Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500336/2025
Parkometer-Zurückweisung einer Beschwerde, da gegen eine Mahnung gerichtet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500336/2025vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die (gleichlautenden) Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. Mai 2025, gegen die acht Mahnungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 1) 02.05.2025, GZ. MA67/GZ1/2024, 2) 29.04.2025, MA67/GZ2/2025, 3) 29.04.2025, MA67/GZ3/2025, 4) 02.05.2025, MA67/GZ4/2025, 5) 02.05.2025, MA67/GZ5/2025, 6) 02.05.2025, MA67/GZ6/2025, 7) 02.05.2025, MA67/GZ7/2025 und 8) 02.05.2025, MA67/GZ8/2024, den Beschluss:
Die angesprochenen (gleichlautenden) Beschwerden vom 11. Mai 2025 werden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2025 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 04.09.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 13.03.2025 wurde von der Behörde am 13.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst, am 18.03.2025 in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt, ab 19.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 28.03.2025 dem Bf. persönlich ausgefolgt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 28.03.2025."
Mit der Bereithaltung zur Abholung ab 19.03.2025 galt Zustellung des Straferkenntnisses als bewirkt.
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 16.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 02.05.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 01.05.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde, in welcher er das Folgende vorbringt:
"Was zum teufel ist bei euch falsch???? Ich bekomme eine strafe
Ich mache einen einspruch weil ich mit dem auto nichts zu tun habe
Dann bekomm ich eine mahnung!!!
Ich erwarte umgehend eine einstellung sonst mache ich gegen euch eine betrugsanzeigel!
Verfahren 2), GZ. MA67/GZ2/2025:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.03.2025 wurde der Bf. für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 15.10.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 11.03.2025 wurde von der Behörde am 11.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst und durch die persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer 14.03.2025 bewirkt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 14.03.2025."
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 11.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 29.04.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 29.04.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte vor wie im oben angeführten Verfahren 1).
Verfahren 3), GZ. MA67/GZ3/2025:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.03.2025 wurde der Bf. für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 15.10.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 11.03.2025 wurde von der Behörde am 11.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst und durch die persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer 13.03.2025 bewirkt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 13.03.2025."
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 10.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 29.04.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 29.04.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte vor wie im oben angeführten Verfahren 1).
Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2025:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2025 wurde der Bf. für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 06.11.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 13.03.2025 wurde von der Behörde am 13.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst und durch die persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer 18.03.2025 bewirkt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 18.03.2025."
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 15.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 02.05.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 01.05.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte vor wie im oben angeführten Verfahren 1).
Verfahren 5), GZ. MA67/GZ5/2025:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2025 wurde der Bf. für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 06.11.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 13.03.2025 wurde von der Behörde am 13.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst, am 18.03.2025 in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt, ab 19.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 28.03.2025 dem Bf. persönlich ausgefolgt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 28.03.2025."
Mit der Bereithaltung zur Abholung ab 19.03.2025 galt Zustellung des Straferkenntnisses als bewirkt.
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 16.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 02.05.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 01.05.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte vor wie im oben angeführten Verfahren 1).
Verfahren 6), GZ. MA67/GZ6/2025:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2025 wurde der Bf. für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 06.11.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 13.03.2025 wurde von der Behörde am 13.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst, am 18.03.2025 in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt, ab 19.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 28.03.2025 dem Bf. persönlich ausgefolgt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 28.03.2025."
Mit der Bereithaltung zur Abholung ab 19.03.2025 galt Zustellung des Straferkenntnisses als bewirkt.
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 16.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 02.05.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 01.05.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte vor wie im oben angeführten Verfahren 1).
Verfahren 7), GZ. MA67/GZ7/2025:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2025 wurde der Bf. für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 06.11.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 13.03.2025 wurde von der Behörde am 13.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst, am 18.03.2025 in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt, ab 19.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 28.03.2025 dem Bf. persönlich ausgefolgt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 28.03.2025."
Mit der Bereithaltung zur Abholung ab 19.03.2025 galt Zustellung des Straferkenntnisses als bewirkt.
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 16.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 02.05.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 01.05.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte vor wie im oben angeführten Verfahren 1).
Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2024:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.03.2025 wurde der Bf. für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma ***1***, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 02.10.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 90,00 Euro.
Die Firma ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 14.03.2025 wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb veranlasst, am 19.03.2025 in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt, ab 20.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 28.03.2025 dem Bf. persönlich ausgefolgt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 28.03.2025."
Mit der Bereithaltung zur Abholung ab 20.03.2025 galt Zustellung des Straferkenntnisses als bewirkt.
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, das Straferkenntnis wurde daher am 17.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 02.05.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro, VKI-Strafkosten von 10,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 02.05.2025 € 90,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 11.05.2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte vor wie im oben angeführten Verfahren 1).
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten mit acht Vorlageberichten vom 15. Mai 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens 21. Mai 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 10 Abs 1 VVG idF ab 1.1.2014 lautet:
"Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden."
§ 54b VStG, BGBl I Nr 57/2018, normiert:
"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) … (2) … (3) …"
Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Bei einer Mahnung handelt es sich um eine bloße Verfahrensanordnung, diese ist daher nicht selbständig bekämpfbar (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1238/1).
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.
Eine Zurückweisung hat ua dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde unzulässig ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).
Eine Beschwerde ist nach dem Gesagten ua dann unzulässig, wenn sie sich gegen eine bloße Verfahrensanordnung richtet.
Da sich die gegenständlichen Beschwerden jeweils gegen eine Mahnung iSd § 54b VStG und damit jeweils gegen eine Verfahrensanordnung richten, erweisen sie sich als unzulässig und sind sie daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Damit ist es dem Bundesfinanzgericht auch verwehrt, auf das (materielle) Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit dem Auto nichts zu tun habe, einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 50 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 28 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 7 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500336/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500336.2025
- Stammnummer
- 148945
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF