Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101109/2025
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung für ein ständig in der Türkei lebendes Kind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101109/2025vom 10.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da es sich bei der Türkei um einen Drittstaat handelt, steht eine Ausgleichszahlung für ein sich ständig in der Türkei aufhaltendes Kind gem. § 5 Abs.3 FLAG 1967 nicht zu.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für das Kind ***1***, geb. ***2***, ab Jänner 2022, SVNr. ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 26.9.2024 die Gewährung einer Ausgleichszahlung ab Jänner 2022 für seine Tochter ***1***, geb. ***2***, und gab an, sie sei seit 2020 Studentin und lebe im Haushalt der Mutter in der Türkei. Lt. Antrag ist er seit 2023 in Österreich bei der Fa. ***4*** beschäftigt.
Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Personenstandsregister der Türkei, Schulbesuchsbestätigungen bzw. eine "Studentenbescheinigung" für ***1***, eine Einkommensbestätigung der Ehefrau sowie die Transaktionsliste von ***5*** betreffend Überweisungen des Bf. von Österreich in die Türkei sowie sein Staatsbürgerschaftsnachweis beigelegt.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.11.2024 mit der Begründung abgewiesen, ***1*** halte sich ständig im Ausland auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 9.12.2024 mit der der Bf. nochmals die Studentenbescheinugung, den Auszug aus dem Personenstandsregister sowie die Transaktionsliste vorlegte und darüber hinaus vorbrachte:
"1. Wohnsitz und Betreuung in der Türkei:
Mein Kind hält sich aufgrund familiärer und schulischer Gründe in der Türkei auf. Die
vollständige finanzielle Unterstützung, einschließlich der Kosten für Unterkunft, Verpflegung
und Ausbildung, wird seit der Geburt von mir getragen. Hierzu wurden dem Finanzamt
Nachweise wie Überweisungsbelege, Schulbestätigungen und ein Auszug aus dem
Personenstandregister vorgelegt.
2. Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen:
Gemäß den Bestimmungen des § 53 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) besteht ein
Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann, wenn sich das Kind im EU-Ausland oder in einem
Drittland befindet, solange die Hauptkosten der Lebensführung von einem in Österreich
arbeitenden Elternteil getragen werden. Ich bin in Wien erwerbstätig und leiste regelmäßig alle
finanziellen Mittel für den Unterhalt meines Kindes.
3. Regelmäßige Zahlungen und Nachweise:
Alle geforderten Unterlagen wurden fristgerecht eingereicht, darunter:
o Schulbesuchsbestätigungen aus der Türkei,
o Überweisungsbelege, die die regelmäßige finanzielle Unterstützung belegen,
o Ein Auszug aus dem Personenstandregister, der die familiäre Beziehung bestätigt.
Die Entscheidung des Finanzamts vernachlässigt diese wesentlichen Fakten. Darüber hinaus besteht laut geltendem Recht keine Voraussetzung, dass sich das Kind physisch in Österreich aufhalten muss, sofern alle übrigen Kriterien erfüllt sind."
Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.2.205 als unbegründet abgewiesen worden war, stellte der Bf. 23.2.205 einen Vorlageantrag, den er wie folgt begründete:
[Grafik]
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist Österreichsicher Staatsbürger und war im Antragszeitraum (=ab Jänner 2022) in Österreich wohnhaft und beschäftigt.
Die Ehefrau und die Kinder leben in der Türkei im gemeinsamen Haushalt.
Für die Tochter ***1*** (M) wurde ein Antrag auf Ausgleichzahlung gestellt. M ist seit 30.8.2020 Studentin in der Türkei.
Der Bf. überweist der Tochter regelmäßig Zahlungen für deren Unterhalt.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Ergänzend zum Vorbringen des Bf. wurde von der erkennenden Richterin in folgende Datenbanken Einsicht genommen:
1.: Zentrales Melderegister:
Der Bf. ist seit 27.8.2010 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
Die Tochter war noch nie in Österreich gemeldet.
2.: Sozialversicherungsdaten der Österreichischen Sozialversicherung:
26.3.2018-9.2.2023: Fa. ***6*** GmbH
Der Bf. hat noch nie Familienbeihilfe für eines seiner Kinder bezogen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich war.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zufolge die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gem. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 5 Abs 3 FLAG 1967 ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber - so der Gerichtshof - keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl VwGH 02.06.2004, 2001/13/0160; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).
