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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500462/2025

Parkometer - Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500462/2025vom 26.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Herbeckstraße 69, 1180 Wien, vom 8. Juli 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG i.V.m. § 38 VwGG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgerichtbelangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 21. August 2024 um 14:26 Uhr in 1010 Wien, Rathausstraße 6 beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 12. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024 (Lenkererhebung), wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 21. August 2024 um 14:26 Uhr in 1010 Wien, Rathausstraße 6, gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Mit fristgerechtem Schreiben vom 28. Dezember 2024 nannte die Bf. Herrn Herr, als jene Person, der zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen gewesen sei. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2025 forderte die belangte Behörde die Bf. aufgrund des Umstandes, dass Herr1 am tt. Oktober 2024 verstorben sei, auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass Herr1 das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei (z.B. Aufzeichnungen oder Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen o.dgl.). Ferner wurde die Bf. aufgefordert mitzuteilen, wann bzw. wo sie das Fahrzeug übergeben und wann sie es wieder zurückbekommen habe. Für den Fall, dass diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb angeführter Frist nicht vorgelegt würden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 PG 2006 in Betracht zu ziehen. Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde (Akt S 22) vom 13. Februar 2025 zu gegenständlicher Geschäftszahl mit dem Inhalt, dass bis dato keine Stellungnahme hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Lenkers bei der Behörde eingelangt sei, sodass davon auszugehen sei, dass die Lenkerauskunft falsch sei. In der Folge lastete die Magistratsabteilung 67 der Bf. mit Strafverfügung vom 13. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2025, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 12. Dezember 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 28. Dezember 2024 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt. Am 28. Februar 2025 erhob die Bf. fristgerecht einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. Februar 2025. Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 23. April 2025 wurde daraufhin die Bf. unter nochmaliger Darlegung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben vom 23. April 2025 blieb unbeantwortet. Mit Straferkenntnis vom 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. die bereits in der Strafverfügung vom 13. Februar 2025 näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 12.12.2024, welche unter der GZ MA67/GZ1/2024 versendet worden sei, am 18.12.2024 durch Übernahme an der Abgabestelle zugestellt worden. Darauffolgend habe die Bf. angegeben, dass das Fahrzeug Hrn. Herr2, geb. Herrgeb, wohnhaft in AdrHerr, verstorben am Herrverstorben überlassen gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass Herr1 am Herrverstorben verstorben sei, sei die Bf. mit Schreiben vom 08.01.2025 aufgefordert worden geeignetes Beweismaterial dafür, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei, vorzulegen (z.B. Aufzeichnungen oder Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen o.dgl.). Auch sei die Bf. zur Mitteilung aufgefordert worden, wann bzw. wo sie das Fahrzeug übergeben und wann sie es wieder zurückbekommen habe. Da keine diesbezüglichen Unterlagen bei der Behörde eingelangt seien, sei der Bf. als Zulassungsbesitzerin das Verletzen der Auskunftspflicht mit Strafverfügung vom 13.02.2025 unter der gegenständlichen Geschäftszahl angelastet worden. Dagegen habe die Bf. einen unbegründeten Einspruch erhoben. Mittels Schreiben vom 23.04.2025 sei der Bf. erneut der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Zudem sei die Bf. aufgefordert worden allfällige, ihrer Verteidigung dienende, Beweismittel vorzulegen. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei nicht erfolgt, weshalb das Verfahren - wie angekündigt - ohne die weitere Anhörung der Bf. fortzuführen gewesen sei. Dazu werde Folgendes festgestellt: Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8.5.1979, ZI. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein müsse, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Behörde habe die Verpflichtung von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien. Die Behörde sei berechtigt die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person, welche nach Tatdatum verstorben sei, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit sei. Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) habe, handle es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 23.6.1995, 93/17/0409; 28.5.1993, 92/17/0248). Die bloße Erklärung der Bf., dass das Fahrzeug einer anderen Person überlassen gewesen sei, sei nicht ausreichend, um die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe der Bf., konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschiehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.7.1990, Zahl 89/02/0188 und vom 18.9.1985, Zahl 85/03/0074). Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien von der Bf. nicht vorgelegt worden, weshalb die von ihr gemachten Lenkerangaben daher nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft daher als unrichtig zu werten gewesen sei. Die Bf. habe daher ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Das Vorbringen der Bf. sei somit nicht geeignet gewesen ihr mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass die Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Die Bf. erhob mit Schreiben vom 8. Juli 2025 (E-Mail) fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3. Juni 2025 und begründete diese wie folgt: "Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde ich verurteilt, weil ich angeblich hinsichtlich eines Lenkers, dem ich seinerzeit meinen Pkw überlassen hatte, eine unrichtige Personenauskunft erteilt hätte. Dies ist verfehlt. Ich habe über die Anfrage der Behörde die Person, der ich seinerzeit das Fahrzeug überlassen hatte, eine richtige Auskunft erteilt. Dieser Lenker ist nach der - möglichen - Verwaltungsübertretung verstorben. In rechtlich verfehlter Weise begehrte daraufhin die Strafbehörde, ich möge nachweisen, dass ich dieser Person das Fahrzeug überlassen hatte. Dies ist eine unrichtige Zuordnung der Beweislast. Ich habe als Lenker eine Person namhaft gemacht, die tatsächlich existiert hat und habe deren richtigen Namen und Adresse der Behörde mitgeteilt. Aus dem Umstand, dass diese Person nach der angeblichen Verwaltungsübertretung verstorben ist, kann keine Änderung der Beweislast entstehen. Wenn die Behörde daher an meinem Vorbringen Zweifel hatte, so wäre es ihre Aufgabe gewesen, ihrerseits zu beweisen, dass meine Angabe unrichtig gewesen wäre. Dazu hatte die Berufungsgegnerin als Behörde viel mehr Werkzeuge als ich als Privatperson, zum Beispiel durch Eruierung der Angehörigen des angegebenen Lenkers und deren Befragung. Ich als Privatperson habe kaum Möglichkeiten, solche Angehörige zu eruieren, ganz abgesehen von den damit verbundenen beträchtlichen auch finanziellen Aufwendungen. Für die Behörde wäre es ein Leichtes gewesen, die Telefonnummer des angeführten Lenkers herauszufinden, anzurufen und von den Gesprächspartnern die erforderlichen Auskünfte zu erlangen. Allenfalls wäre es sogar möglich gewesen, dabei gleich den zugrundeliegenden Sachverhalt aufzuklären. Dies ist für eine Behörde im Vergleich zu einer Privatperson sehr einfach. Eine Umkehr der Beweislast ist im vorliegenden Fall rechtlich verfehlt. Ich stelle daher den Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, allenfalls dieses aufzuheben und der Behörde erster Instanz neuerliche Entscheidung aufzutragen." Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 15. Juli 2025 zur Entscheidung vorgelegt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Bf. ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A). Das genannte Fahrzeug war am 21. August 2024 um 14:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Rathausstraße 6, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Bf. mit Schreiben vom 12. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung). Binnen der zweiwöchigen Frist benannte die Bf. Herrn Herr, als jene Person, der zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen gewesen sei. Gemäß Auszug Zentrales Melderegister (ZMR) vom 3. Dezember 2024 ist die beauskunftete Person (Herr1) am tt. Oktober 2024 verstorben. Das Bundesfinanzgericht kann nicht feststellen, dass die am 28. Dezember 2024 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die belangte Behörde hat nichts vorgebracht, aus dem sich ergeben würde, dass die von der Zulassungsbesitzerin erteilte Auskunft falsch gewesen sei. Es liegt die Aussage der Bf. vor, dass sie ihr Fahrzeug am 21. August 2024 Herr1 überlassen gehabt habe. Weitere Angaben der Bf. über die näheren Umstände der Fahrzeugüberlassung sind zwar nicht erfolgt, ändern aber nichts daran, dass Herr1 dazu nicht mehr befragt werden kann. Erhebungen dazu im Umfeld von Herr1 hat die belangte Behörde ebenfalls nicht gepflogen. Rechtsgrundlagen und Würdigung: § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.1995, 95/17/0382; VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0190; VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135). § 45 VStG lautet: (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (2) ..." Verfahrensgegenständlich ist die Bestrafung der Bf. wegen unrichtiger Erteilung einer Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 VwGH 27. 10. 2008, 2007/17/0130 oder VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG i. V. m. § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. 1. 2016, 2013/17/0033; VwGH 27. 10. 2008, 2007/17/0130; VwGH 25. 1. 1999, 98/17/0296). Die Bf. hat mit Herr1 eine physische Person benannt. Die Bf. hat Name und Anschrift derjenigen Person, an die sie ihr Fahrzeug überlassen gehabt hat, der Behörde mitgeteilt. Die Bf. ist der an sie ergangenen Aufforderung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, bekanntzugeben, wem sie ihr Fahrzeug überlassen hat, fristgerecht nachgekommen. Die Behörde trifft die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sie hat daher nachzuweisen, dass die erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, und nicht die Beschuldigte hat zu beweisen, dass diese richtig war (vgl. VwGH 13. 12. 2004, 2002/17/0320). Gibt der Zulassungsbesitzer auf die behördliche Anfrage eine Auskunft, die unzweideutig eine bestimmte Person mit Namen und Anschrift bezeichnet hat, ist der Auskunftspflicht an sich genüge getan. Ob die Auskunft auch inhaltlich richtig ist, ist eine Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. Hiebei ist es Sache der Behörde, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Unrichtigkeit nachzuweisen (vgl. VwGH 26. 1. 2009, 2006/17/0380; VwGH 26. 1. 1998, 97/17/0361, m. w. N.). Der Umstand, dass Herr1 knappe sieben Wochen nach Abstellung des Kraftfahrzeuges verstorben ist, steht der Annahme, dass ihm das Kraftfahrzeug überlassen wurde, nicht entgegen. Das Bundesfinanzgericht vermochte daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die von der Bf. fristgerecht erteilte Auskunft inhaltlich unrichtig gewesen ist. Die der Bf. zur Last gelegte Tat ist als nicht erwiesen anzusehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist ersatzlos aufzuheben. Von der Fortführung des Strafverfahrens ist abzusehen, dieses ist einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist kein Kostenbeitrag vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 26. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500462/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500462.2025
Stammnummer
149088
Gültig
26.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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