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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500516/2025

Ungültiger Titelbescheid mangels Zustellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500516/2025vom 29.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 7. April 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 1. April 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2024, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Vollstreckungsverfügung behoben. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 20. September 2024, GZ. MA67/MA-GZ/2024 lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) nach durchgeführter Lenkererhebung an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 18. März 2024 um 16:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Hedwiggasse gegenüber 4 Parkplatz Reihe 2 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Sie habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Behörde unternahm den ersten Zustellungsversuch der Strafverfügung am 20. September 2024 an den Hauptwohnsitz der Bf. in HWS. Da die Empfängerin bis 31. Oktober 2024 ortsabwesend gemeldet war, wurde das Dokument wieder an die Behörde retourniert. Der nächste Zustellversuch erfolgte am 04. November 2024 wieder an den Hauptwohnsitz der Bf. in HWS. Das Dokument wurde wiederum an die Behörde retourniert, da die Bf. bis 31. Jänner 2025 ortsabwesend gemeldet war. Es erfolgte am 09. Jänner 2025 ein neuerlicher Zustellversuch, diesmal an den Nebenwohnsitz der Bf. in NWS. Auch hier kam es laut Aktendokumentation zu einem Zustellhindernis, auf dem Kuvert wurde "Abgabestelle unbenutzt" und "ortsabwesend gemeldet" vermerkt. Am 06. Februar 2025 unternahm die Behörde wieder einen Zustellversuch, wieder an den Nebenwohnsitz der Bf. in NWS. Die Sendung wurde laut Aktendokumentation am 12. Februar 2025 hinterlegt aber nicht behoben. Mit Schreiben vom 13. März 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2024 (Mahnung) wurde die Bf. an die mit Strafverfügung vom 20. September 2024 verhängte und noch offene Geldstrafe von € 60,00 erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und wurde die Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt € 65,00 aufgefordert. Zwischenzeitlich langte am 14. März 2025 ein E-Mail des Sohnes der Bf. ein, der darauf hinwies, dass die Mutter nicht an der Adresse NWS wohne, sondern sich ihr Wohnsitz in Wien befände. Mit Vollstreckungsverfügung vom 01. April 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2024, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 wegen der noch offenen Forderung von € 65,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an. Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung erfolgte wieder an den Hauptwohnsitz der Bf. in HWS. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 07. April 2025 brachte die Bf. nachstehendes vor: "Mir wurde eine Strafverfügung mit der GZ.: MA67/MA-GZ/2024 in NWS zugestellt obwohl ich ortsabwesend war und dies auch bei der Post meldete. Dies stellt einen Zustellmangel dar. Mein Hauptwohnsitz ist in HWS-13 und mein Nebenwohnsitz befindet sich in NWS. An beiden Orten meldete ich mich von 01.11.2024 bis 31.01.2025 bei der Post ab. Seit 31.01.2025 bin ich wieder wohnhaft in HWS-13, an meinem Nebenwohnsitz NWS halte ich mich nur selten auf. Ich fordere Sie nun höflichst auf, mir die Strafverfügung erneut an meinem Hauptwohnsitz HWS-13 zuzustellen und die Vollstreckungsverfügung der MA6 - BA 32 gegen mich zu stoppen. Im Anhang lege ich die Auftragsbestätigungen der Post bei." Der Beschwerde wurde eine Auftragsbestätigung der Post beigelegt, aus der hervorgeht, dass die Bf. an ihrem Hauptwohnsitz in HWS und an ihrem Nebenwohnsitz in NWS von 01. November 2024 bis 31. Jänner 2025 abwesend gemeldet war. Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45). Dementsprechend stellt das Bundesfinanzgericht auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Zustellung der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 20. September 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2024 durch Hinterlegung am 12. Februar 2025 war nicht rechtswirksam. Die Strafverfügung vom 20. September 2025 ist gegenüber der Bf. nicht wirksam ergangen. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 01. April 2025 liegt kein rechtskräftiger und zu vollstreckender (Titel-)Bescheid zu Grunde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art 131 Abs 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs 1 VwGVG 15 Monate beträgt. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab 01.01.2014 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF ab 01.01.2019 bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt: (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. (1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. (2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. (3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. § 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF ab 01.03.2013 normiert: (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde 1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen, 2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten. (2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten. (3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen. § 3 VVG idF ab 01.01.2014 lautet: Eintreibung von Geldleistungen (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. (3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. § 35 Exekutionsordnung (EO) idgF ab 01.01.2015 normiert: (1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. (2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. (3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden [...] (4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen rechtmäßig: Der Vollstreckungsverfügung muss ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) zu Grunde liegen (vgl. zB VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Der Bescheid muss gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen sein (vgl. zB VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Der Verpflichtete ist seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen (vgl. zB VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Die Leistung im Titelbescheid muss mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193) und darf nicht zu unbestimmt sein (VwGH 04.03.2008, 2007/05/0068, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193, VwGH 30.04.2013, 2011/05/0129). Die der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien wurde letztmalig am 06. Februar 2025 durch die Behörde abgefertigt. Die Zustellung wurde an den Nebenwohnsitz der Bf. in NWS verfügt. Das Dokument wurde am 12. Februar 2025 hinterlegt jedoch nicht behoben. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Behörde eine wirksame Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung nach § 17 ZustG angenommen hat, da in weiterer Folge eine Mahnung und die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung ausgefertigt wurde. § 17 Zustellgesetz normiert: (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Jedoch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag nur dann wirksam ist, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt (vgl. VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142). Der Gesetzgeber will mit der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG dem Empfänger jenen Schutz zukommen lassen, der notwendig ist, ihn nicht schlechter zu stellen als Empfänger, denen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Sohin kann eine Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG nur dahin erfolgen, dass der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage gewesen ist, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107 mit Verweis auf OGH 16. Februar 1984, 7 Ob 511/84). Im Umkehrschluss kann daraus abgeleitet, dass eine Zustellung durch Hinterlegung nicht als ordnungsgemäß angesehen werden kann, wenn der Empfänger später als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall ist, vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sich der Hauptwohnsitz der Bf. in HWS befindet und die Adresse NWS lediglich einen Nebenwohnsitz darstellt. Aus dem Akt lassen sich keine Gründe ableiten, die die Behörde zur Annahme gebracht haben, die Bf. würde sich wahrscheinlicher an ihrem Nebenwohnsitz im Burgenland, als an ihrem Hauptwohnsitz in Wien aufhalten. Warum eine Zustellung der Strafverfügung nach Ende der Ortsabwesenheit der Bf. nicht neuerlich - wie bei den vorangegangenen Zustellversuchen - an den Hauptwohnsitz der Bf. erfolgt ist, ist nicht erkennbar. Grundsätzlich stehen die in § 2 Z. 4 ZustG als Abgabestellen aufgezählten Orte gleichrangig nebeneinander und liegt es im Ermessen der Behörde, welche der möglichen Zustelladressen sie auswählt. Sie hat in Ausübung des Ermessens jedoch nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und sparsamste Vorgangsweise durch Auswahl der geeigneten Zustelladresse zu bestimmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Tz. 206b). Es ist jener Zustellort als Abgabestelle zu bezeichnen, von dem mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dort die Zustellung bewirkt und das Schriftstück dem Empfänger am einfachsten und sichersten übergeben werden kann oder von dem zumindest mit größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es der gewählte Zustellort dem Empfänger erlaubt, mit der erforderlichen Aufmerksamkeit von der Zustellung Kenntnis zu nehmen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 8. Auflage 2025, ZustG, § 2 Tz 9, mwN). Jeder der in § 2 Z. 4 Zustellgesetz genannten Orte ist "Abgabestelle" nur dann und so lange, wenn und als sich der Empfänger, von relativ kurzfristigen Ausnahmen (z.B. Urlaub, Geschäftsreise) abgesehen, dort tatsächlich aufhält (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Auflage ZustG, § 2 Anm 4). Die Bf. hat glaubhaft gemacht, dass sie sich lediglich selten an ihrem Nebenwohnsitz in NWS aufhält, zumal sie nicht dort wohnt. Es ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass sie im Zeitraum der Hinterlegung von der Zustellung der Strafverfügung keine Kenntnis erlangen konnte. Der belangten Behörde hätte spätestens bei Rückmittlung des letzten Rückscheines (Hinterlegung vom 12.2.2025) mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenutzt" bewusst sein müssen, dass an besagten Nebenwohnsitz nicht gültig zugestellt werden kann. Nach Beurteilung des Gerichts, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung der Strafverfügung vom 20. September vor und wurde die Strafverfügung gegenüber der Bf. somit nicht wirksam. Die Vollstreckungsverfügung vom 01. April 2025 ist daher nicht rechtmäßig ergangen. Der Beschwerde war stattzugeben und die Vollstreckungsverfügung zu beheben. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 29. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500516/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500516.2025
Stammnummer
149108
Gültig
29.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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