Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500076/2025
Lenkerauskunft ist gem. § 2 Parkometergesetz verpflichtend zu erteilen, falls das ohne Führung von Aufzeichnungen nicht möglich, sind Aufzeichnungen zu führen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500076/2025vom 22.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 29. Jänner 2025, als im Zulassungsschein unter der Firma Firma e.U. eingetragener Unternehmer und somit als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A), gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Firma Firma e.U. als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom 6. August 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am 6. Juni 2024 um 19:31 Uhr überlassen worden sei, sodass dieses in 1160 Wien, Hettenkofergasse 32, gestanden sei.
Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) am 9. August 2024.
Dem Lenkerauskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 7. August 2024 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) der belangten Behörde mit, dass er mit 7. August 2024 zur Zahlungsreferenz GZ2 den Betrag in Höhe von 48,00 urlaubsbedingt verspätet überwiesen habe und stellte unter Beilage der gegenständlichen (nicht ausgefüllten) Lenkerauskunft die Frage, ob er den Fragebogen erneut ausfüllen müsse.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 12. August 2024 antwortete die belangte Behörde und wies den Bf. darauf hin, dass die Lenkererhebung bis spätestens 27. August 2024 [Anmerkung BFG, gemeint: 23. August 2024] beantwortet werden müsse.
Im Schreiben vom 12. August 2024 wurde (erneut) darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei und dass der Strafrahmen bis zu 365 Euro angesetzt sei.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 16. August 2024 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass sie (Anmerkung BFG, gemeint: die Firma Firma e.U.) ihren Kunden Autos zur Verfügung stellen würden. Sie hätten leider keine Führerschein Informationen bekommen. Da er nicht sagen könne, welcher Kunde welches Fahrzeug bekommen hätte, müsse er den Firmennamen schreiben.
Dem Schreiben vom 16. August 2024 war der vorher angeführte Schriftverkehr mit der belangten Behörde samt Lenkerauskunft, GZ. MA67/GZ2/2024, wie folgt ausgefüllt, beigelegt:
[Grafik]
In Folge wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 19. September 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, angelastet, er habe (in der Funktion des eingetragenen Unternehmers) als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 6. August 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 2. Oktober 2024) brachte der Bf. vor, er sei der Firmeninhaber und an diesem Tag aus dem Urlaub zurückgekommen. Sie hätten herausgefunden, welcher Kunde zum angegebenen Datum (Uhrzeit) ihr Fahrzeug genutzt habe. Aus diesem Grund hätten sie den Kunden kontaktiert, er habe das Bußgeld akzeptiert und er habe ihnen alle seine persönlichen Daten übermittelt.
Der Bf. ersuchte in seinem Einspruch vom 2. Oktober 2024 um Stornierung der Strafe und Weiterleitung an den genannten Lenker. Zudem möchte er (wörtlich): "dass solche Vorfälle nicht in unser Register eingetragen werden und fordern die Löschung dieser Eintragung."
Dem Einspruch vom 2. Oktober 2024 war die nunmehr ausgefüllte Lenkerauskunft, GZ. MA67/GZ2/2024, beigelegt, mit der bekanntgegeben wurde, dass das in Rede stehende Kfz zum angefragten Zeitpunkt an Herr (unter Anführung seiner persönlichen Daten) überlassen gewesen sei.
Mit Aktenvermerk vom 28. November 2024 hielt die belangte Behörde fest, dass der Anonymverfügungsbetrag verspätet einbezahlt worden sei. Da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Lenkererhebung versendet worden und innerhalb genannter Frist keine konkrete Auskunft erteilt worden sei, sei der Betrag auf das Einzahlerkonto rücküberwiesen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde dem Bf. die bereits in der Strafverfügung vom 19. September 2024 näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung stellte die Behörde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz) fest, wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 06.08.2024 expediert worden.
Mit Schreiben vom 07.08.2024 habe der Bf. um Information ersucht, ob er den Fragebogen ausfüllen müsse und sei er mit Schreiben vom 12.08.2024 darauf hingewiesen worden, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft eine Verwaltungsübertretung darstelle und nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar sei. Die Lenkerauskunft sei auch dann zu erteilen, wenn der Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Mit Schreiben vom 16.08.2024 habe der Bf. lediglich mitgeteilt, dass er seinen Kunden Autos zu Verfügung stelle aber leider keine Führerscheininformationen erhalten habe und habe er die Lenker*innenauskunft mit dem Firmennamen ausgefüllt. Mittels Strafverfügung vom 19.09.2024 sei dem Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden.
In seinem Einspruch gegen diese Strafverfügung habe der Bf. zusammengefasst eingewendet, herausgefunden zu haben, welcher Kunde das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt genutzt habe. Aus diesem Grund hätte der Bf. den Kunden kontaktiert und er habe das Bußgeld akzeptiert und dem Bf. alle persönlichen Daten übermittelt. Daher möchte der Bf., dass das Bußgeld, welches gegen sein Unternehmen verhängt worden sei, storniert werde und sei die ausgefüllte Lenkerauskunft mit den Daten des tatsächlichen Lenkers der Behörde übermittelt worden. Gleichzeitig habe der Bf. ersucht, dass solche Vorfälle nicht in sein Firmenregister eingetragen würden und habe er die Löschung dieser Eintragung gefordert.
Zu seinem Vorbringen werde Folgendes festgestellt:
Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Das für die Lenkererhebung verwendete Formular enthalte einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom 19.09.2024) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein konkreter Lenker bekannt gegeben worden und somit habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Bezugnehmend auf das Ersuchen des Bf. um Löschung der Eintragung werde darauf hingewiesen, dass eine Eintragung gemäß § 55 Abs. 1 VStG 1991 erst nach Rechtskraft des Straferkenntnisses erfolge. Eine vorzeitige Tilgung einer rechtskräftigen Verwaltungsübertretung sei gesetzlich nicht vorgesehen und bei der belangten Behörde nicht möglich, da die Verwaltung an die Gesetze gebunden sei.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien.
Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und allfälliger Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen lassen würden, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde per E-Mail vom 29. Jänner 2025 und brachte wörtlich das Folgende vor:
"hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen das mir am **28.01.2025**zugestellte Straferkenntnis mit der Geschäftszeichen **MA67/GZ1/2024**. Die Strafe basiert auf einer mutmaßlichen Verletzung der **Lenker\*innenauskunft gemäß § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006**, die meiner Meinung nach unbegründet ist. Ich bitte um eine erneute Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte:
### **1. Keine vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflicht**
Ich habe stets im Rahmen meiner Möglichkeiten kooperiert, um die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen **123** ist es mir nicht sofort möglich gewesen, die genaue Identität des Fahrzeuglenkers am **06.06.2024** um **19:31 Uhr** zu ermitteln. Die Identifikation der betreffenden Person war aufgrund interner Nachforschungen verzögert, jedoch wurde die vollständige Identität des Fahrers **nachträglich ordnungsgemäß übermittelt**.
### **2. Unvermeidbarer Irrtum und fehlendes Verschulden gern. § 5 VStG**
Nach **§ 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991)** kann Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, wenn der Beschuldigte glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift **kein Verschulden trifft**. In meinem Fall war es mir zum Zeitpunkt der ersten Anfrage **objektiv unmöglich**, die geforderte Auskunft korrekt und fristgerecht zu erteilen, da mir die relevanten Informationen über den Lenker nicht vorlagen. Erst nach interner Klärung konnte ich die vollständigen Daten übermitteln.
### **3. Nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers**
Laut der Begründung im Straferkenntnis wird argumentiert, dass eine nachträgliche Bekanntgabe der Lenker*innendaten nicht zur Aufhebung der Strafe führt. Dies erscheint jedoch unverhältnismäßig, insbesondere da der tatsächliche Fahrer ******bereit ist, die Strafe selbst zu übernehmen******. Nach meinem Verständnis soll die Lenker*innenauskunft dazu dienen, die richtige Person zur Verantwortung zu ziehen. Da diese nun bekannt ist, wäre eine Bestrafung meiner Person unangemessen.
### **4. Unverhältnismäßigkeit der Strafe gemäß § 19 VStG**
Die Bemessung der Strafe hat laut **§ 19 Abs. 1 VStG** unter Berücksichtigung der Bedeutung des geschützten Rechtsguts sowie der Intensität der Beeinträchtigung zu erfolgen. In diesem Fall entstand **kein direkter Schaden für die Behörde** oder die öffentliche Ordnung. Zudem liegt kein Vorsatz oder wiederholtes Fehlverhalten vor, sodass die **Verhängung einer Geldstrafe von 75 EUR zzgl. Verfahrenskosten unverhältnismäßig** erscheint.
### **5. Antrag auf Stornierung oder Milderung der Strafe**
Aufgrund der oben genannten Argumente beantrage ich:
1. **Die vollständige Aufhebung (Stornierung) des Straferkenntnisses**, da ich in gutem Glauben gehandelt und letztlich die erforderlichen Informationen nachgereicht habe.
2. **Alternativ eine Milderung der Strafe**, falls eine vollständige Stornierung nicht möglich ist.
3. **Die Berücksichtigung der Zahlung durch den tatsächlichen Lenker**, da dieser die Verantwortung bereits anerkannt hat.
Ich danke Ihnen für Ihre Berücksichtigung meines Einspruchs und bitte um eine wohlwollende Entscheidung in dieser Angelegenheit. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung."
Der Beschwerde war eine Kopie des Führerscheines von dem angegebenen Lenker Herr beigelegt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 5. Februar 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bf. ist als eingetragener Unternehmer die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma e.U.) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A).
Das genannte Fahrzeug war am 6. Juni 2024 um 19:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Hettenkofergasse 32, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Firma e.U. mit Schreiben vom 6. August 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) am 9. August 2024.
Der Bf. hat als eingetragener Unternehmer der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma e.U.) das Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom 6. August 2024 innerhalb der zweiwöchigen Frist, also bis 23. August 2024, nicht beantwortet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akt, insbesondere aus dem Lenkerauskunftsersuchen vom 6. August 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, mit dem aktenkundigen Zustellnachweis und dem Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde, wonach es ihm zum Zeitpunkt der ersten Anfrage objektiv unmöglich gewesen sei die geforderte Auskunft korrekt und fristgerecht zu erteilen, da ihm die relevanten Informationen über den Lenker nicht vorgelegen seien.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl zB VwGH 26.01.1998, 97/17/0516).
Der Auskunftspflicht wird nur entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) namhaft gemacht wird (vgl. zB VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135, VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069).
Die Auskunft darf weder unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich sein, sodass der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. zB VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130, VwGH 31.08.2016, Ra 2014/17/0032).
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der zur Vertretung nach außen Berufene ist demnach zur Erteilung der Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verpflichtet und im Falle der Verweigerung der Auskunft strafbar (vgl. das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis des VwGH 18.01.1989, 87/03/0259).
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0130). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl zB VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033, vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
Das Lenkerauskunftsersuchen vom 6. August 2024 wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) am 9. August 2024 zugestellt.
Der Bf. ist der am 9. August 2024 nachweislich zugestellten Aufforderung zur Auskunftserteilung, wem er das in Rede stehende Fahrzeug zu dem angefragten Zeitpunkt überlassen hat, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (bis 23. August 2024) nicht nachgekommen.
Die Auskunftserteilung im Einspruch vom 2. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung über einen Lenker ist genauso verspätet wie die Online Auskunftserteilung vom 29. Jänner 2025 (Beschwerde) mit Beilage einer Kopie des Führerscheins.
Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Bf. keine vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflicht' begangen haben möchte, ist anzumerken, dass mit angefochtenem Straferkenntnis keine vorsätzliche Handlung angelastet wurde.
Es liegen keine Beweise dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, sodass auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens vorliegt.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.
Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und auf den Umstand, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, hat die Behörde Bedacht genommen.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz, der ohnedies nur zu rund 20% ausgeschöpft wurde, nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 22. August 2025
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500076/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500076.2025
- Stammnummer
- 149044
- Gültig
- 22.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF