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BFG RV/3100120/2025
Aussetzungszinsen als zwingende Konsequenz des konsumierten Zahlungsaufschubes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100120/2025vom 17.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***Stb_Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Aussetzungszinsen 2025, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.12.2024, RV/3100306/2024, wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH (Bf) u.a. gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 02.10.2023 betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe iHv € ***Betrag_NoVA*** als unbegründet abgewiesen. Die Einhebung dieser Abgabe wurde aufgrund des Antrages der Bf vom 12.10.2023 mit Bescheid vom 27.10.2023 gem. § 212a BAO ausgesetzt.
Mit Bescheiden vom 08.01.2025 verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung und setzte Aussetzungszinsen gem. § 212a Abs. 9 BAO iHv € ***Betrag_AEZ*** fest.
2. Am 03.02.2025 wurde gegen den Aussetzungszinsenbescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, das betreffende Fahrzeug ***Marke_X*** sei bereits im Oktober 2023 nachweislich von einem befugten Fahrzeughändler ins NoVA-Ausland, nämlich nach ***Ort_A***, verbracht worden. Dazu sei am 03.06.2024 ein Vergütungsantrag für den Zeitraum 10/2023 gestellt worden, der jedoch mehr als sechs Monate unbearbeitet geblieben sei; erst am 22.01.2025 sei der Antrag abgewiesen worden, wogegen Beschwerde erhoben worden sei.
Da sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 2. Ts. NoVAG bereits im Oktober 2023 erfüllt gewesen seien, sei der Bf die NoVA-Vergütung bereits zu jenem Zeitpunkt zugestanden, womit keine Aussetzungszinsen anfallen könnten. Ebenso sei § 3 Abs. 2 Z. 1 NoVAG einschlägig.
3. Die Beschwerde wurde am 11.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Unter Verweis auf das og. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.12.2024 wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe zu Recht erfolgt sei und die Bf infolge der Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe einen Zahlungsaufschub erhalten habe. Es seien von der Bf keine Zahlungen mit Verrechnungsweisung betreffend die Normverbrauchsabgabe geleistet oder Anträge iSd § 212a Abs. 8 BAO gestellt worden. Wann und für welchen Zeitraum die Vergütung der Normverbrauchsabgabe auf dem Abgabenkonto der Bf verbucht worden sei, sei für die Festsetzung der Aussetzungszinsen unerheblich.
4. Im Vorlageantrag vom 19.02.2025 wurde erneut auf den bereits im Juni 2024 gestellten Vergütungsantrag und weiters auf den Umstand verwiesen, dass die Bf bei zeitgerechter Erledigung dieses Antrages über ein ausreichendes Guthaben zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe verfügt hätte. Da das Fahrzeug bereits vor Zinsbeginn am 11.11.2023 ins Ausland verbracht worden sei, könnten keine Aussetzungszinsen anfallen.
5. In einer ergänzenden Stellungnahme verwies der steuerliche Vertreter der Bf auf die in § 211 Abs. 6 BAO vorgesehene Entrichtungsform der Kompensation iSd § 1438 ABGB bei Vorliegen einer aufrechnungsfähigen Forderung, sowie auf die Randzahl 1172 der KfzBStR, wonach eine sich aus einer Anmeldung ergebende Gutschrift (Vergütung) analog zu § 21 Abs. 1 UStG 1994 auf den Tag der Einreichung der Anmeldung zurückwirke. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass infolge der Verbringung des Fahrzeuges ***Marke_X*** nach ***Ort_A*** im Oktober 2023 in diesem Zeitpunkt ein mit der Abgabenschuld kompensationsfähiger Vergütungsanspruch entstanden sei, unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung des Vergütungsantrages bzw. der tatsächlichen Vergütung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 02.10.2023 setzte die Abgabenbehörde Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug ***Marke_X*** iHv € ***Betrag_NoVA*** fest. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 12.10.2023 angefochten. Unter Einem stellte die Bf den Antrag, die Einhebung der Normverbrauchsabgabe gem. § 212a BAO auszusetzen. Die Aussetzung wurde mit Bescheid vom 27.10.2023 verfügt.
Nach Ergehen des abweisenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 19.12.2024, RV/3100306/2024, wurde mit Bescheid vom 08.01.2025 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Mit selbem Datum erging der hier angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.
2. Am 03.06.2024 stellte die Bf den Antrag, die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2023 infolge Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland zu vergüten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.01.2025 bzw. im Weiteren mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2025 abgewiesen.
Am 22.01.2025 wurde die Normverbrauchsabgabe in Entsprechung des Antrages der Bf vom 07.11.2024 für den Zeitraum 10/2024 iHv € ***Betrag_NoVA*** formlos vergütet. Die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe iHv € ***Betrag_NoVA*** erfolgte durch Verrechnung gem. § 214 Abs. 8 BAO.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dem elektronischen Veranlagungsakt der Bf, und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. § 212a BAO lautet:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
(…)
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
(…)
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
2. Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 212a Abs. 9 BAO knüpft die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0005, mit Verweis auf VwGH 19.02.1997, 95/13/0046, sowie 23.06.1994, 92/17/0166).
Zielsetzung des § 212a BAO ist die Vermeidung der Belastung des Beschwerdeführers mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels. Erwächst, wie im Beschwerdefall, die angefochtene Abgabenfestsetzung in Rechtskraft, wurde durch die Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub bewirkt, der durch die Verzinsung gem. § 212a Abs. 9 BAO abgegolten wird (Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 32 mwN).
Schon aus diesem Grund, nämlich dass die Bf infolge des von ihr gestellten Aussetzungsantrages tatsächlich den Zahlungsaufschub bis zur rechtskräftigen Beschwerdeerledigung konsumiert hat, erfolgte die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0062).
3. Seitens der Bf wird vor allem geltend gemacht, ihr hätte bei rechtzeitiger stattgebender Erledigung ihres Vergütungsantrages für den Zeitraum 10/2023 vom 03.06.2024 ein Guthaben iSd § 212a Abs. 8 BAO zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe zur Verfügung gestanden. Dem ist entgegenzuhalten, dass jener Antrag, der im Übrigen erst nahezu acht Monate nach der behaupteten Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland gestellt wurde, abgewiesen wurde. Auch eine den Vorstellungen der Bf laut ihrem Vorbringen entsprechende, also umgehende, stattgebende Erledigung jenes Antrages hätte nicht dazu geführt, dass bereits für den Zeitraum 10/2023 ein verrechenbares Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf bestanden hätte. Ein Guthaben entsteht nämlich erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Ritz/Koran, BAO8, § 215 Tz 1 mwN). Mangels Gutschrift der Normverbrauchsabgabe vor Ablauf der Aussetzung der Einhebung erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit § 212a Abs. 8 BAO, da, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, ein Antrag nach dieser Bestimmung rückwirkend nicht gestellt werden kann.
Es wäre der Bf oblegen, durch Entrichtung der Abgabenschuld mit entsprechender Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 BAO, oder Anträge gem. § 212a Abs. 8 BAO iZm allfälligen Guthaben auf dem Abgabenkonto, die Festsetzung der Aussetzungszinsen hintanzuhalten oder zu reduzieren (zB VwGH 20.09.2007, 2002/14/0138). Wie bereits die Abgabenbehörde dazu ausgeführt hat, wurden derartige Maßnahmen von der Bf nicht ergriffen.
Der in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2025 ins Treffen geführte § 211 Abs. 6 BAO sagt aus, dass die Aufrechnung iSd § 1438 ABGB eine der zulässigen Entrichtungsformen darstellt. Eine Kompensation iSd § 211 Abs. 6 BAO ist als Entrichtungsform vorgesehen, wenn sich ein Abgabenanspruch des Bundes und ein (privatrechtlicher) Anspruch des Abgabepflichtigen aufrechenbar gegenüberstehen. Schon aus diesem Grund hätte diese Entrichtungsform gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen können: Der Vergütungsanspruch der Bf resultiert nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Abgabengläubiger, sondern handelte es sich um einen (negativen) Abgabenanspruch (Ritz/Koran, BAO8, § 4 Rz 2 mwN). Tatsächlich wurde die NoVA 01/2023 durch Verrechnung der am 22.01.2025 erfolgten Gutschrift aus der formlosen Vergütung dieser NoVA aufgrund des Antrages vom 07.11.2024 entrichtet, und zwar aufgrund der Grundregel des § 214 Abs. 8 BAO.
Die ebenfalls ins Treffen geführte KfzBStR Rz 1172 lautet wie folgt:
In Analogie zu § 21 Abs. 1 UStG 1994 wirkt eine sich auf Grund einer Anmeldung ergebende Gutschrift (Vergütung) auf den Tag der Einreichung der Anmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums zurück.
Davon abgesehen, dass die KfzBStR keine für das Bundesfinanzgericht bindende Rechtsgrundlage darstellen, wäre die Richtlinienrandzahl auf den Beschwerdefall ohnehin nicht anwendbar. Sie wurde zu § 11 NoVAG erlassen, steht somit im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einreichung von NoVA-Anmeldungen. Der vom steuerlichen Vertreter der Bf hergestellte Bezug zu den Bestimmungen über die NoVA-Vergütung (hier: § 12a NoVAG) ist nicht erkennbar (vgl. auch Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 11 Rz 4: Die Abgabenerhebung gem. § 11 Abs. 2 ist jener bei der Umsatzsteuer nachgebildet. Die NoVA muss daher bis zum 15. Tag des Zweitfolgemonates vom Abgabenschuldner selbst berechnet und beim Finanzamt angemeldet werden. Die Abgabe ist gem. Abs. 4 auch am 15. Tag des Zweitfolgemonats fällig. In die Anmeldung sind sämtliche in § 11 Abs. 2 angesprochenen Vorgänge aufzunehmen, für die Steuerschuld gem. § 7 im jeweiligen Monat entstanden ist. Führt die NoVA-Anmeldung zu einer Gutschrift (Vergütung), so wirkt diese gem. Rz 1172 KfzBStR und analog zu § 21 UStG auf den Tag der Einreichung der Anmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes zurück.)
Die Ausführungen, wonach im Falle einer Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2023 keine Aussetzungszinsen angefallen wären, treffen sohin schlicht nicht zu. Davon abgesehen liegt die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht im Ermessen. Die rein spekulative Argumentation, was nach Ansicht der Bf sein bzw. geschehen hätte können/sollen, vermöchte der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage wurde im Beschwerdefall nicht aufgeworfen, da das Erkenntnis in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend § 212a Abs. 9 BAO erging. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 17. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100120/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100120.2025
- Stammnummer
- 149037
- Gültig
- 17.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF