Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2984-W/03
Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre gemäß § 37 Abs 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2984-W/03vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein mit Wirkung ab 30.9.2001 geschlossener Auflösungsvertrag vermag die Entstehung einer infolge Einbringung einer Rechtsanwaltskanzlei gegen Ausgleichszahlung in eine mit Stichtag 1.1.1991 gegründete Mitunternehmerschaft realisierten Veräußerungsgewinnes nicht rückwirkend zu beseitigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam
15. März 2005 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Woditschka & Picher, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach,
vertreten durch Herta Schreibvogel, betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 nach in Mistelbach durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Rechtsanwalt und hat von 1969
bis 1998 eine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelunternehmer betrieben und daraus
Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen.
Am 5. Mai 1999 hat er mit seinem Berufskollegen
Dr. X , welcher seit 1994 in der Kanzlei des Bw. als Konzipient tätig war,
einen Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag geschlossen.
Inhalt dieses vom Bw. vorgelegten Vertrages ist, dass der
Bw. und Dr. X den gemeinsamen Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei in Form einer
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht unter Anwendung der Bestimmungen des
Umgründungssteuerrechtes vereinbaren und der 1. Jänner 1999 als
Zusammenlegungsstichtag festgelegt wird. Der Bw. bringt seine
Rechtsanwaltskanzlei mit dem Verkehrswert von ATS 2,7 Mio ein und Dr. X
Gegenstände im Wert von S 173.172,- und seine persönliche
Arbeitskraft. Beide Gesellschafter verpflichten sich ausschließlich
für die durch den Vertrag errichtete Rechtsanwaltsgesellschaft tätig
zu sein. Dr. X erwirbt durch den Vertrag einen Drittelanteil an der bisherigen
Rechtsanwaltskanzlei des Bw. und verpflichtet sich, ein Entgelt in Höhe von
S 900.000,- zu bezahlen. Der Bw. ersetzt Dr. X zwei Drittel des Wertes der
von diesem eingebrachten Gegenstände, sohin einen Betrag von
S 115.448,- sodass Dr. X nach Gegenverrechnung dem Bw. einen Betrag von
S 784.552,- zu bezahlen hat.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999
gab der Bw. die Zusammensetzung seiner Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit S 1.046.360,- bestehend aus Einkünften als
Einzelunternehmer in Höhe von S 754.389,- und Einkünften als
Beteiligter an der im Jahr 1999 gemeinsam mit Dr. X gegründeten
RechtsanwaltsgesnbR in Höhe von S 309.971,- an. Gleichzeitig
beantragte er für den Betrag in Höhe von S 754.389,- den
Hälftesteuersatz. Seitens des Finanzamtes wurde der Bw. ersucht bekannt
zugeben welche Progressionsermäßigung er beanspruchen
wolle.
Der Bw. teilte mit, dass er die
Progressionsermäßigung gemäß
§ 37 Abs. 5 EStG für außerordentliche
Einkünfte beantrage, da er seine bisherige Einzelfirma in die GesnbR
eingebracht habe und dadurch eine Betriebsaufgabe vorliege. Er habe das 60.
Lebensjahr vollendet und seine eigene Erwerbstätigkeit eingestellt, sodass
die Voraussetzungen für die Gewährung des Hälftesteuersatzes
vorlägen.
Das Finanzamt Mistelbach erließ am
19. September 2001 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999,
versteuerte die Gesamtsumme der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von S 1.046.360,- zum Normalsteuersatz und versagte die
Gewährung des Hälftesteuersatzes für den Teilbetrag von
S 754.389,- mit der Begründung, dass die Beteiligung als
Mitunternehmer als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, weshalb von einem
Einstellen der Erwerbstätigkeit nicht ausgegangen werden könne. Der
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 erfordere nicht nur, dass das 60.
Lebensjahr vollendet sein müsse, sondern auch, dass die
Erwerbstätigkeit eingestellt werde.
Der Bw. erhob daraufhin Berufung, bekämpfte die
Nichtgewährung des Hälftesteuersatzes für den Teilbetrag in
Höhe von S 754.389,- und führte aus, dass durch den Vertrag
zwischen dem Bw. und Dr. X eine grundsätzlich steuerneutrale
Vermögensübertragung vorliege, da der Bw. seine Rechtsanwaltskanzlei
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht habe. Da neben
Gesellschaftsrechten auch eine Ablösezahlung in das Privatvermögen des
einbringenden Bw. geleistet worden sei, liege der Tatbestand einer
Quotenveräußerung vor, welche laut Margreiter-Wakounig-Glega,
Steuerliche Sonderbilanzen, als Veräußerungsgewinn in Verbindung mit
§ 24 Abs 7 EStG zu qualifizieren sei. Auch im
Umgründungssteuergesetz werde normiert, dass zwingend eine Betriebsaufgabe
bzw. Betriebsveräußerung vorliege, wenn der Betrieb aufgrund eines
Zusammenschlussvertrages auf eine Personengesellschaft übertragen werde.
Nach Ansicht des Bw. handle es sich im vorliegenden Fall in Anwendung des
§ 24 Abs 7 EStG bei dem gegenständlichen Ablösebetrag um
einen Veräußerungsgewinn, welcher auch dem halben Steuersatz
unterliegen müsse.
Zusätzlich sei auch noch der Umstand zu
berücksichtigen, dass mit Auflösungs- und Realteilungsvertrag vom
28. September 2001 die RechtsanwaltsGesnbR des Bw. mit Dr. X mit
Wirkung vom 30. 9. 2001 aufgelöst worden sei, sodass Herr Dr. X
aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und der Bw. die
Rechtsanwaltstätigkeit als Einzelunternehmer fortgesetzt habe.
Der Bw. habe sich anlässlich des Ausscheidens des Dr.
X zu einer Rückzahlung von S 750.000,- verpflichtet, welcher Betrag
sich aus einer Barabfindung von S 350.000,-, Ersatz von S 37.200,-
für Kanzleisozialraum und S 420.000,- Kreditübernahme bei der
Erstebank zusammengesetzt habe. Es sei de facto zu einer Rückabwicklung des
seinerzeitigen Zusammenschlusses gekommen und der im Jahr 1999 erhaltene
Ablösebetrag sei fast zur Gänze an Dr. X rückgeführt worden,
sodass nach Meinung des Bw. sogar die gesetzlich vorgesehene Halbsatzbesteuerung
im Jahr 1999 zu einem unrichtigen Ergebnis führen würde.
Der Bw. beantragte daher einen geänderten
Einkommensteuerbescheid zu erlassen, in welchem Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit S 344.523,-, davon S 309.971,- aus der
RechtsanwaltsGesnbR, festgesetzt werden und den verbleibenden
Veräußerungsgewinn von S 34.552,- mit dem Halbsatz nach
Beachtung des Freibetrages von S 100.000,- zu besteuern. Der Betrag von
S 34.552,- sei die Differenz zwischen dem 1999 von Dr. X an den Bw.
bezahlten Betrag von S 784.552,- und dem vom Bw. an Dr. X im Jahr 2001
zurückbezahlten S 750.000,-.
Das Finanzamt Mistelbach erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass die Beteiligung als
Mitunternehmer als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, weshalb von einem
Einstellen der Erwerbstätigkeit nicht ausgegangen werden könne. Die
Voraussetzung des § 37 Abs 5 EStG sei daher nicht erfüllt,
weshalb die Begünstigung nicht gewährt werden könne. Die im Jahr
2001 vertraglich durchgeführte Auflösung der GesellschaftnbR und die
weitere Führung der Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Einzelunternehmens
durch den Bw. habe für die steuerrechtliche Beurteilung im Jahr 1999 keine
Bedeutung. Für die Besteuerung 1999 seien die tatsächlichen
Verhältnisse des Jahres 1999 maßgebend, aus denen sich ergebe, dass
mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Begünstigung des
§ 37 Abs 5 EStG diese nicht gewährt werden
könne.
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte um Abhaltung einer
mündlichen Senatsverhandlung. Außerdem verwies er nochmals auf den
besonderen Umstand der Rückabwicklung des Geschäftsverhältnisses
und der damit verbundenen Rückzahlung der empfangenen Beträge und
führte aus, dass es sich nach seiner Ansicht um die Besteuerung eines
Scheingewinnes handle.
In der am
15. März 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung teilte der Bw.
mit, dass er mittlerweile nicht mehr als Rechtsanwalt aktiv tätig und
emeritiert sei.
Der Bw. gab
ferner bekannt, dass die Mitunternehmerschaft von 1999 bis 2001 bestanden habe
und auf Betreiben des Dr. X aufgelöst worden sei.
Der
steuerliche Vertreter des Bw. legte dar, dass man seines Erachtens auf den
Gesamtzeitraum 1999 bis 2001 abstellen müsste und die Auflösung der
Mitunternehmerschaft bereits im Jahr des Entstehens des
Veräußerungsgewinnes zu beachten sei, da sich sonst durch die
Progressionsdifferenz eine Nichtausgleichbarkeit der Rückabwicklung
ergäbe.
Der Bw.
räumte ein, dass es keine tatsächliche Rückabwicklung des 1999
geschlossenen Vertrages gegeben habe, es sei aber ein neuer
Auflösungsvertrag abgeschlossen worden.
Der Bw.
beantragte alternativ zum Begehren der Halbsatzbesteuerung gemäß
§ 37 Abs 5 EStG 1988 die Verteilung des
Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre gemäß
§ 37 Abs 2 EStG 1988.
Seitens des
Finanzamtes wurde gegen die Verteilung des Veräußerungsgewinnes kein
Einwand erhoben.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bw. im Jahr
1999 anlässlich der Gründung der zwischen ihm und Dr. X errichteten
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erhaltene Ablösezahlung in
Höhe von S 754.389,- gemäß
§ 37 Abs 5 EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz
zu besteuern ist.
Der Senat 17 Bereich Steuern und Beihilfen der
Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Der im Jahr 1931 geborene Bw. hat ab dem Jahr 1969 seine
Rechtsanwaltskanzlei als Einzelunternehmen geführt.
Im Mai 1999 hat der Bw. mit seinem Berufskollegen Dr. X
einen Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, mit welchem beide
unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes eine
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zum gemeinsamen Betrieb einer
Rechtsanwaltskanzlei errichtet haben. Als Zusammenlegungsstichtag wurde
vertraglich der 1. Jänner 1999 vereinbart. Beide Gesellschafter
verpflichteten sich vertraglich ausschließlich für die Gesellschaft
tätig zu sein. Der Bw. brachte seine Rechtsanwaltskanzlei mit einem
Verkehrswert von S 2,7 Mio ein, während Dr. X Gegenstände im
Wert von S 173.173,- in die Gesellschaft einlegte und an den Bw. einen
Betrag von S 784.552,- für den Erwerb eines Drittelanteiles an der
eingebrachten Kanzlei bezahlte.
Der Veräußerungsgewinn errechnet sich daher wie
folgt:
|
Ablösebetrag
|
784.552,00
|
Nachträgliche Betriebsausgaben
|
30.162,26
|
Veräußerungsgewinn
|
754.389,74
Der Bw. beantragte im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 für den Betrag von
S 754.389,- die Progressionsermäßigung des
§ 37 Abs 5 EStG 1988 zu gewähren, da er das
60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt
habe.
Im Jahr 1999 erklärte der Bw. neben dem Erhalt der
Zahlung von Dr. X Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der
errichteten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in Höhe von
S 309.971,-, wobei der Gesamtbetrag der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht für
1999 mit S 464.956,- erklärt wurde.
Der Abs. 1 des § 37 EStG 1988 normiert,
dass sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte
gemäß
§ 37 Abs 5 EStG 1988 auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes
ermäßigt und der Bw. hat im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung
den Antrag auf Progressionsermäßigung hinsichtlich des erhaltenen
Betrages gestellt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Bw.
alternativ den Antrag gestellt, den Veräußerungsgewinn
gemäß
§ 37 Abs2 EStG 1988 verteilt auf drei Jahre
zu besteuern.
Die im vorliegenden Fall wesentlichen Gesetzesstellen
lauten:
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des
§ 37 Abs 5 EStG 1988 sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
-gestorben ist oder
-wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
-das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt.
Für Veräußerungsgewinne steht der
ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit
der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
§ 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988
regelt, dass über Antrag Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 24 EStG beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang
zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen sind,
wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang
sieben Jahre verstrichen sind.
Im Absatz 7 des § 24 EStG, welcher sich mit den
Veräußerungsgewinnen beschäftigt, ist geregelt, dass ein
Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln ist, soweit das
Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt
die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)-Betrieben oder
Mitunternehmeranteilen nicht unter Art.IV oder Art.V des
Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den
nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu
beziehen.
Nach herrschender Lehre
(Quantschnigg/Schuch, ESt Handbuch,
§ 24 TZ 167; Wiesner/
Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 23 Anm. 285;
Margreiter/Walounig/Glega, Steuerliche
Sonderbilanzen, 238ff) ist die Veräußerung der Quote eines dadurch zu
einer Mitunternehmerschaft werdenden Einzelunternehmens steuerlich wie die
Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles zu behandeln.
Aus der Literatur zu § 24 Abs 7 EStG
1988 (Quantschnig/Schuch, ESt-Handbuch
TZ 167 zu § 24;
Margreiter-Wakounig-Glega, aaO S 238ff)
ergibt sich, dass, wenn es bei Neugründung einer Personengesellschaft zu
einer Zahlung in das Privatvermögen des übertragenden Gesellschafters
kommt, die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles vorliegt und ein
Veräußerungsgewinn anfällt. Der Bw. geht daher zu Recht davon
aus, dass ein Veräußerungsgewinn anlässlich der Gründung
der Gesellschaft mit Dr. X im Jahr 1999 angefallen ist.
Dem Bw. muss allerdings widersprochen werden, wenn er in
seinem Antrag auf Gewährung des Hälftesteuersatzes davon ausgeht, dass
auch der Tatbestand des § 37 Abs. 5 EStG 1988
durch den Sachverhalt verwirklicht worden sei. Dies deshalb, weil keine der drei
im Gesetzeswortlaut des § 37 Abs 5 EStG 1988
angeführten Möglichkeiten verwirklicht wurde. Der Bw. ist im Jahr 1999
weder gestorben noch wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
erwerbsunfähig. Die vom Bw. als gegeben angenommene Variante der Vollendung
des 60. Lebensjahres und der Einstellung der Erwerbstätigkeit ist nach
Ansicht des Senates nur insoweit erfüllt, als der Bw. im Jahr 1999 das 60.
Lebensjahr eindeutig vollendet hatte, da er im Jahr 1931 geboren ist. Die zweite
Voraussetzung dieser Untervariante des
§ 37 Abs 5 EStG 1988, nämlich die Einstellung
der Erwerbstätigkeit durch den Bw., ist aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes nicht erfüllt.
Das Gesetz stellt in dieser Bestimmung des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 darauf ab, dass die
Erwerbstätigkeit auf Dauer eingestellt ist. Gesetzeszweck ist hier die
Begünstigung der zwangsweisen Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit.
Der Bw. erzielte nach dem Zusammenschluss mit Dr. X weitere
Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. Es handelt sich hier um
die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in geänderter
Rechtsform, wobei der Bw. weiterhin aktiv als Rechtsanwalt - und nicht etwa
bloß in Form einer kapitalistischen Beteiligung - tätig
war.
Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten als
erwerbstätig, soweit sie mit anderen erwerbstätigen Personen
wirtschaftlich in Wettbewerb treten. Der persönlich haftende Gesellschafter
einer Personengesellschaft ist jedenfalls erwerbstätig
(Doralt, EStG,
§ 37 Tz 77).
Unter Heranziehung dieser Vorgaben auf den vorliegenden
Sachverhalt ergibt sich, dass der Bw. als Gesellschafter der
Rechtsanwaltsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Jahr 1999 tätig
und daher mit anderen erwerbstätigen Personen wirtschaftlich in Wettbewerb
getreten ist, also erwerbstätig war. Aus dieser Tätigkeit als
Mitunternehmer hat der Bw. in seinen Einkommensteuererklärungen der Jahre
1999 bis 2001 auch anteilige Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erklärt.
Da durch den vorliegenden Sachverhalt nur eine der beiden
in § 37 Abs 5 EStG 1988 geforderten Bedingungen,
nämlich die der Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt war, die
Voraussetzung der Einstellung der Erwerbstätigkeit jedoch nicht, war dem
Antrag des Bw. auf Gewährung des Hälftesteuersatzes für den als
Veräußerungsgewinn zu wertenden Betrag in Höhe von
S 754.389,- nicht stattzugeben.
Die Ausführungen des Bw. betreffend die im Jahr 2001
erfolgte Auflösung des Gesellschaftsvertrages und die aus diesem Anlass
erfolgte Rückzahlung eines Betrages in Höhe von S 750.000,- an
Dr. X können für die steuerliche Beurteilung eines im Streitjahr 1999
verwirklichten Sachverhaltes keine Bedeutung haben, da im Rahmen der Veranlagung
für das Jahr 1999 nur die im Jahr 1999 bereits verwirklichten Sachverhalte
von steuerrechtlicher Relevanz sein können.
Da die Auflösung mit Stichtag 30. 9. 2001
erfolgte, kann diese für das Jahr 1999 keine Wirkungen entfalten, der 1999
verwirklichte Steuertatbestand wird dadurch nicht beseitigt.
Einen Verlustrücktrag kennt das österreichische
Einkommensteuerrecht nicht.
Abschließend war der vom Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Berücksichtigung der
Veräußerungsgewinnverteilung gemäß
§ 37 Abs
2 Z 1 EStG einer Überprüfung zu
unterziehen.
Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt,
entstand im Jahr 1999 ein Veräußerungsgewinn im Sinn des
§ 24 EStG in Höhe von S 754.389,-. Seit der
Eröffnung des Unternehmens des Bw. sind mehr als sieben Jahre verstrichen
und der Bw. hat den Antrag gestellt, beginnend mit dem Jahr 1999, diesen
Veräußerungsgewinn gleichmäßig auf drei Jahre verteilt
anzusetzen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 37 Abs 2 Z 1 EStG durch den vorliegenden
Sachverhalt verwirklicht sind, war dem diesbezüglichen Antrag des Bw.
stattzugeben und der Berufung des Bw. teilweise Folge zu geben.
Der Veräußerungsgewinn ist im Jahr 1999 mit dem
Drittel des Gesamtbetrages von S 754.389,-, also mit dem Betrag von
S 251.463,- anzusetzen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
22. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2984-W/03
- Stammnummer
- 14896
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF