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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500409/2025

Parkometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500409/2025vom 26.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **Ri** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. Juni 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 20. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 23. Jänner 2025 um 19:50 Uhr in 1140 Wien, Stockhammerngasse gegenüber 19 beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24. März 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) vorgeworfen, er habe das das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. In dem mit E-Mail vom 25. März 2025 übermittelten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. März 2025 wurde wie folgt ausgeführt: "ich lege Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung ein und beantrage die Aufhebung der Strafe. Begründung: Am 23.1.2025 war ich im Restaurant Rest anlässlich meines Geburtstagesessen. Dazu stellte ich mein Auto in der Stockhammerngasse (gegenüber Tür 19) ab und buchte zwei Parkscheine über die APP Handparken (sh unten). Als ich nach dem Essen zum Auto zurückkam, fand ich ein Organstrafmandat auf meinem Auto. Ich prüfte nach und stellte fest, dass ich irrtümlicherweise ein falsches Kennzeichen eingegeben habe, nämlich das Kennzeichen des Autos meiner Lebensgefährtin (Kennz2). Da ich kurz vor der ersten Buchung noch das Guthaben aufgeladen habe, habe ich wahrscheinlich diesen irrtümlichen Fehler begen [Anmerkung BFG: unscharf, vermutlich: begangen]. Im Ergebnis habe ich meine Gebühren bezahlt, jedoch eine Strafe erhalten. Ein solcher Fehler ist mir bisher noch nie passiert. Aus rechtlicher Sicht weise ich auf das BFG Erkenntnis GZ. RV/GZ2/2023 hin, in dem das BFG erkannte, dass in einem solchen Fall eine Verwarnung ausreicht: ,Da es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat und der Grad des Verschuldens gering ist, ist die Verhängung einer Geldstrafe weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit der Angabe eines unrichtigen Kennzeichens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, ist eine Ermahnung auszusprechen.' Im Sinne des BFG Erkenntnisses ersuche ich um Aufhebung der Strafe!" Dem Einspruch war beigelegt: 1) Eine Kopie von einer Auswertung aus der Handyparken-App betreffend Parkscheinbuchung für das Kennzeichen Kennz2 am 23. Jänner 2025 [Beanstandungstag], Parkschein Nummer PSNr1, 60 Minuten, Buchungsdaten von 19:15 bis 20:15 [Beanstandung: 19:50]. 2) Eine Kopie von einer Auswertung aus der Handyparken-App betreffend Parkscheinbuchung für das Kennzeichen Kennz2 am 23. Jänner 2025 [Beanstandungstag], Parkschein Nummer PSNr2, 30 Minuten, Buchungsdaten von 20:15 bis 20:45. Aktenkundig ist ein Kontoauszug Handy-Parken für Jänner 2025 (Akt S 40/78) mit dem Vermerk "Buchungen für das Kennzeichen Kennz2 - Parkschein Nummer PSNr1, war zum Zeitpunkt der Beanstandung am 23.01.2025 um 19:50 Uhr gültig". In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 20. Juni 2025 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ1/2025, womit über den Bf. eine (nunmehr herabgesetzte) Geldstrafe von 36 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 46 Euro bestimmt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben als auch der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Wie eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergeben habe und wie auch dem Beweismittel des Bf. zu entnehmen sei, sei er seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe insofern nicht nachgekommen, als beim Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Kennz1 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zwar eine Abstellanmeldung, allerdings ohne Anführung des korrekten Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges, sondern für das Kennzeichen Kennz2, an das elektronische System übermittelt worden sei. Für das gegenständliche Kennzeichen Kennz3 [Anmerkung BFG, gemeint: Kennz1] scheine für den Beanstandungszeitpunkt keine Buchung auf. Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines bzw. eine richtige Abstellanmeldung führe zur Entrichtung der Abgabe. Unter ordnungsgemäß entrichtet könne bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen KFZ-Kennzeichens verstanden werden. Erst dann gelte die Abgabe als entrichtet. Sei bei der elektronischen Aktivierung des Parkscheines ein falsches KFZ-Kennzeichen angegeben worden, so liege eine Abgabenverkürzung vor. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei, obwohl dieses Fahrzeug möglicherweise nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Auch ein irrtümlich falsch ausgefüllter Papier-Parkschein würde den Tatbestand der Abgabenverkürzung bewirken. Es sei damit keine korrekte Abstellanmeldung erstattet worden, sodass - für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere aus dem nach dem Kennzeichen bestimmten abgestellten Fahrzeug definiere - kein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen sei. Der Bf. habe bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten sei, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben, nämlich dass der gebuchte Parkschein für das korrekte Kennzeichen gebucht werde, zu prüfen. Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines könne unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert werde (s. BFG 08.01.2015, RV/7501546/2014, BFG 11.12.2018, RV/7501009/2018). Werde der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert oder das Kennzeichen teilweise unrichtig (zB. Zahlenverdreher) eingegeben, so liege eine Abgabenverkürzung vor. Es sei auch unmaßgeblich, ob das Kennzeichen, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert worden sei, tatsächlich existent sei, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorgelegen sei. Zum Vorbringen des Bf. hinsichtlich einer Ermahnung werde angemerkt, dass die Behörde in keiner Weise an die Vorgangsweisen in weiteren offenbar gleichartigen Verwaltungsstrafverfahren gebunden sei, sondern jeweils laut der jeweiligen Beweiswürdigung ihrer Ermittlungs- und ihrer Begründungspflicht - auch in Hinblick auf die Strafbemessung - nachkomme. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei. Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei). Im Hinblick auf die Einwände des Bf. und die gezeigte Schuldeinsicht habe die Strafe spruchgemäß festgesetzt werden können. Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 22. Juni 2025 Beschwerde (legte den oa Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. März 2025 bei) und brachte folgendermaßen vor: "ich lege das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 20.6.2025 ein und beantrage die Aufhebung der Strafe gemäß § 45 (1) Z 4 VStG. Wie schon im Einspruch vom 25.2.2025 [Anmerkung BFG, gemeint: 25.3.2025] gegen die Strafverfügung vom 24.3.2025 dargelegt, liegt der Sachverhalt de facto unbestritten vor, wie auch die Recherchen der Behörde ergeben haben. Wesentlich ist, dass ich - so auch Ihre Recherchen - die Parkgebühren bezahlt, jedoch irrtümlich das falsche Kennzeichen ausgewählt habe. Das ist mir bis dato noch nie passiert. Der Inhalt der Begründung entspricht nicht, wie nachfolgend dargelegt, den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Begründung (sh die VwGH Erkenntnisse): • Die schablonenhafte Verwendung von Textbausteinen ohne auf den Sachverhalt einzugehen, reicht für eine solche rechtstaatliche Begründung nicht aus: So werden nahezu die gleichen Textbausteine wie im zitierten BFG Erkenntnis vom 23.08.2023, RV/GZ2/2023, ersichtlich auch in gegenständlicher Begründung der MA 67 verwendet (!) Manche Textbausteine wurde auf Seite 4 einfach doppelt eingefügt (?!). • Eine wiederholende Darlegung des ohnehin unbestrittenen Sachverhaltes füllt zwar Zeilen, ist aber inhaltsleer: So wird etwa ausgeführt, dass ,für das gegenständliche Kennzeichen Kennz3 für den Beanstandungszeitpunkt keine Buchung aufscheint', was trotz der Unterstreichung ja durch meine bisherigen Darlegungen ohnehin klar ist und keine besondere Erkenntnis der Behörde darstellt. • Grundsätzliche Begründungen zur Rechtsfrage des § 45 VStG nicht gemacht werden: § 45 VStG ist eine ,MUSS'- Vorschrift und die Behörde hat darzulegen, warum die Voraussetzungen für ein Absehen nicht gegeben sind. Insbesondere in Hinblick auf den Aufwand der Behörde ist auf diese Rechtsvorschrift aus Gründen der Verwaltungsökonomie amtswegig Bedacht zu nehmen. • Nicht nachvollziehbare, schablonenhafte Begründung des ,Schweregrades': In der Begründung heißt es ,Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem .... Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.' Wenn ein Flüchtigkeitsfehler beim Bedienen eines Mobiltelefons, wobei die zu entrichtende Parkgebühr ja ohnehin bezahlt wurde, eine Tat von erhöhtem Unrechtsgehalt sein soll, so frage ich mich, welcher Verhaltensweise von der erkennenden Behörde ein geringfügiger Unrechtsgehalt zugemessen würde. Tatschlich bin ich der Ansicht, dass dieser Bedienungsfehler, der nicht einmal einen finanziellen Schaden verursacht hat (die Parkgebühr wurde ja bezahlt) überhaupt keinen Unrechtsgehalt aufweist, weshalb das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben ist. • Missachtung höchstgerichtlicher Rechtsprechung: In einem Rechtsstaat sind gerichtliche Erkenntnisse zu beachten, vor allem dann, wenn ein nahezu gleicher Sachverhalt vorliegt. Im zit BFG-Erkenntnis wurde bereits davor vom UVS ein Absehen von der Strafe erkannt und das BFG hat selbst im Wiederholungsfall eine Ermahnung als ausreichend angesehen. Bis dato wurde ich nie bei einem Parkvergehen bestraft, ich zahle seit Jahren die Parkometerabgabe in meinem Bezirk und habe keinen Fehler in vielen, vielen Jahren gemacht. Weshalb die BFG Rechtsprechung nicht beachtlich ist, wird nicht begründet. Im Gegenteil, es wird sogar behauptet, dass ,die Behörde in keiner Weise an die Vorgangsweisen in weiteren offenbar gleichartigen Verwaltungsstrafverfahren gebunden ist, sondern jeweils laut der jeweiligen Beweiswürdigung ihrer Ermittlungs- und ihrer Begründungspflicht - auch in Hinblick auf die Strafbemessung - nachkommt.' Da Angelegenheiten der Parkometerabgabe in der Regel nicht Gegenstand einer Revision vor dem VwGH sind, sind BFG Erkenntnisse die ,höchstgerichtliche' Rechtsprechung dazu. Es stellt sich die Frage, warum bei nahezu identischem Sachverhalt, die Behörde begründunglos und damit möglicherweise fast schon ,willkürlich' eine andere Rechtsfolge in Kauf nimmt. • Annahmen statt Beweise: Besonders delikat sind die Ausführungen zum Unrechtsgehalt meines Irrtums. Hier heißt es wörtlich ,Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.' Ohne irgendwie Bezug auf den Sachverhalt zu nehmen, wird einfach ,Fahrlässigkeit' unterstellt, um diarkeit [Anmerkung BFG: nicht leserlich] zu begründen. Warum ein einmaliger Irrtum im Sachverhalt - mir war zum Zeitpunkt der Buchung die Unrichtigkeit der Buchung nicht bewusst - eine Fahrlässigkeit darstellen soll, wenn ich seit jeher nachweislich keinen Fehler beim Buchen gemacht habe, wird nicht begründet, sondern einfach ,angenommen'. Eines solche bloße Annahme ist daher rechtswidrig, da sie völlig begründungslos ist." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 3. Juli 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 23. Jänner 2025 um 19:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Stockhammerngasse gegenüber 19, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren. Stattdessen aktivierte er mit dem Mobiltelefon irrtümlich einen elektronischen 60-Minuten-Gebührenparkschein für das Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A), gültig am 23. Jänner 2025 von 19:15-20:15 Uhr. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan stellte um 19:50 Uhr fest, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Gesetzliche Grundlagen und Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist. In § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist angeordnet, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert sein muss. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohl verhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. BFG 17.6.2015, RV/7500742/2015). Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden ist nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218 und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist. In § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist angeordnet, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil der Bf. den elektronischen Parkschein unbestrittenermaßen nicht für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) aktiviert hat, sondern für das Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin mit dem Kennzeichen Kennz2 (A). Der Bf. räumte im Einspruch gegen die Strafverfügung (wie in der gegenständlichen Beschwerde) einen Bedienungsfehler seinerseits im Zuge der Aktivierung des Parkscheins ein. Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Bf. den 60-Minuten-Gebührenparkschein, den er mit seinem Mobiltelefon aktivierte, aus Versehen für das Auto seiner Lebensgefährtin aktivierte. Da aus dem Akt hervorgeht, dass bisher keine Verstöße gegen das Parkometergesetz vorliegen, kann der Umstand, dass er am Beanstandungstag das Kennzeichen für das Auto seiner Lebensgefährtin eingab, als Versehen betrachtet werden. Da bei ordnungsgemäßem Aktivieren eines elektronischen 60-Minuten-Parkscheines auch keine höhere Abgabe zu entrichten gewesen wäre, stellen sich auch die Folgen des Verhaltens als lediglich geringfügig dar. In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts können sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat als gering, respektive unbedeutend beurteilt werden. Dem Bf. ist angesichts der Umstände des Falles keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen. Gemäß Beschwerdevorlage scheinen für den Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Da es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat und der Grad des Verschuldens gering ist, ist die Verhängung einer Geldstrafe weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit der Angabe eines unrichtigen Kennzeichens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, ist eine Ermahnung auszusprechen. Es ist daher gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von einer Strafe abzusehen und dem Bf. eine Ermahnung zu erteilen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 26. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500409/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500409.2025
Stammnummer
149083
Gültig
26.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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