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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100292/2025

Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100292/2025vom 22.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 7. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer, ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 07. Mai 2025 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18. April 2025 erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang In diesem Verfahren geht es um die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") brachte ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 am 25.11.2024 elektronisch mittels FinanzOnline beim Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (im Folgenden: "belangte Behörde"), ein. Sie beantragte er unter Angabe von zwei bezugsauszahlenden Stellen wie folgt: A) Familienbonus Plus (gesamt) und B) Unterhaltsleistungen, wobei die Unterhaltszahlungen gesamt mit EUR 5.232,00 und die Unterhaltsverpflichtung monatlich mit EUR 528,00 angegeben wurde (OZ 1, AS 2-3). Mit Ersuchen um Ergänzung vom 11.12.2024 (OZ 6, AS 17 f) teilte die belangte Behörde der Bf. mit, dass sie noch einige Informationen zur Überprüfung des Antrags auf Unterhaltsabsetzbetrag benötige. Die Bf. möge innerhalb der Frist bis zum 22.01.2025 einen Nachweis der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und der im Jahr 2023 geleisteten Unterhaltszahlungen übermitteln. Das Ersuchen um Ergänzung vom 11.12.2024 blieb unbeantwortet. Am 19.02.2025 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2023 (OZ 2, AS 5 ff) ohne Berücksichtigung des von der Bf. im Antrag vom 25.11.2024 beantragten Umstände und führte weiter aus, dass da die mit Ergänzungsersuchen vom 11.12.2024 angeforderten Unterlagen betreffend Unterhaltszahlungen nicht vorgelegt worden seien, habe der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt werden können. Mit Eingabe vom 07.03.2025 (OZ 3, AS 9) erhob die Bf. Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 19.02.2025, legte eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (OZ 3, AS 10 f) über die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an die minderjährige Tochter und deren Zahlung vor und beantragte die Berücksichtigung des Familienbonus Plus und der Unterhaltszahlungen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2025 (OZ 4, AS 12 ff) berücksichtigte die belangte Behörde A) den Familienbonus Plus (halb) für Oktober, November und Dezember, sowie B) die Unterhaltsleistungen für Oktober, November und Dezember, wobei die Unterhaltszahlungen gesamt iHv EUR 480,00 und die Unterhaltsverpflichtung monatlich iHv EUR 136,25 berücksichtigt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass laut der vorgelegten Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft für die Tochter ein jährlicher Unterhalt von EUR 480,00 Euro geleistet worden sei. Da der durchschnittliche monatliche Unterhalt EUR 136,25 betrage, habe der halbe Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für drei Monate gewährt werden können. Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachtem Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 07.05.2025 (OZ 5, AS 16), führte die Bf. aus, sie wolle sich über die fehlerhafte Berechnung des Familienbonus Plus beschweren. Ihre Tochter sei von Januar bis Oktober 2022 bei ihr wohnhaft gewesen und erst im letzten Monat des Jahres, ab November 2022, sei sie zu ihrem Vater gezogen. Die Bf. bitte daher um eine Neuberechnung, die sie für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.10.2022 als alleinige Bezieherin des Familienbonus Plus ansehe. Ab November 2022 bis Dezember 2022 sollten ihre Unterhaltszahlungen an ihr Kind berücksichtigt werden, da sie für diesen Monat EUR 528,00 an Unterhalt geleistet habe. Für das Jahr 2023 bitte sie um die Berücksichtigung der vollen Unterhaltszahlungen. Von Januar bis September 2023 sei sie mit EUR 528,00 im Monat zum Unterhalt verpflichtet gewesen, danach reduziere sich dieser Betrag auf EUR 160,00 ab Oktober 2023, da ihre Tochter eine Lehre begonnen habe. Sie ersuche um die korrigierte Berechnung des Familienbonus Plus unter Berücksichtigung dieser Details und die Anpassung gemäß den Unterhaltszahlungen und der Wohnsituation ihrer Tochter in den jeweiligen Jahren. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 20.08.2025 dem Bundesfinanzgericht vor (OZ 7, AS 19 ff), beantragte deren Abweisung "inkl. Aberkennung des mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2025 für jeweils drei Monate gewährten Unterhaltsabsetzbetrages und Familienbonus Plus" und führte weiter aus wie folgt: Die Bf habe für das Jahr 2023 eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt, in der sie den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus für ein Kind geltend gemacht habe. Nachdem sie aufgefordert worden sei, die Höhe ihrer Unterhaltsverpflichtungen und -leistungen nachzuweisen, sei ihre Veranlagung ohne Berücksichtigung dieser Beträge durchgeführt worden. Gegen diesen Bescheid habe die Bf. Beschwerde eingelegt, eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie im Jahr 2023 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 480,00 geleistet habe. Nach teilweiser Stattgabe der Beschwerde und Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus für jeweils drei Monate, habe die Bf. einen als Vorlageantrag zu wertenden Antrag eingebracht. Der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 stehe nur für Monate zu, in denen die volle Unterhaltsleistung erfüllt worden sei. Da die Bf. im Jahr 2023 lediglich EUR 480,00 an Unterhalt geleistet habe, aber bereits im Januar 2023 einen Unterhalt von EUR 528,00 zu leisten gehabt hätte, steht ihr für 2023 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Ebenso könne der Familienbonus Plus nur für Monate gewährt werden, in denen der volle Unterhalt geleistet worden sei, was im Jahr 2023 nicht der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde beantrage daher die Abweisung der Beschwerde und die Aberkennung des zuvor gewährten Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus für drei Monate. Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.09.2025 wurde die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ersucht, die Unterhaltsvereinbarung und Unterhaltszahlungsnachweise zu übermitteln. Dieses wurde am 11.09.2025, eingelangt am 15.09.2025, beantwortet. Die gewünschten Unterlagen wurden übermittelt. Mit Vorhalt vom 15.09.2025 übermittelte das Gericht die Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 11.09.2025 an die Parteien und teilte mit, dass die Gelegenheit bestehe, innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Auf Grund des Inhalts des Schreibens beabsichtige das Bundesfinanzgericht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Grund dafür sei die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG 1988, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur für Monate zustehe, in denen die volle Unterhaltsleistung erfüllt werde, wobei ältere Verpflichtungen zuerst getilgt werden müssten. Im konkreten Fall bestand von Jänner bis September 2023 eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von EUR 528,00 und von Oktober bis Dezember 2023 eine solche von EUR 160,00. Im Jahr 2023 wurden insgesamt EUR 480,00 an Unterhalt getilgt. Da die ältesten Verpflichtungen zuerst getilgt werden, reichten diese Tilgungen nicht aus, um die Unterhaltsverpflichtung für Jänner 2023 zu decken, sodass der Unterhaltsabsetzbetrag nicht einmal für diesen Monat zustehe. Für die restlichen Monate des Jahres 2023 stehe kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, da keine Zahlungen geleistet wurden. Da der Unterhaltsabsetzbetrag mit dem Anspruch auf den "Familienbonus Plus" verbunden ist und für keinen Monat im Jahr 2023 ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, habe die Bf. auch keinen Anspruch auf den "Familienbonus Plus". II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. brachte ihre Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2023, wie im Verfahrensgang dargestellt, ein. Die belangte Behörde hat hierauf - nach einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren - den Einkommensteuerbescheid vom 19.02.2025 erlassen. Mit Eingabe vom 07.03.2025 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023. Nach einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2023 vom 18.04.2025. Mit Eingabe vom 07.05.2025 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Mit Eingabe vom 22.09.2025 richtete die Bf. nachfolgende Eingabe an das Bundesfinanzgericht: "Ich ziehe meinen Vorlageantrag vom 07.05.2025 zur Aktennummer RV/1100292/2025 zurück". 2. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung stützt sich auf den gesamten Inhalt des Gerichtsaktes, insbesondere aber die Eingabe vom 22.09.2025, mit welcher die Bf. den Vorlageantrag zurücknahm. Diese Eingabe wurde beim Bundesfinanzgericht am 22.09.2025 zu Eingangsnummer ***EN***, protokolliert. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung) Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). § 264 Abs. 3 BAO bestimmt, dass, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird, die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an, wiederum als unerledigt gilt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO sind für Vorlageanträge die Bestimmungen über die Zurücknahme (§ 256) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Der Vorlageantrag kann bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären (§ 264 Abs. 4 lit. d iVm § 256 Abs. 1 BAO). Bei Zurücknahme des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt (zB BFG 22.08.2014, RV/3100541/2013). § 256 Abs. 3 BAO bestimmt, dass wenn eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1) wurde, sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären ist. Die Bf. hat mit Schreiben vom 22.09.2025, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am selben Tag, ihren Vorlageantrag zurückgenommen. Der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2025 erledigt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Feldkirch, am 22. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100292/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100292.2025
Stammnummer
149051
Gültig
22.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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