Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200039/2024
Keine Befreiung von den Eingangsabgaben, da der Auftrag einer staatlichen Organisation lediglich zur Beschaffung von COVID-19 Hilfsgütern keinen Auftrag iSd Art 1 des Beschlusses (EU) 2020/491 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darstellt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200039/2024vom 19.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Maria Daniel, den Richter Herbert Schober, BA sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Stefanie Pressinger und den fachkundigen Laienrichter Ing. Helmut Marchhart in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr***, vertreten durch Hannl Customs Consulting GmbH, Flughafenstraße 3, 4063 Hörsching und Schrömbges + Gesinn Partnergesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater mbA, Am Marienhof 18, D-22880 Wedel, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 29. Mai 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Mai 2024 (Zahl 9***) betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Grundlagenbescheides betreffend Feststellung einer Einfuhrabgabenfreiheit gem § 87 Abs 1 Z 1 lit b ZollR-DG iVm § 185 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. August 2025, in Anwesenheit der Schriftführerinnen Petra Rauherz und Sabrina Kellner, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit Zollanmeldungen MRN 1*** und 2*** jeweils vom 30.4.2020, sowie MRN 3*** und MRN 4*** jeweils vom 3.5.2020, meldete die A*** als direkte Vertreterin der Beschwerdeführerin diverse medizinische Ausrüstungsgegenstände (OP-Mäntel, OP-Hauben, Handschuhe aus Vinyl) zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit dem Verfahrenscode 4071 an.
Im Zuge finanzstraf- und abgabenrechtlicher Ermittlungen stellte das Zollamt Österreich eine unrichtige Angabe der Zollwerte in diesen Zollanmeldungen fest. Mit Nachforderungsbescheiden vom 24.2.2023 (Zahlen 5***, 6***, 7***, 8***) wurden die Einfuhrabgaben neu berechnet und der Beschwerdeführerin zuzüglich Verzugszinsen mitgeteilt.
Mit per CDA eingebrachten Schreiben vom 27.4. 2023 und 28.4.2023 wurden für die vier genannten Zollanmeldungen Anträge auf Erstattung gem Art 117 UZK eingebracht, da es sich um Waren handle, die gem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3.4.2020 iVm Art 74 ZBefrVO von den Einfuhrabgaben befreit wären.
Das Zollamt teilte der Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 13.9.2023 und 19.9.2023 mit, dass beabsichtigt werde, die Anträge auf Erstattung abzuweisen, da gem § 87 Abs 1 Z 1 lit b ZollR-DG die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuvor mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen habe und die für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit notwendigen Anträge nicht gestellt worden seien.
In der Folge hat die Beschwerdeführerin am 3.10.2023 mittels CDA einen Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit betreffend die gegenständlichen Zollanmeldungen eingebracht. Die Waren seien im Auftrag einer staatlichen Organisation, der X*** GmbH (X*** GmbH), eingeführt worden und erfüllten die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission.
Dieser Antrag wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 7.5.2024 (Zahl 9***) abgewiesen. In der gesonderten Begründung führte das Zollamt Österreich an, dass den Mitgliedstaaten mit Art 2 lit a und b des Beschlusses (EU) 2020/491 der Kommission bestimmte Informationspflichten über Art und Menge der Gegenstände, welche zur Bekämpfung von Auswirkungen des COVID-19-Ausbruches zu Mehrwertsteuer- und zollfreien Einfuhr zugelassen wurden, auferlegt worden seien, welchen jedoch nur bei dementsprechender Offenlegung durch den Wirtschaftsbeteiligten entsprochen werden könnten. Da die Beschwerdeführerin diese Umstände in den Zollanmeldungen nicht offengelegt habe, habe Österreich dieser Informationspflicht, die Bedingung für die Anwendung der Zollbefreiung sei, nicht entsprechen können.
Der Beschluss (EU) 2020/491 sehe in Art 1 Abs 1 lit c vor, dass Gegenstände auch im Auftrag von staatlichen Stellen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden können. Ein Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der X*** GmbH sei in den Zollanmeldungen jedoch nicht offengelegt worden.
Ferner habe mangels Beantragung einer Zollbefreiung im Zuge der Zollanmeldung das Zollamt Österreich die bestimmungsgemäße Verwendung der begünstigten Waren nicht prüfen können. Dadurch habe die Informationspflicht an die Kommission, inwieweit Maßnahmen zur Einhaltung von Pflichten iZm der Zollbefreiung eingehalten wurden, nicht erfüllt werden können.
Ermittlungen des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde hätten ergeben, dass die Zollwerte in den streitgegenständlichen Zollanmeldungen zu niedrig angegeben worden wären. Es seien unrichtige Rechnungen mit fiktiven Kaufpreisen verwendet worden. Dabei seien Kaufgeschäfte zwischen der Versenderin Y*** und der Beschwerdeführerin vorgetäuscht worden. Tatsächlich seien die Waren vom Unternehmen Z*** Ltd geliefert worden. Dies habe durch Banküberweisungen der Beschwerdeführerin an dieses Unternehmen ermittelt werden können.
Zwischen der Versenderin Y*** und der Beschwerdeführerin habe eine Verbundenheit gem Art 70 Abs 3 lit d UZK iVm Art 127 und 134 UZK-IA bestanden, da im streitgegenständlichen Zeitraum Personenidentität in der Rolle des Geschäftsführers bei beiden Unternehmen gegeben gewesen sei. Dies sei in den Zollanmeldungen nicht erklärt worden.
Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Interessenwahrungspflicht gegenüber ihrer Auftraggeberin, der X*** GmbH, durch Angabe unrichtiger Informationen in den Zollanmeldungen und Vortäuschung von Scheingeschäften, verletzt.
Die Beschaffung der Waren seitens der X*** GmbH sei mit Incoterm "DDP" beauftragt worden. In den Zollanmeldungen seien jedoch andere Incoterms (FOB und CFR) angegeben worden.
Da das Handeln der Beschwerdeführerin insgesamt nicht im Rahmen des Auftrages der X*** GmbH erfolgt sei, liege nach Ansicht der belangten Behörde auch kein Auftragsverhältnis iSd Beschlusses (EU) 2020/491 der Kommission vor.
Ein Auftragsverhältnis könne nur bestehen, wenn diesem entsprochen bzw innerhalb dessen Rahmen gehandelt werde und könne keine gesetzlichen Verbote, wie zB zollrechtliche oder finanzstrafrechtliche Verstöße, zum Inhalt haben.
In der Beschwerde vom 29.5.2024 vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Meldepflicht gem Art 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 keine Voraussetzung für die Einfuhrabgabenbefreiung sei. Auch die Ausführung des Auftrages der X*** GmbH durch die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf die Einfuhrabgabenfreiheit.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2024 (Zahl 10***) als unbegründet abgewiesen. Darin wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre bereits mit Bescheid vom 7.5.2024 dargelegte Rechtsansicht.
Mit Schreiben vom 20.8.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht unter Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Mit Schriftsatz vom 31.7.2025 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass es sowohl der Beschwerdeführerin als auch der A*** vor den Einfuhren am 30.4.2020 und 3.5.2020 bewusst gewesen sei, dass die verfahrensgegenständlichen Waren gemäß EU-Beschluss abgabenbefreit gewesen seien. Der für die Verzollung verantwortliche Mitarbeiter bei "A*** habe den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 28.4.2020 per E-Mail mitgeteilt, dass noch die Zollvollmacht zurückzusenden und die Nutzung für die öffentlichen Hand bzw Bestellung durch das Land XY*** nachzuweisen sei. Noch am selben Tag habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Rundschreiben der X*** GmbH vom 8.4.2020 übermittelt.
A*** sei daher sowohl der Auftrag, die verfahrensgegenständlichen Waren einfuhrabgabenfreit zu verzollen, als auch die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.8.2025 führten die Parteien im Wesentlichen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte einen E-Mailauszug vom 29.4.2020 von G*** (Head of Airfright bei A***) vor, wonach die Versicherungssumme für die Lieferung bis frei Haus XY*** einzudecken war.
Der Vertreter des Zollamtes Österreich übergab einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3.2.2025 (GZ 123***), wonach die Erteilung der in Art 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 normierten Informationen an die Kommission unabdingbare Voraussetzung für die Einfuhrabgabenbefreiung sei.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies zudem auf das Erkenntnis des BFG RV/7200002/2020 vom 8.3.2023, wonach das Gericht zur Erkenntnis gelangte, dass die in jenem Verfahren gegenständlichen Waren von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit seien, obwohl das Bundesministerium, welches die Waren bestellt habe, nicht als Empfänger in der Zollanmeldung genannt worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die im Beschluss (EU) 2020/491 iVm VO (EG) 1186/2009 und RL 2009/132/EG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer betreffend die gegenständlichen Einfuhren vom 30.4.2020 und 3.5.2020 erfüllt sind. Ein Antrag auf allfällige Erstattung von den Einfuhrabgaben ist davon gesondert zu beurteilen.
Sachverhalt
Die X*** GmbH (X*** GmbH) wurde vom Land XY*** beauftragt, medizinische Verbrauchsgüter für XY*** Krankenhäuser und andere Bedarfsträger zu beschaffen.
Die X*** GmbH steht durch ihre alleinige Gesellschafterin der XY*** Landesholding GmbH zu 100% im Eigentum des Landes XY*** und hat in ihrer Funktion als Krankenhausträgerin bei der Beschwerdeführerin diverse Schutzkleidung und Handschuhe für den medizinischen Bedarf kostenpflichtig bestellt.
Die A*** hat (in direkter Vertretung der Beschwerdeführerin) die aus der VR China stammenden, zuvor von der X*** GmbH bei der Beschwerdeführerin bestellten Waren am 30.4.2020 und am 3.5.2020 zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit dem Verfahrenscode 4071 angemeldet. Eine Einfuhrabgabenbefreiung wurde im Zuge der Anmeldung nicht beantragt.
Die Waren wurden in der Folge kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt waren.
Die X*** GmbH, die die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter im Auftrag des Landes XY*** zu beschaffen hatte, und das Land XY*** selbst sind in den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen nicht genannt. Sie haben der Spedition A*** bzw der Beschwerdeführerin weder einen Verzollungsauftrag erteilt noch im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Grundlagenbescheides gestellt.
Es liegt keine Verpflichtungserklärung nach Art 76 der VO (EG) 1186/2009 des Rates vor.
beschluss
Beweiswürdigung
Die Aussagen zur X*** GmbH hinsichtlich Beteiligungsstrukturen ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen der X*** GmbH und der XY*** Landesholding GmbH.
Die Beauftragung der Beschaffung der streitgegenständlichen Waren durch das Land XY*** ergibt sich unter anderem aus der Presseaussendung vom 14.4.2020 des Landes XY***, wonach die X*** GmbH die Beschaffung medizinischer Verbrauchsgüter für alle XY*** Krankenanstalten und andere Bedarfsträger übernommen hat. (https://www.land-XY***.gv.at/233729.htm, abgefragt am 2.7.2025).
Ebenso wird in einem (dem BFG vorliegenden) Schreiben der X*** GmbH vom 31.3.2020 an die Beschwerdeführerin (namentlich an Dr. K***) auf die Beauftragung der XY*** Landesregierung hingewiesen ("Over the past week, the XY*** Gesundheitsholding, by proxy of the Government of XY***, managed to secure large quantities of medical protective equipment…").
Die Beauftragung der Beschaffung durch das Land XY*** ist darüber hinaus aus dem Schreiben der X*** GmbH vom 8.4.2020 an die Chinesische Provinzregierung ("Dear Chinese Province Government") ersichtlich, wonach die X*** GmbH im Namen der XY*** Landesregierung ("In behalf of the XY*** Government") die Beschwerdeführerin als offiziellen Beschaffungspartner ("our official sourcing partner") für OP-Mäntel ("Surgical coat"), OP-Hüte ("Surgical hat") und Handschuhe ("Gloves") bestätigte und ergibt sich zusätzlich aus der Stellungnahme der X*** GmbH vom 26.7.2023.
Laut dieser Stellungnahme wurde die X*** GmbH vom Krisenstab des Landes XY*** beauftragt, Schutzartikel für die Mitarbeiter und Patienten von Gesundheitsdienstleistern in XY*** zu beschaffen. Hinsichtlich der bei der X*** GmbH verbliebenen Mengen von ca. 830.000 OP-Hauben, 530.000 OP-Mänteln und 165.000 Boxen Einweghandschuhen erklärte die X*** GmbH, dass diese an Personen verteilt wurden, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt waren und diese Waren nicht extra und zusätzlich abgegolten wurden bzw dass alle Waren für die Bewältigung der Covid-19 Pandemie beschafft und an entsprechende Personen verteilt werden sollten und diese Waren nicht extra zusätzlich abgegolten werden sollten.
Die kostenlose Verteilung der streitgegenständlichen Waren an Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt waren, ist nicht strittig und zudem durch die Presseaussendung vom 14.4.2020 betreffend die Beschaffung dieser Waren glaubwürdig und geht zudem auch aus der Aussage des Zeugen H*** laut Protokoll über die Zeugeneinvernahme vom 13.12.2023 hervor.
Aus den von der X*** GmbH getätigten Bestellungen sind die jeweiligen Warenbezeichnungen ersichtlich. Demnach handelt es sich um Kopfhauben, Schutzmäntel und Einweghandschuhe für den medizinischen Bedarf.
Die direkte Vertretung der Beschwerdeführerin durch die A*** betreffend die Einfuhr der Waren ergibt sich unstrittig aus den jeweiligen Zollanmeldungen.
Die Feststellung, wonach die X*** GmbH bzw das Land XY*** weder der Beschwerdeführerin noch der Spedition einen Verzollungsauftrag erteilt haben, ergibt sich einerseits aus den Zollanmeldungen und deckt sich andererseits mit der Zeugenaussage von H***, dem Leiter der Beschaffungslogistik der X*** GmbH laut Protokoll über die Zeugeneinvernahme vom 13.12.2023. Laut Aussage des Zeugen wurden lediglich Waren bei der Beschwerdeführerin bestellt. Warenursprung und Herkunft der Waren wurden der Aussage des Zeugen zu Folge nicht in Auftrag gegeben, es wurde verzollte Ware angekauft.
Das Nichtvorliegen einer Verpflichtungserklärung nach Art 76 der VO (EG) 1186/2009 des Rates wird von den Parteien nicht bestritten.
Rechtliche Würdigung
Die Beschwerdeführerin hat die Einfuhrabgabenfreiheit nicht im Rahmen der Einfuhr beantragt. Gem § 87 Abs 1 Z 1 lit b ZollR-DG erfolgt die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit auf Antrag in jenen Fällen, in denen der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird, mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO).
Kapitel XVII Abschnitt C der VO (EG) 1186/2009 regelt die Vorgangsweise betreffend die Befreiung von den Eingangsabgaben bei zugunsten von Katastrophenopfern eingeführten Gegenständen wie folgt:
"Artikel 74
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
a) unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren; oder
b) den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden.
Artikel 75
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.
Artikel 76
Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 74 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird
Artikel 77
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.
Artikel 78
(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 79
(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 80
(1) Erfüllen die in Artikel 74 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten
(2) Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach Artikel 74 oder gegebenen falls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 74 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden."
Titel VIII Kap 4 der RL 2009/132/EG enthält in den Artikeln 51 bis 57 folgende korrespondierende Regelungen betreffend die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer:
"Artikel 51
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 52 bis 57 Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
a) unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren,
b) oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.
Die Steuerbefreiung gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Gegenstände, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion eingeführt werden.
Artikel 52
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.
Artikel 53
Die Steuerbefreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Steuerbefreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Gegenständen zu den in Artikel 51 genannten Zwecken unter Aussetzung der Mehrwertsteuer genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, sie nachträglich zu entrichten, falls die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.
Artikel 54
Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.
Artikel 55
(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, von denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 56
(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegenstände dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 57
(1) Erfüllen die in Artikel 51 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Werden Gegenstände im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach diesem Kapitel oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Anrecht auf Steuerbefreiung haben, so bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die Gegenstände von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Steuerbefreiung eröffnen. In allen anderen Fällen wird auf die Gegenstände die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in diesem Kapitel vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden."
Die Europäische Kommission hat mit Beschluss (EU) 2020/491 vom 3.4.2020 festgestellt, dass die COVID-19-Pandemie und die dadurch verursachten extremen Herausforderungen eine Katastrophe iSv Kap XVII Abschnitt C der VO (EG) 1186/2009 und Titel VIII Kap 4 der RL 2009/132/EG darstellen und es daher zweckmäßig ist, diejenigen Waren, die für die in Art 74 der VO (EG) 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und diejenigen Gegenstände, die für die in Art 51 der RL 2009/132/EG beschriebenen Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Dieser Beschluss wurde mehrmals, zuletzt mit Beschluss (EU) 2020/1511 vom 7.9.2022 für Belgien, Lettland, Österreich, Portugal und Slowenien verlängert und galt somit für Einfuhren nach Österreich, die im Zeitraum 30.1.2020 bis 31.12.2022 getätigt wurden.
Die Befreiung von den Eingangsabgaben ist in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/491 wie folgt geregelt:
"(1) Gegenstände werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:
i) Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;
ii) sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben;
b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;
c) die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.
(2) Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.
Gem Art 158 Abs 1 UZK ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - eingeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren notwendig.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr setzt somit eine Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (Anmelder, Vertreter, Fiskalvertreter) voraus.
Gem Art 5 Z 15 UZK ist Anmelder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
Gem Art 5 Z 6 UZK ist "Zollvertreter" jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
Zur differenzieren ist hier gem Art 18 Abs 1 UZK zwischen dem direkten Vertreter (der im eigenen Namen und für Rechnung der vertretenen Person handelt) und dem indirekten Vertreter (der im Namen und für Rechnung der vertretenen Person handelt). Im Fall der direkten Vertretung gilt die vertretene Person als Anmelder iSd Art 5 Z 15 UZK (vgl. Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art 5 Rz 11).
Im vorliegenden Fall hat die A*** im Namen und für Rechnung der Beschwerdeführerin (somit in deren Auftrag in direkter Vertretung) die streitgegenständlichen Zollanmeldungen abgegeben. Anmelder der Waren war somit die Beschwerdeführerin.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich weder um eine staatliche bzw anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege noch um eine öffentliche Stelle oder sonstige dem öffentlichen Recht unterliegende Stelle.
Die Formulierung "oder im Auftrag" in Art 1 Abs 1 lit c des Beschlusses (EU) 2020/491 meint die zollrechtliche direkte oder indirekte Vertretung iVm einem Zollverfahren ("zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr"), somit iVm der förmlichen Durchführung der Zollabfertigung im Rahmen der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Der Auftrag des Landes XY*** an die X*** GmbH hatte lediglich die Beschaffung der Gegenstände zum Inhalt, nicht jedoch die direkte oder indirekte Vertretung des Landes XY*** durch die X*** GmbH im Rahmen der Zollabwicklung. Ebenso wenig ist die Bestellung der Waren durch die X*** GmbH bei der Beschwerdeführerin als Auftrag iSd Art 1 Abs 1 lit c des Beschlusses (EU) 2020/491 bzw als Verzollungsauftrag zu verstehen.
Somit wurden die Gegenstände weder von noch im Auftrag einer wie in Art 1 Abs 1 lit c des Beschlusses (EU) 2020/491 geforderten Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt.
Dies wird auch durch die Zeugenaussage von H***, dem Leiter der Beschaffungslogistik der X*** GmbH, deutlich, wonach die X*** GmbH verzollte Ware angeschafft, also gerade nicht die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beauftragt hat.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls der X*** GmbH bzw dem Land XY*** eine Rechtsanspruch auf Erteilung eines Grundlagenbescheides zusteht, ist dem Bundesfinanzgericht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung alleine deshalb verwehrt, da Gegenstand des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zugrunde liegenden Abgabenverfahrens ausschließlich die Frage war, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Grundlagenbescheides an die Beschwerdeführerin vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Erteilung eines Grundlagenbescheides an die beiden eben genannten Körperschaften, über den das Zollamt bislang nicht abgesprochen hat, wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des (erstinstanzlichen) Abgabenverfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (vgl. Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").
Bemerkt wird, dass nach der Aktenlage weder die X*** GmbH noch das Land XY*** hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter einen Grundlagenbescheid beantragt haben.
Den Ausführungen des Zollamtes Österreich, wonach die in Art 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 normierten Informationspflichten der Mitgliedstaaten an die Kommission Voraussetzung für die Einfuhrabgabenfreiheit seien, wird nicht gefolgt.
Art 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 richtet sich lediglich an die Mitgliedstaaten und legt fest, zu welchem Zeitpunkt Informationen über Art und Menge der von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände an die Kommission zu übermitteln sind.
Die Bedingungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben und von der Mehrwertsteuer sind abschließend in Art 1 des Beschlusses (EU) 2020/491 genannt.
Eine Befreiung von den Eingangsabgaben und von der Mehrwertsteuer kann zudem nicht von der zeitgerechten Erfüllung von Informationspflichten der Mitgliedstaaten an die Kommission abhängig gemacht werden, da der Wirtschaftsbeteiligte auch im Fall korrekter Angaben in seinen Zollanmeldungen keinen Einfluss darauf hat, ob und wann der jeweilige Mitgliedstaat die Informationen an die Kommission weiterleitet.
Da die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, die in Art 1 des Beschlusses (EU) 2020/491 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, hat ihr das Zollamt im Ergebnis zu Recht die Erteilung eines Grundlagenbescheides gem § 87 ZollR-DG iVm § 185 BAO verwehrt.
Das Erkenntnis des BFG vom 8.3.2023, RV/7200002/2022 ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht einschlägig, da die Erteilung eines Grundlagenbescheides gem § 87 ZollR-DG nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Nach Überzeugung des erkennenden Senates handelt es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine Begünstigte iSd Beschlusses (EU) 2020/491 noch ist sie bei der Zollabfertigung bzw im Rahmen der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gem § 87 ZollR-DG im Auftrag eines Begünstigten eingeschritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich das Erkenntnis auf klare unionsrechtliche Vorgaben stützt und zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 19. August 2025
Normen und Schlagworte
- Beschluss 2020/491, ABl. Nr. L 103I vom 03.04.2020 S. 1
- Art. 5 Z 15 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 51 RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
- § 87 Abs. 1 lit. b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 5 Z 6 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 158 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 74 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Titel VIII Kapitel 4 RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
- Art. 1 Abs. 1 lit. c Beschluss 2020/491, ABl. Nr. L 103I vom 03.04.2020 S. 1
- Art. 18 Z 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 1 Beschluss 2020/491, ABl. Nr. L 103I vom 03.04.2020 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200039/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200039.2024
- Stammnummer
- 149038
- Gültig
- 19.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF