Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0053-Z2L/04
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art.244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0053-Z2L/04vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dkfm. Dr.
Franz Burkert & Co, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1020 Wien,
Praterstraße 33, vom 13. Juli 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 13. Juni 2001, Zl. 100/68274/2000-86,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK)
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 2. März
2001, Zahl 100/68274/2001-6-Vo, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen
eines Gesamtschuldverhältnisses Zoll in Höhe von
ATS 12,956.782,00 (entspricht € 941.606,07) vorgeschrieben. Die
Beschwerdeführerin habe maßgeblich dazu beigetragen, dass die unter
Anwendung eines begünstigten Kontingentzollsatzes in den freien Verkehr
übergeführten Speichermodule der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden seien, indem diese ohne vorherige Meldung an das Zollamt Suben
im Zollgebiet weiterverkauft worden wären.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 27. März 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO gestellt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jegliche Mitwirkung an dem in
der Bescheidbegründung angeführten Zollvergehen bestreite, der
Bescheid selbst mit dem Mangel der Verletzung von Verfahrensvorschriften
behaftet sei und aufgrund des noch zu führenden Beweisverfahrens absehbar
sei, dass der bekämpfte Bescheid zumindest betreffend der
Beschwerdeführerin mit größter Wahrscheinlichkeit aufzuheben
sein wird und daher der Berufung hohe Erfolgsaussichten zuzubilligen
seien.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit
Bescheid vom 19. April 2001 (zugestellt am 3. Mai 2001) abgewiesen. In
der Begründung führte das Hauptzollamt Wien aus, dass es aufgrund des
Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und auch keine
beweiskräftigen Unterlagen für das Entstehen eines unersetzbaren
Schadens vorliegen würden.
In der gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung erhobenen Berufung vom 1. Juni 2001 führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung deshalb begründete Zweifel
bestünden, weil Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. So sei
insbesondere der Grundsatz des Parteiengehörs nicht beachtet worden.
Hinsichtlich der Forderung einer Sicherheitsleistung im Falle der Gewährung
der Aussetzung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
österreichische Staatsbürgerin, geschieden und sorgepflichtig für
drei minderjährige Kinder sei. Für die Kinder seien monatlich ATS
4.500,00 an Schul- und Kindergartengeld zu entrichten. Die monatliche Miete
betrage ca. ATS 9.500,00. Wie sich die Behörde anlässlich der
durchgeführten Hausdurchsuchungen und Bankkontenöffnungen selbst
überzeugen hat können, besitze die Beschwerdeführerin kein wie
immer geartetes Vermögen (Personenkraftwagen, Firmenbeteiligungen, etc.)
und beziehe an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit derzeit netto
ATS 37.042,00 Aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage sei die Erbringung
einer Sicherheitsleistung daher nicht möglich. Es lägen daher die
Voraussetzungen vor, eine derartige Sicherheitsleistung nicht zu fordern, da
dies aufgrund der Lage der Schuldnerin zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. Man verweise in
diesem Zusammenhang auf § 66 der Konkursordnung. Komme es zu keiner
Aussetzung der Vollziehung bzw. würde diese Aussetzung von der Erbringung
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so liege zweifelsfrei
Zahlungsunfähigkeit vor. Dies wiederum würde bedeuten, dass die
Beschwerdeführerin trotz fehlender Rechtskraft des angefochtenen
Abgabenbescheides einen Konkursantrag über ihr Vermögen stellen
müsste. Ernstere wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten als die
gesetzliche Verpflichtung zur Beantragung eines Konkurses könnten wohl
nicht erforderlich sein, um von der Forderung einer Sicherheitsleistung Abstand
zu nehmen.
In der ergänzenden Berufungsbegründung in der
Sache selbst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem Finanzamt ziemlich
rasch auffallen hätte müssen, dass unbezahlte Umsatzsteuerbeträge
gemeldet worden seien, die formell geforderte Meldung der Übertragung der
gegenständlichen Waren an einen gewerblichen Unternehmer aber unterblieben
sei. Außerdem gehe das Hauptzollamt Wien im Schlussbericht noch davon aus,
dass die Zoll- und Einfuhrabgabenberechnung auf eine wenngleich
betragsmäßig unrichtige Deklaration gestützt werden könne,
während sich nunmehr die Vorschreibung auf die angeblich nicht erfolgte
Anmeldung der Weiterveräußerung stütze. Weiters könne die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden.
Die Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin
würden sich auf die Aussage einer Vormieterin eines Geschäftslokals,
wonach sie hier angeblich Verhandlungen über eine Investitionsablöse
geführt haben soll, die Aussagen von Angestellten einer
Steuerberatungskanzlei, wonach die Beschwerdeführerin angeblich die
Kontaktperson in Buchhaltungsangelegenheiten der involvierten Firmen gewesen
wäre sowie angeblich nach verschiedenen Aussagen befragter Personen, die
Frau J. kennen wollen, stützen. Es stelle sich die Frage, welches Vergehen
die Beschwerdeführerin begangen haben soll bzw. an welchen Malversationen
sie beteiligt gewesen sein soll.
Gemäß Artikel 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des
Zollkodex seien Zollschuldner die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt
waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen,
dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen. Nachweise
würden aber zur Gänze fehlen. Das Führen von Gesprächen bzw.
das Tätigwerden als Dolmetscherin bezüglich einer
Investitionsablöse oder die Anstellung als Buchhalterin habe mit einer
Beteiligung an einer allfälligen Entziehung nichts zu tun. Frau J. wusste
weder von einer allfälligen Entziehung von Waren aus der zollamtlichen
Überwachung noch hätte sie billigerweise davon wissen müssen,
dass Waren der zollamtlichen Überwachung - sofern überhaupt
geschehen - entzogen worden seien.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
führte die belange Behörde Folgendes aus:
Was ein allenfalls verabsäumtes Parteiengehör
anbelange, habe die Berufungswerberin Gelegenheit dazu in der Berufung Stellung
zu nehmen, weshalb der Mangel als saniert anzusehen sei. Über den
Tatbestand, der schließlich zur gesetzlichen Abgabenverpflichtung
geführt habe, sei grundsätzlich im Rechtsbehelfsverfahren
bezüglich der Sachentscheidung zu urteilen. Es sei nicht Gegenstand des
Aussetzungsverfahrens, diese Überlegungen, welche ohnehin im
Berufungsverfahren in der Sache selbst dargelegt werden müssten, in
umfangreicher Begründung in das Aussetzungsverfahren zu übernehmen. Es
sei nur soviel erwähnt, dass bei der jeweiligen Importabfertigung die
Anwendung der besonderen autonomen Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten
durch Österreich in Anspruch genommen worden sind. Die Übertragung der
Waren an jeden Übernehmer, der im Rahmen eines Unternehmens tätig ist,
wäre dem Zollamt Suben unter Bekanntgabe bestimmter Fakten anzuzeigen
gewesen. Diese Anzeige sei in den vorliegenden Fällen im Jahre 1995 nicht
erfolgt, womit im Zeitpunkt der nicht gemeldeten Weitergabe für die
verfahrensgegenständlichen Waren eine Einfuhrzollschuld in der Höhe
des Unterschiedes zwischen dem Zollsatz des Zolltarifs der Gemeinschaften und
dem angewendeten Zollsatz gemäß Art. 203 ZK entstanden sei. Die
Berufungswerberin habe zumindest in ihrer Funktion als Buchhalterin Kenntnis von
den betriebenen Malversationen gehabt, womit die Beteiligung bei der Entziehung
der verfahrensgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung
gegeben sei. Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der
Einfuhrzollschuld seien nachvollziehbar dem Vorschreibungsbescheid bzw. dessen
Beilage zu entnehmen. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
lägen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung sprechenden Umstände auch gewichtige gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Gründe gegeben seien, die die
Beurteilung eines Sachverhaltes mit der erforderlichen Sicherheit zulassen
würden. Weder im Hinblick auf die Eingaben, noch unter Bedachtnahme des
derzeitigen Ermittlungsstandes lägen begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor.
Bezüglich eines unersetzbaren Schadens sei
festzuhalten, dass dem Beteiligten ein solcher dann entstehen könnte, wenn
die Vollziehung zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen
würde oder gar die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten
drohe. Auch im gegenständlichen Berufungsverfahren seien keine
beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt worden, woraus das Vorliegen eines
unersetzbaren Schadens abgeleitet werden könnte.
Selbst wenn durch geeignete Unterlagen dokumentiert
würde, dass einerseits das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens gegeben
sei und andererseits eine Sicherheit nicht geleistet werden könne,
beziehungsweise dass diese Sicherheitsleistung zu erheblichen wirtschaftlichen
und sozialen Schwierigkeiten führe, sei diesbezüglich die
Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen gemäß dem in § 114 BAO
festgelegten Gleichheitsgrundsatz mit in Rechnung zu stellen. Da die
Abgabenpflichtige durch ihr gesetztes Verhalten die Entstehung der Abgabenschuld
für sich herbeigeführt habe, ohne auch nur einigermaßen für
die Abdeckung der entstandenen Abgabenschuld Vorsorge zu treffen, könnte
gegebenenfalls auf die Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet
werden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 13. Juli 2001 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Neben der Verweisung auf das
Berufungsvorbringen vom 1. Juni 2001 wurde ergänzend ausgeführt, dass
das Hauptzollamt Wien sich weder mit dem formellen noch mit dem materiellen
Berufungsvorbringen mit der bei derartigen Vorwürfen gebotenen Sorgfalt
beschäftigt habe. Hinsichtlich der Ausführungen des Hauptzollamtes
bezüglich eines unersetzbaren Schadens sei der nächste
Verfahrensfehler unterlaufen. Man habe in der Begründung die familiäre
Situation, die Sorgepflichten, das Einkommen, als auch die Ausgaben
angeführt und auf die Konsequenzen einer abschlägigen Entscheidung
verwiesen. Für den Fall, dass die Abgabenbehörde die Ausführungen
nicht als genügend erachte, wäre der Abgabenpflichtige aufzufordern
gewesen, die noch notwendigen Unterlagen beizubringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) ist die
Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn entweder -
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227)
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Aussichten der Berufung sind dabei anhand des
Berufungsvorbringens zu prüfen (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 und VwGH
26.02.2004, 2003/16/0018).
Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz 17 zu Art.
244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Verfahren wird neben
Verfahrensfehlern im Wesentlichen die Unklarheit in der Beurteilung einer
Tatfrage geltend gemacht. Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht
liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen
Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich
erscheint (vgl. Alexander in Witte Zollkodex/
Kommentar3 Rz 24 zu Art. 244 ZK mit
Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die in der Berufung in der Sache selbst als auch in der
Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages monierten allfälligen
Verfahrensfehler, so insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs,
können noch im Zuge des Berufungsverfahrens bei der Zollbehörde erster
Instanz behoben werden (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Im Übrigen wurde
der Beschwerdeführerin der Schlussbericht des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz an das Landesgericht zur Kenntnis
gebracht. Deshalb ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Rechtsfolge der
Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides.
Hinsichtlich der Unklarkeit in der Beurteilung der Tatfrage
ist vorausschickend anzuführen, dass im gegenständlichen Fall zwischen
der Erklärung einer zu geringen Bemessungsgrundlage in der Zollanmeldung
zur Überführung in den freien Verkehr, den vorgeworfenen
Unregelmäßigkeiten in umsatzsteuerlicher Hinsicht beim Weiterverkauf
und dem Unterlassen der Anzeige an die Zollbehörde betreffend der
Übertragung der eingeführten Speichermodule, zu differenzieren ist.
Der angefochtene Bescheid betrifft nur Letzteres.
Die belangte Behörde stützte die Vorschreibung
der Zollschuld auf Art. 203 ZK. Aufgrund der Inanspruchnahme einer
Zollbegünstigung unterlagen die in den freien Verkehr
übergeführten Speichermodule weiterhin der zollamtlichen
Überwachung. Durch die Auferlegung der Verpflichtung die Übertragung
der gegenständlichen Waren an jeden Übernehmer, der im Rahmen eines
Unternehmens tätig ist, dem Zollamt Suben anzuzeigen, sollte die
Zollbehörde in die Lage versetzt werden, jederzeit den Verbleib und die
bestimmungsgemäße Verwendung überprüfen zu können.
Umsatzsteuervoranmeldungen können diese Meldungen nicht ersetzen, da es
sich beim Finanzamt um eine vom Zollamt verschiedene Behörde handelt.
Abgesehen davon würden Umsatzsteuervoranmeldungen auch nicht die
erforderlichen Daten enthalten. Das Unterlassen dieser Meldung verwirklichte den
Zollschuldtatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach
Art. 203 ZK. Zollschuldner ist nach Abs. 3 zweiter Anstrich par cit unter
anderem die Person, die an dieser Entziehung beteiligt war, obwohl sie wusste
oder billigerweise wissen hätte müssen, dass sie die Waren der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Bei der Auslegung des Begriffes "billigerweise wissen
hätte müssen" ist auf die Sicht eines vernünftigen Beteiligten
abzustellen. Ihm muss die Unkenntnis nach den objektiven, nicht fernliegenden
Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden können.
Persönliche Unkenntnis vermag nicht gutgläubig zu machen (vgl. Witte
in Witte Zollkodex/Kommentar3 Rz 20
zu Art. 202 ZK). Aus den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz als auch der Prüfungsabteilung
Strafsachen des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Bezug auf den Verdacht der
Hinterziehung von Eingangsabgaben bzw. des Verdachtes der Hinterziehung von
Umsatzsteuer ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Buchhalterin
der F.. tätig war und für die Mitarbeiterinnen der
Steuerberatungskanzlei als Ansprechpartnerin, insbesondere betreffend der immer
wieder fehlenden Verzollungsunterlagen, fungierte. Abgesehen davon, dass sich
Personen, die mit der Einfuhr von Waren beschäftigt sind, sich über
die diese Waren betreffenden Zollbestimmungen zu informieren haben, konnte die
Verpflichtung zur Meldung der Weitergabe der unter zollamtliche Überwachung
befindlichen Speichermodule einfach aus dem den Anmeldungen beigefügten
Informationsblatt entnommen werden. Es war daher nicht einmal erforderlich sich
aus anderen Quellen über die einschlägigen zollrechtlichen
Bestimmungen kundig zu machen. Der alleinige Hinweis, dass nach Ansicht der
Beschwerdeführerin vom Führen von Gesprächen bei einer Anmietung
eines Geschäftslokales bzw. das Tätigwerden als Dolmetscherin
bezüglich einer Investitionsablöse oder die Anstellung als
Buchhalterin bzw. das Fungieren als Kontaktperson für die
Steuerberatungskanzlei nicht eine Beteiligung an der Entziehung aus der
zollamtlichen Überwachung der Speichermodule durch Unterlassen der
erforderlichen Meldung abgeleitet werden könne, vermag nicht derartige
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu begründen,
dass von gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
sprechenden Gründen gesprochen werden kann. Hierzu hätte es zumindest
einer glaubhaften Darlegung der internen Betriebsabläufe sowie der
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten bedurft, woraus nachvollziehbar
ableitbar gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin von den
bestehenden Verpflichtungen nichts wusste oder auch billigerweise bzw.
vernünftigerweise nichts wissen hat können.
Das nunmehrige Vorbringen im Schriftsatz vom
24. Februar 2005, dass sich im Rahmen der Vernehmungen im anhängigen
Gerichtsverfahren herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin a) keine
Buchhaltung für die in das Verfahren involvierten Unternehmen geführt
habe, b) für keines dieser Unternehmen die Auskunftsperson für
Zweifelsfragen gewesen sei, c) keine Geldbeträge (weder Kautionen noch
Mietzinse) übernommen oder weitergegeben habe und d) keine Unterschriften
im eigenen Namen oder unberechtigterweise durch Fälschung einer
Unterschrift für andere Personen abgegeben habe, vermag im Hinblick darauf,
dass dieser Entscheidung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde erster Instanz
zugrunde zu legen waren, nichts zu ändern (zuletzt VwGH 26.2.2004,
2003/16/0018 in ständiger Rechtsprechung). Abgesehen davon ist der
Tatbestand auf den sich die bezughabende Vorschreibung der Eingangsabgaben
bezieht - wie auch die Beschwerdeführerin richtig festgestellt hat -
nicht direkt Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens. Außerdem
ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung,
in der noch von einer Anstellung als Buchhalterin gesprochen wird und der
nunmehrigen Darstellung, dass die Beschwerdeführerin für keine der in
das Verfahren involvierten Unternehmen die Buchhaltung geführt
habe.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch auch die zweite
alternative Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor. Es
konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass im Falle der Vollziehung ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den
Voraussetzungen für die in Artikel 243 EG-Vertrag vorgesehene Aussetzung
der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt die
Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung der streitigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug
dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -
andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle
Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung abgewiesen würde. Wie
der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich
nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er
im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung darauf
hingewiesen, dass kein wie immer geartetes Vermögen vorhanden sei. Demnach
ist davon auszugehen, dass für eine allfällige Zwangsvollstreckung
keine geeigneten Vermögensobjekte zur Verfügung stehen. Ein
unersetzbarer Schaden, wie er beispielsweise durch die Verwertung von
gepfändeten Gegenständen weit unter dessen Wert entstehen könnte,
ist daher nicht zu befürchten. Auch das Arbeitseinkommen ist nur
beschränkt pfändungsfähig. Es ist der jeweils geltende
unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) zu beachten.
Der Hinweis, dass im Falle der Nichtgewährung der
Aussetzung über das Vermögen des Beschwerdeführers ein
Konkursantrag gestellt werden müsste, kann ebenfalls nicht einen
unersetzbaren Schaden begründen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um eine natürliche Person. Ein Privatkonkurs stellt ein
Schuldenregulierungsverfahren dar. Es führt bei fehlendem Vermögen
allenfalls zu einem so genannten Zahlungsplan bzw. zu einem
Abschöpfungsverfahren. Zum gleichen Ergebnis würde jedoch auch die
Bewilligung von Ratenzahlungen bzw. mangels Vorliegens der dafür
erforderlichen Voraussetzungen auch eine entsprechende privatrechtliche
Vereinbarung mit der Abgabenbehörde führen. Diesfalls könnte
sogar eine allfällige Lohnpfändung vermieden werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nicht vorlagen, erübrigt sich auch die Prüfung inwieweit
von der Forderung einer Sicherheit Abstand genommen werden könnte, da
hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung
der Vollziehung vorliegen hätten müssen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 23. März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0053-Z2L/04
- Stammnummer
- 14906
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF