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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100488/2025

Pensionseinkünfte aus der niederländischen Sozialversicherung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100488/2025vom 13.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 20. Juli 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit € 920,00 festgesetzt. Bei der Steuerberechnung hat sie in die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz ausländische Einkünfte in Höhe von € 7.576,79 einbezogen. 2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. August2021 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und mitgeteilt, dass er ausländische Pensionseinkünfte von insgesamt € 7.162,62 [(€ 592,08*6)+(601,69*6)] im Jahr 2020 bezogen habe. 3. Die belangte Behörde hat mit der am 22. November 2021 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit€ 1.133,00 festgesetzt. Bei der ausländischen Pension würden die Bruttobeträge hochgerechnet, es dürften keine Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern abgezogen werde. Da der Beschwerdeführer keine Belege übermittelt habe, sei der (ausländische) Pensionsbetrag laut einer eingegangenen Kontrollmittteilung mit € 8.549,00 herangezogen worden. 4. Der Beschwerdeführer hat mit dem von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 14. Dezember 2021 weitere Beilagen vorgelegt. 5. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen vom 28. Februar 2025 aufgefordert, eine Bestätigung über die tatsächlich bezahlten Sozialversicherungsbeiträge 2020 vorzulegen. Mit Antwortschreiben vom 31. März 2025 hat der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen der belangten Behörde übermittelt. 6. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 5. August 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen: Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2020 ausländische Pensionseinkünfte in Höhe von € 8.147,96. Er hat aus der niederländischen gesetzlichen Sozialversicherung eine Pension in Höhe von € 8.549,00 bezogen und Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 401,04 aufgewendet. III. Beweiswürdigung Der unter Punkt II dargestellte Sachverhalt ist nach der Aktenlage erwiesen. Im elektronischen Akt befindet sich die am 31. Juli 2021 im Wege von AEOI (Automatic Exchange of Information) übermittelte Information der auszahlenden Stelle ***1***, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine Pensionszahlung von € 8.549,00 bezogen hat. Im Vorlagebericht hat die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung über tatsächlich bezahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 401,04 vorgelegt hat. Damit sind für das Bundesfinanzgericht die ausländischen Pensionseinkünfte in Höhe von € 8.147,96 ausreichend belegt. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß Art. 20 Abs. 4 DBA-Niederlande (BGBl. Nr. 191/1971) dürfen Ruhegehälter und andere Zahlungen, die an eine in einem der beiden Staaten ansässige Person gemäß den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems des anderen Staates geleistet werden, im anderen Staat besteuert werden. 2. Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden, so nimmt Österreich gemäß Art. 24 Abs. 3 DBA-Niederlande diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt). 2. Nach der erwiesenen Sachlage darf Österreich daher die Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers aus der niederländischen gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € 8.147,96 für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes berücksichtigen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern. V. Bemessungsgrundlagen und Höhe der festgesetzten Abgabe Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2020 betragen: [Grafik]   * Für Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis steht Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von € 600,00 zu, der sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 17.000,00 und € 25.000,00 auf Null vermindert. Im Beschwerdefall beträgt der Pensionistenabsetzbetrag daher € 84,32 [(25.000-15.727,80-8.147,96)*600/(25.000-17.000)]. VI. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellten sich im Beschwerdefall nicht, entscheidungswesentlich waren Fragen zum Sachverhalt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 13. August 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100488/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100488.2025
Stammnummer
149053
Gültig
13.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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