Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102153/2025
Werbungskosten eines Flugbegleiters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102153/2025vom 19.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Mai 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Niederösterreich Mitte, vom 22. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, 2021 und 2022 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist als Flugbegleiter bei der ***1*** AG tätig und beantragte in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2019, 2021 und 2022 ua. die Berücksichtigung von Pendlerpauschale, Pendlereuro, Gewerkschaftsbeiträgen sowie sonstiger Werbungskosten (Reisekosten (Differenzwerbungskosten), Frühstückskosten für Auslandsreisen).
Nach Durchführung eines umfangreichen Vorhalteverfahrens setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Jahre 2019, 2021 sowie 2022 mit Bescheiden vom 22.4.2024 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. neben der Berücksichtigung des Pendlerpauschales für das Jahr 2021 in Höhe von 306 Euro auch die Berücksichtigung von Uniformschuhen als Werbungskosten sowie die zusätzliche Berücksichtigung von Frühstückskosten in Höhe von 491,40 Euro (für das Jahr 2019), von 210,60 Euro (für das Jahr 2021) und von 374,40 Euro (für das Jahr 2022), anteilige Telefonkosten in Höhe von 150 Euro und anteilige Internetkosten für jedes der Streitjahre.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23.5.2025 änderte die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019, 2021 und 2022 ab.
Mit Eingabe vom 23.6.2025 beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 11.7.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog in den Streitjahren 2019, 2021 und 2022 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit als Flugbegleiter bei der ***1*** AG.
Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden bereits in den Erstbescheiden berücksichtigt.
In Streit steht für das Jahr 2019 die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
Reisekosten (Differenzwerbungskosten) in Höhe von 1.389,37 Euro
Frühstückskosten in Höhe von 491,40 Euro
Anteilige Telefonkosten in Höhe von 150 Euro
Anteilige Internetkosten in Höhe von 89,40 Euro
Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 267,24 Euro
In Streit steht für das Jahr 2021 die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
Reisekosten (Differenzwerbungskosten) in Höhe von 624,26 Euro
Frühstückskosten in Höhe von 210,60 Euro
Anteilige Telefonkosten in Höhe von 150 Euro
Uniformschuhe in Höhe von 88 Euro
Anteilige Internetkosten in Höhe von 89,40 Euro
Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 271,32 Euro
In Streit steht für das Jahr 2022 die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
Reisekosten (Differenzwerbungskosten) in Höhe von 851,10 Euro
Frühstückskosten in Höhe von 374,40 Euro
Anteilige Telefonkosten in Höhe von 150 Euro
Anteilige Internetkosten in Höhe von 89,40 Euro
Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 271,32 Euro
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Aufstellungen, Belegen und Nachweisen. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich 132 Euro abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
Veranlagungsjahr 2019
1. Differenzreisekosten
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG stellen Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Z 4 lit. e EStG darf das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des jeweiligen Tagessatzes gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.
Im Gegensatz zu den vom Bf. vorgelegten Berechnungen für das Jahr 2019 ergab eine Auswertung der Flugpläne (Start- und Landezeiten) eine Diätendifferenz von minus 1,44 Euro, sodass keine Differenztagesgelder anzuerkennen waren. Die Unterschiedsbeträge zwischen den Berechnungen des Bf. und der tatsächlichen Diätendifferenz sind auf die teilweise unrichtige Anwendung der Auslandsreisesätze zurückzuführen (zur detaillierten Berechnung siehe beiliegende Aufstellung zu den Differenzreisekosten).
2. Frühstückskosten
Punkt 53.4 Kollektivvertrag ***1*** AG, Bordpersonal, Angestellte, gültig ab 1.5.2018, ist zu entnehmen, dass bei Dienstreisen seitens des Arbeitgebers (***1***) für das Bordpersonal Hotelzimmer mit Frühstück gebucht werden. Im Hinblick darauf, dass somit der Dienstgeber bereits für die Kosten eines Frühstücks aufgekommen ist, sind die seitens des Bf. beantragten Frühstückskosten in Höhe von 491,40 Euro nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
3. Anteilige Telefonkosten
Mangels Nachweis der beruflichen Nutzung können die beantragten Kosten für die Mobiltelefonnutzung in Höhe von 150 Euro nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
4. Anteilige Internetkosten
Da die berufliche Nutzung des Internets nachgewiesen wurde, können die Gebühren für das Internet nach Ausscheiden eines Privatanteils von 70% in Höhe von 30% - somit in Höhe von 89,64 Euro - als Werbungskosten anerkannt werden.
Veranlagungsjahr 2021
1. Differenzreisekosten
Für das Jahr 2021 wurden vom Bf. Berechnungen vorgelegt. Eine Auswertung der Flugpläne (Start- und Landezeiten) ergab, dass die vom Bf. berechneten Differenzwerbungssätze zu kürzen waren, da der Bf. bei seiner Berechnung teilweise unrichtige Auslandsreissätze zugrunde gelegt hat. Die beantragten Diäten waren daher auf 56,54 Euro zu kürzen (zur detaillierten Berechnung siehe beiliegende Aufstellung zu den Differenzreisekosten).
2. Frühstückskosten
Da laut Zusatzkollektivvertrag der ***1*** AG, Bordpersonal, Angestellte, welcher ab 1.6.2020 Gültigkeit erlangte, für den Dienstgeber bis zum 31.12.2023 die Verpflichtung entfällt, bei Dienstreisen Hotelzimmer mit Frühstück zu buchen, sind die seitens des Bf. für das Streitjahr 2021 beantragten pauschalen Frühstückskosten in Höhe von 210,60 Euro als Differenzwerbungskosten zu berücksichtigen.
3. Anteilige Telefonkosten
Mangels Nachweis der beruflichen Nutzung können die beantragten Kosten für die Mobiltelefonnutzung in Höhe von 150 Euro nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
4. Uniformschuhe
Wann eine typische Berufskleidung vorliegt ist, bis auf das Beispiel der Uniform, im Gesetz nicht näher bestimmt. Auch § 16 Abs. 1 Z 7 EStG, wonach Berufskleidung zu den Ausgaben für Arbeitsmittel zählt, die als Werbungskosten abzugsfähig sind, verwendet den Begriff der Berufskleidung ohne ihn näher zu definieren.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine typische Berufskleidung eine solche, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (VwGH 21.12.1999, 99/14/0262). Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen (VwGH 26.04.2007, 2006/14/0036). Uniformcharakter ist gegeben, wenn dieser allgemein erkennbar ist und eine private Nutzung praktisch ausschließt (vgl. VwGH 29.06.1995, 93/15/0104).
Für die vom Bf. geltend gemachten "Uniformschuhe" wurde eine Rechnung des Schuhgeschäftes "***2***" vorgelegt, der keinerlei Hinweis darauf enthält, dass es sich bei den Schuhen um eine spezielle Uniform handelt. Vielmehr sind die als "Uniformschuhe" geltend gemachten Schuhe als sogenannte bürgerliche Kleidung anzusehen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
5. Anteilige Internetkosten
Da die berufliche Nutzung des Internets nachgewiesen wurde, können die Gebühren für das Internet nach Ausscheiden eines Privatanteils von 70% in Höhe von 30% - somit in Höhe von 89,64 Euro - als Werbungskosten anerkannt werden.
Veranlagungsjahr 2022
1. Differenzreisekosten
Für das Jahr 2022 wurden vom Bf. Berechnungen vorgelegt. Eine Auswertung der Flugpläne (Start- und Landezeiten) ergab, dass die vom Bf. berechneten Differenzwerbungssätze zu kürzen waren, da der Bf. bei seiner Berechnung teilweise unrichtige Auslandsreissätze zugrunde gelegt hat. Die beantragten Diäten waren daher auf 65,39 Euro zu kürzen (zur detaillierten Berechnung siehe beiliegende Aufstellung zu den Differenzreisekosten).
2. Frühstückskosten
Da laut Zusatzkollektivvertrag der ***1*** AG, Bordpersonal, Angestellte, welcher ab 1.6.2020 Gültigkeit erlangt, für den Dienstgeber bis zum 31.12.2023 die Verpflichtung entfällt, bei Dienstreisen Hotelzimmer mit Frühstück zu buchen, sind die seitens des Bf. für das Streitjahr 2022 beantragten pauschalen Frühstückskosten in Höhe von 374,40 Euro als Differenzwerbungskosten zu berücksichtigen.
3. Anteilige Telefonkosten
Mangels Nachweis der beruflichen Nutzung können die beantragten Kosten für die Mobiltelefonnutzung in Höhe von 150 Euro nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
4. Anteilige Internetkosten
Da die berufliche Nutzung des Internets nachgewiesen wurde, können die Gebühren für das Internet nach Ausscheiden eines Privatanteils von 70% in Höhe von 30% - somit in Höhe von 89,64 Euro - als Werbungskosten anerkannt werden.
Die beantragten und nachgewiesenen Gewerkschaftsbeiträge für die Jahre 2019 in Höhe von 267,24 Euro, 2021 in Höhe von 271,32 Euro sowie 2022 in Höhe von 271,32 Euro sind jeweils als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (zB. VwGH 11.9.2017, 2017/16/0009). Da gegenständlich nur einzelfallbezogen maßgebliche Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am 19. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102153/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102153.2025
- Stammnummer
- 149033
- Gültig
- 19.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF