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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200068/2023

Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200068/2023vom 22.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Metahofgasse 16, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 16. Juni 2023 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 12. Mai 2023, Zl. 230000/204741/03/2023, betreffend die Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt Mit Sammelbescheid des Zollamtes Österreich vom 28. November 2022, Zl. 230000/211442/03/2022, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 2 Abs.4, 3 Abs.1 Z.1, § 6 Abs.1 sowie § 7 Abs.1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste bis vierte Quartal 2018 (Bescheid I) in Höhe von € 481.261,20 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 9.625,23, für das erste bis vierte Quartal 2019 (Bescheid II) in Höhe von € 617.448,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 12.348,98, für das erste bis vierte Quartal 2020 (Bescheid III) in Höhe von € 433.375,20 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 8.667,51 und für das erste Quartal 2021 (Bescheid IV) in Höhe von € 88.982,40 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.779,65 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 27. Februar 2023, Zl. 230000/211442/07/2022, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. April 2023 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im selben Schriftsatz beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Altlastenbeiträge und der Nebenansprüche. Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 12. Mai 2023, Zl. 230000/204741/03/2023, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom 28. November 2022 erscheine wenig Erfolg versprechend. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 16. Juni 2023 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Rechtsanspruch auf die Aussetzung der Einhebung. Eine Abweisung nach § 212a Abs.2 lit.a BAO komme nur in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit offenkundig sei. Eine derarige Aussichtslosigkeit sei von der belangten Behörde weder behauptet noch dargelegt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 29. Juni 2023, Zl. 230000/204741/04/2023, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit ausgehe und das Ausschlusskriterium des § 212a Abs.2 lit.a BAO voll erfüllt werde. Mit Eingabe vom 4. August 2023 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2025, GZ. RV/7200044/2023, wurde der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 gegen den Becheid I teilweise Folge gegeben und der Altlastenbeitrag für das erste und zweite Quartal 2018 mit € 146.983,80 sowie der Säumniszuschlag mit € 2.939,68 festgesetzt, die Beitragsfestsetzung für das dritte und vierte Quartal 2018 wurde aufgehoben. Betreffend den Bescheid II wurde der Beschwede Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde gegen den Bescheid III wurde teilweise Folge gegeben und der Altlastenbeitrag für das zweite und dritte Quartal 2020 mit € 266.146,80 sowie der Säumniszuschlag mit € 5.322,94 festgesetzt, die Beitragsfestsetzung für das erste und vierte Quartal 2020 wurde aufgehoben. Betreffend den Bescheid IV wurde der Beschwede Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2025, GZ. RV/7200044/2023. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nach Ergehen eines Erkenntnisses nicht weiter gelten soll. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Aussetzungsantrag zugleich mit dem Vorlageantrag gestellt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2025, GZ. RV/7200044/2023, erledigt. Die von der Bf angestrebte Aussetzung hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen des Erkenntnisses der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition der Bf hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0196, 17.12.2003, 2003/13/0129; BFG 14.2.2014, RV/4200196/2012; 27.2.2015, RV/7100776/2015; 3.10.2016, RV/7200065/2015). Daraus folgt, dass ab Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2025, GZ. RV/7200044/2023, die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200068/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200068.2023
Stammnummer
149106
Gültig
22.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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