Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101088/2025
Strittige Werbungskosten: PKW-Kosten - Verkehrsabsetzbetrag; Mobiltelefon, Berufsbekleidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101088/2025vom 23.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Grasl & Partner Steuerberatung GmbH, Alser Straße 21/4/5, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 30. Juli 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 26.2.2024 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) in ihrer Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für das Jahr 2023 die Berücksichtigung von Werbungskosten (WK) in Höhe von 1.890,- €.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 24.5.2024 wurde die Bf. ersucht, eine Aufstellung und Belege betreffend der geltend gemachten WK vorzulegen. Als Frist dafür wurde der 5.7.2024 angegeben.
Da offensichtlich keine Unterlagen vorgelegt wurden und auch kein Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurde, erließ das Finanzamt am 15.7.2024 einen Einkommensteuerbescheid, der zu einer Nachforderung in Höhe von 215,- € führte.
In der am 30.7.2024 eingebrachten Beschwerde ("Einspruch") vom 28.7.2024 wurde ausgeführt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid 2023 - St. Nr. ***BF1StNr4***.
Begründung: es ist vollkommen befremdlich und daher nicht nachvollziehbar, warum ich mit einem derart niedrigen Jahreseinkommen auch noch Steuer nachzahlen soll.
Meine bisherigen Veranlagungen haben - wie sie ja verfolgen können - zumindest ein kleines Guthaben jährlich ergeben.
Ich möchte sie daher ersuchen, nicht berücksichtigte Absetzmöglichkeiten zu überprüfen, damit zumindest keine Nachzahlung erforderlich ist.
Ihre Begründungen kann ich als Laie nicht überprüfen und daher nicht nachvollziehen.
Jedenfalls ist es belastend und eigentlich vermessen, in Zeite wie diesen bei so einem niedrigen Einkommen auch noch Steuer nachzufordern."
Im Vorhalt vom 22.10.2024 wurde die Bf. nochmals aufgefordert, bis 3.12.2024 eine Aufstellung und Belege für die beantragten WK vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2024 (gemeint wohl 20.11.2024) dahingehend beantwortet, dass sich die WK zusammensetzen aus:
Leasingraten für ein Auto für die täglichen Fahrten zum und vom Arbeitsplatz in der XXX,
aus Mobilfunk ***4*** für Telefonkonferenzen mit der Firma bzw. Hersteller und
vorgeschriebene Berufsbekleidung der angebotenen Kollektionen, die getragen werden muss - Ausgaben von ca. 180,- € pro Monat
Zum weiteren Nachweis wurde eine Mobilfunkrechnung vom Dezember 2023 über 48,- € und eine Leasingrechnung vom September 2023 über den Betrag von 353,77 € beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.12.2024 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, der Nachforderungsbetrag von 215,- € änderte sich aber nicht. Begründend wurde durch das Finanzamt ausgeführt:
"Die Ausgaben für Mobiltelefonie können zu 60% anerkannt werden. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung mindestens 40% beträgt.
Sie begehren Ausgaben für ein Leasingauto für die Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht (§ 33 Abs. 5 EStG 1988).
Die Ausgaben für Berufskleidung wurden nicht belegt und können auch nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung (z.B. Uniformen) oder bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Kleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben wurde oder im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Keine Berufskleidung sind die von Ihnen angeführten Kollektionen von ***1***, ***2*** und ***3***.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.794,38 Euro.
Die von Ihnen beantragten Werbungskosten von 28,80 Euro sind niedriger als der Pauschbetrag von 132 Euro. Wir haben daher den höheren Betrag berücksichtigt.
Sie haben steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von 25.340,94 Euro zu Grunde gelegt.
Welche Berechnungsvarianten gibt es?
1. Die Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.
2. Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert."
Gegen diese BVE langte am 9.1.2025 ein als Vorlageantrag zu wertender Einspruch ein. Als Begründung wurde vorgebracht:
"Sie schreiben in Ihrem Bescheid:
Ihrer Beschwerde wurde teilweise stattgegeben
Tatsache ist aber dass sich am Forderungsbetrag nichts geändert hat -so lese ich das ..
es ist vollkommen befremdlich und daher nicht nachvollziehbar, warum ich mit einem derart niedrigen Jahreseinkommen auch noch Steuer nachzahlen soll.
Meine bisherigen Veranlagungen haben -wie sie ja verfolgen können -zumindest ein kleines
Guthaben jährlich ergeben.
Ich möchte sie daher ersuchen, nicht berücksichtigte Absetzmöglichkeiten zu überprüfen, damit zumindest keine Nachzahlung erforderlich ist.
Ihre Begründungen kann ich als Laie nicht überprüfen und daher nicht nachvollziehen. Jedenfalls ist es belastend und eigentlich vermessen, in Zeite wie diesen bei so einem niedrigen Einkommen auch noch Steuer nachzufordern.
In Erwartung ihrer Korrektur des Einkommensteuerbescheides für 2023 - Einkommensteuer auf 0 setzen!"
Mit Datum 6.2.2025 verschickte das Finanzamt ein Schreiben an die Bf., mit dem erklärt wurde:
"Sie waren im Kalenderjahr 2023 gleichzeitig bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt bzw. bezogen zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Damit lag eine Pflichtveranlagung der Einkommensteuer 2023 vor, da eine Zusammenrechnung aller steuerpflichtigen Einkünfte in diesem Kalenderjahr zu erfolgen hat.
Bis zur Veranlagung der Einkommensteuer 2023 beim Finanzamt hat jede auszahlende Stelle bzw. jeder Arbeitgeber seinen Betrag isoliert versteuert - ohne Berücksichtigung, dass auch Einkünfte von anderen Stellen an Sie ausbezahlt wurden.
Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beim Finanzamt ergab sich ein höherer Gesamtbetrag in 2023 und der von jeder auszahlenden Stelle angewandte niedrigere Steuersatz wurde bereinigt bzw. richtig gestellt.
Das österreichische Einkommensteuersystem sieht eine progressive Besteuerung vor, d.h. mit steigendem Steuerbetrag steigt der Steuersatz.
Einkommen bis 11.693 Euro jährlich sind steuerfrei, Einkommen darüber werden nach dem Einkommensteuertarif (20 %, 30 %, 41 %, 48 %, 50 %) berechnet.
Alle Werbungskosten und Absetzbeträge, die möglich sind, wurden in Ihrer Steuerveranlagung berücksichtigt.
Wir ersuchen um Rückmeldung, ob Sie die Erläuterungen nun nachvollziehen können und die Beschwerde zurückziehen wollen.
Wenn Sie eine andere Rechtsansicht vertreten und an der Beschwerde festhalten wollen, erfolgt eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht."
Da seitens der Bf. keine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte, legte das Finanzamt am 9.4.2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In weiterer Folge erließ das Bundesfinanzgericht (BFG) am 18.8.2025 einen Vorhalt, in dem es die Bf. aufforderte bekanntzugeben, ob es sich bei den geltend gemachten Mobilfunkkosten von 48,- € um eine monatliche Pauschale handelt. Zum Nachweis dafür wurde um Vorlage der Rechnungen des Jahres 2023 ersucht.
Im Antwortschreiben vom 1.9.2025 wurde durch die Bf. dargelegt, dass es sich bei den 48,- € um eine monatliche Pauschale ihres Mobilfunkanbieters handelt. Weiter Rechnungen aus dem Jahr 2023 seien nicht vorhanden, könnten aber, falls erforderlich, nachgereicht werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der oben wiedergegebene Verfahrensablauf ist weitgehend unstrittig und findet auch im Akteninhalt seine Deckung. Er wird somit dem Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht sieht von der unbedingten Vorlage der einzelnen Mobilfunkrechnungen des Jahres 2023 ab, da die Angabe der Bf., wonach es sich bei der ursprünglich geltend gemachten Rechnung für den Monat Dezember 2023 um einen monatlichen Fixbetrag handelt, durchaus glaubwürdig ist und auch der Lebenserfahrung entspricht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, inwieweit Aufwendungen der Bf. als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 28.10.04, 2001/15/0050).
Nach den getroffenen grundsätzlichen Feststellungen des Finanzamtes in der BVE, denen sich das BFG anschließt, wird das Mobiltelefon der Bf. (auch) beruflich genutzt. Das Ausmaß der beruflichen Nutzung wird mit 60 % anerkannt, 40 % werden als Privatanteil angesehen. Daraus ergibt sich eine Abzugsfähigkeit von 60 % der Betriebskosten des Mobilfunkgerätes. Der steuerlich zu berücksichtigende Jahresbetrag beträgt somit 48 € x 12 Monate x 60 % = 345,60 €
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind ausnahmslos alle mit Fahrten eines Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben abgegolten, also nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kfz entstehen, also auch z. B. die geltend gemachten Leasingraten (VwGH 21.9.05, 2001/13/0241; VwGH 24.9.08, 2006/15/0001). Die Aufwendungen für die Leasingraten für das KFZ der Bf. sind daher nicht abzugsfähig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen für Bekleidung nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Eine ausschließliche berufliche Verwendung ist nicht erforderlich, es genügt die überwiegende berufliche Verwendung (so schon VwGH 10.10.1978, 0167/76). In Betracht kommen z.B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weiße Kittel, Kostüme von Schauspielern. Eine einheitliche Uniform liegt vor, wenn die Kleidungsstücke durch ihre Beschriftung und/oder ihre Gestaltung nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine eindeutige Zuordnung des Trägers zu einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen.
Nach den Feststellungen war die Bf. verhalten, Bekleidung aus den angebotenen Kollektionen verschiedener Modelabels (vergünstigt) zu erwerben und zu tragen. Dieser Umstand allein genügt noch nicht, um aus den erworbenen Kleidungsstücken eine typische Berufsbekleidung zu machen.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen konnten nicht berücksichtigt werden, da der von der Bf. geltend gemachte Betrag niedriger als der für die Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.773,02 € ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Judikatur zu den Themen Verkehrsabsetzbetrag, Berufskleidung und Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Mobilfunkkosten ist eine einheitliche.
Wien, am 23. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101088/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101088.2025
- Stammnummer
- 149098
- Gültig
- 23.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF