Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500496/2025
Abstellen eines Kfz in gebührenpflichtiger Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500496/2025vom 27.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 24. Juli 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 18. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 2. Dezember 2024 um 12:22 Uhr in 1150 Wien, Anschützgasse gegenüber 2 beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung machte in der Anzeige folgende Anmerkung: "Mo-Fr v. 7-18h, kein 29b hinterlegt".
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 4. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wurde die Zulassungsbesitzerin Zulbes des genannten mehrspurigen Kraftfahrzeuges gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 2. Dezember 2024 um 12:22 Uhr an der genannten Örtlichkeit gestanden sei.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Zulassungsbesitzer der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Mit fristgerechtem Schreiben vom 24. Februar 2025 (E-Mail) teilte die Zulassungsbesitzerin des genannten mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Magistratsabteilung 67 mit, das genannte Fahrzeug sei am genannten Tag und Ort vom Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) gefahren worden.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
In dem mit E-Mail vom 23. April 2025 übermittelten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Februar 2025 wurde wie folgt ausgeführt:
"Das betreffende KFZ ist ein behinderten Auto. Die Besitzerin des Autos ist Frau Zulbes.
1) Am 02.12.24 um 12.22 Uhr habe ich das Fahrzeug nicht abgestellt.
2) Ich habe das Fahrzeug zuletzt am 01.12.24 um ca. 17.00 Uhr bei der genannten Stelle abgestellt. Wie bereits erwähnt, ist das ein Behinderten- Fahrzeug. Zulassungsinhaberin, Frau Zulbes besitzt auch einen Behindertenparkausweis und das liegt auch immer im Fahrzeug ersichtlich vor. Ebenfalls ist das Fahrzeug auch registriert als Behinderten KFZ. Bei der betreffenden Stelle war somit das Fahrzeug berechtigt zu parken.
Aus den oben genannten Gründen erhebe ich Einspruch, da es sich um einen Behinderten KFZ handelt und die Berechtigung für das Parken des Fahrzeuges da war. Die Unterlagen waren ersichtlich und vorgelegt."
Dem Einspruch war eine Kopie von einem Behindertenpass mit der Nummer BehpassNr beigelegt, ausgestellt auf Zulbes (= Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kfz), unbefristet gültig ab 24.05.2022.
Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 8. Mai 2025 wurde daraufhin der Bf. unter nochmaliger Darlegung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Abstellung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit der Beförderung eines Ausweisinhabers glaubhaft zu machen sowie bekanntzugeben, wann und wo er diese Person abgeholt und wohin er sie befördert habe (bzw. zu welchem Zweck). Gleichzeitig wurden dem Bf. Kopien der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos mit dem Hinweis übermittelt, dass auf diesen ersichtlich sei, dass kein Ausweis gem. § 29b StVO 1960 hinterlegt gewesen sei und wurde er aufgefordert, seine Angaben durch geeignete Beweismittel (zB Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen. Zudem wurde auf den Vermerk des Meldungslegers hingewiesen, wonach kein Ausweis gem. § 29b StVO 1960 hinterlegt gewesen sei.
Mit fristgerechtem Schreiben (E-Mail) vom 22. Mai 2025 brachte der Bf. folgendes vor:
"hiermit gebe ich in folgende Stellungnahme ab. Ich bin gelegentlich Fahrer der Familie Das. Das genannte Fahrzeug ist gegebenenfalls in meiner Obhut. Der, in der Strafverfügung genannten Zeitpunkt habe ich das Fahrzeug nicht abgestellt. Ich habe es am Vortag am späteren Nachmittag an der genannten Adresse abgestellt. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs endete meine Verantwortung und Obhut darüber. Es besteht aus meiner Sicht auch der Verdacht, dass es hierzu ein Parallel-verfahren läuft. Ich ersuche ebenfalls um eine Fristverlängerung von 14 Tagen für die Überprüfung, Durchsicht meines Kalenders sowie die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. Im erforderlichen Fall werde ich Sie telefonische Kontaktieren."
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde (Akt S 47) vom 17. Juni 2025 zu gegenständlicher Geschäftszahl mit dem Inhalt, dass bis dato weder eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde eingelangt sei, noch sei telefonisch Kontakt aufgenommen worden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 18. Juni 2025 das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Stellungnahme des Bf. vom 22. Mai 2025 und dem Hinweis, dass der Bf. von der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme bzw. telefonischer Kontaktaufnahme (trotz seiner diesbezüglichen Ankündigung) keinen Gebrauch gemacht habe - weshalb das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt worden sei - im Wesentlichen das Folgende aus:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die bloße Erklärung des Bf., nicht der Lenker zum Beanstandungszeitpunkt gewesen zu sein, sei nicht ausreichend, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe nicht nur Behauptungen aufzustellen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschiehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel, welche die Lenkereigenschaft des Bf. zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien von ihm im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens trotz gebotener Gelegenheit weder angeboten noch vorgelegt worden.
Hingegen sei der Bf. von der Zulassungsbesitzerin anlässlich einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers unter Androhung eines Verfahrens nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006 als jene Person bekanntgegeben worden, welche das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt habe.
Jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, zähle § 6 der Parkometerabgabeverordnung taxativ auf.
Die Abgabe sei gemäß § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert würden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien.
Es stehe anhand des bisherigen Akteninhaltes zweifelsfrei fest, dass der Verpflichtung zur Hinterlegung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nicht nachgekommen worden sei.
Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 lit g Parkometerabgabeverordnung habe daher, selbst bei Beförderung des Ausweisinhabers (der Ausweisinhaberin), nicht zur Anwendung gelangen können.
Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe knüpfe die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung sei unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen sei.
Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in die selbige zu verstehen sei.
Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 24. Juli 2025 Beschwerde und brachte folgendermaßen vor:
"hiermit erhebe ich gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.06.2025, GZ: MA67/GZ/2024.
1. Gegenstand der Beschwerde
Mir wird zur Last gelegt, am 02.12.2024 um 12:22 Uhr in der Anschützgasse, gegenüber Nr. 2, 1150 Wien, als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 123 das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne einen gültigen Parkschein zu lösen. Deshalb wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 75,00 sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG verhängt.
2. Beschwerdebegründung
a) Kein Abstellen durch mich zum Tatzeitpunkt
Ich habe das Fahrzeug nicht zum genannten Zeitpunkt an der genannten Stelle abgestellt. Es wurde von mir bereits am Vortag (01.12.2024) am späten Nachmittag dort geparkt. Zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung hatte ich weder die tatsächliche noch rechtliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Eine Verantwortung für das Parkverhalten zum Kontrollzeitpunkt kann mir daher nicht zugerechnet werden.
b) Verwendung als Behindertenfahrzeug
Das Fahrzeug wird regelmäßig zur Beförderung von Frau Zulbes, der Zulassungsbesitzerin und Inhaberin eines gültigen Behindertenparkausweises gemäß § 29b StVO, verwendet. Der Ausweis ist dauerhaft im Fahrzeug hinterlegt. Der Ausweis wurde im Verfahren bereits als Foto vorgelegt.
c) Fehlende Berücksichtigung dieser Umstände
Obwohl der Verwendungszweck als Behindertenfahrzeug offengelegt wurde, wurde dieser Umstand im Straferkenntnis nicht entsprechend berücksichtigt. Es ist zu vermuten, dass das Fahrzeug im Rahmen einer berechtigten Verwendung durch oder für Fr Das abgestellt war. Selbst wenn der Ausweis zum Tatzeitpunkt nicht deutlich sichtbar war, war er vorhanden und im Fahrzeug hinterlegt erlegt.
Zudem gebe ich an, dass das Fahrzeug 2 Autoschlüssel hat. Bei Notfällen hat Frau Das jederzeit Zugriff auf das Auto. Mit Begleitpersonen kann Frau Das bei Notdürften auf das Auto zugreifen. Am 01.12.2024 habe ich das Auto ordnungsgemäß abgestellt, da Frau Das mit ihrem Vater im Auer Weißbach Park spazieren ging. Nach meinem ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeuges war somit meine Obhut beendet. Hinzuweisen ist, das betreffende Fahrzeug benütze ich nicht für eigene Zwecke, in meiner Familie, bzw. Familienangehörige besitzen bereits Fahrzeuge, die mir zur Verfügung stehen, in Zukunft werde ich das Fahrzeug von Frau Das nicht mehr lenken!!! Ich ersuche daher die vollständige Aufhebung des Straferkenntnisses, einschließlich der vorgeschriebenen Kosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, da mir kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. Juli 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 1. Dezember 2024 am späten Nachmittag in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Anschützgasse gegenüber 2, ab.
Zum Beanstandungszeitpunkt am 2. Dezember 2024 um 12:22 Uhr war dieses Kraftfahrzeug nicht mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet und es war auch kein elektronischer Parkschein ordnungsgemäß für dieses Kraftfahrzeug aktiviert.
Die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war Inhaberin eines (unbefristeten) Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960, doch dieser Ausweis war nicht ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe eingelegt.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan stellte am 2. Dezember 2024 um 12:22 Uhr fest, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei. Da es sich beim Abstellplatz um einen Behindertenparkplatz handelte, hielt das Parkraumüberwachungsorgan in der Anzeige zudem fest, dass im Fahrzeug ein Parkausweis für Behinderte (gemäß § 29b StVO 1960) nicht hinterlegt war.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass kein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 und auch kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war ergibt sich aus der Notiz des Kontrollorganes in der Anzeige sowie aus zwei von diesem Organ zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotografien:
[Grafik]
Quelle: Foto / Kontrollorgan Akt S 9.
[Grafik]
Quelle: Foto / Kontrollorgan Akt S 7.
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass im Tatzeitpunkt kein gültiger Parkschein in Fahrzeug hinterlegt war, kein elektronischer Parkschein aktiviert (wurde nicht einmal behauptet) und kein Behindertenparkausweis ordnungsgemäß hinter der Windschuztscheibe eingelegt war.
Dass dem Bf. das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) von der Zulassungsbesitzerin überlassen worden ist, so dass es zum Beanstandungszeitpunkt am Beanstandungsort gestanden ist, ergibt sich in Beantwortung der Lenkererhebung vom 4. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2024.
Der Bf. hat den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, den Beanstandungszeitpunkt sowie die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nicht bestritten. Er meint aber, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei (immer) mit einem Parkausweis nach § 29b StVO gekennzeichnet gewesen. Zudem bringt er vor, er habe das Fahrzeug am 1. Dezember 2024 - also einen Tag vor der Beanstandung abgestellt - und könne ihm daher zum Beanstandungszeitpunkt keine Verantwortung zugerechnet werden.
Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung in der zum Beanstandungszeitpunkt geltenden Fassung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß Abs. 3 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.
Gemäß Abs. 4 leg cit hat beim Halten gemäß Abs. 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Fest steht, dass im Tatzeitpunkt weder ein Parkschein hinterlegt, elektronisch gelöst oder der auf die Zulassungsbesitzerin ausgestellte Behindertenparkausweis gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar hinterlegt war.
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/21/0137).
Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 8. Mai 2025 wurde der Bf. unter nochmaliger Darlegung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Abstellung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit der Beförderung eines Ausweisinhabers glaubhaft zu machen sowie bekanntzugeben, wann und wo er diese Person abgeholt und wohin er sie befördert habe (bzw. zu welchem Zweck). Gleichzeitig wurden dem Bf. Kopien der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos mit dem Hinweis übermittelt, dass auf diesen ersichtlich sei, dass kein Ausweis gem. § 29b StVO 1960 hinterlegt gewesen sei und wurde er aufgefordert, seine Angaben durch geeignete Beweismittel (zB Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen. Zudem wurde auf den Vermerk des Meldungslegers hingewiesen, wonach kein Ausweis gem. § 29b StVO 1960 hinterlegt gewesen sei.
In Reaktion auf dieses Schreiben vom 8. Mai 2025 blieb das Schreiben unbeantwortet und stellte er der belangten Behörde eine telefonische Kontaktaufnahme in Aussicht, welche er letztlich nicht durchführte und daher gänzlich unterließ (er hat diesen angekündigten Kontakt mit der Behörde nicht aufgenommen). Eine Glaubhaftmachung seines Vorbringens ist dem Bf. somit nicht gelungen. Beweismittel, Zeugen, die eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges nach seinem Abstellen bestätigt hätten, hat der Bf. nicht dargebracht.
Entgegen seinen Behauptungen hat die Zulassungsbesitzerin ihn (den Bf.) als Lenker zum Beanstandungszeitpunkt bekanntgegeben.
Das Kontrollorgan hat entsprechend der Anzeige weder einen gültigen Parkschein noch einen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 im gegenständlichen Fahrzeug wahrgenommen.
Eine Anzeige gilt als taugliches Beweismittel (VwGH 7.9.1990, 90/18/0079).
Meldungsleger unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müssen bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen, hingegen treffen den Bf. in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen (vgl. VwGH 12.04.1996, 96/02/0025, mwN). Darüber hinaus hat das Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt fotografisch dokumentiert, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 gekennzeichnet war (und kein Parkschein eingelegt war).
Der Bf. hingegen hat seine Behauptungen durch keinerlei Beweismittel untermauert. So hat der Bf. vor allem nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt von jemandem sonst in Betrieb genommen worden sei.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vom Bf. abgestellt wurde und dieses nicht mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 gekennzeichnet war und dass kein Parkschein für den Abstellvorgang ordnungsgemäß entwertet wurde.
Das bedeutet, dass die in § 6 Abs. 1 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung normierte Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe nicht zum Tragen kommt.
Der Bf. erfüllte damit das ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Auf das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hat die belangte Behörde Bedacht genommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro angesichts des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 27. August 2025
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500496/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500496.2025
- Stammnummer
- 149070
- Gültig
- 27.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF