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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500460/2025

Kein Parkschein; Ausnahmebewilligung erst nach Einzahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500460/2025vom 18.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13. Juni 2025, Zahl: MA67/GZ-MA/2025, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit der Strafverfügung vom 02. Mai 2025, GZ MA67/GZ-MA/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 04. März 2025 um 14:11 Uhr in 1220 Wien, Tietzestraße 6 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht mit E-Mail vom 13. Mai 2025 Einspruch und brachte darin vor, dass er immer das 2-Jahres-Parkpickerl gehabt habe und es sich hierbei nur um eine Überschneidung handle, weil der 1.4. und 2.4. (gemeint waren der 1.3. und 2.3.) ein Samstag und Sonntag gewesen seien. Er habe die Parkgebühr in Höhe von € 285,00 mittlerweile bezahlt. Er ersuche daher um Einstellung des Strafverfahrens. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk GZ: Bescheid 2 und GZ: Bescheid 1. In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung brachten Sie im Wesentlichen vor, dass es sich nur um eine Überschneidung gehandelt hätte, da der 01.04. und 02.04. (gemeint war 01.03. und 02.03. Anm. d. Behörde) Samstag und Sonntag waren. Sie hatten und werden immer ein 2-Jahres Parkpickerl haben. Die Behörde hätte mittlerweile unwiderruflich die Parkgebühr in Höhe von EUR 285,00 erhalten - die Parkgebühr von 01.03.2025 - 28.02.2027. Daher ersuchen Sie um Einstellung der Strafverfügung. Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Durch Einsichtnahme in den Akt des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk zu GZ: Bescheid 1 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Forderung erst am 05.03.2025 bezahlt wurde. Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk zur GZ: Bescheid 1 wurde für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. eine Ausnahme von der im 22. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung in der Zeit von 05.03.2025 bis 28.02.2027 erteilt und wurde gleichzeitig die Parkometerabgabe pauschal entrichtet. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabqabe bzw. die Ausnahmebewilliqung gilt erst aber deren Erteilung und nicht rückwirkend. Eine weitere Einsichtnahme in den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk zur GZ: Bescheid 2 ergab, dass die vorherige pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung lediglich bis 28.02.2025 gültig war. Im Zeitraum von 01.03.2025 bis 04.03.2025 war somit keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. Ausnahmegenehmigung gegeben. Da die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung am 04.03.2025 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt keine Pauschalierungsvereinbarung getroffen war, hätten Sie daher die Parkometerabgabe mit Parkschein/en entrichten müssen. Aufgrund der Aktenlage ist somit festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen sind. Angemerkt wird, dass die Besorgung einer bzw. der Folgeantrag für eine neue Ausnahmegenehmigung bereits Wochen vor dem Gültigkeitsende einer (ev.) bestehenden Ausnahmegenehmigung erfolgen kann und der*die Antragstellerin bei den zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigungen selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass die "Verlängerung" dieser Genehmigung fristgerecht und korrekt erwirkt werden kann. Eine allfällige Informations- oder Erinnerungsverpflichtung der Behörde im Fall des Ablaufes von Ausnahmegenehmigungen oder eine etwaige damit einhergehende Erinnerung zur (fristgerechten) Zahlungsverpflichtung ist nicht normiert. Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In seiner am 13. Juli 2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. neuerlich vor, dass es sich um eine Überschneidung gehandelt habe, da der 1.3 und 2.3. ein Samstag und Sonntag gewesen seien. Die Parkgebühr sei für zwei Jahre (01.03.2025 - 28.02.2027) mit dem Betrag von € 285,00 bezahlt worden, was den 04.03.2025 miteinschließe. Die Behörde nehme auf der einen Seite die Parkgebühr und auf der anderen Seite hebe sie eine Strafe ein, ohne etwas von den € 285,00 zurückzuüberweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 04. März 2025 um 14:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Tietzestraße 6 abgestellt. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Die am 04. März 2025 um 14:11 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an. Zur Beanstandungszeit war für das Kraftfahrzeug mit behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) keine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 4 StVO 1960 gültig. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den aktenkundigen Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk zur GZ. Bescheid 2 und GZ. Bescheid 1, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 4 StVO 1960 zunächst von 01. März 2023 bis 28. Februar 2025 und in der Folge wieder ab 05. März 2025 erteilt wurde. Der Zahlungseingang betreffend die Ausnahmebewilligung erfolgte am 05. März 2025. Am 04. März 2025 war eine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 4 StVO somit nicht aufrecht. Dass ein richtig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, wurde vom Bf. nicht einmal behauptet. Das Bundesfinanzgericht darf den obig festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG daher als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 normiert: "Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können."   § 45 Abs. 4 StVO 1960 normiert: "Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder 2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird." § 4 Abs 1 und 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) normiert [Hervorhebungen durch das Gericht]: "(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. (2) Nach Entrichtung der Abgabe für ein bestimmtes Kennzeichen speichert die Behörde das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges in ihren Daten zur Kontrolle der Abgabenentrichtung. Die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 2 darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen." Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Gültigkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 an die Einzahlung des pauschalen Abgabenbetrages anknüpft. Im Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 09. Februar 2023 findet sich auf Seite 4 des Bescheides (unter der Rubrik Hinweise) zudem der eindeutige Hinweis, dass der Pauschalierungszeitraum mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen beginnt und mit dem Tag, an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 ausläuft, endet. Die Einzahlung des pauschalen Abgabenbetrags durch den Bf. erfolgte am 05. März 2025, die Gültigkeit der neuerlichen Ausnahmebewilligung kann daher erst ab diesem Zeitpunkt beginnen. Die Behauptung des Bf., es handle sich aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes (01. und 02. März 2025) lediglich um eine Überschneidung, geht ins Leere. Dass eine neuerliche Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 rechtzeitig beantragt und der dafür anfallende pauschale Abgabenbetrag fristgerecht bezahlt wird, sodass es nach Ablauf der vorangegangenen Ausnahmebewilligung zu keinem Zeitraum kommt, in dem keine Ausnahmebewilligung gültig ist, liegt in der Verantwortung des Bf. und kann bei etwaigem verspätetem Tätigwerden nicht zu Lasten der Behörde gehen. Da zum Beanstandungszeitpunkt keine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 gültig war, wäre der Bf. bei Abstellen seines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten. Da weder ein elektronischer Parkschein aktiviert noch ein gültig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war, wurde der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht entsprochen. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Die den Strafbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 LGBl. 2006/09 idF LGBl. Nr. 71/2018, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Wie bereits erläutert, wurde der Bf. im Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 09. Februar 2023 eindeutig darauf hingewiesen, dass der Pauschalierungszeitraum mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen beginnt und mit dem Tag, an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 ausläuft, endet. Da die neuerliche Ausnahmebewilligung erst ab 05. März 2025 erteilt und der pauschalierte Abgabenbetrag erst am 05. März 2025 entrichtet wurde, musste der Bf. erkennen, dass die Ausnahmebewilligung am Dienstag, 04. März 2025 (noch) nicht gültig war. Dass er bei (noch) nicht gültiger Ausnahmebewilligung verpflichtet ist, bei Abstellen seines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkometerabgabe zu entrichten, stellt eine einfache Überlegung dar und ist dem Bf. unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht durchaus zuzumuten. Der Bf. hat somit ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er trotz (noch) nicht gültiger Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 nicht dafür Sorge getragen hat, dass das in Rede stehende Fahrzeug für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.   Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durchdie die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06. April 2005, 2003/04/0031; 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 75,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. § 44 Abs. 3 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet." Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sachlage unstrittig ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. BFG 13. Mai 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt Wien, am 18. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500460/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500460.2025
Stammnummer
149029
Gültig
18.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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