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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101379/2025

Studienbefähigungslehrgang

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101379/2025vom 01.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. September 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2024, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***), zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird - insoweit er die Monate Oktober 2022 bis Februar 2024 betrifft - ersatzlos aufgehoben. Hinsichtlich der übrigen Zeiträume, sohin betreffend die Monate März 2024 bis Juni 2024, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Rückforderungsbescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 23. September 2024) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt: Rückforderungsbescheid Einzahlung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art d. Beih. Zeitraum (Nachname wie Bf.) ***3*** … 12 FB Okt. 2022 - Juni 2024 (Nachname wie Bf.) ***1*** … 03 FB Okt. 2022 - Juni 2024 KG Okt. 2022 - Juni 2024 (Nachname wie Bf.) ***2*** … 10 FB Okt. 2022 - Juni 2024 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 4.602,90 KG € 1.323,60 Rückforderungsbetrag gesamt: € 5.926,50 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. Begründung: Zu (Nachname wie Bf.) ***3***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu (Nachname wie Bf.) ***1***: Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Da wir keine Informationen haben, ob ***1*** noch in Schulausbildung ist bzw. wie lange, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag mit September 2022 eingestellt. Die bereits ausbezahlte Beihilfe von Oktober 2022 bis Juni 2024 wird zurückgefordert. Zu (Nachname wie Bf.) ***2***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im … [Geschwisterstaffel wie oben] Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob Beschwerde wie folgt und legte Bestätigungen bei (Schulbesuchsbestätigung, Studienbuchblätter, Inskriptionsbestätigungen): Ich ersuche um Berücksichtigung der Familienbeihilfe für mein Kind ***1*** (Nachname wie Bf.) Vers.Nr. …… 03 ab Okt. 22. Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Ihrer Beschwerde eingelangt am 14.10.2024 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Stattgabe von Oktober 2022 bis Juni 2023 Abweisung von Juli 2023 bis Juni 2024 Begründung Für den Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 ist die Beschwerde abzuweisen, da Ihr Sohn ***1*** als außerordentlicher Student/Hörer gemeldet ist und dies nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gesehen wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Weiters bestimmt § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit.: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Der Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt: In Bezug auf Ihr letztes Schreiben (Bescheid) vom 22. Oktober 2024 möchte ich Sie darüber informieren, dass ich Ihre Entscheidung nicht akzeptiere, und Sie in aller Bescheidenheit bitten, Ihre Entscheidung zu überprüfen und zu überdenken. Mein Sohn ***1*** ***2.VN*** ***NN***, geboren am … . April 2003, ist Österreicher und wurde für das Studienjahr 2023/2024 ordnungsgemäß an der Fachhochschule Oberösterreich eingeschrieben. Das Programm ist Voraussetzung für die Einschreibung für einen Erststudiengang an der Universität, und er hat Anspruch auf Familienbeihilfe. Es ist unverständlich, dass Sie behaupten, meine Familie habe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil er nicht als ordentlicher Student an einer österreichischen Universität eingeschrieben war. Es ist erwähnenswert, Ihnen mitzuteilen, dass wir als Eltern den Betrag von 3.888 EUR (siehe Anhang) für das Programm bezahlt haben und Unterstützung vom Staat erwarten. Ich lehne Ihre Entscheidung vehement ab und rate Ihnen dringend, Ihre Entscheidung unter der Bedingung aufzuheben, dass er österreichischer Staatsbürger ist, der ordnungsgemäß an einer österreichischen Universität für ein Vordiplomprogramm eingeschrieben war, oder Sie gehen vor Gericht, wo eine bessere Auslegung des Anspruchs auf Familienbeihilfe geklärt werden soll. Es ist unbedingt erforderlich, Sie darüber zu informieren, dass ich heute, am 26. November 2024, Ihr Bezirksamt in 1220 Wien besucht habe, aber der Mitarbeiter, den ich traf, konnte nicht erklären, warum eine solche Entscheidung getroffen wurde. Während ich diese Gelegenheit nutze, um Ihnen meinen tiefen Dank für Ihre enorme und liebenswürdige Arbeit auszudrücken, möchte ich meine völlige Ablehnung Ihrer Entscheidung wiederholen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Am 29.05.2024 erging ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an (den Bf.) bezüglich des Anspruchs auf Familienbeihilfe für seinen gleichnamigen Sohn (Nach- und Vorname wie Bf.). Dieses Anspruchsüberprüfungsschreiben wurde zwar unterschrieben retourniert, es enthielt jedoch keine Informationen zu den gestellten Frage, woraufhin ein Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen an den Beschwerdeführer am 11.07.2024 erging. Da das Ersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet wurde, erging nochmals eine Erinnerung bezüglich des Ersuchens um Auskunft. Jedoch wurde auch diese nicht beantwortet, weshalb die Familienbeihilfe für den Sohn (Nach- und Vorname wie Bf.) eingestellt wurde und die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe mit Bescheid vom 23.09.2024 für den Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2024 zurückgefordert wurde. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund der nicht nachgereichten Unterlagen der Beihilfenanspruch für den Sohn des Bf. nicht überprüft werden konnte und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2022 bestehe. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 14.10.2024 eine Beschwerde ein, welcher er eine Schulbesuchsbestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wien … beilegte sowie Unterlagen der Fachhochschule Oberösterreich aus denen hervorgeht, dass der Sohn des Bf. sich im Wintersemester 2023/24 als außerordentlicher Hörer im Studienbefähigungslehrgang International Foundation Programme inskribierte. Daraufhin erging am 07.11.2024 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung. Für den Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 wurde der Beschwerde stattgegeben, da sich der Sohn des Bf. in diesem Zeitraum nachweislich in einer Berufsausbildung an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wien … befand. Für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, da ein Studium als außerordentlicher Hörer keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt. Gegen diese Entscheidung brachte (der Bf.) am 26.11.2024 ein Schreiben welches als Vorlageantrag gewertet wurde ein. Dieses wird dem Bundesfinanzgericht nun zur Entscheidung vorgelegt. Um zu erheben ob nach dem Besuch des Studienbefähigungslehrgangs als außenordentlicher Hörer auch ein ordentliches Studium begonnen wurde, erging am 03.03.2025 ein weiteres Ersuchen um Auskunft an den Beschwerdeführer. Dieser gab mit Schreiben vom 24.03.2025 bekannt, dass sein Sohn die Ausbildung abgebrochen habe und sich derzeit einer Psychotherapie unterziehe. Beweismittel: Antwort Vorhalt v. 24.03.2025 Stellungnahme: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Weiters bestimmt § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit.: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Die Absolvierung einer Ausbildung als außerordentliche Studierende begründet daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe; dies wäre nur möglich, wenn die allgemeinen Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegen. Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des VwGH sind jedoch unter diesem Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. Nach ständiger Rechtsprechung ist es daher Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung iSd. FLAG gewertet werden. Der Besuch und die Absolvierung des International Foundation Programmes stellt daher im gegenständlichen Fall keine Berufsausbildung iSd. FLAG dar, denn es dient nur zur Vorbereitung und Aufnahme für ein weiteres Studium und nach dem Abschluss des Foundation Programms ist grundsätzlich keine Berufsausübung möglich. Da in dem konkreten Fall die Berufsausbildung später aufgrund gesundheitlicher Probleme abgebrochen wurde und auch kein ordentliches Studium folgte, kann im vorliegenden Fall nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gesprochen werden. Somit bestand im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im Schuljahr 2022/23 besuchte der Sohn des Bf. die Klasse einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Wien. Die Abmeldung erfolgte mit Wirksamkeit 30. Juni 2023 (Schulbesuchsbestätigung). Am 04. September 2023 informierte die University of Applied Sciences, Upper Austria, Center of Lifelong Learning, International Foundation Programme, den Sohn des Bf.: Letter of Acceptance at the University of Applied Sciences Upper Austria Dear ***1*** ***NN***, We are pleased to inform you that you have been accepted into our Programme International Foundation Programme for the academic year 2023/24.* We ask you to complete, sign and return the enclosed Confirmation of Student Status form within 3 weeks (by e-mail), otherwise your study place will be made available to another applicant. Please send a recent passport picture in JPG format by e-mail (with aspect ratio 3:4, 300x400 pixels, 300 kB maximum) so that we can prepare your Student Identity card in time. The Semester starts on September, 18 with our mandatory Welcome Week. Please bring along legalized Originals and legalized translations of your educational certificates. It is the student's Obligation to acquire a Visa and/or residence permit for entry and the duration of stay in Austria. For information about the Visa requirements check the OeAD website httos://oead;at/en/toAustria/entrv-and-residence/. We can assist you by issuing the necessary confirmations in regard to your acceptance to study at the University of Applied Sciences Upper Austria. If you have any further questions, please contact the administration Office of your Programme. Congratulations! We look forward to welcoming you to our school and wish you a successful start. Am 13. September 2023 überwies der Bf. an die FH OÖ Studienbetriebs GmbH € 3.888,00 (Transaktionsbeleg). Der Sohn des Bf. war im Wintersemester 2023/24 als außerordentlicher Studierender des Studienbefähigungslehrgangs International Foundation Programme inskribiert (Inskriptionsbestätigung vom 01.10.2024). Im Wintersemester 2023/24 legte der Sohn des Bf. folgende Prüfungen ab (Transcript of Records Winter semester 2023, vorgelegt am 25.08.2025): Course Local grade ECTS Exam Date Intercultural Communication 1 1.00 2023-12-07 Mathematics 2 2.00 2024-01-23 Physics 3 2.00 2024-01-23 German as a Foreign Lang. 1 3.00 2024-01-24 Physics 5 0.00 2024-01-26 Mathematics 5 0.00 2024-01-29 English 2 2.00 2024-01-31 Biology 5 0.00 2024-02-06 Chemistry 5 0.00 2024-02-09 (Summe) 10.00 Grading scale: … 5 = insufficient Das Studienbuchblatt der Fachhochschule Oberösterreich, Center of Lifelong Learning, International Foundation Programme, vom 01. Oktober 2024 weist betreffend den Sohn des Bf. für das Sommersemester 2024 aus: Studienbefähigungslehrgang Beginn Ende Studienstatus International Foundation Programme 18.09.2023 03.07.2024 inskribiert als außerordentlicher Studierender Im Sommersemester 2024 war der Sohn des Bf. als außerordentlicher Studierender des Studienbefähigungslehrgangs International Foundation Programme inskribiert (Inskriptionsbestätigung vom 01.10.2024). Am 29. Mai 2024 richtete das Finanzamt ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an den Bf., welches folgenden Punkt beinhaltete: Legen Sie bitte unbedingt nachfolgende Unterlagen in Kopie bei, außer es wird ausdrücklich das Original verlangt. Bei mehrseitigen Dokumenten kopieren Sie bitte alle Seiten. Für ***1*** ***2.VN***: Reifeprüfungszeugnis und Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit Bescheid über den Aufschub des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes bzw. Untauglichkeitsbescheinigung oder Einberufungsbefehl Am 11. Juli 2024 richtete das Finanzamt ein Schreiben mit folgendem Punkt an den Bf.: Schulbesuchsbestätigung vom Schuljahr 2023/24 und Bekanntgabe ob Ihr Sohn ***1*** ***2.VN*** eine weitere schulische Ausbildung absolviert und deren voraussichtlichen Ausbildungsdauer. Hinweis: Die Familienbeihilfe steht für Volljährige Kinder nur zu, wenn auch eine Ausbildung absolviert wird. Ist dies nicht der Fall kann es zu Rückforderungen kommen. Am 16. August 2024 ersuchte das Finanzamt den Bf. um Beantwortung der Fragen bzw. Übermittlung der angeforderten Unterlagen bis spätestens 06. September 2024: Schulbesuchsbestätigung vom Schuljahr 2023/24 und Bekanntgabe ob Ihr Sohn ***1*** ***2.VN*** eine weitere schulische Ausbildung absolviert und deren voraussichtlichen Ausbildungsdauer. Hinweis: Die Familienbeihilfe steht für Volljährige Kinder nur zu, wenn auch eine Ausbildung absolviert wird. Ist dies nicht der Fall kann es zu Rückforderungen kommen. Am 23. September 2024 teilte das Finanzamt dem Bf. mit (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe): Für folgendes Kind haben Sie keinen Anspruch mehr. Wir stellen daher die Auszahlung mit Ablauf des Anspruchsendes ein. Name des Kindes Geb.dat. Anspruchsende (Nachname wie Bf.) ***1*** … .2003 Sep. 2022 Vom 10. Februar bis 20. März 2025 stand der Sohn des Bf. in stationärer Behandlung in der Klinik Donaustadt, Wiener Gesundheitsverbund (vorgelegte Aufenthaltsbestätigung vom 20.03.2025). Mit Schreiben vom 03. März 2025 ersuchte das Finanzamt den Bf. um Mitteilung: "… mitzuteilen, welcher Beschäftigung ihr Sohn ***NN*** ***1*** ***2.VN*** derzeit nachgeht. Besucht ihr Sohn nun ein ordentliches Studium? Übermitteln sie bitte Nachweise über die derzeitige Betätigung ihres Sohnes." Am 24. März 2025 antwortete der Bf.: Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen … ich möchte Sie darüber informieren, dass die Ausbildung meines Sohnes aufgrund seines Gesundheitszustandes abrupt abgebrochen wurde. Er unterzieht sich derzeit einer Psychotherapie wegen Schizophrenie und hat nicht gearbeitet. Über Ergänzungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte der Bf. die oben wiedergegebene Bestätigung "Transcript of Records Winter semester 2023" vom 22. Februar 2024 vor. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, den vom Bf. im Verfahren vorgelegten, im Detail angeführten Unterlagen und den von ihm gemachten Angaben. Diese Grundlagen sind unbedenklich und widerspruchsfrei. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Zur Gesetzeslage wird auf die auszugsweise Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der oben wiedergegebenen Beschwerdevorentscheidung sowie in der Beschwerdevorlage des Finanzamtes verwiesen. Im Erkenntnis vom 26.08.2021, RV/5100402/2019, erwog das Bundesfinanzgericht: Die Vorbereitung auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung stellt nach herrschender Ansicht eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Sind mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit nach Ansicht der Finanzverwaltung zwei Semester (Punkt 02.01 Rz 16.7. der Durchführungsrichtlinien zum FLAG). Auch das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass bei vollem zeitlichen Einsatz, wie dies einer Berufsausbildung entspricht, mit einer Vorbereitungszeit von zwei Semestern das Auslangen gefunden werden kann (z.B. BFG 2.2.2017, RV/7104626/2015; Lenneis/Wanke, FLAG², § 2 Tz 43). Ausgehend von einer Vorbereitungszeit von einem Studienjahr (zwei Semestern) ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, den Zeitraum April 2018 bis März 2019 als maximal zulässige Vorbereitungszeit für die am 3.4.2019 bestandene Studienberechtigungsprüfung zu werten und steht demzufolge für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zu. Ab April 2019 besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe aufgrund des von ihrem Sohn ordentlich betriebenen Informatikstudiums (Zulassung zu diesem Studium wie bereits erwähnt ab 8.4.2019). Im Erkenntnis vom 08.09.2018, RV/7101294/2016, erwog das Bundesfinanzgericht: Ein außerordentliches Studium (oder eine andere Berufsausbildung i.S. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967) mit einem Jahresaufwand von 60 ECTS nimmt daher ebenso wie ein ordentliches Studium mit einem Jahresaufwand von 60 ECTS die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch. Die Tochter der Bf übte keine Vollzeitbeschäftigung neben dem Studium aus, sondern eine Teilzeitbeschäftigung. Sie konnte auf Grund der zeitlichen Lagerung der Lehrveranstaltungen Beruf und Studium vereinen, auch wenn das zu einer hohen Gesamtzeitbelastung geführt hat. Wenn die Tochter der Bf zusätzlich zu ihrem Studium Teilzeit gearbeitet hat, ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt hat. Die Tochter hat zulasten ihrer Freizeit neben dem Vollzeitstudium einen Beruf ausgeübt. Sie hat damit eine Gesamtbelastung durch Beruf und Studium in Kauf genommen, die über eine 40-Stunden-Woche hinaus geht. Eine 50- oder 60-Stunden-Woche ist aber auch im Berufsleben keine Seltenheit. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung von 25 Wochenstunden spricht daher nicht gegen die Schlussfolgerung, dass wegen des Jahresaufwands von 60 ECTS der Besuch des Masterstudienganges die überwiegende Arbeitszeit der Tochter in Anspruch genommen hat. Wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist auch bei einem außerordentlichen Studium, das Bedürfnisse von Berufstätigen berücksichtigt, davon auszugehen, dass dieses Studium die überwiegende Arbeitszeit des Studenten in Anspruch nimmt, wenn dem außerordentlichen Studium ein Jahresaufwand von 60 ECTS zugeordnet ist. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 02.06.2020, RV/5100208/2020, betraf den Sohn der Bf., der als außerordentlich Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen war; hierüber wurde erwogen: Es ist daher im Spannungsfeld zwischen der akademischen Freiheit eines Studenten und der Absicht des Gesetzgebers, dass für volljährige Kinder nur dann ein Beihilfenanspruch bestehen soll, wenn sich diese tatsächlich in einer Berufsausbildung befinden, zu klären, ob im konkreten Einzelfall ein Studium im Sinne einer Berufsausbildung betrieben wird. Die Beschwerdeführerin war vom Finanzamt wiederholt aufgefordert worden, den Betrieb des Studiums durch Vorlage von Vorlesungsmitschriften, Bestätigungen über Anwesenheiten bei Pflichtvorlesungen oder ähnliches glaubhaft zu machen, da die Zulassung zu einem Studium allein noch keine Berufsausbildung darstellt und demzufolge auch keinen Beihilfenanspruch begründet. Der unabhängige Finanzsenat erwog in der Entscheidung vom 14.05.2010, RV/0649-G/09: Im Wintersemester 2008/09 und Sommersemester 2009 war sie als außerordentliche Studierende an der Universität Mozarteum Salzburg unter der Studienkennzahl U 990 gemeldet und ab dem Wintersemester 2009/10 begann sie das Studium "Bühnengestaltung" (Studienkennzahl 542 in Salzburg) an der Universität für angewandte Kunst Wien. Zu hinterfragen in diesem Zusammenhang ist, was die Studienkennzahl U 990 bedeutet. Aus der Studienkennzahlendatei geht hervor, dass es sich um dabei den "Besuch einzelner (wissenschaftl.) Lehrveranstaltungen" handelt, aber keine bestimmte Studienrichtung vorgegeben ist. Die Teilnahme als außerordentliche Hörerin ist für das weitere Studium sicher von Vorteil, jedoch keine unabdingbare Voraussetzung und stellt nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats per se keine Berufsausbildung dar. Der Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse sind noch nicht als Ausbildung anzusehen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. dazu z.B. VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178). Eine Gewährung der Familienbeihilfe (während der Teilnahme als außerordentliche Hörerin) für den strittigen Zeitraum würde eine Besserstellung gegenüber den ordentlich Studierenden bedeuten, weil keine Anrechnung der Semester zu erfolgen hätte und auch der Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern nicht zu erfolgen hätte. Im Erkenntnis vom 15.09.2016, RV/3101068/2015, erwog das Bundesfinanzgericht: Auch wenn es somit - im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes - nicht zutrifft, dass ein Besuch von Vorlesungen als außerordentliche Hörerin oder außerordentlicher Hörer zwangsläufig und uneingeschränkt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen kann (vgl auch Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 66), ist im vorliegenden Fall hier weder eine Notwendigkeit, noch die geforderte Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit für eine Anerkennung als Berufsausbildung erkennbar. Die Entscheidung UFS vom 15.11.2010, RV/0791-W/10, betraf die Tochter des Bf., die als außerordentliche Studierende des Studiums Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum zur Fortsetzung gemeldet war; hierüber wurde erwogen: Damit wurde aber mit hinreichender Deutlichkeit nicht nur die Ernsthaftigkeit, Zielstrebigkeit und das Bemühen um rasche und effiziente Absolvierung der Berufsausbildung nach außen erkennbar dokumentiert. Es kann zudem kein Zweifel daran bestehen, dass ein derartiger Lernerfolg nur erbracht werden kann, wenn für die Bewältigung des Lernstoffes die volle Arbeitskraft eingesetzt wird. Sowohl das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte ernstliche Bemühen um fachliche Qualifikation als auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität des individuell gestalteten Lernprogramms wurden im Berufungsfall eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Dass es angesichts der zeitlichen Intensität des hier in gestraffter Form erfolgten Ausbildungsablaufes keinesfalls möglich gewesen wäre, gleichzeitig einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen, liegt auf der Hand. Im Ergebnis gelangte der unabhängige Finanzsenat daher zu der Auffassung, dass die von der Tochter des Bw. in den ersten beiden Semestern besuchte und auf den Beruf des Psychotherapeuten ausgerichtete Bildungsmaßnahme in Anbetracht der hier betriebenen zeitlichen und qualitativen Intensität eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Die Internetabfrage ergibt Folgendes: https://fh-ooe.at/studieninfos/studienablauf Prüfungen Vorlesungen werden durch eine schriftliche oder mündliche Prüfung am Semesterende abgeschlossen. Prüfungstermine werden zu Semesterbeginn mit dem/r LehrveranstaltungsleiterIn vereinbart. In Übungen, Seminaren und Projektarbeiten wird üblicherweise eine "begleitende Leistungsbeurteilung" angewendet. Es ist zu beachten, dass gewisse Lehrveranstaltungen nur nach erfolgreicher Absolvierung der zugehörigen Basislehrveranstaltungen begonnen werden können. Wird eine Prüfung nicht erfolgreich absolviert, so sind maximal zwei Wiederholungen möglich, wobei die zweite Wiederholungsprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durchgeführt wird. Prüfungszeiten Die letzten 2-3 Wochen jedes Semesters bzw. Anfang Februar/Anfang Juli sind für Prüfungen zu den vorangegangenen Lehrveranstaltungen reserviert. Andere Regelungen gibt es bei berufsbegleitenden Studiengängen, hier finden die Prüfungen während des Semesters statt. Erfolgsnachweise Jede/r Studierende erhält auf Wunsch einen Erfolgsnachweis (Zeugnis) über das Semester oder das ganze Studienjahr, z.B. zur Vorlage bei Behörden oder Stipendienstellen. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Ergebnisse vorliegen, wird dieser nur in einfacher Ausfertigung ausgestellt. Sobald alle Noten vorhanden sind, wird ein Exemplar gebührenfrei ausgehändigt. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes um Vorlage des/der Zeugnisse des Sohnes des Bf. über das Semester - Wintersemester 2023/24 - oder das ganze Studienjahr - Studienjahr Wintersemester 2023/24 und Sommersemester 2024 bzw. im Falle des Nichtvorliegens aller Ergebnisse (vgl. den obigen Absatz "Erfolgsnachweise") um Vorlage des "in einfacher Ausfertigung ausgestellten" Erfolgsnachweises, legte der Bf. die oben wiedergegebene Bestätigung "Transcript of Records Winter semester 2023" vor. Legte der Sohn des Bf. in einem (1) Semester - im Wintersemester 2023/24 - Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 10 ECTS- Punkten erfolgreich ab und war er zu weiteren vier Prüfungen angetreten, die zur Beurteilung mit "insufficient" (nicht genügend) führten, kann nicht mit Recht in Abrede gestellt werden, dass sein Sohn in diesem Semester ernsthaft und zielstrebig studiert hat. Demgemäß ist Familienbeihilfe bis einschließlich Februar 2024 zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig. Wien, am 1. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101379/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101379.2025
Stammnummer
149121
Gültig
01.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF