Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500355/2025
Parkschein manipuliert
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500355/2025vom 05.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Mai 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 10. April 2025, GZ. MA67/GZ/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 35,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) nach durchgeführter Lenkererhebung unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 25. September 2024, GZ. MA67/GZ/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 2. September 2024 um 14:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 150, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nummer PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 175,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden festgesetzt.
Mit Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 9. Oktober 2024 erhob der Bf. nach Akteneinsicht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25. September 2024 und gab Folgendes an:
"Ich lege heute den betreffenden Parkschein mit der Nr. PSNr der Behörde im Original vor und erhebe Einspruch gegen die an mich ergangene Strafverfügung. Eventuell wurde durch den vorherigen Parkschein ein Durchdruck auf dem vorgelegten Parkschein entdeckt. Den vorgelegten Parkschein hatte ich mit einem normalen Kugelschreiber entwertet. Ich kann auf diesen keine entfernte Entwertung bzw. Manipulationen entdecken und weise die diesbezügliche Anschuldigung zurück."
In der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren gab das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung nach Einsichtnahme in die von ihm am 2. September 2024 um 14:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 150 ausgestellte Anzeige das Folgende an:
"Nach Einsichtnahme in die von mir am 02.09.2024 um 14:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Schönnbrunner Straße 150 ausgestellten Anzeige samt Fotos gebe ich Folgendes an: Ich habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 02.09.2024 um 14:14 Uhr in 1120 Wien, Schönnbrunner Straße 150 beanstandet, da das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nummer PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. In den Anzeigeangaben vermerkte ich, dass entfernte Entwertungen in der Rubrik Monat Kästchen Juli, in der Rubrik Tag Kästchen 1 und in der Rubrik Stunde Kästchen 9 und 11 zu erkennen waren. Wenn mir jetzt der Parkschein mit der Nummer PSNr im Original vorgelegt wird, so gebe ich an, dass ich die entfernten Entwertungen weiterhin sehe und es sich nicht, wie vom Lenker beschrieben, um Durchdrücke handelt. Ich halte meine Anzeigenangaben vollinhaltlich aufrecht."
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25. November 2024 teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, dass das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung die Anzeigenangaben vollinhaltlich aufrechterhalte. Dem Bf. wurden zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2025 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, er sei mit der Sichtweise des Parkraumüberwachungsorgans nicht einverstanden. Der leichte Durchdruck, den man nur bei sehr genauem Hinsehen erkennen könne, müsse von dem Parkschein davor stammen. Ein normal festes aufdrücken des Kugelschreibers auf den Parkschein würde den minimalen Durchdruck schnell erklären.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 ersuchte die belangte Behörde das Landeskriminalamt Wien, kriminalpolizeiliche Untersuchung, um die kriminaltechnologische Untersuchung des beigelegten Parkscheines mit der Nummer PSNr auf eventuelle Manipulation (entfernte Entwertungen).
Mit Schreiben vom 21. März 2025 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien unter der Geschäftszahl GZ1 der belangten Behörde den Untersuchungsbericht mit folgendem Inhalt:
"Gegenstand der Untersuchung ist ein Parkschein im Nominalwert von € 5,00 Nr. PSNr , welche/r durch die MA 67 an die hs. Dienststelle übermittelt wurde.
Um kriminaltechnische Überprüfung auf getilgte Entwertungen wurde ersucht.
Die Untersuchung des Parkscheins erfolgte zerstörungsfrei auf optischem Wege mittels Lichtmikroskopen sowie den Bildanalysesystemen Projectina Docucenter Expert bzw. Foster & Freeman VSC 9000 (UV- und IR-Prüfung) und unter Einbeziehung der in der hs. Sammlung befindlichen Unterlagen und Vergleichsdrucksorten.
Nach eingehender kriminaltechnischer Überprüfung des vorliegenden Parkscheins mit den ha. zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden wird folgendes angeführt:
Der Parkschein weist die sichtbare Entwertung Jahr/2024, Monat/September, Tag/2, Stunde/13, Minute/0 auf.
Bei den durchgeführten Untersuchungsmethoden mit unterschiedlichen Lichtquellen (Auf-, UV-, IR-, Streiflicht sowie unter Fluoreszenzanregung) konnten zusätzlich zu den mit freiem Auge ersichtlichen Entwertungen in folgenden Bereichen Reaktionen mit entwertungskausalem Zusammenhang festgestellt werden:
Monat: Juni, Juli Tag: 1
Stunde: 9,11 Minute: 0 (in abweichender Strichführung)
Siehe dazu die angeschlossene Bilddokumentation.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass in den dargestellten Entwerterbereichen des vorliegenden Parkscheins spezifische Reaktionen ersichtlich gemacht werden konnten, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen können. Ein bloßer Durchdruck vom Ausfüllen eines über dem ggstl. Parkschein gelegenen anderen Parkscheines kann aufgrund der vorgefundenen Spurenlage ausgeschlossen werden.
Eine chemische Analyse auf Schreibmittelspuren bzw. Spuren von Tilgungsmitteln kann ha. nicht durchgeführt werden, da die hs. Dienststelle lediglich optisch-physikalische Prüfungen vornimmt.
Das Untersuchungsmaterial wird zur weiteren Verwendung rückgemittelt.
Beilage: 1 Parkschein Nr. PSNr, Bilddokumentation."
Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht waren drei Fotobeilagen beigelegt, wovon eine Beilage exemplarisch diesem Erkenntnis eingefügt wird, da die vom Kontrollorgan festgestellten entfernten Entwertungen in der Rubrik Stunde: 9 und 11 hier zweifelsfrei dokumentiert werden (Akt S 58):
[Grafik]
In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 den Bf. mit Straferkenntnis vom 10. April 2025 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 175,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde das Folgende fest:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da zum Tatzeitpunkt weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Im Fahrzeug befand sich lediglich der Parkschein Nummer PSNr, gültig für 2 Stunden, mit den tatsächlichen Entwertungen 02.09.2024, 13:00 Uhr, wobei der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen in Rubrik ,Monat' Kästchen Juli, in Rubrik ,Tag' Kästchen 1, in der Rubrik ,Stunde' Kästchen 9 und 11 aufwies.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, in die eingeholte Lenkerauskunft sowie in das Gutachten der kriminaltechnischen Untersuchung durch die Landespolizeidirektion Wien.
Noch vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahren erhoben Sie Einspruch gegen die Parkstrafe. Dies ist jedoch rechtlich nicht vorgesehen, weshalb Ihnen die Übertretung mittels Strafverfügung angelastet wurde.
In Ihrem Einspruch, in Form einer Niederschrift bei der Behörde, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie auf dem oben erwähnten Parkschein keine entfernte Entwertung bzw. Manipulationen entdecken und es sich eventuell um einen Durchdruck des vorherigen Parkschein handelt.
Der gegenständlichen Parkschein wurde im Zuge der Niederschrift der Behörde im Original vorgelegt.
Aufgrund Ihrer Angaben wurde das Kontrollorgan in die Behörde geladen um den gegenständlichen Parkschein im Original nochmals zu begutachten. Von diesem wurde mitgeteilt, dass die entfernten Entwertungen in der Rubrik Monat Kästchen Juli, in der Rubrik Tag Kästchen 1 und in der Rubrik Stunde Kästchen 9 und 11 weiterhin zu erkennen sind und es sich nicht um Durchdrücke handelt.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.11.2024 wurde Ihnen die Aussage des Kontrollorgans sowie die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten Stellung zu nehmen.
Am 10.12.2024 langte ein Anruf von Ihnen in der Behörde ein. In diesem wurde Ihnen der Sachverhalt der an Sie ergangenen Verständigung erläutert und Ihnen die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Nachfolgend gaben Sie eine Stellungnahme ab und brachten hervor, dass Sie mit der Sichtweise des Parkraumüberwachungsorgans nicht einverstanden sind und der Durchdruck, den man nur bei sehr genauem Hinsehen erkennen kann, muss von dem Parkschein davor stammen. Ein normales Aufdrücken des Kugelschreibers auf dem Parkschein würde den minimalen Durchdruck schnell erklären.
Seitens der Behörde wurde daraufhin der Parkschein Nr. PSNr dem Landeskriminalamt Wien zur kriminaltechnologischen Untersuchung vorgelegt.
Das Untersuchungsergebnis, nämlich die Bestätigung der Parkscheinmanipulation wurde der Behörde übermittelt und liegt diesem Straferkenntnis als Anlage bei.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
In gegenständlicher Angelegenheit wurde durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Anzeige erstattet. Das Kontrollorgan hat darin in deren Anmerkungsfeld die Parkscheinnummer sowie die tatsächlichen und entfernten Entwertungen festgehalten.
Für die erkennende Behörde besteht keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, und daher Überwachung von Kurzparkzonen bestellten und besonders geschulten Organ, die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, wohl zugemutet werden kann.
Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Der von Ihnen vorgelegte Parkschein wurde letztlich dem Landeskriminalamt Wien zur Untersuchung übermittelt. Die Untersuchung des Parkscheins erfolgte zerstörungsfrei auf optischem Wege mittels Lichtmikroskopen sowie den Bildanalysesystemen Projectina Docucenter Expert bzw. Foster & Freeman VSC 9000 (UV- und IR-Prüfung) und unter Einbeziehung der in der hs. Sammlung befindlichen Unterlagen und Vergleichsdrucksorten.
Die Untersuchung ergab, dass bei den durchgeführten Untersuchungsmethoden mit unterschiedlichen Lichtquellen (Auf-, UV-, IR-, Streiflicht sowie unter Fluoreszenzanregung) zusätzlich zu den mit freiem Auge ersichtlichen Entwertungen Reaktionen in den Bereichen Monat: Juni, Juli; Tag: 1; Stunde: 9, 11 und Minute: 0 (in abweichender Strichführung) mit entwertungskausalem Zusammenhang festgestellt werden konnten. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass spezifische Reaktionen ersichtlich gemacht werden konnten, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen können.
Ein bloßer Durchdruck vom Ausfüllen eines über dem gegenständlichen Parkschein gelegenen Parkscheines kann aufgrund der vorgefundenen Spurenlage ausgeschlossen werden.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes, des kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisses und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden.
Angemerkt wird, dass Sie als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften und die Verwendung von manipulierten Parkscheinen daher auch ausschließlich zu Ihren Lasten geht.
Das kriminaltechnologische Untersuchungsergebnis bestätigt eindrucksvoll die Anzeigeangaben. Der in Rede stehende Parkschein weist eindeutig Mehrfachentwertungen auf und sind daher derlei Angaben Ihrerseits, dass Sie darauf keine Restentwertungen erkennen können oder es sich um Durchdruck handle, für die erkennende Behörde nunmehr lediglich als Schutzbehauptungen zu werten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben Sie die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen 13.5.1959 Slg 4969A; 8.6.1983,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 2. Mai 2025 bringt der Bf. unter dem Titel "Stellungnahme" das Folgende vor:
"Wie auf Seite 2 von 3 bei der Zusammenfassung steht, Zitat: ,Eine chemische Analyse auf Spuren von Tilgungsmittel kann ha. Nicht durchgeführt werden, da die hs. Dienststelle lediglich optisch-physikalische Prüfungen vornimmt.' Zitat Ende.
Es gibt daher keinerlei Beweise, die meine Aussage widerlegen. Auch keinerlei Chemischer Tests, die ein ,ausradieren' oder ähnliches belegen würden.
Dass der Mitarbeiter der Parkraum Überwachung bei seiner Aussage bleibt, ist natürlich sein gutes Recht. Jedoch waren die besagten Spuren auf dem Parkschein nur mit seinem Lesegerät unter mehrfach Zoom (UHD?) sichtbar. Wie es bei einem normalen Durchdruck auch der Fall ist. Dieses zeigte der besagte Mitarbeiter auch Vorort, als ich Ihn auf die Parkstrafe ansprach. Da es hier also keinerlei klare Beweise gibt, bitte ich das Verfahren, im Zweifel für den Angeklagte, also mich, gänzlich einzustellen."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 28. Mai 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Feststellungen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) unstrittig am 2. September 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 150, abgestellt.
Die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung erfolgte um 14:14 Uhr.
Der im gegenständlichen Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe eingelegte Parkschein mit der Nummer PSNr wies Spuren von entfernten Entwertungen auf.
Der Bf. legte den Parkschein mit der Nummer PSNr (im Original) der belangten Behörde vor.
Ein kriminaltechnisches Untersuchungsergebnis bestätigte zweifelsfrei die Anzeigeangaben.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten sowie aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis.
Der Parkschein mit der Nummer PSNr wies nach den eigenen Wahrnehmungen des Meldungslegers in folgenden Rubriken Entfernungen von Entwertungen auf: Monat Juli, Tag 1, Stunde 9 und 11.
Der Parkschein mit der Nummer PSNr wies entsprechend der kriminaltechnischen Untersuchung in folgenden Rubriken Entfernungen von Entwertungen auf: Monat Juni und Juli, Tag 1, Stunde 9 und 11, Minute 0.
Ob Entwertungen von einem Parkschein entfernt worden sind oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Parkraumüberwachungsorgane sind besonders geschult, weshalb ihnen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen.
Die Feststellungen des Meldungslegers werden auch durch den Bericht der Landespolizeidirektion Wien (LKA Wien, Assistenzbereich 8 - KPU) erhärtet, wonach aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung in den dargestellten Entwertungsbereichen des streitgegenständlichen Parkscheins spezifische Reaktionen ersichtlich gemacht werden konnten, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen können. Ein bloßer Durchdruck vom Ausfüllen eines über dem gegenständlichen Parkschein gelegenen anderen Parkscheines kann demnach aufgrund der vorgefundenen Spurenlage ausgeschlossen werden.
Die Sichtbarmachung von entfernten Entwertungen in den Rubriken Monat Juli Tag 1, Stunde 9 und 11 aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung wurde im oben angeführten Verfahrenslauf in der "Bilddokumentation / Seite 2" zweifelsfrei dargestellt, die Spuren von entfernten Entwertungen sind darin klar und deutlich erkennbar.
Das Vorbringen des Bf., es gebe hier keinerlei klare Beweise, eventuell sei durch den vorherigen Parkschein ein Durchdruck auf dem beanstandeten Parkschein entdeckt worden, muss in Anbetracht der vorgenommenen Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesfinanzgericht nimmt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eingelegte Parkschein mit der Nummer PSNr mehrfach verwendet und damit die Parkometerabgabe hinterzogen wurde.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheines stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten (mehrfach entwerteten) Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Es waren daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch und das Ausmaß des Verschuldens als schwerwiegend anzusehen.
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfälliger Sorgepflichten und eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hat bereits die belangte Behörde Bedacht genommen.
Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 175,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht beantragt hat.
Die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 17,50 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 35,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 5. August 2025
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500355/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500355.2025
- Stammnummer
- 148952
- Gültig
- 05.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF