Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500399/2025
Kopie eines § 29b StVO Ausweises
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500399/2025vom 07.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Ausweiskopie
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 14. Juni 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13. Juni 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13. Juni 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) ***Bf1*** angelastet er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. am 25. März 2025, um 10:57, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wein, Hietzinger Hauptstraße 74 abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr..
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro belief.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. am 25.03.2025 um 10:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 13., Hietzinger Hauptstraße 74 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, Nr. AusweisNr..
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft.
Bereits im Zuge der Lenker*innenauskunft teilten Sie mit, gemeinsam mit Ihrem Freund Ausweisinhaber Besorgungen erledigt zu haben und daher die Parkberechtigung im Auto hinterlegt worden war.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen. Des Weiteren wurden Sie aufgefordert der Behörde bekanntzugeben, ob der*die Ausweisinhaber*in von Ihnen befördert wurde sowie die Ausweiskopie mit der Nummer: AusweisNr. der Behörde zu übermitteln.
In Ihrer Rechtfertigung teilten Sie ergänzend mit, dass der Ausweis eingeschweißt wurde, um die Haltbarkeit zu verlängern und teilten die vollständigen Daten des Ausweisinhabers mit.
Aufgrund Ihrer Angaben wurde der Ausweisinhaber mit Schreiben vom 15.05.2025 aufgefordert, die von Ihnen vorgebrachte Beförderung zu bestätigen sowie Angaben darüber zu machen, ob Kopien des gegenständlichen Ausweises angefertigt wurden und eine Ablichtung der Vorder- und Rückseite des originalen Ausweises der Behörde vorzulegen.
Im Zuge einer hieramts persönlichen Stellungnahme erschienen Sie in Begleitung von Ausweisinhaber, legten die Originalausweis vor und teilten mit, dass dieser auch im Fahrzeug hinterlegt worden war und keine Kopien angefertigt wurden. Eine Einvernahme des Ausweisinhabers war aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Er habe eine Familie, welche ihn betreut.
Mit Schreiben vom 26.05.2025 wurde im Namen des Ausweisinhabers bestätigt, dass er von Ihnen am 25.03.2025 befördert wurde.
Es ist somit im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.05.2025 angelastet - hinterzogen, sondern im gegenständlichen Fall lediglich verkürzt wurde. Da die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, wurde nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert.
Unbestritten bleib somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Aus der Regelung ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen hat, die Anbringung einer Farbkopie erfüllt diese Voraussetzung nicht und fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen.
Wie aus der Anzeige, den Zusatzvermerken und den Fotos der Anzeige zu entnehmen ist, war im Fahrzeug eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr. hinterlegt. Erkannt wurde dies aufgrund des weißen Randes links, den nicht runden Ecken, dem lesbaren Schriftzug "COPY", der ungeraden Linien sowie dem sichtbar weißen Papier links unten.
Bei Vergleich der Anzeigenfotos im gegenständlichen Verfahren mit dem vorgelegten Originalausweis konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem im Fahrzeug hinterlegten Ausweis nicht um den Originalausweis gemäß §29b StVO gehandelt hat.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. VwGH 17.9.1968, 398/64). Sie haben trotz gebotener Gelegenheit keine schlüssige Gegendarstellung und keine Beweismittel vorgelegt, welche geeignet gewesen wären, den erhobenen Tatvorwurf zu entkräften.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am 14.06.2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er den Inhaber des im Fahrzeug hinterlegten Behindertenausweises gem. § 29b StVO 1960, Herrn Ausweisinhaber, am 25.03.2025 mit seinem Fahrzeug befördert habe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sich der entsprechende Ausweis im abgestellten Fahrzeug befunden. Dabei habe es sich nicht um eine Kopie, sondern um das Original gehandelt. Die Parkometerabgabe sei zulässigerweise nicht entrichtet worden. Er beantragt daher, das Verfahren einzustellen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 18. Juni 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 74 am 25. März 2025 um 10:57 Uhr abgestellt.
Für diesen Bereich galt jeweils eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zur Beanstandungszeit war die Kopie eines Behindertenpasses gemäß § 29b StVO 1960, Nr. AusweisNr. hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Fahrzeugs hinterlegt. Der Inhaber des Behindertenausweises ist Herr Ausweisinhaber. Dieser wurde am Tattag vom Bf. in seinem Fahrzeug befördert.
Die zum Tatzeitpunkt durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den detaillierten Angaben der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Das Parkraumüberwachungsorgan machte im Zuge der Anzeige folgende Notiz: "[…] Farbkopiert, links weisser Rand erkennbar, Ecken nicht rund, Copy lesbar, Linien nicht gerade, unten li weisses Papier sichtbar […]"
Das Gericht sieht keinen Grund, warum das meldungslegende Organ bei der Beanstandung wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen. Ein zur Parkraumüberwachung bestelltes Organ ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).
Die belangte Behörde nahm im Zuge des Ermittlungsverfahrens einen Vergleich des vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos des (kopierten) Ausweises und des vom Bf. im Zuge seiner persönlichen Stellungnahme am 23.05.2025 vorgelegten Originalausweises vor. Dabei kam auch die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem im Fahrzeug hinterlegten Ausweis nicht um den Originalausweis gehandelt hat.
Das Gericht nahm selbst eine Begutachtung des vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos und des gescannten Originalausweises vor. Es ergaben sich dabei folgende Auffälligkeiten:
Auf dem Anzeigefoto befindet sich der Schriftzug "PARKAUSWEIS FÜR BEHINDERTE" ganz oben und nicht wie am Originalausweis mit Abstand zum oberen Rand
ebenso befindet sich die Ausweisnummer auf dem Anzeigefoto weiter oben als am Originalausweis
Im Sicherheitsfeld ist im unteren Teil leicht ein durchgehender schwarzer Strich erkennbar, den das Original nicht aufweist
Es ist auf dem rechten Teil des "eingelegten Ausweises" keine Erhebung erkennbar (Foto auf Rückseite im Originalausweis)
Die Ecken der Laminierung zeigen deutliche Unterschiede zum Originalausweis hinsichtlich der Form
Die Gebrauchsspuren bzw. dunklen Stellen, die der Originalausweis aufweist, sind auf dem im Foto abgebildeten Ausweis wenig bis kaum vorhanden (wirkt aufgehellt)
Links ist ein weißer (Papier-?) Rand erkennbar, den das Original nicht aufweist
Der Knick in der Mitte des Originalausweises ist auf dem im Foto abgebildeten Ausweis kaum merkbar (wirkt glatt)
Im Ergebnis sieht es das Gericht unter dem Hinweis auf die freie Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an, dass es sich bei dem im Foto abgebildeten Ausweis nicht um den Originalausweis des Herrn Ausweisinhaber gehandelt hat und somit zum Tatzeitpunkt eine Kopie des Originalausweises hinter der Windschutzscheibe des tatgegenständlichen Fahrzeugs hinterlegt war.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
§ 22 Abs. 1 VStG 1991 normiert:
"Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
Durch das Einlegen eines kopierten Behindertenparkausweises, wurde nach § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 die Parkometerabgabe verkürzt. Es steht dadurch die mögliche Täuschung eines kontrollierenden Organs über die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes im Raum, wodurch es zu einer Vermögensschädigung der Gemeinde Wien kam.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH (vgl. OGH 18.1.2023, 15 Os 111/22w, Rz 9), ist die gegenständliche Tat sowohl unter "[...] § 146 StGB als auch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 subsumierbar. Aufgrund des tateinheitlichen Zusammentreffens der gerichtlich strafbaren Handlung mit der Verwaltungsübertretung ist Letztere (ungeachtet der Herkunft konkurrierender Normen von unterschiedlichen Gesetzgebern [Bund/Land]) gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar und darf die Tat nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verfolgt werden".
Der Magistrat der Stadt Wien war daher zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses nicht zuständig.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter eine gerichtliche zurücktritt, sodass im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen ist (vgl. mwN auf die VwGH-Rsp Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 3).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen (siehe dazu auch die vergleichbaren Beschwerdefälle BFG 14.6.2023, RV/7500196/2023 und 25.04.2024, RV/7500095/2024). Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 1 VStG).
Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie gemäß § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Da dem Bundesfinanzgericht in amtlicher Eigenschaft der Verdacht der Straftat bekannt geworden ist, wird das gegenständliche Erkenntnis samt Sachverhaltsdarstellung und Kopie des Verwaltungsaktes an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde stattgegeben wird, sind keine Kosten aufzuerlegen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde zulässig. Der gegenständlichen Rechtsfrage kommt deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechtsprechung des VwGH zur Zuständigkeitsfrage im konkreten Fall fehlt.
Die Revision der beschwerdeführenden Partei ist hingegen unzulässig. Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, ist in § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/16/0080, Rn 3f; 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).
Wien, am 7. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 29b Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 146 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 44 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 78 Abs. 1 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 42 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500399/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500399.2025
- Stammnummer
- 148971
- Gültig
- 07.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF