Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500508/2025
1. Verwaltungsstrafe Gebrauchsabgabe 2. Strafenkumulierung 3. Ähnliche Delikte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500508/2025vom 19.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 36/2023, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Juli 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 24. Juni 2025, N-1, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgeändert:
"Sie haben am 01.12.2023 um 11 Uhr vor der Liegenschaft A-2, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche (Baustofflagerung im Ausmaß von 17,60 m² und Gerüst im Ausmaß von 29,00 m²) im Gesamtausmaß von 46,60 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum 01.12.2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Dezember 2023 bis zum 01.12.2023 mit dem Betrag von € 1.034,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 36/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 800,00
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden"
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien insoweit bestätigt.
II. Gemäß § 64 VStG werden die Kosten des Verfahrens mit € 80,00 neu bemessen.
III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der Gesamtbetrag (Geldstrafe € 800,00 und verwaltungsbehördliche Kosten € 80,00) beträgt € 880,00.
IV. Die G-1 haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten in Höhe von € 800,00 verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten von € 80,00 zur ungeteilten Hand.
V. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 24.06.2025 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Geschäftsführer der G-1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, die Gebrauchsabgaben für den Monat Dezember 2023 in Höhe von € 1.034,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, da er vor der Liegenschaft A-2, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch eine Baustofflagerung und Gerüstaufstellung im Gesamtausmaß von 46,60 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 01.12.2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der derzeit geltenden Fassung verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung über ihn folgende Strafe verhängt:
|
Geldstrafe von
|
falls diese uneinbringlich sei, Ersatzfreiheitsstrafe von
|
€ 1.030,00
|
1 Tag
Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 103,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 1.133,00.
Die G-1 hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängte Geldstrafe von € 1.030,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 103,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angeben sei.
Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gewesen sei.
Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien hervor, dass er den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bf. zu den ursprünglich vorgehaltenen Delikten 1. und Delikt 2. Folgendes ausgeführt:
"Zu Vorhalt 1: Ich stelle die mir vorgehaltenen Tatbestände nicht in Abrede, sondern zeige mich schuldeinsichtig. Es wurde von unserer Seite leider verabsäumt, rechtzeitig um Verlängerung der Bewilligung bei der Magistratsabteilung 46 der o.g. Baustelleneinrichtungsflächen anzusuchen. Die vorgeschriebenen Gebühren wurden zeitnah entrichtet.
Zu Vorhalt 2: Aufgrund der schlechten Witterung, war es uns nicht mögliche, das Gerüst und die Baustelleneinrichtungsfläche bis zum 30.11.2023 zu entfernen. Jedoch wurde die Baustoffeinrichtungsfläche am 07.12.2023 entfernt. Anzumerken ist, dass für den Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.11.2023 eine Bewilligung vorhanden war."
Hinsichtlich des ursprünglich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.07.2024 erlassenen Spruchpunktes 1. (Tatdatum 03.08.2023, 09:30 Uhr - 18.08.2023, 10:30 Uhr) sei der Sachverhalt neuerlich geprüft und festgestellt worden, dass der geahndete Straftatbestand der Abgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 GAG im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 27.03.2024, Ra 2022/13/0119, insofern nicht aufrecht erhalten werden könne, da im selben Monat eine Gebrauchserlaubnis zur Zahl N-2 habe erwirkt werden können, weshalb von der Fortführung des angelasteten Tatbestandes zu Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG abgesehen und die Einstellung habe verfügt werden können.
Zum weiteren Vorbringen werde Folgendes festgestellt:
Der Sachverhalt selbst, nämlich, dass zum Beanstandungszeitpunkt (01.12.2023) die Baustelleneinrichtungsfläche ohne vorherige Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis belassen worden sei, sei unbestritten geblieben. Die Gründe, warum zu diesem Zeitpunkt keine Gebrauchserlaubnis vorgelegen sei, und auch, dass laut Angaben des Bf. die Baustelleneinrichtungsfläche mit 07.12.2023 geräumt worden sei, seien für die Frage der Abgabenverkürzung nicht relevant. Ohne Gebrauchserlaubnis hätte er mit den Arbeiten (Belassung der Lagerfläche) nicht fortfahren dürfen. Das Erfordernis einer Gebrauchserlaubnis - dies sei auch seinem eigenen Vorbringen zu entnehmen - sei dem Bf. jedenfalls bekannt gewesen und ergebe sich zudem aus dem gesamten Akteninhalt. Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung hätte ihm aber klar sein müssen, dass zu dieser Jahreszeit mit witterungsbedingten Problemen gerechnet werden müsse.
Sein Argument, die Baustelleneinrichtung am 07.12.2023 entfernt zu haben, und seine Anmerkung, dass davor (bis 30.11.2023) eine Gebrauchserlaubnis bestanden habe, vermöge den Bf. nicht zu entlasten, da zum Tatzeitpunkt 01.12.2023 die Abgabenverkürzung bereits verwirklicht gewesen sei. Auch die nachträgliche Tilgung der Abgabenschuld hebe den Strafanspruch nicht auf.
Hinsichtlich der für eine Strafbarkeit geforderten subjektiven Tatseite genüge gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit, also eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Belange.
Aufgrund der Aktenlage und nachdem die Tat letztlich unbestritten geblieben sei, sei es somit als erwiesen anzusehen gewesen, dass der Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche am 01.12.2023 in Anspruch genommen habe, ohne vorher für dieses Übermaß eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Er haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. VwGH vom 23.1.1970, 94/69).
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme (VwGH vom 31.03.1989, 87/17/0349).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend gewesen, wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend seien zwei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen zu werten gewesen.
Als mildernd sei der Umstand zu werten gewesen, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde zeitnah bezahlt worden sei (Schadensgutmachung).
Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da der Bf. von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.
Bei der Strafbemessung sei auch der Gedanke der Generalprävention zu berücksichtigen, d.h. es sollten andere potentielle Täter*innen in der gleichen Lage wie der Bf. von der Begehung ähnlicher Abgabendelikte abgehalten werden. Aufgrund der stark zugenommenen Anzahl an widmungswidriger Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes erscheine es daher erforderlich, die Strafe im gegenständlichen Ausmaß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen. Andernfalls könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde und die Strafdrohung ihren Zweck verfehle.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
---//---
In der dagegen am 21.07.2025 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass das Straferkenntnis rechtswidrig sei, weil er bereits am 13.12.2023 eine Strafverfügung mit der GZ: N-3 bekommen und diese auch bezahlt habe. Daher lege er Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein. Zudem begründe er die Beschwerde wie folgt:
Die Gebrauchsabgabe sei umgehend bezahlt worden. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, warum zu Vorhalt 1. das Verfahren habe eingestellt werden können und zu Vorhalt 2. nicht, da der Sachverhalt ähnlich sei. Es stimme schon, dass mit schlechtem Wetter gerechnet werden könne, aber er sei mit seinen Arbeitern mit den Arbeiten fertig gewesen und habe gehofft, dass der Gerüster mit dem Abbauen fertig werde. Die Höhe der Strafe sei völlig überzogen und unangemessen. Es habe eine Vorgeschichte zu Vorhalt 1. gegeben:
Die Behörde habe von ihm die Gebühr für den August gefordert, obwohl er diese schon bezahlt habe, und ihm sogar einen Mitarbeiter vom Referat Erhebungs- und Vollstreckungsdienst zur Einhebung der Gebühr in sein Büro geschickt. Der Bf. vermute, dass die Mitarbeiter sehr verärgert über die Einstellung gewesen seien. Im Bescheid zur Aufhebung der Nachbemessung wurde Herr P-1 im Verteiler ersucht, die Monate Juni und Juli nachzubemessen. Der Verteiler sei sicher nicht dazu gedacht. Die Mitarbeiter hätten sich auch nicht die Mühe gemacht, nachzusehen, ob er für diesen Zeitraum schon Gebühren bezahlt habe, was aber der Fall sei. Es sehe leider ganz so aus, als ob nach einer Möglichkeit gesucht worden sei, dem Bf. doch noch "Gerechtigkeit" widerfahren zu lassen. Es sei auch sehr außergewöhnlich, dass er eineinhalb Jahre später noch einmal bestraft werden solle. Die entsprechenden Dokumente habe er angehängt und ersuche um Einstellung des Verfahrens.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Objektive Tatseite:
Verkürzungsbetrag
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Laut Tarifpost D 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 36/2023 gelten die folgenden Tarife:
D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,80 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 15,40 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6,60 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 11,10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 22 Euro und in allen übrigen Bezirken 13,20 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei.
Der objektive Tatbestand ergibt sich aus der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung (Nachbemessungsbescheid) des Magistrates der Stadt Wien MA 46 vom 19.07.2024, wonach für a) eine Baustofflagerung im Ausmaß von 17,60 m² (8,80 m x 2,20 m) und b) ein Gerüst im Ausmaß von 29,00 m² (29,00 m x 1,00 m) für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 07.12.2023 (1 Monat) nach Tarifpost D 1 in Höhe von € 1.025,00 vorgeschrieben wurde, da der öffentliche Grund bzw. der darüber befindliche Luftraum zur Baustelleneinrichtung vor der Liegenschaft A-2, durch die G-1 genutzt wurde.
Zur Diskrepanz des mit dem Nachbemessungsbescheid in Höhe von € 1.025,00 vorgeschriebenen Betrages zum im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegten Verkürzungsbetrag von € 1.034,00 ist festzustellen, dass der Inhalt von Abgabenbescheiden weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Strafbehörde entfaltet, da der Abschluss eines Abgabenbemessungsverfahrens nicht Voraussetzung für ein Verwaltungsstrafverfahren in derselben Angelegenheit ist (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Der Sachverhalt ist vielmehr von der Abgabenstrafbehörde selbst zu beurteilen, was nicht ausschließt, dass die im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme verwertet werden können.
Im gegenständlichen Fall betrug das Gesamtausmaß der genutzten Fläche in Übereinstimmung des Nachbemessungsbescheides mit dem Straferkenntnis 46,60 m². Da die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat im 1. Bezirk € 22,00 beträgt, wenn der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis erfolgt, war der Abgabenbetrag von € 22,00 nicht mit 46,60 m² zu vervielfachen (wie im Nachbemessungsbescheid erfolgt), sondern mit 47 m², da die begonnenen 0,60 m² auf 1,00 m² zu erhöhen sind, weshalb sich ein Verkürzungsbetrag von € 1.034,00 ergibt.
Der festgestellte objektive Tatbestand, dass für den Gebrauch der gegenständlichen Baustelleneinrichtung Bewilligungsbescheide vom 17.11.2022, 17.08.2023 und 16.10.2023 lediglich für den Zeitraum 01.04.2023 bis 31.11.2023 vorlagen, nicht jedoch für den Zeitraum 01.12.2023 bis 07.12.2023, wurde seitens des Bf. nicht bestritten.
Die angezeigten Übertretungen waren daher als erwiesen anzusehen. Die durch den Bf. vertretene Gesellschaft hat den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten.
Ähnliche Delikte
Aus dem Einwand des Bf., dass der vergleichbare Vorhalt 1 eingestellt worden sei, nicht jedoch der hier gegenständliche Vorhalt 2, lässt sich nichts gewinnen, weil im Spruchpunkt 1. der Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen vom 25.07.2024 der Tatzeitraum 03.08.2023 bis 18.08.2023 war und dieser von der Behörde deshalb nicht weiterverfolgt wurde, weil mit Bescheid vom 17.08.2023, daher noch im selben Monat, die Gebrauchsbewilligung seitens der MA 46 für den Zeitraum 21.08.2023 bis 31.10.2023 erteilt wurde, weshalb nach der Rechtsprechung des VwGH vom 27.03.2024, Ra 2022/13/0119, der geahndete Straftatbestand nicht mehr habe aufrechterhalten werden können.
Dabei darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der genannten Entscheidung zwar die Revision des Magistrates der Stadt Wien zurückwies, allerdings ausdrücklich darauf hinwies, dass gemäß § 16 Abs. 2 GAG auch dann eine Verwaltungsübertretung begangen wird, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, wenn öffentlicher Grund in der Gemeinde in einer im angeschlossenen Tarif des GAG angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis genutzt wird, worauf sich der Revisionswerber im gesamten Verfahren jedoch nicht gestützt hatte.
Eine Bestrafung für den Zeitraum 03.08.2023 bis 18.08.2023 wäre daher mangels Gebrauchsbewilligung zulässig gewesen. Daran hätten auch die Umstände, dass der betreffende Nachbemessungsbescheid vom 19.07.2024 mit Bescheid der MA 46 vom 16.12.2024 aufgehoben sowie am 17.08.2023 eine Gebrauchsbewilligung für den Zeitraum 21.08.2023 bis 31.10.2023 erteilt und die Gebrauchsabgabe für August bis Oktober 2023 entrichtet wurde, nichts geändert, da der Straftatbestand bereits mit der bewilligungslosen Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes für den Zeitraum 03.08.2023 bis 18.08.2023 verwirklicht wurde.
Ob nun der Bf. auch für diesen Zeitraum bestraft wurde oder nicht, hat für den gegenständlichen Zeitpunkt 01.12.2023, 11:00 Uhr, aber ohnehin keine Bedeutung. Wesentlich für die Beurteilung der Strafbarkeit ist lediglich der Umstand, dass auch diesfalls keine Gebrauchsbewilligung vorlag, weshalb die Abgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 GAG eintrat.
Kumulationsprinzip
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür gemäß § 90 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen gemäß § 22 Abs. 2 VStG nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Weiters ist dem Vorbringen des Bf., dass das angefochtene Straferkenntnis deshalb rechtswidrig sei, weil er bereits am 13.12.2023 eine Strafverfügung bekommen und die Strafe auch entrichtet habe, entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine Ahndung des Deliktes nach § 90 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung durch die Landespolizeidirektion Wien gehandelt hat.
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz) (VwGH 29.6.1992, 90/04/0174).
Wird sowohl gegen § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und TP D 1 GAG als auch gegen § 90 Abs. 1 StVO verstoßen, so können die diesbezüglichen Strafen gemäß § 22 Abs. 2 VStG nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip) (vgl. VwGH 30.4.2015, Ra 2015/07/0048).
Subjektive Tatseite:
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach dem Firmenbuchauszug ist der Bf. seit D-1 bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1. Er war daher im Tatzeitraum gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Hinsichtlich der für eine Strafbarkeit geforderten subjektiven Tatseite genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit, also eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Belange.
Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der VwGH festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020).
Der Bf. hat dadurch die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt, indem er die gebotene Sorgfalt verletzt hat, für die außerhalb des Bewilligungszeitraumes belassene Baustelleneinrichtung (Baustofflagerung und Gerüst) eine Bewilligung zu erlangen und die monatlich fällige Abgabe für Dezember 2023 zu entrichten.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349).
Durch das zumindest fahrlässige Verhalten des Bf. hat die Behörde die Abgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern musste nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretungen mit amtswegiger Festsetzung vorgehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/2023 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafe hat der Beschuldigte eingewendet, dass diese "völlig überzogen und unangemessen" sei, da bis 30.11.2023 eine Gebrauchsbewilligung vorgelegen und das Gerüst ohnehin bereits am 07.12.2023 abgebaut worden sei, zumal die Gebrauchsabgabe umgehend entrichtet worden sei.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des jeweiligen Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entrichtet wird, es ist nicht gefordert, dass eine Abgabe auf Dauer entzogen werden sollte), wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention).
Bei der Strafbemessung ist auch der Gedanke der Generalprävention zu berücksichtigen, d.h. es sollten andere potentielle Täter in der gleichen Lage wie der Bf. von der Begehung ähnlicher Abgabendelikte abgehalten werden. Aufgrund der stark zugenommenen Anzahl an widmungswidriger Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes erscheint es daher erforderlich, die Strafe im gegenständlichen Ausmaß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen. Andernfalls könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert wird und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die rasche Schadensgutmachung und der kurze Tatzeitraum gewertet.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde waren die zwei einschlägigen Vorstrafen nicht als erschwerend zu werten, sondern ist bei der Strafbemessung lediglich zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die ausgesprochene Strafe entspricht somit nicht der Spruchpraxis der Verwaltungsbehörde und war im Hinblick auf die begangene Tat schuld- und tatangemessen mit € 800,00 neu zu bemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls nicht dem festgestellten Verschulden des Bf. in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft und war auf 20 Stunden herabzusetzen.
Kostenentscheidung:
In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen.
Die Kostenbestimmung für das verwaltungsbehördliche Verfahren ergibt sich aus § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes und war mit € 80,00 ebenfalls neu zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht festzusetzen.
Haftung:
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Somit waren hinsichtlich der G-1 Haftungsinanspruchnahmen für die verhängte Geldstrafe von € 800,00 und die Verfahrenskosten von € 80,00 auszusprechen (siehe VwGH 1.7.2010, 2008/09/0377).
Vollstreckungsbehörde:
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Mündliche Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da im gegenständlichen Fall in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und ansonsten nur Einwände gegen die Strafhöhe vorgebracht wurden, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal von keiner der Vertragsparteien eine solche beantragt wurde.
Wien, am 19. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500508/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500508.2025
- Stammnummer
- 149040
- Gültig
- 19.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF