Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100472/2025
Aufteilung Familienbonus Plus zwischen Unterhaltszahler und Familienbeihilfenbezieher
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100472/2025vom 03.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2023 festgesetzt mit - 1.297,00 €.
Die Bemessungsgrundlage sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer des Jahres 2023 wurde von der Abgabenbehörde mit Wiederaufnahmebescheid vom 2.4.2024 wiederaufgenommen, zumal "neue Lohnzettel" übermittelt worden seien. Mit dem am selben Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid wurde die Einkommensteuer iHv € - 1.925,00 festgesetzt.
In der Folge forderte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer (kurz Bf) mehrfach im Rahmen eines Vorhalteverfahrens auf, die im Jahr 2023 geleisteten Unterhaltszahlungen durch geeignete Belege nachzuweisen. Der Bf übermittelte daraufhin jedoch lediglich Zahlungsbelege, die das Folgejahr 2024 betreffen.
Aufgrund eines Antrages der Familienbeihilfenbezieherin auf den Familienbonus Plus vom 16.9.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid 2023 des Bf gem § 295a BAO mit Bescheid vom 30.1.2025 abgeändert. Da der Bf trotz Aufforderung die Unterhaltszahlungen im Jahr 2023 nicht nachweisen konnte, wurde der Familienbonus Plus im Einkommensteuerverfahren des Bf nunmehr nicht mehr berücksichtigt und die Einkommensteuer iHv € 75,00 festgesetzt.
Schließlich brachte der Bf am 11.2.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte anspruchsbegründend vor, er habe die Zahlungsbestätigungen damals über FinanzOnline hochgeladen, aber offensichtlich sei etwas "schiefgelaufen". Die Belege seien nun der Beschwerde beigefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2025 wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, dass der Familienbonus Plus nunmehr zur Hälfte für ein Kind berücksichtigt wurde, da die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt wurde. Die Einkommensteuer wurde iHv - € 1.297,00 festgesetzt.
Mit weiterer Eingabe vom 6.5.2025 brachte der Bf erneut vor, er habe die Unterhaltszahlungen im Jahr 2023 vollständig geleistet und der Familienbonus Plus stehe ihm daher zu.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 30.7.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf erzielte im Veranlagungsjahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bf ist Vater eines am ***x.xx.2018*** geborenen Sohnes, welcher bei der Mutter lebt und nicht dem Haushalt des Bf zugehörig ist.
Die Familienbeihilfe für den Sohn bezieht die Mutter.
Die Familienbeihilfenbezieherin hat in ihrem Einkommensteuerverfahren des Jahres 2023 die Hälfte des Familienbonus Plus beantragt.
Der Bf hat im Jahr 2023 den vollen Unterhalt für seinen Sohn geleistet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Abgabenakt des Bf. Der Nachweis über die vollständige Leistung des Unterhalts durch den Bf wird durch die vorgelegten Zahlungsbelege sowie eine entsprechende Bestätigung der Kindesmutter belegt.
Dass die Kindesmutter den halben Familienbonus Plus beantragt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen der Abgabenbehörde sowie aus der Einsichtnahme des Gerichts in den Veranlagungsakt. Die Feststellungen konnten daher bedenkenlos getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 (BGBl. I Nr. 194/2022) steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, […]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: […]
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Unstrittig steht fest, dass dem Bf gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Nach § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 kann der Familienbonus Plus in einem solchen Fall entweder zur Gänze dem Familienbeihilfenberechtigten, zur Gänze dem unterhaltsleistenden Elternteil oder zu je 50 % beiden zustehen.
Da im vorliegenden Fall die Familienbeihilfenbezieherin den Familienbonus Plus (zur Hälfte) beantragt hat, verbleibt dem Bf dem Gesetzeswortlaut zufolge lediglich ein Anspruch auf die zweite Hälfte des Betrags.
Die Zuerkennung des Familienbonus Plus konnte daher nur im Ausmaß von 50 % erfolgen.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid 2023 im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Berechnung:
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 3. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100472/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100472.2025
- Stammnummer
- 149036
- Gültig
- 03.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF