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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100416/2025

Vorbereitungszeit - Matura - Prüfungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100416/2025vom 12.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2025 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Dezember 2024 betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***2***, geb. ***3***, ab November 2024, Ordnungsbegriff ***4***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte via FinanzOnline am 03.11.2024 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***2*** ab 11/2024. Ihre Tochter besuche das BG/BRG und WRG für Berufstätige in ***5*** und lege die Externistenreifeprüfung ab. Mit Bescheid vom 27.12.2024 wies das FA den Antrag auf Familienbeihilfe ab 11/2024 ab. Begründend wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vewiesen. Dagegen erhob die Bf. via FinanzOnline am 02.01.2025 Beschwerde und führte aus: "Meine Tochter ***2*** hat die mündliche Mathematik-Matura leider am 17. Oktober 2024 beim zweiten Versuch nicht bestanden. Die VWA wurde leider auch mit Nicht Genügend beurteilt. Aus diesem Grund wird meine Tochter Mitte Februar 2025 erneut zur mündlichen Mathematik-Matura antreten, die Prüfung über die neu verfasste VWA kann sie leider erst Anfang Juni 2025 ablegen. Im Anhang sende ich Ihnen die Bestätigung der Schule. Ich beantrage daher, den bekämpften Bescheid entsprechend abzuändern und meinem Antrag auf Auszahlung und Nachzahlung der mir gebührenden Familienbeihilfe vollinhaltlich zu entsprechen." Beigelegt wurde nachstehende Bestätigung der Externistenprüfungskommission der ***6*** am BG/BRG und WRG für Berufstätige vom 22.11.2024: [...] Mit Ersuchen vom 22.01.2025 wurde die Bf. aufgefordert, bekanntzugeben, warum die Tochter im September/Oktober 2023 nicht zur Matura angetreten sei. Weiters wurde die Vorlage einer Schulbestätigung angefordert, aus der ersichtlich sei, in welchen Fächern ***2*** im Jänner 2024, Juni 2024 und Oktober 2024 zur Matura angetreten sei und welche Fächer negativ beurteilt worden seien. Schließlich sei bekanntzugeben, warum die Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) nicht bereits im Jänner/Februar 2025 wiederholt worden sei. Die Bf. legte mit 31.01.2025 nachfolgende Bestätigung vor: "Die Leitung der Externistenprüfungskommission bestätigt hiermit, dass Frau ***2*** alle zur Reifeprüfung nötigen Zulassungsprüfung abgelegt hat und bisher zu folgenden Terminen angetreten ist." [...] Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2025 wies das FA die Beschwerde - unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 10 der Prüfungsordnung AHS sowie die umfassenden Rechtsprechung zur Thematik "Berufsausbildung"- ab. Mit 28.02.2025 langte der als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete und als Vorlageantrag zu wertende Schriftsatz der Bf. beim FA ein. Im Einzelnen führte die Bf. darin aus: "Wie bereits bei meinem letzten Schreiben erklärt, hat meine Tochter ***2*** die mündliche Mathematik Matura leider am 17. Oktober 2024 beim zweiten Versuch leider nicht bestanden. Die VWA wurde leider auch mit Nicht Genügend beurteilt. Aus diesem Grund wird meine Tochter Mitte Februar 2025 erneut zur mündlichen Mathematik Matura antreten, die Prüfung über die neu verfasste VWA kann sie leider erst Anfang Juni 2025 ablegen. ***2*** hat jeden Termin für die Matura und für die VWA wahrgenommen, nicht wie von Ihnen im Rückforderungsbescheid* behauptet und als Begründung verwendet wurde. (*Anm.: Betrifft ein weiteres, nicht gerichtsanhängiges Verfahren). Wird eine VWA negativ beurteilt, muss eine komplett neu verfasste Arbeit erstellt werden und diese kann nicht automatisch zum nächsten Maturaterminvorgetragen werden. ***2*** musste zuerst wieder einen neuen Erwartungshorizont abgeben und dann Anfang September 2024 musste sie die VWA abgeben. Beim Haupttermin im Mai 2024 konnte sie die Prüfung über die neue VWA nicht ablegen, weil es dazu Abgabefristen gibt (im Anhang sende ich Ihnen die dazugehörige Terminübersicht). Wenn ***2*** im Mai 2024 die VWA Prüfung hätte machen sollen, hätte sie in der ersten Juniwoche 2023 den Erwartungshorizont der VWA und die fertige VWA am 01. März 2024 abgeben müssen. Das wären nur zwei Wochen nach ***2*** erster mündlichen Matura (14. Februar 2024) gewesen. Sie konnte und durfte deshalb erst beim darauffolgenden Termin (im Herbst 2024) ihre neue VWA Prüfung ablegen. Im Anhang sende ich Ihnen nochmals die Bestätigung mit ausführlicher Erklärung von der Schule und ein Dokument mit den Terminen für die Anmeldungen zur Matura und VWA." [...] VWA Vorwissenschaftliche Arbeit; RP = Reifeprüfung; HAT = Haupttermin (März - Juni); 2 NT = 2. Nebentermin (Jänner - Februar) der 1. Nebentermin im Herbst ist nur für Wiederholer Im Zuge eines Vorhaltes an die Externistenkommission AHS am BG/BRG und WRG für Berufstätige vom 29.04.2025 teilte diese mit, dass eine Ablegung der VWA im Mai/Juni 2024 nicht möglich gewesen sei. Für den Haupttermin hätte ***2*** die Arbeit in der ersten Woche des Sommersemester, also kurz nach der Prüfung abgeben müssen. Das FA legte den Vorlageantrag vom 28.02.2025 mit Bericht vom 19. Mai 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In Beantwortung des vom Bundesfinanzgerichtes am 10.09.2025 gestellten Vorhaltes, teilte das Abendgymnasium im E-Mail 10.09.2025 mit, dass ***2*** die ABA (vormals VWA) und die mündliche Mathematikprüfung mit Herbsttermin (Anm.: gemeint: 2025) ablegen werde. Die "Arbeit" sei bereits abgegeben worden. Prüfungstermin sei der 23.10.2025. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Bf. war seit 2020 Schülerin des BG/BRG und WRG für Berufstätige ("Abendgymnasium") in ***5***. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter der Bf. nachstehende Maturaantritte absolviert hat. Maturaantritte Englisch: [Grafik]   Maturaantritte Deutsch: [Grafik]   Maturaantritte Mathematik: [Grafik]   Die Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) wurde zu den u.a. Terminen folgendermaßen beurteilt: [Grafik]   Laut Auskunft der Kommissionsleitung der ***6*** am BG/BRG und WRG für Berufstätige hat ***2*** die "Abschließende Arbeit" (ABA vormals VWA) abgegeben. Beabsichtigt ist der Ablegung der ABA und der mündlichen Mathematik-Matura mit 23.10.2025 (Herbsttermin). 2. Beweiswürdigung Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Datenbanken (FABIAN) der Finanzverwaltung. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen ist oder nicht. Bei der Frage, ob sich ein Kind in Berufsausbildung befindet handelt es sich um eine Tatfrage, die die Beihilfenbehörden bzw. das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH vom 16.11.1993, 90/14/0188). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben "Anspruch auf Familienbeihilfe … Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist." "Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127)." (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 2 Rz 35) Nach der Judikatur des VwGH weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach judiziert, dass der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder zur Voraussetzung hat, dass das volljährige Kind in Berufsausbildung steht. Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn der Studierende sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034) bzw zu diesen zumindest angetreten wird (VwGH 17.9.1990, 89/14/0070). Das Ablegen von vorgesehenen Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111). Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Der laufende Besuch (Inskription) an einer Maturaschule ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH 22.11.1995, 94/15/0034, 20.11.1996, 94/15/0130, 19.3.1998, 96/15/0213). Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0070, 16.11.1993, 90/14/0108, 26.6.2002, 98/13/0042). Die Berufsausbildung muss auch "in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen" (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127, VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Die Matura besteht aus einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung sowie aus einer vorwissenschaftlichen Arbeit (VWA bzw. nunmehr abschließenden Arbeit ABA). Nach § 10 der Prüfungsordnung AHS vom 30. Mai 2012, Teil II, VO 174, hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. Im Beschwerdefall ist strittig, ob sich ***2*** ab November 2024 in Berufsausbildung befunden hat. ***2*** hat die schriftliche und mündliche Englisch-Matura, die mündliche Deutsch-Matura beim (2.) Nebentermin für Erstantretende im Jänner/Feber 2024 bestanden; die schriftliche Deutsch-Matura wurde im Jänner 2024 negativ beurteilt, diese wurde idF im Mai 2024 bestanden. Dreimal negativ beurteilt wurde die mündliche Mathematik-Matura (02/06/10/2024) und zweimal negativ beurteilt wurde die VWA (02/10/2024). Weitere Antritte sind bislang nicht erfolgt. Das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externisten-Reifeprüfung manifestiert sich durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Gegenstand ausreichend sei, wobei als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemein höheren Schule herangezogen wird (vgl. BFG 27.7.2020, RV/7104582/2016). Die Tochter der Bf. hatte durch die wiederholten Antritte bei der mündlichen Mathematik-Matura (Erstantritt 02/2024, wiederholte Antritte 06/10/2024) bereits eine Vorbereitungszeit für dieses Fach von rund acht Monaten. Für die VWA gilt, dass die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen hat. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtsage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und /oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die negativen Beurteilungen der VWA erfolgten im Feber und im Oktober 2024. Selbst wenn die Verfassung der VWA einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, hätte die Tochter der Bf. - v. a. unter Bedachtnahme darauf, dass sie zusätzlich nur mehr in Mathematik einen Lernaufwand gehabt hätte - die VWA jedenfalls zum Termin Freitag nach den Semesterferien 2025 abgeben können, um sie schließlich zum HT 24/25 im Juni 25 präsentieren zu können. Tatsächlich wurde aber die mündliche Mathematik-Matura bislang nicht absolviert. Lt. Prüfungskommission wurde zwar nunmehr eine "Arbeit" abgegeben. Dieser Umstand vermag aber im Hinblick auf die keinesfalls als angemessen zu bezeichnende Vorbereitungszeit insgesamt einen Familienbeihilfenanspruch ab 11/2024 begründen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der vorliegenden o.a. Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 12. September 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100416/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100416.2025
Stammnummer
149112
Gültig
12.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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