Im Erkenntnis VwGH 20.10.1993, 91/13/0175, hat das Höchstgericht einen über zwei Jahre erstreckenden Auslandsaufenthalt von Kindern als ständig iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 beurteilt.
Im Erkenntnis vom 20.06.2000, 98/15/0016, war es ein annähernd dreijähriger Auslandsaufenthalt eines Sohnes, den das Höchstgericht als ständig iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 eingestuft hat.
Verbringt das Kind die Ferien in einem anderen Land als jenem des Schulbesuches, so unterbricht dies den ständigen Aufenthalt nicht (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221, VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103, VwGH 20.06.2000, 98/15/0016).
Aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass ***1*** in der Türkei lebt, dort die Schule besucht hat und dzt. Studentin ist. Ihr ständiger Aufenthalt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befindet sich daher in der Türkei. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. eine Ausgleichszahlung für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten besteht nur sofern EU-/EWR Recht dies vorsieht. Diesbezüglich regelt die VO 883/2004 die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Familienmitglied in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigt ist, das Kind aber, für das Familienbeihilfe beantragt wird, in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Die Türkei ist nicht Mitglied der Europäischen Union und daher Drittsaat (Ausland i.S. des § 5 Abs. 3 FLAG 1967) im Sinne des Österreichischen Beihilfenrechts. Die zweifellos im Antragszeitraum bestehende Beschäftigung des Bf. in Österreich löst daher keinen Beihilfenanspruch bezüglich des in der Türkei lebenden Kindes aus.
Wenn der Bf. auf ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei verweist, so ist dazu folgendes auszuführen (siehe auch das Urteil des vom 4. Mai 1999, in der Rechtssache C-262/96, Sema Sürül und ausführlich das Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates vom 28.12.2013, RV/3488-W/10):
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.
Das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnete und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Zusatzprotokoll regelt in Artikel 39 folgendes:
"(1) Der Assoziationsrat erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.
(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, dass für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in Bezug auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
(3) Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherstellen, dass die Familie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft ist.
Gestützt auf Artikel 39 des Protokolls erließ der durch das Abkommen geschaffene Assoziationsrat am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 3/80.
Dieser Beschluss soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend koordinieren, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können. Zu diesem Zweck verweist der Beschluss Nr. 3/80 im Wesentlichen auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und auf einige wenige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1).
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, lautet:
"Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."
In Anwendung dieser Bestimmung urteilte der EuGH in der bereits o.a. Entscheidung C-262/96 vom 4.5.1999, dass das Recht auf Kindergeld eines türkischen Arbeitnehmers für ein Kind, das mit ihm gemeinsam in einem Mitgliedstaat wohnt nicht vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung abhängig gemacht werden darf, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen. Diese Rechtsmeinung vertraten in der Folge auch der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00) und der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen 2000/15/0204 vom 18.9.2003 und 2009/16/0179.
Da § 5 Abs. 3 auch für Österreicher gilt, ist er daher auch für türkische Staatsbürger anwendbar, sodass - siehe auch Art. 2 des Beschlusses Nr. 3/80 - für ständig in der Türkei lebende Kinder keine Familienbeihilfe zusteht.
Abgesehen davon, dass der Bf. österreichischer Staatsbürger ist, ist für ihn daher aus diesem Assoziierungsabkommen kein Anspruch auf Ausgleichzahlung für seine in der Türkei lebende Tochter ableitbar.
Ein Abkommen zwischen Österreich bzw. der Europäischen Union und der Türkei, das die Gewährung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichzahlung für sich ständig in der Türkei aufhaltende Kinder vorsehen würde, existiert nicht (vgl. BFG vom 12.10.2020, RV/7103719/2020).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis hinsichtlich der Frage, ob für ein sich ständig in der Türkei aufhaltendes Kind eine Ausgleichzahlung zusteht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die Revision auszuschließen.
Wien, am 10. September 2025
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101109/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101109.2025
- Stammnummer
- 149063
- Gültig
- 10.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF