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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500326/2025

Parkometer; Parken auf Straße

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500326/2025vom 05.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. April 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14. März 2024, GZ. MA67/GZ/2023, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 14. März 2024, GZ. MA67/GZ/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 16. August 2023 um 16:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70,00 Euro. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Mit der Strafverfügung vom 13.10.2023 wurde Ihnen angelastet, dass das Fahrzeug in der Tatort1 in der dortigen gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde. Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug in der Tatort2 gestanden ist, da Sie aufgrund des nachbarschaftlichen Friedens das Fahrzeug niemals auf der Tatort1 abstellen würden. Die Einsicht in die Planungsunterlagen der MA-46, Google Street View und die Anzeige mit den drei Anzeigefotos brachte hervor, dass es sich beim Abstellort um die Tatort2 handelt. Daher wurde Ihnen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.01.2024 angelastet, das Fahrzeug in Tatort in der dortigen kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, abgestellt zu haben. Gleichzeitig wurden Ihnen die Anzeigeangaben und die im Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen und durch Beibringung diesbezüglich geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Von der Gelegenheit einer Stellungnahme haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Dazu wird festgestellt: Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch richtig anzulasten, wurde der Beanstandungsort, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.01.2024 angegeben, berichtigt. Die Abstellung des Fahrzeuges (SMART) in der in Rede stehenden ,gebührenpflichtigen Kurzparkzone' ist anhand der Anzeigefotos zweifelsfrei erwiesen. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Da das Fahrzeug ohne einen gültigen Parkschein für den Beanstandungszeitpunkt abgestellt wurde, haben Sie den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 16. April 2024 wurde ausgeführt: "Zunächst bedanke ich mich für die übermittelten Fotos. Da diese meinen Einspruch bestätigen, hat sich eine weitere Rechtfertigung erübrigt. Sachverhalt: Im nunmehrigen Straferkenntnis v. 14.3.2024 wird nun der Abstellplatz korrekt wiedergegeben und nicht weiter bestritten. Weiters wird im Straferkenntnis jedoch begründet, dass es sich dabei um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handle. Dies wird jedoch bestritten, da noch ein Grundanteil von ca. einer Autobreite vor dem Grundstück Tatort2 gleich nach der Hauseinfahrt und den weiteren Häusern dem Stift Klosterneuburg gehört und nicht als öffentliche Straße gewidmet ist. Einspruch und Antrag: Entsprechend der Rechtmittelbelehrung wird nun innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhoben und die ersatzlose Aufhebung beantragt. Dies wird damit begründet, dass sich eine gebührenpflichtige Kurzparkzone der Stadt Wien logischerweise und rechtlich nur auf das Öffentliche Verkehrsnetz beziehen kann. Somit trifft dies nun auf den tatsächlichen Abstellort des betroffenen Fahrzeuges im vermeintlichen Tatbegehungszeitpunkt nicht zu. Zur Bestätigung wird auf den Flächenwidmungsplan für den Abstellort verwiesen, der ohnehin dem Straferkenntnis beigelegt war. Nicht eingezeichnet ist darin lediglich die neben der Eingangstür befindliche breite Grundstückseinfahrt, wobei auf einem Foto durch die Autoscheibe das Schiebetor erkennbar ist. Somit verbleibe in der Erwartung einer antragsgemäßen Erledigung und zeichne." Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 21. Juni 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt beim BFG am 14. Mai 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Mittwoch) 16. August 2023 um 16:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt. Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt (16:02 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Mittwoch, 16. August 2023 um 16:02 Uhr, Gebührenpflicht bestand. Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Bf. nicht bestritten. Beweiswürdigung: Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde, wonach im angefochtenen Straferkenntnis vom 14. März 2024 nun der Abstellplatz korrekt wiedergegeben und nicht weiter bestritten werde. Die zwei Fotos des Meldungslegers zeigen den Beanstandungsort: [Grafik]   [Grafik]   Foto Meldungsleger, Akt S 4; Foto Meldungsleger, Akt S 5. Zudem zeigt der Stadtplan unter https://www.wien.gv.at/ zweifelsfrei an, dass sich der Ort der Beanstandung in Tatort, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet (Parkdauer 2h, Montag bis Freitag von 09:00 bis 22:00 Uhr): [Grafik]   Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Der Bf. geht in seinem Vorbringen davon aus, dass hinsichtlich der eben bezeichneten Abstellfläche keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben. Laut § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung der Gemeinde Wien ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann im Sinne der genannten Bestimmung von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168). Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehres jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343). Es kann nämlich aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom 25.04.1990, 89/03/0192, und vom 31.10.1990, 90/02/0123, sowie vom 18.10.1999, 96/17/0349, jeweils mit weiteren Nachweisen). Entgegen dem oben angeführten Beschwerdevorbringen ist daher trotz der Eigentumsverhältnisse (Stift Klosterneuburg) die gegenständliche Verkehrsfläche als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen. Es ist festzustellen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss, um von einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausgehen zu können. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Benützung der streitgegenständlichen Verkehrsfläche im Rahmen des Fußgängerverkehrs nicht jedermann offensteht, und war damit auch aus diesem Grund von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 14.04.1989, 88/17/0103, ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind. § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz (LGBl. für Wien Nr. 35/1974) entspricht § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in der im streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (ABl 2020/20). Hinzuweisen ist auch darauf, dass § 24 Abs. 3 lit. b StVO das ungehinderte Zu- und Abfahren des Nutzungsberechtigten über seine Grundstückseinfahrt gewährleisten soll, und daher davon auszugehen ist, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeug abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens die Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten (vgl. abermals VwGH vom 25.05.1998, 98/17/0163). Das Bundesfinanzgericht geht auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes, unter Heranziehung der angeführten Normen und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass der Bf. das näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, welche in den Bereich der Kurzparkzone fällt, abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Da die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges zu entrichten ist, hat der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354). Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen hat der Bf. nicht erstattet. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz vorliegen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Bf. im gesamten weiteren Verfahren keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann; auf allfällig bestehende Sorgepflichten konnte mangels Angaben nicht Bedacht genommen werden. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe, der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten - , vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen, dass bei der im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens liegenden Geldstrafe von 60,00 Euro die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung den Anforderungen des § 19 VStG nicht entsprochen hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 5. August 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500326/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500326.2025
Stammnummer
148950
Gültig
05.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF