Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500410/2025
Parkometerabgabe: unvorhergesehene Unterbrechung des Ladevorganges eines Elektrofahrzeuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500410/2025vom 08.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Juni 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 3. Juni 2025, Zl. ***GZ1***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 13. November 2024, Zl. ***GZ1***, des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) zur Last gelegt, das mehrspurige Fahrzeug BMW mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 16. Oktober 2024 um 12:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Mit Einspruch vom 26. November 2024 machte der Bf. geltend, dass er am 16. Oktober 2024 das in Rede stehende Fahrzeug im Bereich der Elektrofahrzeugparkplätze auf Höhe ***GZ2*** geparkt und sein Fahrzeug geladen habe.
Den Ladevorgang habe der Bf. um 07:58 Uhr gestartet und dieses (Aufladen) sei durch einen technischen Fehler unterbrochen worden. Der Bf. könne nicht sagen, ob das (Unterbrechen des Ladevorgangs) von seinem Fahrzeug oder von der Ladesäule ausgegangen sei. Als der Bf. auf seinem Handy gesehen habe, dass er eine entsprechende Nachricht erhalten habe, sei er zu seinem Fahrzeug gegangen und habe den Ladevorgang erneu gestartet. Eine Auflistung der Vorgänge sei dem angehängten Bild zu entnehmen.
Dadurch sei das Fahrzeug des Bf. allerdings eine Zeit lang ohne einen gestarteten Ladevorgang an diesem Platz gestanden und genau in diesem Zeitraum habe der Bf. die folgenden Verfügungen erhalten:
Anzeigeverständigung (*82924077*)
Organstrafverfügung (*0006133936347*)
Die belangte Behörde könne somit erkennen, dass der Bf. nicht mutwillig ohne einen Ladevorgang zu starten an diesem Platz gestanden sei. Es werde daher gebeten, kulanterweise sowohl die Anzeige als auch die Organstrafe zurückzunehmen.
Nach der beiliegenden Abrechnung ÖAMTC-ePower, ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH, 1030 Wien, Baumgasse 129, vom 31. Oktober 2024 würden sich nachstehende Abrechnungsdaten ergeben:
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Pos.
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Start/Ende:
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Dauer:
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Verbrauch:
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Tarif:
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Gesamt:
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24
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16.10.2024 07:59:11
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03:53:38
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43,136 kWh
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ÖAMTC ePower-Laden
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21,13 €
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16.10.2024 11:52:49
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25
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16.10.2024 13:23:51
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00:45:37
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7,049 kWh
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ÖAMTC ePower-Laden
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3,46 €
Mit Vorhalt der belangten Behörde vom 6. Februar 2025 wurde dem Bf. vorgehalten, dass aus der übermittelten Abrechnung des ÖAMTC lediglich verrechnete Ladungen von 07:59 bis 11:52 Uhr sowie von 13:23 bis 14:09 Uhr hervorgehen, jedoch keine Unterbrechung aus technischen Gründen, die den Ladevorgang beendet haben solle. Demnach habe bei der Überprüfung um 12:36 Uhr (bzw. 12:41 Uhr) kein Ladevorgang stattgefunden.
Detailinformationen zum Ladevorgang sollten die genauen Zeitangaben zu folgenden Punkten enthalten:
Ladevorgang wurde gestartet,
Fahrzeug wird geladen
Ladevorgang fahrzeugseitig beendet bzw. eingewendete Unterbrechung des Ladevorganges aus technischen Gründen sowie
gegebenenfalls Ende des Ladevorganges nach 15 minütiger Kulanzzeit;
Pushnachricht wurde ausgelöst,
Parkwarnlicht aktiviert,
Fahrzeug wurde abgesteckt.
Nach der Mail-Antwort vom 2. März 2025 habe der Bf. die Wien-Energie um Bekanntgabe der Daten zu diesem Vorfall gebeten, untenstehend finde sich die Antwort der Wien-Energie zu diesen Fragen.
Nach den weiteren Ausführungen in der Mail vom 2. März 2025 scheine der Abbruch des Ladevorganges von seinem Auto ausgegangen zu sein. Da der Bf. im daneben liegenden Gebäude einen TG-Stellplatz habe, nutze der Bf. diese E-Ladeplätze nur zum Laden seines Fahrzeuges. Die belangte Behörde könne aus dem Umstand, dass der Bf. das Laden auch sofort wieder gestartet habe, nachdem er gesehen habe, dass der Ladevorgang unterbrochen worden sei, dass der Bf. nicht gewollt einen E-Ladeparkplatz genutzt habe, ohne sein Fahrzeug zu laden.
Aus der dazu erstatteten Antwort von Wien Energie vom 28. Februar 2025 ergebe sich, dass die Ladung vom Fahrzeug mit der Meldung "SuspendEV" beendet worden sei. Die Parkwarnleuchte sei nicht nach 15 Minuten angegangen. Allerdings sei um 11:54 Uhr der Ladepunkt 2 mit "Occupied" angezeigt und um 11:58 Uhr die Warnleuchte mit der Meldung "preChargeWarnEnabled" angegangen. Die Ladung sei daher definitiv vom Fahrzeug beendet worden, eine Störung sei nicht bekannt gewesen.
Mit weiterem Vorhalt vom 21. März 2025 ersuchte die belangte Behörde Wien-Energie um Überprüfung und ergänzende Erklärung, ob mit der Meldung "um 11:58 ging darauf die Warnleuchte mit der Meldung (preChargeWarnEnabled)" dem Anwender gemeldet worden sei, dass die Warnleuchte aktiv sei bzw. zu welcher Uhrzeit diese Information ergangen sei.
Da in weiterer Folge bei der belangten Behörde keine Stellungnahme der Wien Energie eingelangt sei, werde der Bf. mit Verständigung über die Beweisaufnahme vom 31. März 2025 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, den Zeitpunkt der Benachrichtigung der Ladeunterbrechung bekanntzugeben und durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Mit Mail-Antwort vom 16. April 2025 teilte der Bf. mit, dass die Benachrichtigung über die Unterbrechung des Ladevorganges mittels Push-Nachricht aus seiner "myBMW-App" erfolgt sei. Das Handy liege bei ihm auf den Schreibtisch in den Büroräumlichkeiten von ***PLZ-Ort***, ***Straße*** (Fa. ***K-GmbH***). Der Bf. gehe davon aus, dass die Benachrichtigung über die Beendigung des Ladevorganges eben über diese Push-Nachricht sofort erfolgt sei.
Da sich der Bf. aber nicht ständig an seinem Arbeitsplatz befinde und sein Handy auch nicht immer ständig bei sich trage, könne der Bf. leider keine Auskunft darüber geben, wann diese Push-Nachricht gesendet worden sei.
Wie bereits ausgeführt, sei der Bf. sofort nach Erkennen, dass der Ladevorgang unterbrochen worden sei (das sei der Zeitpunkt gewesen, an dem der Bf. die Push-Nachricht gelesen habe) zu seinem Auto gegangen und habe den Ladevorgang erneut gestartet.
Mit Straferkenntnis vom 3. Juni 2025, Zl. ***GZ1***, wurde dem Bf. zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 16. Oktober 2024 um 12:41 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro belief.
Begründend wurde ausgeführt, im Einspruch gegen die Strafverfügung sei bereits eingewendet worden, dass der Bf. an diesem Tag das Fahrzeug abgestellt habe, um dieses ab 07:58 Uhr zu laden. Aufgrund eines technischen Fehlers, der dem Bf. nicht bekannt sei, sei es zu einer Unterbrechung der Aufladung gekommen. Als der Bf. am Handy eine entsprechende Nachricht erhalten habe, sei er zum Fahrzeug gegangen und habe den Ladevorgang neu gestartet. Dadurch sei das Fahrzeug zwischenzeitlich ohne Ladevorgang abgestellt gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei. Da der Bf. nicht mutwillig den Ladevorgang abgestellt habe, werde um Kulanz ersucht.
Aus der vom Bf. vorgelegten Stellungnahme der Wien-Energie gehe hervor, dass die Aufladung um 11:53 Uhr beendet, die Parkwarnleuchte nicht nach 15 Minuten angegangen, jedoch um 11:54 Uhr der Ladepunkt mit "Occupied" angezeigt und die Parkwarnleuchte um 11:58 Uhr mit Meldung ausgegangen sei. Die Ladung sei definitiv vom Fahrzeug beendet und eine technische Störung nicht bekannt gewesen.
Da die Tanke-Wien-Energie auf eine entsprechende Anfrage der belangten Behörde zur Stellungnahme nicht reagiert habe, sei der Bf. aufgefordert worden, glaubhaft zu machen, zu welchem Zeitpunkt er über die Ladeunterbrechung informiert worden sei.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme habe der Bf. mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Unterbrechung des Ladevorganges mittels push-Nachricht aus der BMW-App erfolgt sei, wobei der Bf. davon ausgehe, dass die Benachrichtigung über die Beendigung des Ladevorganges sofort erfolgt sei. Da der Bf. aber das Handy nicht ständig bei sich habe, kann er leider keine Auskunft darüber geben, wann diese Push-Nachricht gesendet worden sei. Jedoch sei der Bf. sofort nach Erkennen, dass der Ladevorgang abgebrochen worden sei (das sei der Zeitpunkt gewesen, an dem der Bf. die Push-Nachricht gelesen habe) zum Fahrzeug gegangen und habe den Ladevorgang erneut gestartet.
Unbestritten seien die Lenkereigenschaft des Bf. als auch der Umstand gewesen, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. […]
Innerhalb der Kurzparkzone habe es zum Tatzeitpunkt eine weitergehende Verkehrsbeschränkung gegeben, nämlich ein Halte- und Parkverbot mit Zusatztafel " [Grafik] ", in welcher das beanstandete Fahrzeug abgestellt gewesen sei.
Werde ein Fahrzeug an einer freien Elektroladestation (Signalisierung beim Stecker durch ein durchgehend grünes Leuchten) abgestellt und mittels Ladekabel an die Ladestation angeschlossen, müsse innerhalb von 15 Minuten die Authentifizierung des Ladevorgangs mittels Ladekarte oder Smartphone vorgenommen werden.
Ab dem Zeitpunkt der Authentifizierung beginne der Ladeprozess des Fahrzeugs (durchgehend blau), d.h. ab diesem Zeitpunkt fließe Strom in das Fahrzeug, bis dieses vollständig geladen sei.
Das Ende des Ladevorganges werde an der Elektroladestation durch blau-grünes Blinken am Stecker signalisiert und werde ein*e Kunde*in mit dem Umschalten von durchgehend blau auf blau-grünes Blinken mittels Push-Benachrichtigung hierüber informiert.
Aus der übermittelten Stellungnahme Wien-Energie-Tanke gehe hervor, dass der Ladevorgang um 11:53 Uhr beendet worden sei.
Ab diesem Zeitpunkt (11:53 Uhr), also ab Beginn des blau-grünen Blinkens, sollte das Fahrzeug binnen 15 Minuten entfernt werden. Dieser Zeitraum werde automatisch von der Elektroladestation selbst erkannt und berücksichtigt. Erfolge die Entfernung jedoch nicht innerhalb von 15 Minuten ab Beendigung des Ladevorganges, werde dieser Umstand auf der Elektroladestation durch das zusätzlich rote Leuchten der LED-Zeile signalisiert.
Der tatsächliche Zeitpunkt, wann ein Umspringen der Ladestation von durchgehend blau auf blau-grünes Blinken und somit die Endzeit des Ladevorganges oder aber auch das Umspringen von blau-grün auf blau-grün-rot, erfolge automatisch durch die Elektroladestation. und werde auch die Push-Benachrichtigung an den Kunden automatisch durch die Elektroladestation gesendet.
Werde zwar das Kabel angesteckt und erfolge innerhalb von 15 Minuten keine Authentifizierung des Ladevorganges, so werde dies durch grünes Blinken am Stecker und durch rotes Blinken der LED-Zeile auf der Ladestation angezeigt.
Wer ein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit Zusatz "ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges [Grafik] " abstelle, müsse dafür Sorge tragen, dass es spätestens 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges aus dieser Zone entfernt werde.
Aus den Anzeigeangaben des Meldungslegers zur weiteren Übertretung nach der StVO 1960 zur Zl. ***GZ1*** ergebe sich, dass der Ladevorgang zum Zeitpunkt der Beanstandung am 16. Oktober 2024 um 12:36 Uhr beendet gewesen, zumal von diesem ein grün-blau blinkendes Licht sowie die rot leuchtende LED-Zeile wahrgenommen worden sei. Das Fahrzeug sei somit vorschriftswidrig in der beschriebenen Zone abgestellt worden.
Wenn jemand sein Kraftfahrzeug in der Halteverbotszone "ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges" in Bezug auf den Zeitpunkt der Aufstellung vorerst vorschriftsmäßig abstelle, so sei er verpflichtet, dieses nach Beendigung des Ladevorganges aus der Zone zu entfernen.
Zum Einwand des Bf., dass die Ladung aufgrund eines technischen Fehlers unterbrochen und der Bf. über die Beendigung des Ladevorganges benachrichtigt worden und der Bf. nach Erhalt der Verständigung und Überprüfung des Handys zum Fahrzeug gegangen sei, um eine weitere Aufladung zu veranlassen, sei festzuhalten:
Der gegenständliche - unterbrochene - Ladevorgang habe lt. Abrechnung der ÖAMTC-E-Power ab 07:59 bis 11:52 Uhr, also demnach 3:53 Stunden gedauert. Unter Berücksichtigung, dass die Beanstandung um 12:41 Uhr erfolgt und die neuerliche Aufladung um 13:23 Uhr veranlasst worden sei, sei entgegenzuhalten, dass im Falle einer Aufladung ab 07:59 Uhr ab einer gewissen Zeitdauer damit zu rechnen sei, dass der Ladevorgang beendet sei.
Bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte der Bf. - im Wissen, dass das Fahrzeug zur Aufladung in der als Halteverbotszone kundgemachten Ladestation seit 7:59 Uhr abgestellt sei - den Eingang einer Benachrichtigung über die Beendigung des Ladevorganges auf seinem Handy vor 11:52 Uhr in Erwägung ziehen müssen. Laut ÖAMTC-E-Power-Abrechnung habe der Bf. jedoch erst um 13:23 Uhr den Neustart der Aufladung beim Fahrzeug veranlasst.
Taugliche Beweismittel, wann der Bf. tatsächlich über die Beendigung des Ladevorganges informiert worden und ehestmöglich zum Fahrzeug zurückgekehrt sei, seien trotz Aufforderung bis dato nicht vorgelegt worden.
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet, den Bf. vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Aufgrund der Aktenlage sei - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 - Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit seien auch die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Bei der Strafbemessung sei gemäß § 19 VStG 1991 darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung bestehe. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe sei eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine Individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Nachdem der Bf. bei Beginn des Ladevorganges von seiner BMW-App informiert werde, bis wann der Ladevorgang ungefähr dauern werde, sehe es der Bf. es nicht als erwiesen an, dass er hier fahrlässig gehandelt habe. Der Bf. lade an dieser Station mehrmals die Woche (immer dann wenn er im Büro sei) und das seit Jänner 2024.
Nachdem der Bf. aus Enns/OÖ anreise, sei der Ladestand seines Fahrzeugs immer so gering, dass die Ladung erst am frühen Nachmittag abgeschlossen sei. Daher könne der Bf. nicht nachvollziehen, dass es fahrlässig gehandelt habe, wenn der Ladevorgang um 11:52 Uhr durch einen technischen Defekt beendet und dieser Ladevorgang von ihm erst 13:23 Uhr wieder gestartet worden sei. Der Bf. habe die PUSH-Nachricht erst zu diesem Zeitpunkt gesehen, da er eben genau zu diesem Zeitpunkt kontrollieren wollte, welchen Ladestand sein Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt erreicht habe. Es könne daher gesehen werden, dass der Bf. seiner Sorgfalt durchaus nachgekommen sei.
So ein Fehler sei bei all den Ladungen seit Jänner 2024 nur dieses eine Mal vorgekommen, also habe der Bf. mit diesem Abbruch auch so nicht rechnen können.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** wurde am 16. Oktober 2024 um 12:41 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Bereich "Halten und Parken verboten" mit Zusatztafel "ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges" abgestellt.
Beim mehrspurigen Kraftfahrzeug BMW mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** handelt es sich um ein Elektrofahrzeug, bei welchem am 16. Oktober 2024 um 07:58 Uhr der Ladevorgang gestartet und lt. Abrechnung bis 11:52:49 Uhr gedauert hat.
Nach der von Wien-Energie-Tanke erteilten Auskunft vom 28. Februar 2025 wurde die Ladung um 11:53 Uhr mit der Meldung "SuspendEV" beendet. Die Parkwarnleuchte ist dabei nicht nach 15 Minuten angegangen. Allerdings wurde um 11:54 Uhr der Ladepunkt 2 mit "Occupied" angezeigt und um 11:58 Uhr ging die Warnleuchte mit der Meldung "preChargeWarnEnabled" an und die Ladung wurde definitiv vom Fahrzeug beendet.
Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse sowie die Lenkereigenschaft der Bf. blieben im Verfahren unbestritten.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.
gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, verboten.
rechtliche Beurteilung:
Der Vorgang der Ladetätigkeit ist mit jenem des Aufladens von Elektrofahrzeugen vergleichbar. Daher kann diese zur Ladetätigkeit auf Straßen ergangene Rechtsprechung aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Sinne eines von der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 erfassten Ladevorgangs angewendet werden (vgl. VwGH 16. Februar 2023, Ra 2022/02/0112, mwN).
Dem § 54 Abs. 5 StVO 1960 wurde mit der 28. StVO-Novelle, BGBl I 6/2017, eine lit. m angefügt. Darin erfolgte die Einführung einer neuen Zusatztafel, die - unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" angebracht - anzeigt, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs gilt. Den Gesetzesmaterialien ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine Förderung der Elektromobilität sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert sei und mit Hilfe der neuen Zusatztafel ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden sollte (vgl. ErlRV 1356, BlgNR 25. GP, 3).
Für Elektrofahrzeuge oder sog. Plug-in-Hybridfahrzeuge ist die Parkometerabgabe solange nicht zu entrichten als das Fahrzeug an der dortigen Ladestation aktiv geladen wird. Danach ist das Fahrzeug innerhalb von 15 Minuten vom Abstellort zu entfernen (https://www.wienenergie.at, https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/e-autos-in-der-kurzparkzone-43372718).
Wird das Fahrzeug binnen 15 Minuten nach Beendigung des aktiven Ladevorganges nicht vom Abstellplatz bei der Ladestation entfernt, leuchtet auf der Ladestation ein rotes Licht.
Eine Person, die ein E-Fahrzeug oder einer sogen. Plug-In-Hybrid-Fahrzeug bei einer Ladestation, die sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet und wo zusätzlich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen für die Zeit der aktiven Ladetätigkeit des E-Fahrzeuges gilt, nicht binnen der 15 Minuten nach Beendigung des aktiven Ladevorganges vom Abstellort bei der Ladestation entfernt, verletzt die Rechtsvorschriften nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) und darüber hinaus die Vorschriften nach der Straßenverkehrsordnung.
Registrierte Kunden von Wienenergie erhalten über die Tanke Wien Energie-App eine Push-Nachricht direkt auf das Smartphone, wenn der Ladevorgang zu Ende ist. Dadurch weiß der Kunde, dass er den Stellplatz innerhalb von 15 Minuten für andere Nutzer freigeben muss (https://www.wienenergie.at).
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Kurzparkzone durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, gilt sie aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Be- und Entladetätigkeit dort abgestellt werde (vgl. VwGH 16.12.1983, Zl. 81/17/0168). Somit fallen die eine Ladezone bestimmungsgemäß nutzenden Fahrzeuge auch nicht unter den Tatbestand der Parkometerabgabepflicht.
Damit handelt es sich bei der Frage, ob zum Zeitpunkt der Beanstandung ein Ladevorgang iSd § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 im Gange gewesen sei, um eine Vorfrage im beschwerdegegenständlichen Verfahren, da der Bestand der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe und somit auch die - ohne Abgabepflicht nicht vorliegende - Strafbarkeit des Verhaltens des Bf., von der Entscheidung dieser Frage abhängen würden.
Sofern nach § 38 AVG die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Eine solche Bindungswirkung ist allerdings nicht mit jeder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren verbunden. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörde bindenden Weise eine Entscheidung über eine relevante Vorfrage entnommen werden (vgl. VwGH 12.12.2002, Zl. 2001/07/0125).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juli 2025, Zl. ***GZ2***, wurde im Hinblick auf den in Rede stehenden Abstellvorgang am 16. Oktober 2024 um 12:36 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, festgestellt, dass der Tatbestand des Abstellens in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Aufladetätigkeit gegeben, aber der Ausspruch einer Ermahnung aufgrund eines vernachlässigbaren Unrechts- und Verschuldensgrades gegeben war.
In Bezug auf den Tatzeitpunkt ist ein Ladevorgang von am Bahnhof Hetzendorf, ***PLZ-Ort***, ***Straße***, ausgewiesen, der am Vorfallstag um 07:59 begonnen hatte und am 11:52 Uhr beendet wurde. Dieser Ladevorgang wurde am selben Standort um 13:23 Uhr fortgesetzt.
Der Tatbestand des Abstellens des vom Bf. abgestellten in Rede stehenden Fahrzeugs in einer Zone, die ausschließlich während der Durchführung eines Elektro-Ladevorganges erlaubt ist, ist demnach zugrunde zu legen.
Das Vergehen des Bf. ist demnach unter § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 idF BGBl I 122/2022 zu subsumieren, als ein Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeugs im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe des § 52 Z 13b StVO 1960 erfolgte. Es ist demnach die Schuldfrage gegeben.
Vor dem Hintergrund, dass der Bf. täglich, daher regelmäßig ordnungsgemäße Ladungsvorgänge nachweisen konnte, in einer Vielzahl von gleichgelagerten Vorgängen in Bezug auf den Tatort, der Ladevorgang 39 Minuten vor dem Tatzeitpunkt endete und nicht einmal 1 Stunde danach wieder aufgenommen wurde, ein vernachlässigbarer Unrechtsgehalt gegeben, als nachteilige Folgen fehlen.
Betreffend die Milderungs- und Erschwernisgründe ist anzuführen, dass sich der Bf. von Anbeginn schuldeinsichtig zeigte, er den Vorfall bedauerte und nachwies, dass er den Missstand unverzüglich nach Kenntnis behoben hatte. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommen als Milderungsgrund ein reumütiges Geständnis oder ein Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, in Betracht (vgl. VwGH 25.6.1992, Zl. 91/16/0054).
§ 45 VStG 1991 regelt die (Voraussetzungen für die) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, gegebenenfalls unter Ermahnung des Beschuldigten. Die Einstellung kann von der Behörde jederzeit (bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses) verfügt werden. Steht schon vor der Einleitung eines Strafverfahrens fest, dass ein Einstellungsgrund iSd § 45 VStG vorliegt, so hat die Behörde davon abzusehen, das Strafverfahren einzuleiten. Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat die Berufungsbehörde das Straferkenntnis mit Bescheid zu beheben und das Verfahren mit Bescheid einzustellen; in gleicher Weise haben ab 1.1. 2014 die Verwaltungsgerichte vorzugehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 1).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Bedingt durch die Umstände, dass durch den gegenständlichen Abstellvorgang des Bf. keine nachteiligen Folgen entstanden und auch ein vernachlässigbarer Unrechts- und Verschuldensgrad vorliegt und der Milderungsgrund der Schuldeinsicht gegeben ist, wird somit eine Ermahnung ausgesprochen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. August 2025
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Normen und Schlagworte
- § 54 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 78 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500410/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500410.2025
- Stammnummer
- 148974
- Gültig
- 08.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF