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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102196/2025

Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wenn keine Unfallversicherung und kein Leistungsanspruch besteht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102196/2025vom 01.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 7. Februar 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Februar 2024 betreffend Beiträge u. Abgabe von land- u. forstwirtschaftl. Betrieben, ***2***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 15.01.2024 setzte das Finanzamt für den unter ***3*** erfassten Grundbesitz Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2024 in Höhe von 99,28 € fest. Am 07.02.2024 wurde dagegen Beschwerde und Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht. Das Beschwerdebegehren laute, den Beitrag zur BSVG-Unfallversicherung für das Jahr 2024 in Höhe von EUR 16,32 zu stornieren. Am 14.02.2024 wurde der Abgabenbescheid vom 15.01.2024 gemäß § 299 BAO aufgehoben und am 15.02.2024 ein neuer Abgabenbescheid erlassen. Dabei wurde der Jahresbetrag für 2024 mit 90,52 € festgesetzt und der Beitrag zur Unfallversicherung gem. § 30 Abs. 3 BSVG mit 14,88 €. Am 14.10.2024 brachte der Bf. noch ergänzende Anträge zur Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen wurde am 27.02.2025 Vorlageantrag eingebracht. Am 15.07.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde an das BFG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom ***4*** wurden von dem unter ***3*** erfassten Grundbesitz Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2024 in Höhe von 99,28 € festgesetzt. Am 07.02.2024 wurde dagegen Beschwerde und Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht. Der Bf bringt vor, er unterliege tatsächlich aufgrund der fast ausschließlichen Verpachtung der gegenständlichen Grundstücke nicht der BSVG-Versicherungspflicht. Der Bf übermittelte hierzu ein entsprechendes Schreiben der SVS vom 09.05.2022 folgenden Inhalts: [...] Das Beschwerdebegehren laute somit, den Beitrag zur BSVG-Unfallversicherung für das Jahr 2024 in Höhe von EUR 16,32 zu stornieren. Am 14.02.2024 wurde der Abgabenbescheid vom 15.01.2024 gemäß § 299 BAO aufgehoben und am 15.02.2024 ein neuer Abgabenbescheid erlassen. Dabei wurde der Jahresbetrag mit 90,52 € festgesetzt und der Beitrag zur Unfallversicherung gem. § 30 Abs. 3 BSVG mit 14,88 €. Im beschwerdegegenständlichen Fall beträgt der zuletzt festgestellte Einheitswert zum 01.01.2023 € 3.100.- und der Grundsteuermessbetrag € 4,96. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen wurde am 27.02.2025 Vorlageantrag eingebracht. Der Bf führt aus, der vorliegende Sachverhalt im Kapitel "rechtliche Würdigung" der BVE sei mit Ausnahme des letzten Absatzes unstrittig korrekt wiedergegeben worden. Einzig strittig sei die im letzten Absatz der rechtlichen Würdigung der BVE behandelte Rechtsfrage, ob der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b BSVG zufolge § 30 Abs. 3 leg. cit. unabhängig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführers in der Unfallversicherung zu entrichten ist. Gemäß BVE sei der Zuschlag allein aufgrund der Tatsache zu entrichten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, selbst wenn der Eigentümer in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig sei, wobei auch auf UFS GZ RV/0867-W/06 vom 09.06.2008 verwiesen werde. Die BVE, wie auch die zitierte UFS-Entscheidung übersehe dabei, dass, wenn gemäß § 1 (hier iVm §§ 2 und 3) eines Versicherungsgesetzes eine Person gar nicht versichert sei, einzelne Bestimmungen über Versicherungsbeiträge von vornherein für diese Person nicht anwendbar sein könnten. In § 22 Abs. 2 lit. b BSVG sei der Zuschlag gemäß 30 Abs. 3 bis 5 BSVG explizit als Mehrgebühr zu den Betriebsbeiträgen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BSVG geregelt. Da im vorliegenden Fall die Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BSVG nachweislich nicht einzuheben seien, könne auch ein darauf lastender Zuschlag nicht eingehoben werden. Die §§ 22 und 30 im Abschnitt V BSVG zielten auf die Aufbringung von Mitteln der Unfallversicherung ab, die natürlich nur den Unfallversicherten zu Gute kommen könnten. Die Einhebung von (Unfall-Versicherungsbeiträgen) für eine Versicherung, deren Schutz er gegebenenfalls gar nicht in Anspruch nehmen könne, wäre somit gleichheitswidrig sowie eine Verletzung des Eigentumsrechts und damit auch verfassungswidrig. Schließlich merkte der Bf. noch an, dass zur o. a. UFS-Entscheidung vom 09.06.2008 zur ZI. B 1254/08 VfGH-Beschwerde eingebracht worden sei. Die Behandlung der Beschwerde sei mit Beschluss vom 23.09.2008 abgelehnt worden. In seiner Begründung habe der VfGH ausgeführt, dass eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf Gleichheit zum erheblichen Teil nur als Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes vorliegen könne. Dem sei aus Sicht des Bf. auch im vorliegenden Fall zuzustimmen, als dass es keiner Änderung des BSVG bedürfe, wenn - wie oben erläutert - auf Basis der §§ 1 bis 3 BSVG von der Einhebung eines Zuschlags zu Unfallversicherungsbeiträgen abgesehen werde. Der VfGH habe die Beschwerde zur o. a. UFS-Entscheidung an den VwGH abgetreten, der das Verfahren betreffend die Beschwerde zur ZI. 2008/17/0210 mit Beschluss vom 21.01.2009 eingestellt habe, da die Beschwerde zurückgezogen worden sei. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 15.07.2025 an das BFG zur Entscheidung vor. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die, auf elektronischem Wege übermittelten, Aktenteile des Finanzamtes. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind grundsätzlich unstrittig bzw. ergeben sich diese aus den aktenkundigen Unterlagen und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 260 Abs.2 BAO darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Sache in vorliegendem Verfahren ist ausschließlich die Festsetzung des Beitrages zur Unfallversicherung gemäß § 30 Abs. 3 BSVG (Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b). Hierzu hat der UFS in einem vergleichbaren Fall am 09.06.2008, RV/0867-W/06, entschieden, dass der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b BSVG zufolge § 30 Abs. 3 leg. cit. unabhängig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführers in der Unfallversicherung zu entrichten ist [UFSjournal 2008, 97; VfGH 23.9.2008, B 1254/08; VwGH 21.01.2009, 2008/17/0210]. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Gemäß § 22 Abs. 2 BSVG sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch a) Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2, b) einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5, c) Beiträge gemäß § 30 Abs. 6, d) Beiträge gemäß § 30 Abs. 7, aufzubringen. Gemäß § 30 Abs. 3 BSVG ist der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b 1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, 2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 v. H.. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hebt den Zuschlag gemäß Abs. 3 das Finanzamt Österreich ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt. Das heißt, die Land- und Forstwirtschaft hat zusätzlich zu den an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträgen eine Abgabe in Höhe von 300% des Grundsteuermessbetrages zur Unfallversicherung (Zuschlag) zu entrichten (vgl. zB Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, österr. Agragverlag, V Grundsteuerzuschläge in UFS 09.06.2008, RV/0867-W/06). Der Bf bringt nun vor, er sei laut Bestätigung der SVS für die land(forst)wirtschaftlichen Grundstücke in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nicht pflichtversichert, weil er praktisch alle Flächen verpachtet habe. Da er gar nicht versichert sei, könnten einzelne Bestimmungen über Versicherungsbeiträge daher von vornherein für ihn nicht anwendbar sein. Die Einhebung von (Unfall-Versicherungsbeiträgen für eine Versicherung, deren Schutz er gegebenenfalls gar nicht in Anspruch nehmen könnte, sei gleichheitswidrig. Da im vorliegenden Fall die Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BSVG nachweislich nicht einzuheben seien, könne auch ein darauf lastender Zuschlag nicht eingehoben werden. Dazu ist zu sagen, dass der Zuschlag gemäß 22 Abs. 2 lit. b BSVG zufolge § 30 Abs. 3 leg. cit. unabhänig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführeres in der Unfallversicherung zu entrichten ist. Selbst wenn der Bf daher in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig ist, ist der Zuschlag dennoch allein aufgrund der Tatsache zu entrichten, dass er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes ist und daher einen Betrag zur Aufbringung der Mittel zu leisten hat. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Abs. 4 des § 30 BSVG sieht hierzu eine Rückerstattungsmöglichkeit vor. Hinsichtlich der eingewendeten Verfassungswidrigkeit ist zu sagen, dass eine unrichtige (verfassungswidrige) Anwendung eines einfachen Gesetzes nicht erblickt werden kann, zumal § 30 Abs. 3 BSVG eindeutig den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, nennt, für welchen der Zuschlag zu entrichten ist. Die Beschwerde war daher aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die getroffene Entscheidung nicht von der genannten Rechtsprechung abweicht (zB. UFSW 09.06.2008, RV/0867-W/06; VwGH 21.01.2009, 2008/17/0210). Im Übrigen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Wien, am 1. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102196/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102196.2025
Stammnummer
149123
Gültig
01.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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