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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100717/2024

Besteuerungsrecht für eine ungarische Rente (Art 17 DBA Ungarn)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100717/2024vom 26.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. November 2023 betreffend Einkommensteuer 2022 zu Recht: I) Der angefochtene Bescheid wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29. Februar 2024 wie folgt abgeändert: Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird festgesetzt mit 948,00 Euro. Das Einkommen im Jahr 2022 beträgt 21.380,97 Euro. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) wurde am 26.04.2023 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 bei der belangten Behörde abgegeben. In der Beilage "L1i" wurde vom Bf als Wohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen Österreich sowie der Bezug einer ausländischen Pension - ohne weitere Erläuterungen - angegeben. Die belangte Behörde hat am 22.11.2023 den Einkommensteuerbescheid 2022 erlassen und im Schätzungsweg ausländische Einkünfte in Höhe von € 3.570,56 für die Ermittlung des Steuersatzes angesetzt. Mit Schreiben vom 11.12.2023 wurde vom Bf eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben in ungarischer Sprache von der Magyar Allamkincstár Nyugdijfolyósitó Igazgatóság. Die belangte Behörde hat am 29.02.2024 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die ungarische Rente der Magyar Allamkincstár Nyugdijfolyósitó Igazgatóság in Höhe von 1.307.400,00 der Besteuerung unterzogen, da laut Doppelbesteuerungsabkommen ungarische Sozialversicherungsrenten im Ansässigkeitsstaat Österreich steuerpflichtig seien. Der Umrechnungskur sei dem Formular "L17b" zu entnehmen. Der Bf hat mit Schreiben vom 03.04.2024 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat am 02.07.2024 ein Ergänzungsersuchen an den Bf gerichtet. Der Bf wurde darauf hingewiesen, dass in Österreich entrichtete Krankenversicherungsbeiträge für die ausländische Pension im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten und aufgefordert, diesbezügliche Belege vorzulegen. Weiters wurden der Bf aufgefordert, allfällige Einkünfte seiner Gattin KK nachzuweisen. Das Ergänzungsersuchen vom 02.07.2024 wurde vom Bf nicht beantwortet. Am 23.10.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 06.06.2025 wurde der Bf aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Das Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 06.06.2025 wurde vom Bf nicht beantwortet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist verheiratet und wohnte im Beschwerdezeitraum mit seiner Frau KK an der Adresse ***Bf1-Adr*** in Österreich. Der Bf hatte an dieser Adresse im Beschwerdezeitraum seinen Hauptwohnsitz. Der Bf ist ungarischer Staatsbürger. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf war im Beschwerdezeitraum in Österreich. Der Bf bezieht eine österreichische Pension und eine ungarische Sozialversicherungspension von der Magyar Államkincstár TB Ellátás in Höhe von HUF 1.307.400,00. Der Umrechnungskurs von Forint in Euro für 2022 beträgt 0,002517. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass der Bf seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Bf in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 und dem dargelegten Verwaltungsgeschehen. Dass der Bf im Jahr 2022 eine ungarische Sozialversicherungspension von der Magyar Államkincstár TB Ellátás in Höhe von HUF 1.307.400,00 bezogen hat, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Bf bzw der in der Datenbank (DB2) der belangten Behörde aufliegenden internationalen Kontrollmitteilung. Die Feststellung betreffend den für das Jahr 2022 anzuwendenden Umrechnungskurs von Forint in Euro basiert auf der vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegebenen Umrechnungstabelle (Formular "L 17b-2022"). Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die getroffenen Feststellungen können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf den Gebieten der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen wurde zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik das Abkommen BGBl. Nr. 52/1996 (in der Folge: DBA-Ungarn) geschlossen. Gemäß Art 15 Abs 1 DBA-Ungarn dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 17 und 18 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Nach Art 17 DBA-Ungarn dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Gemäß Art 4 DBA-Ungarn bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach den getroffenen Feststellungen liegen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eindeutig im Inland. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich demnach ebenfalls in Österreich. Österreich kommt somit als Ansässigkeitsstaat gemäß Art 17 DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht an der ungarischen Rente des Bf zu. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG). Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Bestimmungen des DBA Ungarn, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Linz, am 26. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100717/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100717.2024
Stammnummer
149061
Gültig
26.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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