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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500397/2025

Parkometer, Parken auf der Straße

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500397/2025vom 06.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die vier Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom Verfahren 1) 8. Juni 2025 und Verfahren 2) bis 4) 15. Juni 2025, gegen die vier Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1) 2. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, 2) 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ2/2024, 3) 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ3/2024 und 4) 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ4/2024, alle vier wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro, gesamt daher 60,00 Euro, zu entrichten. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (4 x 15,00 Euro) sind gemeinsam mit den Geldstrafen (4 x 75,00 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der belangten Behörde (4 x 10,00 Euro), insgesamt 400,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis vom 1) 2. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, 2) 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ2/2024, 3) 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ3/2024 und 4) 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ4/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz Bf.) angelastet, er habe jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 1) 13. Jänner 2025 um 14:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse nächst ONr. 7, 2) 15. November 2024 um 10:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13, 3) 14. November 2024 um 11:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13 und 4) 2. Dezember 2024 um 14:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13, abgestellt habe, ohne dieses jeweils mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe er jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Bf. habe dadurch (jeweils) die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (jeweils) eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit (jeweils) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG (jeweils) einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher jeweils 85,00 Euro. Die vier Straferkenntnisse wurden im Wesentlichen gleich, folgendermaßen begründet: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 1) 13.01.2025 um 14:06 Uhr in Wien 22, Plattensteinergasse nächst 7, 2) 15.11.2024 um 10:39 Uhr in Wien 22, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13, 3) 14.11.2024 um 11:02 Uhr in Wien 22, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13 und 4) 02.12.2024 um 14:08 Uhr in Wien 22, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos. 1) und 4) In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass es sich bei der Abstellörtlichkeit um einen Privatgrund handelt und somit keine Parkometerabgabe zu entrichten ist. 2) und 3) Bereits nach Erhalt der Organstrafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen schriftlich ein, dass alle Fahrzeuge auf der Plattensteinerstraße (Anmerkung BFG, gemeint: Plattensteinergasse) auf einem Privatgrundstück stehen, weshalb die Strafzettel hinfällig wären. Ihrem Schreiben legten Sie einen Auszug aus dem Kataster sowie ein Foto vom Fahrzeug am Abstellort bei. Darauffolgend wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Überprüfung des Sachverhalts vor Erlassung einer Strafverfügung rechtlich nicht vorgesehen ist und somit die Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorbehalten ist. 3) In einem erneuten Schreiben teilten Sie mit, dass hinter der Windschutzscheibe auch ein Zettel liegt, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt und gaben an, dass die Baustelle in der Plattensteinerstraße keine öffentliche Parkplätze darstellt. Der E-Mail wurde erneut ein Foto vom Fahrzeug am Abstellort sowie ein Foto vom Windschutzscheibenbereich beigelegt. 1) bis 4) Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt erhoben. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das Erkenntnis vom 24.5.2013, ZI. 2010/02/0120). Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmerinnen benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082, 0083) (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.1991, 90/18/0182). Die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche stand - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - mangels Vorliegen einer Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest dem äußeren Anschein nach für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung und war daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu beurteilen, sodass jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in der dort kundgemachten Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben." Weiters enthalten die Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutern diese näher und führen die für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. In der Beschwerde vom 8. Juni 2025 zu Verfahren 1) wurde ausgeführt: "Ich wende mich an Sie aufgrund der Strafverfügung mit der Nummer GZ1/2025. Das Fahrzeug stand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Strafe auf einem Privatgrund, dort habe ich das Recht, Fahrzeuge in allen möglichen Zuständen abzustellen unabhängig von Parkscheinen. Damit wird diese Strafverfügung nichtig." zu Verfahren 2) bis 4) wurde ausgeführt: "Genannte Gesetztestexte sind mir bekannt, jedoch für diesen Fall unzureichend. Unter Ihrer Annahme unterläge sonst jedes Feld, jede Einfahrt, jede unabgezäunte Gärten Ihrer Befugnis und dem ist Gott sei Dank in unserem Land nicht. Weiters ist leicht zu erkennen, dass es sich um den Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt war, um ein Feld unter privatem Eigentum steht, auch ohne Abzäunung. Jegliche Strafen sind somit hinfällig. Zusätzlich verweise ich auf die Strafverfügung mit der Nummer VStV/GZ5/2024. Bei dieser handelt es sich um genau den gleichen Abstellplatz, wie in allen anderen Strafverfügungen. Nachdem für diese das Verfahren eingestellt wurde, da es sich um einen Privatgrund handelt, gilt dies auch für diese Strafverfügung und alle anderen, die sich auf diesem Park Ort ergaben. Damit wird alles weitere hinfällig." Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten mit Vorlageberichten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Eingelangt beim BFG: Verfahren 1) am 18. Juni 2025, Verfahren 2) bis 4) am 25. Juni 2025. Über die Beschwerden wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 1) Montag, 13. Jänner 2025 um 14:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse nächst ONr. 7, abgestellt; 2) Freitag, 15. November 2024 um 10:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13 abgestellt; 3) Donnerstag, 14. November 2024 um 11:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13 abgestellt; 4) Montag, 2. Dezember 2024 um 14:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Plattensteinergasse zwischen ONr. 7 und ONr. 13 abgestellt. Der Bf. war jeweils der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zu den genannten Beanstandungszeitpunkten befand sich im Fahrzeug jeweils kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Hinter der Windschutzscheibe war zu Verfahren 1) ein Zettel mit folgendem Inhalt eingelegt: "Das Fahrzeug steht auf Privatgrundstück …, spar dir den Zettel und die Mühe." Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zu den genannten Beanstandungszeitpunkten Gebührenpflicht bestand. Die Abstellorte und die Beanstandungszeitpunkte wurden vom Bf. nicht bestritten. Beweiswürdigung: Die Beanstandungen durch vier (unterschiedliche) Kontrollorgane, das jeweilige Datum und die jeweilige Uhrzeit sowie der (jeweilige) Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der jeweilige Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bf. in den gegenständlichen Beschwerden, wonach das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten auf einem Privatgrund gestanden sei und er dort das Recht habe Fahrzeuge in allen möglichen Zuständen abzustellen, unabhängig von Parkscheinen. Folgende Fotos des jeweiligen Kontrollorganes zeigen den Beanstandungsort: [Grafik]   [Grafik]   Verfahren 1), Akt S 53/58; Verfahren 2), Akt S 5; [Grafik]   [Grafik]   Verfahren 3), Akt S 4; Verfahren 4), Akt S 20/82. Zudem zeigt der Stadtplan unter https://www.wien.gv.at/ zweifelsfrei an, dass sich der Ort der (jeweiligen) Beanstandung in 1220 Wien, Plattensteinergasse nächst ONr. 7, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet (Parkdauer 2h, Montag bis Freitag von 09:00 bis 22:00 Uhr): [Grafik]   Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben. Gemäß § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung der Gemeinde Wien ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. § 2 Abs. 1 StVO lautet: "Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen." Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann im Sinne der genannten Bestimmung von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168). Für die Widmung als Straße mit öffentlichen Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. Erkenntnis vom 24.5.2013, Zl.2010/02/0120). Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehres jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343). Es kann nämlich aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom 25.04.1990, 89/03/0192, und vom 31.10.1990, 90/02/0123, sowie vom 18.10.1999, 96/17/0349, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist festzustellen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss, um von einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausgehen zu können. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Benützung der streitgegenständlichen Verkehrsfläche im Rahmen des Fußgängerverkehrs nicht jedermann offensteht, und war damit auch aus diesem Grund von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen. Demgegenüber geht der Bf. in seinem Vorbringen davon aus, dass hinsichtlich der oa Abstellfläche keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt. Die oa Abbildungen der Kontrollorgane zeigen zweifelsfrei, dass jeweils mindestens zwei Räder des tatgegenständlichen Fahrzeuges am befestigten Teil der Straße (Bankett) und somit im Bereich der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone standen. Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, dass es sich um Privatgrund handeln und daher keine Parkmeterabgabe anfallen würde, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (s. VwGH 30.1.1974,227/72). Wie sich aus dem jeweiligen Verwaltungsakt ergibt, stand die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche mangels Vorliegen einer Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung dem äußeren Anschein nach für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung und ist daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht geht daher auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, unter Heranziehung der angeführten Normen und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass der Bf. das näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, welche in den Bereich der Kurzparkzone fällt, abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich die Strafverfügung mit der Nummer VStV/GZ5/2024 auf den gleichen Abstellort bezogen habe und eingestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der genannten Strafverfügung nicht um eine Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz handelt (StVO 1960). Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen betreffend Parkometerabgabe, jedoch nicht über Beschwerden betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 3 B-VG). Da die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges zu entrichten ist, hat der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354). Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen hat der Bf. nicht erstattet. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass eine Vielzahl (43) von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Bf. im gesamten weiteren Verfahren keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann; auf allfällig bestehende Sorgepflichten konnte mangels Angaben nicht Bedacht genommen werden. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe, der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten -, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen, dass bei der im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens liegenden Geldstrafe von jeweils 75,00 Euro die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung den Anforderungen des § 19 VStG nicht entsprochen hätte. Gemäß § 44 Abs.3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zum Unterbeleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung im jeweils angefochtenen Straferkenntnis (s. Rechtsmittelbelehrung) belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteiinteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von jeweils 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere (jeweils) 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 6. August 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500397/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500397.2025
Stammnummer
148955
Gültig
06.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF