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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101748/2025

Zurückweisung wegen Verspätung Beschwerde - Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101748/2025vom 12.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. September 2024 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2024 betreffend Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für die Kinder ***S***, geb. ***1*** und ***T***, geb. ***2***, Ordnungsbegriff ***3***, Steuernummer ***x*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (Bf.), ungarischer Staatsbürger, beantragte am 23.06.2023 die Zuerkennung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für seine Tochter ***T*** und seinen Sohn ***S*** für den Zeitraum ab 12/2022. Die Tochter besuche seit 19.08.2022 bis voraussichtlich 30.06.2027 die Schule ***Sch***, der Sohn seit 01.09.2022 bis voraussichtlich 31.08.2024 den Kindergarten ***K***. Das Finanzamt (FA) wies den Antrag für die Kinder für den Zeitraum 12/2022 bis 02/2023 mit Bescheid vom 06.08.2024 ab und führte begründend aus, dass die Familienbeihilfe nur für jene Monate zustünde, in denen man in Österreich unselbständig oder selbständig bzw. Geldleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) iSd VO (EG) Nr. 883/2004 erhalte. Der Abweisungsbescheid wurde dem Bf. am 07.08.2024 via FinanzOnline in die Databox zugestellt. Gegen den Bescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 09.09.2024 Beschwerde, beim FA laut Stampiglie "Briefkasten" eingelangt am 16.09.2024. Der Bf. begründete die Beschwerde damit, dass er bei der Firma ***F*** als KFZ-Fahrer in Vollzeit beschäftigt gewesen sei und legte hierzu einen Arbeitsvertrag und Bankauszüge mit Lohnüberweisungen bei. Er ersuche um nochmalige Überprüfung und Rückziehung des Abweisungsbescheides. Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2025, zugstellt via Finanzonline am 22.03.2025 (Databox) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO bereits am 09.09.2024 abgelaufen sei. § 2 FOnV 2006 regle die Teilnahme an FinanzOnline. Die Funktionalitäten von FinanzOnline würden auch die elektronische Zustellung von Bescheiden (und sonstigen Erledigungen) in die FinanzOnline-Databox des Teilnehmers umfassen. Die Abgabenbehörde sei gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 verpflichtet, den Bescheid über FinanzOnline elektronisch zuzustellen, wenn der Empfänger FinanzOnline-Teilnehmer sei und dieser keinen Verzicht auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 abgegeben habe. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO würden elektronische zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Über FinanzOnline sei daher die Zustellung im Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox wirksam. Das tatsächliche (bzw. regelmäßige) Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den Teilnehmer sei nicht relevant. Der Abweisungsbescheid vom Dienstag, dem 06.08.2024 sei ihm wirksam am Mittwoch, den 07.08.2024, zugestellt worden. Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde habe am Montag, den 09.09.2024, geendet. Die Beschwerde vom 16.09.2024 sei aufgrund der Einbringung nach Ablauf der Beschwerdefrist als verspätet zurückzuweisen gewesen. Informativ wies das FA darauf hin, es sich bei seinem Arbeitgeber lt. Österreichischer Sozialversicherung um ein gelistetes Scheinunternehmen handle. Mit 22.03.2025 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Hinsichtlich Zurückweisung der Beschwerde führte er aus, dass die Einreichung der Beschwerde nicht aus Nachlässigkeit, sondern aufgrund seiner beruflichen Situation erfolgt sei. Er wäre durchgehend beschäftigt gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, Behördengänge während der Arbeitszeit zu erledigen. Es dürfe nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, dass sein Arbeitgeber auf der Liste der Scheinunternehmen stehe. Er beantrage ausdrücklich eine Einzelfallbeurteilung aus sozialen Gründen. Er arbeite seit mehr als 11 Jahren in Österreich und zahle regelmäßig Steuern. Für ihn sei es widersprüchlich, dass mit Einkommensteuerbescheid 2022 eine Nachzahlung von EUR 60,00 vorgeschrieben worden sei, während er im selben Zeitraum keinen Anspruch auf Familienleistungen habe. In einer weiteren Eingabe vom 26.03.2025 ersuchte der Bf. um Bekanntgabe, ob durch Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ein Beschäftigungsverhältnis "dokumentiert" werden könne, um so seinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 06.06.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerde als nicht fristgerecht zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde abzuweisen. Es liege keine Beschäftigung im Sinne der EU-VO 883/2004 vor, da der Bf. im gegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht sozialversichert gewesen sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Dem Beschluss zugrundeliegender Sachverhalt Der Bf. ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat nicht auf die elektronische Zustellung verzichet. Der Abweisungsbescheid vom 06.08.2024 wurde dem Bf. am 07.08.2025 in die FinanzOnline-Databox übermittelt. Mit Schriftsatz vom 09.09.2024, beim FA am 16.09.2024 ("Briefkasten") eingelangt, erhob der Bf. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2025, zugestellt in die Databox am 22.03.2025, ab. Mit Vorlageantrag vom 22.03.2025 beantragt der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das FA legte den Vorlagebericht am 06.06.2025 dem Bundesfinanzgericht vor. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen. Die elektronische Zustellung des Abweisungsbescheides in die Databox des Bf. samt Zustellzeitpunkt (07.08.2024, 04:41:03) ergibt sich aus FinanzOnline bzw. dem finanzinternen IT-System. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten. Dass die Beschwerde am 16.09.2024 in den Briefkasten des Finanzamtes geworfen wurde, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des FA mit dem Vermerk "Briefkasten". Der Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde wurde dem Bf. durch die Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht. Sowohl der Beschwerdevorentscheidung wie auch dem Vorlagebericht kommt Vorhaltscharakter zu (BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015). Rechtliche Beurteilung Gemäß § 97 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der First der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Nach Abs. 3 zweiter Satz leg cit kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Zustellungen ohne Zustellnachweis können gemäß § 37 Zustellgesetz an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokumentes beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) regelt die Teilnahme an FinanzOnline, insbesondere die Datenübertragung von Erledigungen im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO. Hat der Teilnehmer nicht auf die elektronische Form der Zustellung in FinanzOnline verzichtet (§ 5b Abs 3. zweiter Satz FOnV 2006), hat die Abgabenbehörde nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Teilnehmer von FinanzOnline elektronisch vorzunehmen (§ 5b Abs 1 FOnV 2006). Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 24.11.2017, RV/7104134/2017; BFG 16.1.2018, RV/5101130/2017). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; BFG 22.7.2015, RV/0002-F/13; BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015; BFG 31.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018; Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4). Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. § 108 Abs. 1 BAO lautet: Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. § 109 BAO lautet: Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1). § 260 Abs. 1 BAO lautet: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Daraus folgt: Das FA hat den Abweisungsbescheid am 07.08.2024 rechtmäßig in die FinanzOnline-Databox übermittelt, da der Bf. FinanzOnline-Teilnehmer ist und auf die elektronische Zustellung nicht verzichtet hat (vgl. § 5b FOnV 2006). Mit Übermittlung in die Databox gelangt der Abweisungsbescheid in den Verfügungsbereich des Bf., womit eine Zustellung gemäß § 98 Abs 2 BAO erfolgt ist. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO8 § 98 BAO Rz 4). Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015; 17.5.2023, RV/7100995/2023). Die Frist zur Einbringung der Beschwerde begann gemäß § 109 iVm § 97 Abs. 1 BAO mit dem Tag der Zustellung (07.08.2024) in die Databox zu laufen. Die Beschwerde wurde am 16.09.2024 eingebracht (Datum Stempel "Briefkasten"). Die einmonatige Beschwerdefrist hat gemäß § 108 Abs. 2 und Abs. 3 BAO am Montag, dem 09.09.2024, geendet, zumal der für den Beginn der Frist maßgebende Tag des Folgemonats (07.09.2024) auf einen Samstag gefallen ist. Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die (sieben Tage) nach Ablauf der Frist eingebrachte Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, da diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Berufungsfrist bzw. hier Beschwerdefrist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260). Das Vorbringen des Bf., dass er während der Arbeitszeiten keine Behördengänge erledigen hätte können und es ihm so nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, ist nicht stichhaltig. Der Bf. ist FinanzOnline-Teilnehmer und hätte - unabhängig von seinen Arbeitszeiten - die Beschwerde oder zumindest einen Fristverlängerungsantrag - mittels Handys oder PC zeitungebunden einbringen können. Im Beschwerdefall ist eine Einzelfallbeurteilung aus sozialen Gründen aufgrund der gesetzlichen Regelungen bei Fristversäumnis nicht möglich. Soweit der Bf. auf ein ihn betreffendes Einkommensteuerverfahren iZm der Scheinfirma ***F*** Bezug nimmt, ist für die gegenständliche Beschwerde daraus nichts zu gewinnen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Fristversäumnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, auf die materiell-rechtlichen Vorbringen der Beschwerde war daher nicht weiter einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerecht eingebrachter Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Wien, am 12. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101748/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101748.2025
Stammnummer
149082
Gültig
12.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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