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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100218/2025

Grenznähe - Schulfahrtbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100218/2025vom 16.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Schulfahrtbeihilfe vom 10. Oktober 2023 für das Kind ***1*** für den Zeitraum 09/2021 - 08/2023, Ordnungsbegriff ***2***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes 09/2021 - 08/2022 ersatzlos aufgehoben; die Bescheidbeschwerde wird hinsichtlich dieses Zeitraumes als unzulässig geworden zurückgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 09/2022 - 08/2023 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführin (Bf.) beantragt am 10.10.2023 die Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023 für das Kind ***1***. Ihre Tochter besuchte im Schuljahr 2022/2023 die ***3*** School in ***3***. Ihrer Ansicht nach liege die Schule im grenznahen Gebiet im Ausland. ***1*** habe die Schule mit dem "deutschen Abitur" mit 31.08.2023 abgeschlossen. Die dem Wohnort nächstgelegene Schule in Österreich sei die International School in Innsbruck. Die ***3*** School sei als gleichartige Schule im grenznahen Ausland wesentlich günstiger zu erreichen als die Schule in Innsbruck. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ***4***, ***5***-Schule, sei deshalb nicht möglich, weil es keine abgestimmten Fahrpläne zwischen VVV und bodo gebe. Verkehrsmittel: Die Fahrzeiten seien auch nicht mit Schulbeginn und Schulende abgestimmt. Durch die vielen Umstiege käme es zu einer unzumutbar langen Wartezeit. Außerdem betrage die Fahrzeit für eine Strecke 1 ½ Stunden. Es stehe daher kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Sie habe sich daher trotz hoher Fahrtkosten dazu entschlossen, ihre Tochter mit dem Auto zur Schule zu bringen und sie von dort wieder abzuholen. Die Fahrt erfolge über die Grenze ***6*** (1,0 km) und dann über deutsches Gebiet bis ***5***-Schule (33,0 km). Es ergebe sich dadurch eine Fahrzeit von ca. ½ Stunde für die einfache Wegstrecke. Auch käme es zu einem großen Zeitgewinn. Sie erspare sich auch die hohen Kosten für eine Zweitunterkunft am Schulort. Grenznahes Gebiet im Ausland: Ihres Erachtens liege trotz der Entfernung von 33,0 km (Ö: 1,0 km, Deutschland: 33,0 km) nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) und nach Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein grenznahes Gebiet im Ausland vor. - Im § 30 a (1) b FLAG sei keine Kilometerabgrenzung des grenznahen Gebietes angegeben. - Es seien auch keine Hinweise auf in anderen Abgabengesetzen, VO, RL, DBAs unterschiedlich definierten "Nahbereiche" angegeben. - Im Leneis/Wanke (Hrsg.), FLAG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 30 a, Rz. 28, angeführten UFS-Entscheidungen seien offensichtlich Einzelfallentscheidungen, die mit dem gegenständlichen Fall keinesfalls vergleichbar seien. Allein durch die kurze Fahrzeit und der dadurch ersparten unzumutbaren langen Wartezeiten ergebe sich nach ihrer Rechtsauffassung der Schluss, dass bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein grenznahes Gebiet im Ausland vorliege. Sie beantrage daher Schulfahrtbeihilfe in folgender Höhe Pauschalbetrag | § 30 c Abs. 2 FLAG | € 19,70 x 10 = € 197,00 | Erhöhung von 100 %, weil kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht (§ 30 c Abs. 3 FLAG) | € 19,70 x 10 = € 197,00 | Selbstbehalt | € 19,70 | | € 374,30 Dem Antrag beigelegt ist die Schulbesuchsbestätigung der ***3*** School vom 06.07.2023. Danach hat die Tochter der Bf. die Schule in der Zeit von 01.09.2021 bis zum 31.08.2023 besucht. Das Finanzamt (FA) wies den Antrag auf Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum September 2021 - August 2023 mit Bescheid vom 20.11.2023 ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Schulfahrtbeihilfe nur für Fahrten zwischen Wohnung im Inland und Schule bzw. Praktikumseinrichtungen im Inland zustehe. Die Bf. erhob am 27.11.2023 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Zeitraum September 2021 - August 2023. Der Bescheid sei unzureichend und standardmäßig begründet. Im Einzelnen führte die Bf. aus: "Gem. § 30 a (1) b FLAG besteht jedoch auch Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn das Kind eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Die Fahrten erfolgten vom Hauptwohnsitz in Österreich ausgehend in das grenznahe Gebiet BRD und zurück vom grenznahen Gebiet BRD zu Hauptwohnsitz in Österreich. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf die dem Antrag Beih 85 beigehefteten ausführlichen Erläuterungen und Sachverhaltsdarstellungen, in denen die besonderen Umstände des gegenständlichen Einzelfalles ausführlich und umfassend offengelegt worden sind. Ich beantrage daher, die besonderen Umstände des Einzelfalles entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen, einen neuen Bescheid zu erlassen und die Schulfahrtbeihilfe in der beantragten Höhe von € 374,30 zu gewähren." Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024 ab. Begründend wurde ausgeführt: "Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird (...), wenn das Kind eine Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, welche einer öffentlichen bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Inland entspricht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule (§ 30a Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967). Dem grenznahen Gebiet wurde mit Erlass jener Bereich zugeordnet, der sich über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort des Grenzübertritts erstreckt (Erlass BMFJ- 530104/0003-BMFJ -1/8/2016 vom 03.11.2016). Ihre Tochter ***1*** besuchte die ***3*** School ***5*** in Deutschland. Vom Grenzübergang ***7*** in Bayern bis zur Schule in ***5*** beträgt die Entfernung 26,76 km Luftlinie. Die Abfrage der Entfernung erfolgte über die Webseite www.luftlinie.org. Da durch den Erlass des BMFJ vom 03.11.2016, mit dem das grenznahe Umfeld mit einem Gebiet im Umkreis von 15 km Luftlinie definiert wurde, besteht kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für ***1*** für den Schulbesuch der ***3*** School ***5***." Am 23.05.2024 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Sie verwies erneut auf ihre Ausführungen und Sachverhaltsdarstellungen, in denen die besonderen Umstände des Einzelfalles ausführlich und umfassend offengelegt worden seien. Die Bf. rügt, dass weder im Abweisungsbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung begründend auf ihre Vorbringen eingegangen worden sei. Im Übrigen sei der zitierte Erlass des BMFJ aus 2016 für sie nicht bindend, da § 30a (1) lit b FLAG für das grenznahe Gebiet im Ausland keine derartige Begrenzung normiere. Der zitierte Erlass finde auch in der Standardliteratur Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Auflage 2020 - 4 Jahre nach Erscheinen des Erlasses - keine Erwähnung. Auch in diversen Abgabengesetzen, VO, RL, DBA's (bspw. wurde im (8) des Protokolls zum DBA Ö - BRD zu Art. 15 (6) als Nähe der Grenze eine Zone von je 30 Kilometern festgelegt) fänden im § 30a (1) b FLAG ebenfalls keine gesetzliche Deckung. Dies würde nämlich andernfalls den vielen unterschiedlichsten Auslegungen Tür und Tor öffnen und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Im Übrigen hätten die Abgabenbehörden gem. § 115 (3) BAO Angaben der Abgabepflichtigen auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Demnach sei hier nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Fahrzeit mit dem PKW vom Wohnsitz im Inland zur Schule im Ausland nur ca. ½ Stunden für die einfache Wegstrecke betrage, könne man wohl mit Fug und Recht davon ausgehen, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Schule noch im grenznahen Gebiet liege. Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 17.06.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des Zeitraumes 09/2021 - 08/2022 infolge irrtümlich spruchmäßiger Absprache über diesen Zeitraum, obwohl ein entsprechender Antrag auf Schulfahrtbeihilfe der Bf. nicht vorgelegen sei sowie die Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum 09/2022 - 08/2023. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Bf. hat ihren Hauptwohnsitz bei ihrer Familie in ***8***. Sie besuchte vom 01.09.2021 bis 31.08.2023 die ***3*** School in ***5***, Deutschland. Die Tochter hat die Schule am 31.08.2023 mit Abitur abgeschlossen. Die Bf. hat mit Antrag vom 10.10.2023 die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2022/23 beantragt. Unbestritten ist die Feststellung der Entfernung vom Grenzübergang ***7*** (Bayern) bis zur ***3*** School ***5***, ***9***, die 26,76 km Luftlinie und 32,22 km Fahrtstrecke beträgt. 2. Beweiswürdigung Maßgebend für den als erwiesenen Sachverhalt sind die vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus ergibt sich aufgrund der Abfrage eines Routenplaners, dass die Fahrtstreckenentfernung vom Grenzübergang ***7*** nach ***5***, ***9***, 32,22 km bzw. Luftlinienentferung 26,76 km beträgt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten § 30a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) lautet: (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, besucht, oder d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. (2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht. (3) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung gemäß § 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bewilligt wurde. (4) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden. (5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber das "grenznahe Gebiet" überflüssigerweise angeführt hat und sich dieses ohnehin allein aus der günstigeren Erreichbarkeit der ausländischen Schule ergäbe. Die im Begutachtungsverfahren und in der Nationalratsdebatte (NR: XIII. GP 37.Sitzung) geäußerte Kritik an der Regelung, die "einer sehr unterschiedlichen Auslegung Tür und Tor öffnet", führte zu keiner Änderung des Gesetzestextes (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG, Familienausgleichsgesetz, Kommentar 2, § 30a TZ 29 ff). Strittig ist im Beschwerdefall, ob die von der Tochter der Bf. besuchte Schule im grenznahen Bereich liegt und ob es für den Bezug der Schulfahrtbeihilfe genügt, dass die (gleichartige) Schule in Deutschland wesentlich günstiger zu erreichen ist als die dem Wohnort nächstgelegene Schule in Österreich (International School in Innsbruck). Zu klären ist der Begriff "grenznaher Bereich". Es trifft zu, dass der Begriff "im grenznahen Gebiet" im Gesetz nicht näher definiert ist. Die Ableitung der "Kilometer-Grenze" hat ihren Ursprung in der Rechtsprechung des VwGH. In Anlehnung an das VwGH- Erkenntnis vom 29. Juni 1982, 82/14/0155, in welchem der VwGH iZm der Auslegung des Begriffs "Reise" neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der Betriebsstätte gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, geht die Verwaltungsübung davon aus, dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer als 20 - 25 km ist. Aus "zollrechtlichen" Gründen wurde der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht internationale Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch bei der Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch im "grenznahen Gebiet" im benachbarten Ausland befindet. Der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ist (nach wie vor) beizupflichten, dass dem Begriff des "grenznahen Gebiets" jedenfalls nach nationalem Recht Bedeutung zukommt und der Besuch einer ausländischen Schule nicht bereits dann Schulfahrtbeihilfe vermittelt, wenn diese - in welcher Entfernung immer von der Bundesgrenze - verkehrstechnisch näher gelegen ist als eine gleichartige ausländische Schule (vgl. 30.06.2009, RV/0777-L/08; vgl. 19.04.2007, RV/0026-K/07 uvam.). Untermauert von der Spruchpraxis des UFS hat die Verwaltungspraxis im Erlass vom 03.11.2016, BMFJ-530104/0003-BMFJ-I/8/2016, zur Wahrung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "im grenznahen Gebiet" dargelegt, dass dem "grenznahen Gebiet" iS der §§ 30a Abs. 1 lit. b, d und e sowie 30m Abs. 1 und 2 FLAG 1967 auf Grund der damals (Anm.: oa.) geltenden zollrechtlichen Bestimmungen jener Bereich zugeordnet wurde, der sich über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort des Grenzübertrittes erstreckt (§ 95 Zollrechts-Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 659/94). Die Verwaltungspraxis zieht diese Entfernung für (u.a.) die Schulfahrtbeihilfe - ungeachtet eingetretener Änderungen in zollrechtlichen Bestimmungen aufgrund des EU-Beitritts) nach wie vor heran. Aufgrund der angeführten den § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 interpretierenden Rechtsprechung und der daraus erwachsenen Verwaltungsübung genügt es entgegen der Ansicht der Bf. nicht - die darauf verweist, dass ***3*** School wesentlich günstiger zu erreichen sei als die International School in Innsbruck, dass es keine abgestimmten Fahrpläne zwischen den Verkehrsbetrieben gebe, dass die Fahrzeiten nicht auf Schulbeginn und Schulende abgestimmt seien und es zu unzumutbaren Wartezeiten käme und die Fahrzeit für eine Strecke 1 ½ Stunden betrage - die Bestimmung "grenznahes Gebiet" im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen. Wenn die Bf. auf die Tatbestandsmerkmale des § 30a Abs. 1 FLAG 1967 verweist, so ist festzustellen, dass bereits das Merkmal der Grenznähe laut den obigen Ausführungen nicht erfüllt ist. Aufgrund des Nichtvorliegens dieses Merkmales ist die Schulfahrtbeihilfe bereits nicht zu gewähren. Der Verweis der Bf. auf § 115 Abs. 3 BAO, wonach "Umstände zugunsten der Partei zu berücksichtigen sind, ist angesichts des Fehlens des Tatbestandmerkmals der "Grenznähe" nicht zielführend. Die Einwendungen der Bf., dass der Erlass des BMFJ vom 03.11.2016, BMFJ-530104/0003-BMFJ-I/8/2016, in der Standardliteratur (Lenneis/Wanke) keine Erwähnung findet, ist angesichts der Tatsache, dass der Kommentar keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, nicht relevant. Soweit die Bf. auf diverse Abgabengesetze, Verordnungen, Richtlinien und Doppelbesteuerungsabkommen verweist, ist das Vorbringen zu unsubstantiiert. Wenn sie dezidiert auf Punkt 8 des Verständigungsprotokolls zu Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich Bundesrepublik Deutschland verweist - darin umfasst der Ausdruck "in der Nähe der Grenze" Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt" - so betrifft diese Bestimmung die "Unselbständige Arbeit" und den "Öffentlichen Dienst". Einer analogen Anwendung der im zwischenstaatlichen Bereich geltenden Bestimmungen auf den nationalen Schulfahrtbeihilfenbereich (konkret § 30a FLAG 1967) steht der spezifische Regelungsinhalt der DBA-Bestimmungen, die jahrzehntelange Verwaltungsübung sowie das Erkenntnis VwGH vom 19.12.2001, 96/13/0112 - Feststellung, dass § 30a FLAG 1967 nicht gegen EU-Recht verstößt - entgegen. Im Beschwerdefall hat die Bf. die Schulfahrtbeihilfe für Tochter ***1*** für das Schuljahr 2022/23 beantragt. Das FA hat im Abweisungsbescheid fälschlicherweise auch über den Zeitraum 09/2021 - 08/2022 entschieden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. am 27.11.2023 Beschwerde erhoben. Der Abweisungsbescheid vom 20.11.2023 erging hinsichtlich dieses Zeitraumes 09/2021 - 08/2022 zu Unrecht und war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war als unzulässig geworden zurückzuweisen (Ritz7, BAO Kommentar, Tz 15, S 995). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil gemäß der o.a. Judikatur und Literatur entschieden wurde. Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100218/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100218.2025
Stammnummer
149075
Gültig
16.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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