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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500455/2025

Verwendung einer Farbkopie eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO 1960

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500455/2025vom 05.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Juni 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. Juni 2025, GZ. ***GZ1***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 40,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 05. Juni 2025, Zl. ***GZ1***, wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.). zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug TOYOTA mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 10. Februar 2025 um 20:27 Uhr in 1120 Wien, Pachmüllergasse 17, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe verkürzt. Dies insbesondere, als sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. ***Ausweis-Nr.*** befunden habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 220,00 Euro belief. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. ***Ausweis-Nr.*** befunden habe. Beweis sei erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige erhoben worden, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die, von diesem, angefertigten Fotos sowie in die erteilte Lenkerauskunft. Die Farbkopie sei anhand der nachstehenden Merkmalen als Kopie erkannt worden: weißer Rand oben und unten, Folierung weise spitze Ecken auf, die Rollstuhlsymbole im Hintergrund seien nicht gerifft, die Schrift "Parkausweis für Behinderte" weise einen Pixeldruck auf, weiters Copy-Feld im schwarzen Bereich. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. März 2025, Zl. ***GZ1***, wurde dem Bf. angelastet, dass sich im beanstandeten Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, Nr. ***Ausweis-Nr.***, befunden habe und somit die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe nur vorgetäuscht worden sei. Demnach habe der Bf. die Abgabe hinterzogen. Gleichzeitig werde dem Bf. die Möglichkeit geboten, die Abstellung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit der Beförderung der Ausweisinhaberin glaubhaft zu machen. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. April 2025 teilte der Bf. mit, dass er am 10. Februar 2025 mit seiner Mutter ***S.V.*** zu Besuch bei Verwandten gewesen sei. In der Beilage wurden 2 Fotos des Originalausweises gemäß § 29b StVO 1960 übermittelt. Nach den weiteren Ausführungen des Straferkenntnisses sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet - hinterzogen, sondern im gegenständlichen Fall lediglich verkürzt worden sei. Da die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, sei nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert worden. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe. Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Dazu werde Folgendes festgestellt: Beim festgestellten Abstellort handle es sich um eine ausgewiesene Kurzparkzone. Jede*r Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). § 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgaben nicht zu entrichten sei, taxativ auf. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abstelle oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung). Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet und die Ausweisinhaberin*der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenke oder mit diesem befördert werde. Im Fahrzeug habe sich unbestritten lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO Nr. ***Ausweis-Nr.*** befunden. Aus der Regelung des § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung ergebet sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen habe, die Anbringung von Kopien erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Aufgrund des vorwerfbaren Verhaltens habe der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe zu entrichten, schädige in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse sowohl an der Entrichtung von Abgaben als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991. Gegen das Straferkenntnis vom 5. Juni 2025, Zl. ***GZ1***, erhob der Bf. mit E-Mail vom 24. Juni 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend: Der Bf. sei an diesem Tag zu Besuch bei seiner Mutter gewesen. Da man den Behindertenausweis nicht deutlich habe sehen können, habe der Bf. diese Strafe erhalten. Der Bf. habe bei der belangten Behörde angerufen und ihm sei gesagt worden, dass es eine Farbkopie sei. Daraufhin habe der Bf. entgegnet, dass es ein originaler Behindertenausweis sei. Diesen Ausweis könne der Bf. auch der belangten Behörde schicken. Das sei gar kein Problem. Der Bf. wohne mit seiner Mutter zusammen und es stelle sich die Frage, auch welchem Grund solle der Bf. eine Farbkopie des Behindertenausweises haben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 16. Juli 2025).   Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug TOYOTA mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** wurde am 10. Februar 2025 um 20:27 Uhr in 1120 Wien, Pachmüllergasse 17, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung befand sich im Fahrzeug eine einfache Farbkopie des Parkausweises, Nr. ***Ausweis-Nr.***, welcher auf die Mutter des Bf., ***S.V.***, ausgestellt ist. Hinsichtlich der am 10. Februar 2025 um 20:27 Uhr beanstandeten Kopie des Behindertenausweises gemäß § 29b StVO 1960 hinter der Windschutzscheibe wurde vom Meldungsleger festgehalten, dass diese Kopie oben und links jeweils einen weißen Rand aufweist, die Folierung spitze Ecken, die Rollstuhlsymbole im Hintergrund nicht gerifft und es sich bei Schrift "Parkausweis für Behinderte" um einen Pixeldruck handelt. Der Parkausweis wurde demnach manipuliert. Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges ist der Bf.. Aus diesem Grund wurde seitens der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 5. Juni 2025, Zl. ***GZ1***, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag für den Fall von deren Uneinbringlichkeit verhängt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos. gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen. Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. § 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert: "Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen." Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet bzw. angewendet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. BFG 02.11.2016, RV/7500801/2016; 25.02.2019, RV/7501051/2018; 13.05.2020, RV/7500217/2020; 08.03.2021, RV/7500156/2021). Entscheidend ist nicht, dass der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 im Original vorhanden ist, sondern dass dieser im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht ist (vgl. BFG 25.02.2019, RV/7501051/2018). Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und den Parkausweis nicht im Original hinter der Windschutzscheibe eingelegt, sondern eine Farbkopie verwendet hat. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. durch die Verwendung einer Farbkopie des Parkausweises die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die Verwendung einer Farbkopie des Behindertenausweises ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Gegenüberstellung der vom Meldungsleger angefertigten Fotos der beanstandeten Kopie des Behindertenausweises mit dem vom Bf. nachgereichten Fotos. Das Gericht kann im vorliegenden Sorgfaltsverstoß und der Anfertigung einer Kopie eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO 1960 kein geringes Verschulden erblicken. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung: Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von EUR 20,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere EUR 40,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 5. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500455/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500455.2025
Stammnummer
148954
Gültig
05.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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