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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100328/2025

Alleinerzieherabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100328/2025vom 03.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinName Richterin in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Nach einem Anschreiben zur Pflichtveranlagung vom 10.10.2024 erfolgte keine Reaktion des Bf. Daraufhin erließ die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid 2023 (Arbeitnehmerveranlagung) im Schätzungsweg. In der Beschwerde vom 25.1.2025 wurde unter anderem der Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt. Dieser wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.1.2025 nicht anerkannt. Daraufhin wurde mit 7.2.2025 ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde ausgeführt: "Mit Beschwerdevorentscheidung wurden der Familienbonus Plus und die außergewöhnlichen Belastungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes berücksichtigt. Nicht aber der Alleinerzieherabsetzbetrag. Ich bin von der Kindesmutter geschieden und Alleinerzieher meiner Tochter Name. Das Scheidungsurteil mit Sorgerechtseinigung wurde im Vorjahr zum Einkommensteuerbescheid 2022 vorgelegt. Seit 2018 bin ich wieder verheiratet mit Name, geb. xx.xx.1966. Den Alleinerzieher mache ich geltend, da Name nicht mit mir gemeinsam im Haushalt in Adresse, Ort wohnt. Sie wohnt und lebt weiterhin in Adresse, Ort und ist dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ich habe im Veranlagungsjahr daher NICHT IN EINER GEMEINSCHAFT mit meiner Ehepartnerin gelebt." Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 5. Mai 2025 vorgelegt. Mit Beschluss vom 31.7.2025 teilte die Richterin dem Beschwerdeführer den bisher festgestellten Sachverhalt mit und ersuchte um Ergänzungen. Der Bf. teilte mit, dass er von der Kindesmutter Name seit xx.xx.2015 geschieden sei. Seit xx.xx.2018 sei er mit Name verheiratet, diese habe drei Kinder. Zwei erwachsene Kinder hätten den Wohnsitz gemeinsam mit ihrer Mutter in Ort, Adresse. Es sei richtig, dass die Entfernung der Wohnsitze 34 km betrage. Als Gründe für die getrennten Wohnsitze wurde angegeben, aus Arbeitsgründen und es würden beide ein Haus besitzen. Die Ehe sei natürlich weiterhin aufrecht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. war im Jahr 2023 bei der ***1*** unselbständig beschäftigt und in Adresse, Ort wohnhaft (gemeldet seit xx.xx.1971). Dort lebt auch seine Tochter, Name, geboren xx.xx.2006. Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Ort. Von der Kindesmutter Name ist er seit xx.xx.2015 geschieden Seit xx.xx.2018 ist er nunmehr mit Name verheiratet, die seit 2001 ihren Hauptwohnsitz in Ort, Adresse hat. Die Eheschließung im Jahr 2018 führte somit nicht zu einem gemeinsamen Wohnsitz, die Wohnsitze sind 34 km voneinander entfernt. Gründe für die Beibehaltung der getrennten Wohnsitze sind Arbeitsgründe und der Besitz von jeweils einem Haus. Die Ehe ist weiterhin unverändert aufrecht. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen sowie aus der Einsicht in das Melderegister. Er ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Nicht erforderlich ist, dass der Ehe(Partner) auch Elternteil des Kindes ist. Dass der Bf. von der Kindesmutter geschieden ist, ist daher nicht entscheidungswesentlich. Verheiratete Personen haben nur dann Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn sie von ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 68). Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar (zB VwGH 21.12.1992, 89/13/0135; VwGH 31.3.1998, 93/13/0109; VwGH 22.5.2014, 2011/15/0002). Das Vorliegen mehrerer (Familien-) Wohnsitze steht einer gemeinsamen Lebensführung alleine nicht entgegen (UFS 15.12.2009, RV/3844-W/09; 19.3.2007, RV/2357-W/06). Dass (noch) keine gemeinsame Wohnung besteht, lässt bei einer "intakten" Ehe noch nicht auf das Merkmal des "Dauernd-Getrennt-Lebens" schließen (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0002 mit Hinweis auf VwGH 31.3.1998, 93/13/0109). Die räumliche Trennung allein ist kein "Dauernd-getrennt"-Leben im oa. Sinne. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen (partnerlichen) Lebensgemeinschaft iSd. §§ 90 ff ABGB beziehungsweise §§ 8 f. EPG, die auch bei getrennten Wohnsitzen bestehen kann (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 51). Mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an unterschiedlichen Wohnsitzen bewirken für sich alleine keine dauernde Trennung. Vielmehr ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Rz 42; VwGH 22.10.1997, 95/13/0161; ähnlich VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; BFG 26.8.2015, RV/7103797/2014). Das eheliche Zusammenleben bzw. die eheliche Gemeinschaft besteht im Allgemeinen aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, kann durchaus auch das ein oder andere Merkmal fehlen (VwGH 21.10.2003, 99/14/0225). So hebt etwa eine berufliche Abwesenheit des einen Ehepartners die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf, wenn beide Ehepartner außerhalb dieser Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (s. nochmals zB VwGH 21.10.2003, 99/14/0225; BFG 15.12.2009, RV/3844-W/09). Dasselbe gilt, wenn jeder der Ehegatten über eine eigene Wohngelegenheit verfügt, diese aber aus "platztechnischen" oder anderen Gründen nicht aufgeben kann (oder möchte). Wenn sich die Ehepartner stattdessen im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigen, getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht (zB BFG 22.9.2015, RV/7102443/2013). Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung (oder Gründung) mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine (eigene) Wohnung aufkommt (vgl. UFSL vom 31.05.2011, RV/0064-L/11). Der Bf. gibt an, dass die getrennte Wohnsitzführung aus Arbeitsgründen und weil beide ein Haus besitzen beibehalten wurde. Der Bf. ist alleiniger Erziehungsberechtigter seiner Töchter. In Anbetracht der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden: Getrennte Wohnsitze bewirken - wie oben dargelegt - für sich allein keine dauernde Trennung. Das Unterhalten von zwei (getrennten) Wohnsitzen und die damit zweifellos verbundenen finanziellen Mehraufwendungen sind im vorliegenden Fall - den Ausführungen des Bf. zufolge - durch persönliche und wirtschaftliche Umstände bedingt. Dass aber die Ehe zerrüttet oder nicht "intakt" wäre, wird nicht behauptet. Es gibt sohin keinen Hinweis auf das Nichtbestehen einer aufrechten Ehe zwischen des Bf. und seiner Gattin. Selbst aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass auf Grund der getrennten (Haupt)Wohnsitznahme der zwischen Ehegatten übliche Kontakt bzw. der Wille zur gemeinsamen Lebensführung aufgegeben worden wäre. Der Bf. gibt vielmehr an, dass die Ehe natürlich aufrecht sei. Die Eheschließung im Jahr 2018 hatte auf die Wohnsituation der Eheleute keinen Einfluss. Das bedeutet, dass - wenn auch durch die getrennten Wohnsitze in eingeschränktem Maße - sehr wohl eine zwischen Ehepartnern typische gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung vorliegt. Mag im Beschwerdefall auch das Merkmal der Wohngemeinschaft weniger stark ausgeprägt sein, da aufgrund der Arbeitssituation eine "Wochenendbeziehung" geführt wird, so lebt der Bf. letztlich doch in einer Gemeinschaft mit seiner Gattin. Dem Umstand, dass Ehegatten getrennte Wohnungen benützen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, misst der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zu (zB VwGH 31.3.1998, 93/13/0109). Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Ehegatte durch die Eheschließung zur umfassenden Beistandspflicht gegenüber dem anderen Ehepartner bereit erklärt hat. Dass diese, auch die finanziellen Belange umfassende Beistandspflicht grundsätzlich geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungskraft des Bf. zu beeinflussen, kann nicht in Abrede gestellt werden (s. nochmals VwGH 31.3.1998, 93/13/0109). Da aus den angeführten Gründen das Tatbestandsmerkmal des Dauernd-Getrenntlebens im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht vorliegt, zumal der Bf. in einer funktionierenden Beziehung mit seiner Gattin lebt, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, dass die gewählte Wohnsituation einer (liberalen) Lebensform entspricht, in der nicht ein konventionellen Modellen entsprechendes Zusammenleben an einem gemeinsamen Wohnsitz geübt wird, (vgl. BFG 25.4.2014, RV/5100309/2012; BFG 22.9.2015, RV/7102443/2013). Die Beschwerde war abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, die Entscheidung gründet auf der zitierten Rechtsprechung. Linz, am 3. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100328/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100328.2025
Stammnummer
148964
Gültig
03.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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