieser Bestimmung höchst zweifelhaft ist, kann festgehalten werden, dass die Entscheidung dieser Frage entscheidungserheblich für den Sachverhalt ist, bisher keine Antwort auf diese Frage von der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt und die unrichtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist." Die beschwerdeführende Partei wurde in der Folge mit Beschluss vom 10. Juni 2025 aufgefordert, den im Vorlageantrag vom 25. März 2024 enthaltenen Antrag auf "mündliche Verhandlung und/oder Entscheidung durch den Senat" dahingehend zu präzisieren, dass zweifelsfrei erkennbar ist, ob eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter, eine mündliche Verhandlung vor dem Senat oder eine Entscheidung durch den Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt ist. Der Bf. teilte in der Folge dem Bundesfinanzgericht formlos mit, dass "aus seiner Sicht gerne eine Entscheidung durch den Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden könne". II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die am ***GebDat*** geborene Tochter des Beschwerdeführers, ***K.***, beendete im Juni 2016 ihre Schulausbildung und studierte ab April 2017 an der Charité - Universitätsmedizin Berlin. Die Regelstudienzeit des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Die ersten zehn Semester des Modellstudiengangs gliedern sich in zwei Abschnitte. Der erste Studienabschnitt umfasst die ersten sechs Semester, der zweite Studienabschnitt umfasst das siebente bis zehnte Semester. Nach bestandenem Staatsexamen folgt das Praktische Jahr (PJ). Das Studium schließt mit dem dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Anschluss an das PJ ab. Das Praktische Jahr umfasst den dritten Abschnitt des Medizinstudiums und stellt eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen in verschiedenen medizinischen Fachgebieten dar. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November und gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen (Trimester). Die Zuerkennung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres erfolgte gegenständlich aufgrund der Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Für die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres brachte das Finanzamt § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zur Anwendung und in weiterer Folge wurde die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 bis einschließlich September 2023 gewährt. Die Tochter des Bf. vollendete das 24. Lebensjahr am ***Dat24LJ*** und das 25. Lebensjahr am ***Dat25LJ***. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Die den Modellstudiengang Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin betreffenden Regelungen ergeben sich aus der im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 210 vom 8. Mai 2018 veröffentlichten Studienordnung. Die das "Praktische Jahr" des Studiengangs Medizin betreffenden Regelungen ergeben sich aus der im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 209 vom 10. April 2018 veröffentlichten "Ordnung über das Praktische Jahr des Studiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin". Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO die Sachverhaltsannahmen zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 2. Juni 2025 äußerte sich der Bf. zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen nicht. Das Bundesfinanzgericht sieht daher den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen. 3. Rechtslage Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) lauten auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, […] j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, […] (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, […]" "§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. […]" Der in § 2 Abs. 1 lit. b erwähnte § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) lautet: "§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, 3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen, 4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, 5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, 6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3). (2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind, 2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten." 4. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN). Von diesen Voraussetzungen für das Vorliegen einer "allgemeinen" Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sind die Voraussetzungen für jene "besondere" Berufsausbildung zu unterscheiden, die an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung erfolgt, und für die der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen erlassen hat. Daher ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG relevant (BFG 8.7.2019, RV/5100583/2018 mwN; VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; 25.4.2016, Ra 2014/16/0006; 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; 27.9.2012, 2010/16/0013, jeweils mwN). Die vom Bf. wiederholt vorgetragene Auffassung, ein Medizinstudium stelle keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar, erweist sich daher vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund als unzutreffend. Die Charité - Universitätsmedizin Berlin zählt nicht zu den Einrichtungen im Sinne des § 3 StudFG, da es sich bei dieser um keine österreichische Universität handelt. Für ein Studium an der Charité - Universitätsmedizin Berlin sind daher die oben erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 maßgebend, welche im vorliegenden Fall auch unbestritten erfüllt sind. Diese Sichtweise entspricht auch der in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach unter "Studium" iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur eine aufgrund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung zu verstehen ist und bei Auslandsstudien die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung gelten (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 55). Dass bei Auslandsstudien die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung gelten und der österreichische Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen für den Besuch der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten - in Österreich gelegenen - Einrichtungen erlassen hat, erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht unsachlich. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 2011, G 6/11, unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung - etwa zum FLAG 1967 oder zum StudFG - den rechtspolitischen Spielraum, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen ist, betont und angeführt, dass nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, bereits als unsachlich gewertet werden kann. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (VfGH 16.6.2011, G6/11). Damit ist auch entschieden, dass im Beschwerdefall für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise die Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 in Betracht kommt und die Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b leg. cit., die auf den Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung abstellt, nicht zur Anwendung gelangen kann. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j leg. cit. über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise. Eine Verlängerung um ein "Ausbildungsjahr" ist in § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 nicht vorgesehen. Die Tochter des Bf. vollendete das 25. Lebensjahr am ***Dat25LJ***. Somit konnte sich eine vom Finanzamt auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 gestützte Anspruchsdauer bis längstens August 2023 verlängern. Für den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum "ab Oktober 2023" bestand für den Bf. daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Aber auch die vom Bf. ins Auge gefasste Anwendung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 würde im vorliegenden Fall der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch die Gewährung eines Verlängerungssemesters nach dieser Bestimmung zu einer Weitergewährung der Familienbeihilfe lediglich bis September 2023 führen würde und sohin für den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum "ab Oktober 2023" ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestünde. Eine Verlängerung um ein "Ausbildungsjahr" käme im Beschwerdefall auch nach der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht: Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester (VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Dass es sich beim Modellstudiengang Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin um kein in Ausbildungsjahre gegliedertes Studium handelt, ergibt sich aus der im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 210 vom 8. Mai 2018 veröffentlichten Studienordnung der Charité - Universitätsmedizin Berlin, wonach der erste Abschnitt sechs Semester, der zweite Abschnitt vier Semester und das Praktische Jahr den dritten Abschnitt des Medizinstudiums im Ausmaß von 48 Wochen umfasst. Das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) regelt in § 29, dass das Sommersemester vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März dauert und dass zwei Semester ein akademisches Jahr bilden. Eine Einteilung der Studienzeit in "Ausbildungsjahre" sieht das BerlHG nicht vor. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auch die - im Beschwerdefall nicht anwendbare - Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 keine taugliche Anspruchsgrundlage für die vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträume "ab Oktober 2023" wäre. Damit war auch die abstrakte Vereinbarkeit der in § 2 Abs. 9 lit. a und lit. b FLAG 1967 enthaltenen unterschiedlichen Regelungen für Studierende an ausländischen Universitäten einerseits und für Studierende, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, andererseits mit - vom Bf. nicht näher angeführten - Bestimmungen des Unionsrechts mangels Relevanz für den konkreten Beschwerdefall nicht zu prüfen. Da Auslegungsfragen zum Unionsrecht für den Beschwerdefall sohin nicht entscheidungserheblich sind, kommt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht. Aus den angeführten Gründen musste daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die (ordentliche) Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Linz, am 5. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100057/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100057.2025
Stammnummer
149126
Gültig
05.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF