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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100183/2023

Steuerliche Behandlung einer Pensionsabfindung durch Einmalzahlung aus einer britischen Firmenpension

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100183/2023vom 05.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Höllermeier Schaller & Partner Steuerberatung Salzburg GmbH & Co KG, Karl-Emminger-Straße 23, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 27. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 10.09.2021 reichte der BF die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 durch seine steuerliche Vertreterin ein und legte dabei offen, dass er im Jahr 2020 neben Pensionen aus Frankreich und den USA auch Einkünfte aus einer englischen Firmenpension bezogen habe. Dabei sei neben einem laufend bezahlten Bezug aus dem als FSB (= final salary benefit) bezeichneten Teil der Firmenpension auch aus dem ihm aus dieser Firmenpension zusätzlich zur Verfügung stehenden als PMF (= personal money fund) bezeichneten Kapitalstock einem Betrag von 161.884,06 £ (= 178.072,47 €) an eine andere Pensionskasse überwiesen worden und er habe einen Betrag von 143.424,87 £ (=157.767,36 €) einmalig ausbezahlt erhalten. Die Übertragung an eine andere Pensionskasse in Großbritannien sei gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 steuerfrei, der einmalig ausbezahlte Anteil sei vergleichbar mit einer Einmalauszahlung aus einer österreichischen Mitarbeitervorsorgekasse und gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 mit 6 % zu versteuern. Mit Bescheid vom 19.05.2022 erfasste das FAÖ neben den laufend ausbezahlten Pensionen die Übertragung eines Teiles der britischen Firmenpension auf eine andere englische Pensionskasse und auch die oben angeführte Einmalauszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug, die zum progressiven Steuertarif zu versteuern seien. Dies begründete das FAÖ damit, dass eine steuerfreie Übertragung an eine andere Pensionskasse voraussetzen würde, dass es sich bei den Auszahlungen um eine gesetzlich bzw. kollektivvertraglich vorgeschriebene einmalige Entschädigung ("Abfertigung alt") handle. Da es sich aber um eine freiwillige Zuwendung im Sinne einer Pensionskasse handle, sei § 67 Abs. 3 EStG nicht anwendbar. Die Versteuerung der Einmalauszahlung mit 6 % würde voraussetzen, dass sie bei der Auszahlung um eine verpflichtend zu bildende Kapitalabfindung ("Abfertigung neu") nach den dort vorgesehenen gesetzlichen Maßgaben handeln würde. Da es sich aber auch hier um eine freiwillige Zuwendung im Sinne einer Pensionskasse handle, sei die Begünstigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht anwendbar. Die Besteuerung erfolge daher in beiden Fällen gemäß 67 Abs. 10 EStG 1988 und sei zum Tarif zu versteuern. Da die Arbeitgeberbeträge nicht der britischen Steuer zu unterwerfen seien bzw. die Arbeitnehmerbeiträge das steuerpflichtige Einkommen des BF im Ausland vermindert hätten, wären beide Beträge der inländischen Tarifsteuer zu unterwerfen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertreterin binnen verlängerter offener Rechtsmittelfrist fristgerecht Beschwerde und beantragte die Auszahlung des Einmalbetrages gemäß Art. 8 Abs. 2 DBA Großbritannien-Österreich in Österreich als nicht steuerpflichtig zu behandeln, sondern unter Berücksichtigung des § 124b Z. 53 EStG 1988 zu 1/3 steuerfrei zu stellen und im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Auch die im Jahr 2020 in Großbritannien erfolgte Übertragung von einer Pensionskasse an eine andere Pensionskasse in Großbritannien sei in Österreich nicht steuerpflichtig, da der Übertragende (der BF) keine Verfügungsmacht über diesen Betrag erhalten habe und die Übertragung nur an eine nach englischem Recht begünstigte Pensionskasse/Veranlagungsform möglich sei. Dies begründete der BF ausführlich unter Vorlage von Unterlagen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2022 wies das FAÖ die Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2020 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF seit Juni 2019 in Österreich ansässig sei, weswegen die im Jahr 2020 erhaltenen Pensionsleistungen (die monatlichen laufenden Zahlungen sowie die 2020 durch das Pensionsschema des britischen Unternehmens erfolgte Einmalzahlung und die Übertragung auf ein anderes britische Pensionsschema) daher nach österreichischem Recht zu behandeln seien. Die abkommensrechtliche Prüfung der britischen Pensionszahlungen habe ergebe, dass es sich bei beiden Pensionsschemen (dem Firmenpensionsschema und dem Pensionsschema, an den der Teilbetrag überwiesen worden sei) um keine Pensionskasse im Sinn des DBA handle, da diese (mit den Veranlagungserträgen) von der Ertragsteuer befreit sein müssten. Dies sei nicht der Fall, da die Trustees Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müssten. Die zugesicherte Steuerfreiheit beziehe sich nur auf die (einbezahlten) Beiträge, nicht jedoch auf eine eigene Ertragssteuerfreiheit (des Pensionsschemas), die der Text des Abkommens verlange. Da das Abkommen den österreichischen Besteuerungsanspruch bestätige, seien die Beschwerden abzuweisen. Darauf beantragte der BF durch seine ausgewiesene Vertreterin binnen mehrmals verlängerter offener Rechtsmittelfrist fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und führte dazu unter Vorlage weiterer Unterlagen aus, dass sich die Steuerfreiheit des Firmenpensionsschemas hinsichtlich der Erträge nicht nur auf die Anwartschaftsphase, sondern sehr wohl auch auf die Phase der Auszahlungen beziehe. Zur Anwendung des § 124b Z. 53 EStG 1988 wies die BF darauf hin, dass eine solche Einmalauszahlung durch die britischen Steuergesetze begrenzt sei. Mit Ergänzungsersuchen vom 04.04.2025 ersuchte das BFG den BF um weitere Auskünfte und die Vorlage weiterer Unterlagen. Dies erfolgte mit Schreiben vom 05.06.2025 samt dazu übermittelter Beilagen, was der belangten Behörde am 11.06.2025 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Die belangte Behörde nahm dazu in mehreren E-mails Stellung, was dem BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung wiederum zur Kenntnis gebracht wurde. Bei dem am 23.07.2025 durchgeführten Erörterungstermin wurden die vorliegenden Unterlagen mit den Parteien des Verfahrens nochmals durchbesprochen. Der Vertreter der belangten Behörde verwies nochmals darauf, dass das Pensionsschema des britischen Unternehmens aufgrund der (in der Beschwerdevorentscheidung übernommenen) Auskunft der ZFS (= zentralen Fachstelle des BMF) nicht als begünstigte Pensionskasse im Sinne das DBA zu sehen sei, da der Trustee neben der Verwaltung des hier zu behandelnden Pensionsfonds auch noch andere Tätigkeiten ausübe und die ZFS davon ausgehe, dass bei der Übertragung von einem britischen Pensionsschema auf das andere Pensionsschema zwischenzeitig eine Verfügungsmacht des BF bestanden habe.Die steuerlichen Vertreter des BF führten unter Verweis auf die vorgelegten Unterlagen aus, dass es sich bei beiden Pensionsschemen um von der britischen Steuerbehörde akzeptierte Pensionskassen handle, die in Großbritannien nach den Bestimmungen des Income & Corporation Taxes Act 1988, Part XIV, Chapter I mit den erzielten Erträgen "tax exempt" und damit Pensionskassen im Sinne des DBA seien. In weiterer Folge zogen die Vertreter des Beschwerdeführers die Anträge auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurück, da die Sachverhaltsfragen durch die umfassende Vorlage von Unterlagen geklärt seien und die Rechtsausführungen von beiden Seiten im bisherigen Verfahren bereits ausführlich erfolgt seien. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der im September 1956 geborene BF war ab 1998 für ein britisches Unternehmen tätig, wurde von diesem Unternehmen mit Ende Oktober 2019 einvernehmlich und unter Erhaltung seiner Firmenpensionsansprüche gekündigt und ging am 14.01.2020 in Pension. Bereits am 15.06.2019 übersiedelte der BF nach Österreich und begründete hier seinen Hauptwohnsitz. Im Jahr 2020 flossen dem BF neben den in Frage stehenden Zahlungen aus dem PMF des Pensionsschemas des britischen Unternehmens laufende monatliche Ruhebezüge aus Großbritannien, aus den USA ab Jänner 2020, aus Frankreich ab Mai 2020, und aus Großbritannien aus dem FSB des Pensionsschemas des britischen Unternehmens ab Juni (ab dem Pensionierungszeitpunkt, somit rückwirkend ab 15.01.2020) zu. Der britische Arbeitgeber hatte dem BF eine Firmenpension zugesagt, sofern er nach Vollendung seines 60. Lebensjahres in den Ruhestand ging. Diese Firmenpension bestand aus zwei Teilen, die als FSB (financial salary benefit) und als PMF (personal money fund) bezeichnet wurden. In die das "pension scheme" in Form eines Trusts zahlten der BF und der Arbeitgeber in Großbritannien ein. Die in diesen Trust einbezahlten Beträge wurden von wechselnden Treuhändern (Trustees) verwaltet. Dieses (Unternehmens) "pension scheme" in Form eines Trusts ist eine steuerlich begünstigte Pensionskasse nach britischem Recht, die sowohl mit den vereinnahmten Beträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als auch mit den Veranlagungserträgen aus den von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Mitteln in Großbritannien steuerbefreit (tax exempt) ist. Sie erfüllt die Voraussetzungen des Income & Corporation Taxes Act 1988, Part XIV, Chapter I. Der Trust wurde von verschiedenen Treuhändern (Trustees) gemanagt, von denen einzelne nicht nur den Trust verwalteten, in den der Arbeitgeber des BF und der BF selbst die Beiträge zur Altersvorsorge einbezahlt haben, sondern dies für mehrere Trusts taten. Diese Treuhänder haben aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Lauf der Jahre gewechselt und sind mit ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalter in Großbritannien steuerpflichtig. Die beiden Teile der zugesagten Firmenpension (FSB und PMF) unterscheiden sich dadurch, dass beim FSB jeder Arbeitnehmer einen fixen Anteil von 2 % des pensionsfähigen Gehalts (vorbehaltlich der Beschränkungen der Steuerbehörde) einzahlt und der Arbeitgeber den Restbetrag der Kosten für die dem Arbeitnehmer zugesagte Pensionsleistung übernimmt. Der Arbeitgeber hat dabei einen (variablen) Beitrag in Höhe eines mit den Treuhändern vereinbarten Satzes, der nach Rücksprache mit dem Versicherungsmathematiker des Programms festgesetzt wird, zu leisten. Darüber hinaus hatte der BF wie alle Arbeitnehmer zum Aufbau eines zusätzlichen Kapitalstocks für die Pension weitere 2% bzw. nach eigener Entscheidung bis zu 6% des pensionsfähigen Gehaltes zusätzlich an die Unternehmenspensionskasse für die Dotierung seines PMF zu überweisen. Der Arbeitgeber leistete dazu Beiträge im Ausmaß von 75% des Beitrages, den der Arbeitnehmer auf der Grundlage des pensionsfähigen Gehalts einzahlte. Dabei bestand für Arbeitnehmer die Möglichkeit, die prozentuelle Höhe ihrer Beiträge zum PMF einmal jährlich (zwölf Monate nach der letzten Änderung) zu ändern. Der Mindestbeitrag eines Arbeitnehmers zum FSB und PMF zusammen betrug somit 4 % des pensionsfähigen Gehalts. Diese Beiträge des Arbeitnehmers wurden für die Steuerbemessung von dessen Gehalt abgezogen. Auf diese Weise erhielten die Arbeitnehmer eine Steuererleichterung für ihre Beiträge. Als Mitglied dieses Firmenpensionssystems waren sie aus der zusätzlichen staatlichen Rente, nicht jedoch aus der staatlichen Grundrente ausgeschlossen. Dies bedeutete, dass niedrigere Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer anfielen. Alle geschützten Ansprüche aus dem einbezahlten Kapital des PMF mussten bis zum Alter von 60 Jahren angelegt bleiben und konnten dann zur Bereitstellung einer zusätzlichen Rente aus dem Firmenpensionssystem verwendet werden, es sei denn, der Begünstigte entschied sich stattdessen für eine Barauszahlung und/oder für den Kauf einer Rente von einer anderen (Pensions)Versicherungsgesellschaft. Zudem war es dem Arbeitnehmer möglich, zusätzliche freiwillige Zuwendungen (AVC´s = additional voluntary contributions) zu seinem PMF zu leisten. Hierzu leistete der Arbeitgeber keine Beiträge. Die Verfügungsmöglichkeiten des BF umfassten nach dem oben Gesagten auch die Möglichkeit, einen Teil des Wertes des PMF als steuerfreie Pauschalsumme auf einmal ausbezahlt zu erhalten. Die Höhe dieser Pauschalsumme war durch die Vorschriften der britischen Steuerbehörde begrenzt, die je nach Zeitpunkt Ihres Renteneintritts und der Dauer Ihrer Mitgliedschaft im System variierten. Die Pauschalsumme wurde in der Regel aus dem PMF entnommen. Reichte dieser jedoch nicht aus, um den zulässigen Betrag zu decken, konnten Leistungen aus dem Endgehaltselement in Bargeld umgewandelt werden, um den Restbetrag auszugleichen. Vom Arbeitnehmer geleistete AVC´s oder geschützte Ansprüche aus dem PMF konnten aufgrund des Eintritts des BF im Jahr 1998 nicht mehr als Pauschalbetrag ausgezahlt werden und mussten alle als Rente bezogen werden. Wenn beim Eintritt in den Ruhestand ein Pauschalbetrag (aus dem PMF) bezogen wurde, stand weniger Geld zur Verfügung, um die eigene Rente und die Rente des Ehepartners zu finanzieren, die beim Tod des Arbeitnehmers fällig wird. In seiner am 30.03.2020 unterfertigten Ruhestandserklärung gegenüber der Pensionskasse des Unternehmens wählte der BF die ihm als "Option 9" angebotene Variante: "Nehmen Sie Ihre FSB-Rente [in voller Höhe] sowie einen Teil Ihres PMF als steuerfreies Bargeld und übertragen Sie den Wert aller verbleibenden PMF-Leistungen". Diese vom BF unterfertige Vereinbarung vom 30.03.2020 führte zu einem Anspruch des BF auf (monatliche) Auszahlung einer Rente aus dem FSB i.H.v. 1.792,81 £ pro Monat. Zudem verfügte der BF über seinen PMF inklusive allfälliger zusätzlicher freiwilliger Beiträge in voller Höhe wie folgt: "PMF wird auf ein über meinen Finanzberater eingerichtetes Abrufungskonto (drawdown account) überwiesen." Dieser Teil des Firmenpensionsanspruches wurde daher nach den in Großbritannien geltenden steuerlichen Regelungen begünstigt abgefunden. Dabei handelte es sich um eine von mehreren Optionen der Verfügung über diesen PMF, die dem BF zustanden. Daraus ließ sich der BF den nach britischem Recht steuerfreien Betrag i.H.v. 143.024,87 £ (=157.767,36 €) als Einmalzahlung (lump sum) überweisen und übertrug den Rest dieses PMF i.H.v. 161.884,06 £ (= 178.072,47 €) auf ein britisches Versicherungsunternehmen, das auch Pensionsversicherungen anbietet. Die Veranlagung dort erfolgte als begünstigtes "governed retirment income portfolio" und kann nur als Rente konsumiert werden. Die im Jahr 2020 ausbezahlte laufende Pension aus der britischen Pensionskasse betrug aufgrund der Pensionierung des BF am 14.01.2020 20.781,86 £ (= 22.860,05 €). Über die Umsetzung dieser anlässlich der Pensionierung getroffenen Vereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber wurde der BF von seiner Firmenpensionskasse mit Schreiben vom 30.04.2020 hinsichtlich der jährlichen Pension und der Barüberweisung und mit Schreiben vom 18.05.2020 hinsichtlich der Überweisung an den neuen Pensionsprovider informiert. 2. Beweiswürdigung Der Zeitpunkt der einvernehmlichen Kündigung des BF durch seinen britische Arbeitgeber (termination date) ergibt sich aus den Ausführungen des BF und dem von ihm vorgelegten "England compliant settlement agreement prepared for (den BF)". Der Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung des BF in Großbritannien ergibt sich aus der Vereinbarung des BF mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vom 26.03.2020, den der BF am 30.03.2020 unterfertigte ("welcome to your retirement options"). Der Zeitpunkt für den Zuzug nach Österreich ergibt sich aus dem ZMR. Die oben genannten Daten und die Quellen der Ruhebezüge sind unstrittig. Die Steuerfreiheit der Pensionsschemas in Großbritannien nicht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber des BF und vom BF selbst während seiner aktiven Zeit einbezahlten Beiträge sondern auch hinsichtlich der erwirtschafteten Erträge aus den einbezahlten Beiträge ergibt sich entgegen der Annahme der belangten Behörde für das BFG unzweifelhaft aus den vom BF vorgelegten Unterlagen des britischen Arbeitgebers zur zugesagten Firmenpension ("hands on pensions"), insbesondere aus Punkt 7. ("Additional Information: Inland revenue approval") und den Bestimmungen des Income & Corporation Taxes Act 1988, Part XIV, Chapter I, Rz 590ff, insbesondere Rz 592 und 593 auf die der Arbeitgeber des BF in der Vorstellung seiner Firmenpension ("hands on pensions") verweist. Das BFG hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des BF zur Steuerfreiheit des "pension scheme" des Unternehmens den Tatsachen entsprechen. Es hat keine Wahrscheinlichkeit für sich, dass ein Arbeitgeber einen falschen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Unternehmenspensionskasse in den Unterlagen festschreibt. Die Arbeitnehmer, die über Jahrzehnte verpflichtet werden, einen Beitrag in diese Pensionskasse einzubezahlen können die Richtigkeit der Aussagen jederzeit überprüfen, das Board of Directors dieser Pensionskasse wäre für falsche Angaben haftbar. Abgesehen davon kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine Firmenpensionskasse, deren verwaltete Erträge steuerlich nicht begünstigt wären, niemals in der Lage wäre mit steuerbegünstigten Kassen zu konkurrieren. Warum ein großes britisches, weltweit tätiges Unternehmen einen derartigen Nachteil bewusst in Kauf nehmen sollte, ist nicht ersichtlich. An dieser Stelle darf auch festgehalten werden, dass die belangte Behörde und die von ihr beigezogene ZFS keinen Hinweis auf die Steuerpflicht der Firmenpensionskasse (des Trusts) behauptet, sondern lediglich auf die Steuerpflicht der Trustees Bezug nimmt. Die Tätigkeit einzelner Treuhänder für mehrere Trusts ergibt sich aus den unwidersprochenen Erhebungen der belangten Behörde dazu. Die Steuerpflicht der Trustees im Vereinigten Königreich als Vermögensverwalter erscheint dem BFG nur logisch, stellt aber keinen Zusammenhang mit der Steuerpflicht der Einzahlungen und der Erträge der Pensionskasse selbst her. Die Gestaltung der Firmenpension, sowohl hinsichtlich des Erwerbs der Anwartschaften als auch die nach der Ruhestandsversetzung bestehenden Verfügungsmöglichkeiten ergeben sich für das BFG unzweifelhaft aus den vom BF vorgelegten Unterlagen des Arbeitgebers ("hands on pensions"). Daraus ergibt sich auch, dass der Teil des PMF, der nicht bar ausbezahlt wird, im Regelfall wiederum verrentet werden muss. Art und Umfang der im gegenständlichen Verfahren infrage stehenden Firmenpension ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen ("welcome to your retirement options", unterfertigt am 30.03.2020), ebenso wie die Verfügungen des BF zu seinem Pensionsantritt mit der Verfügung des BF über seinen PMF und die laufende Pension, die der BF von der Pensionskasse seines ehemaligen britischen Arbeitgebers aus dem FSB bezieht. ("welcome to your retirement options", unterfertigt am 30.03.2020, Blatt 16) Der Zeitpunkt der Verfügung des BF über seinen PMF und die getroffenen Verfügungen ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen. Insbesondere die vom BF am 30.03.2020 unterfertigte Vereinbarung über die von ihm getroffene Wahl, die maximale laufende Pension aus dem FSB zu beziehen und den PMF mit einer Einmalzahlung und der Übertragung an ein anderes Versicherungsunternehmen aufzulösen, (welcome to your retirement options; option 9) deren Umsetzung (Information über Zahlungen vom 30.04.2020 und "transfer of benefits"vom 18.05.2020) sowie der "application form" über die "core investments (personal pension) with income release" vom 07.04.2020, v.a.Seite 27), in der der Finanzberater ("financial advisor") des BF dem (Pensions)Versicherungsunternehmen dem der Rest des PMF übertragen wurde als Plan ein laufendes Einkommen bis zum Alter von 85 als Rahmen angab und eine (steuerpflichtige) Einmalzahlung (auf Seite 13) ausschloss. Entgegen den Überlegungen der belangten Behörde, wonach der BF jederzeit auf diesen Betrag zugreifen könne, geht das BFG aufgrund dieser Vereinbarung und der Einschränkungen, die sich für die Übertragung dieses Teiles des PMF der Firmenpension auf ein anderes Versicherungsunternehmen ergeben, davon aus, dass es sich um eine Veranlagung in eine nach britischem Recht begünstigte Rente handelt. Dass "governed retirment income portfolio" wiederum nur als Rente konsumiert werden kann, ergibt sich aus der oben angeführten "application form, Seite 8 iVm. mit dem "Pension Portfolio" dieses Unternehmens, Seite 9. Aus Sicht des BFG handelt es sich bei der Verfügung des BF über seine Pensionsansprüche um eine Verfügung, die er anlässlich seiner Pensionierung getroffen hat. Dabei ist es zunächst unerheblich, dass diese Verfügung erst 2 ½ Monate nach seiner Pensionierung erfolgt ist. Der Konnex zwischen dem Antritt des Ruhestandes und der vom BF getroffenen Verfügung ergibt sich aus dem oben beschriebenen Inhalt der Vereinbarung und auch aus dem Umstand, dass die Zahlungen aus der Firmenpension (egal ob laufend oder einmalig) erst nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgten, als klar war, wie der BF über seine Pensionsansprüche verfügen wollte. Dass es sich um eine Verfügung über den gesamten PMF gehandelt hat und daher der gesamte Betrag von 335.839,83 € eine Einmalzahlung aus einer britischen Pensionskasse darstellt, ergibt sich für das BFG trotz möglicherweise unterschiedlichen Zeitpunkten der Auszahlung unzweifelhaft aus der oben angesprochenen "Option 9 der Vereinbarung vom 30.03.2020 ("welcome to your retirement options") und der unmittelbar danach getroffenen Vereinbarung des Finanzberaters ("financial advisor") des BF mit dem (Pensions)Versicherungsunternehmen am 07.04.2020 ("application form" über die "core investments (personal pension) with income release"). Dass es sich dabei um eine von mehreren Möglichkeiten gehandelt hat, wie der BF über seinen PMF verfügen konnte, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der am 30.03.2020 unterfertigten Vereinbarung ("welcome to your retirement options"). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen (in Österreich) unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Damit unterliegt der BF unbeschadet einer anderen Zuteilung von Steuerquellen aus dem Ausland durch Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich mit seinem gesamten Welteinkommen in Österreich der Einkommensteuer. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Gemäß § 2 Abs. 2 EstG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105. Gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a) sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. a) sublit. aa) EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer … eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b) EstG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben. Da die Beitragsleistungen des BF an die Firmenpensionskasse seine britischen Einkünfte vermindert haben, greift diese Begünstigung für die laufenden Pensionszahlungen nicht. Somit unterliegen die Ruhegenussbezüge des BF aus den verschiedenen Quellen nach den Bestimmungen des EStG 1988 in Österreich der Besteuerung. Der (laufende) Pensionsbezug des BF aus seinem FSB hatte in Großbritannien die Steuerbemessungsgrundlagen vermindert. Daher sind auch die vom BF selbst einbezahlten Teile aus dieser Pension in Österreich zur Gänze steuerpflichtig. Gemäß Art 17 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (DBA Ö-UK) dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, … die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Gemäß Art 17 Abs. 2 des DBA Ö-UK darf ungeachtet des Abs. 1 eine Einmalzahlung einer in einem Vertragsstaat errichteten Pensionskasse, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Begriff einer Pensionskasse im Sinne dieses DBA ergibt sich dabei aus Art. 3 des DBA Ö-UK. Gemäß Art 3 Abs. 1 lit. l) sublit. i) und ii) des DBA Ö-UK bedeutet der Ausdruck ''Pensionskasse'' jede Kasse oder jede andere Einrichtung, die in einem Vertragsstaat errichtet worden ist, und im Allgemeinen von der Ertragsbesteuerung in diesem Staat befreit ist; und für die Verwaltung oder Zahlung von Pensions- oder Altersversorgungsleistungen oder die Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen tätig ist. Wesentlicher Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren war zunächst, dass die belangte Behörde die Ansicht vertrat, dass sowohl die Pensionskasse, in die der Arbeitgeber des BF und der BF Beiträge für die Firmenpension des BF einbezahlt haben, als auch das (Pensions)Versicherungsunternehmen, dem der BF den verbliebenen Kapitalwert seines PMF übertragen hat, die Voraussetzungen einer Pensionskasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. l), sub lit. i) und ii) DBA Ö-UK nicht erfüllen würden. Wie oben dargestellt, ist diese Annahme aus mehreren Gründen sachverhaltswidrig. Zunächst ist die Firmenpensionskasse (der Trust) in den der Arbeitgeber des BF und der BF die Beiträge für die Firmenpension des BF einbezahlt haben, nach dem oben dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhalt steuerbefreit (tax exempt) im Sinne der nationalen britischen steuerlichen Bestimmungen des Income & Corporation Taxes Act 1988, Part XIV, Chapter I. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Pensionskasse nach britischem Recht. Außerdem ist die belangte Behörde hinsichtlich der beiden Beträge i.H.v. 143.024,87 £, der dem BF als Geldbetrag (lump sum) überwiesen wurde, und der Überweisung des verbleibenden Teiles dieses PMF i.H.v. 161.884,06 £ an das Versicherungsunternehmen sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, dass es sich um zwei Verfügungen des BF gehandelt hat. Wie das Beweisverfahren nach den vom BF im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergeben hat, hat der BF am 30.03.2020 jedoch über den gesamten ihm zustehenden Betrag aus dem PMF auf einmal verfügt und wurde dieser Betrag auch auf einmal ausbezahlt. Damit liegt aus Sicht des BFG für den gesamten hier in Frage stehenden Betrag eine Einmalzahlung aus der Firmenpensionskasse an den BF vor, wenn diese auch in Teilen und möglicherweise mit einer geringen zeitlichen Differenz erfolgt ist. Damit stellt nicht nur die Auszahlung des Betrages an den BF, sondern auch die Überweisung des Restbetrages des PMF an das Lebensversicherungsunternehmen gemeinsam in der Höhe von zusammen 335.839,83 € eine Einmalzahlung einer britischen Pensionskasse im Sinne des DBA Ö-UK dar, für die Österreich gemäß Art. 17 Abs. 2 DBA Ö-UK kein Besteuerungsrecht zusteht. Gemäß Art 21 Abs. 1 lit b) des DBA Ö-GB wird die Doppelbesteuerung in Österreich dadurch vermieden, dass Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, in Österreich gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden. Somit sind die Einkünfte aus der oben dargestellten Einmalzahlung aus der britischen Pensionskasse in Österreich zum Progressionsvorbehalt heranziehen. Gemäß § 33 Abs. 11 EstG 1988 in der im Jahr 2020 geltenden Fassung gilt für die Steuerberechung Folgendes: Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, dass der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 (Familienbonus Plus, AVAB, ANAB, PAB) zu ermitteln ist. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen. Dabei sind die zum Progressionsvorbehalt heranzuziehenden ausländischen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln (UFS vom 08.07.2011, RV/0476-11/09) im reinen Inlandsfall freizustellende Einkünfte werden nicht angesetzt (EAS3222 vom 01.07.2011). Damit sind die beiden Teile der Einmalzahlung der britischen Pensionskassen an den BF dahingehend zu untersuchen, wie sie zu behandeln wären, wären sie im Inland erfolgt. Für die hier zu behandelnde Auszahlung des PMF an den BF ist zu berücksichtigen, dass es sich - wie oben im Sachverhalt dargestellt - um die Abfindung des Pensionsanspruches des BF aus seinem PMF handelte, die nur eine von mehreren Möglichkeiten der Verfügung über diesen Anspruch darstellt. Gemäß § 67 Abs. 8 lit.e) EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes (im Jahr 2020 12.600,00 €) nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Gemäß § 124b Z.53 EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Pensionsabfindungen im Sinne dieser begünstigenden Bestimmungen liegen nur vor, wenn (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. VwGH vom 24. Mai 2012, 2009/15/0188, sowie 26. November 2015, 2013/15/0123). Dies ist im gegenständlichen Fall wie oben dargestellt nicht der Fall. Dem BF standen verschiedene Möglichkeiten von der zusätzlichen Rentenzahlung durch die Firmenpensionskasse bis hin zur vollständigen Verfügung über diesen Teil des Pensionsanspruchs zur Auswahl. Es handelt sich somit nicht um eine begünstigte Pensionsabfindung im Sinn des § 67 Abs. 8 lit.e) EStG 1988 und § 124b Z.53 EStG 1988. Gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Damit wäre sowohl der Teil der Einmalzahlung von 157.767,36 €, den der BF als Barauszahlung erhalten hat, als auch die Übertragung an eine andere britische Pensionskasse i.H.v. 178.072,47 € nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 2. lit. b) EStG 1988 als Bezug oder Vorteil aus einer ausländischen Pensionskasse zu erfassen, der gemäß § 67 Abs. 10 EstG 1988 zu versteuern ist, wenn diese Beträge in Österreich zu versteuern wären. Somit ist der Gesamtbetrag von 335.839,83 € zur Ermittlung des Progressionsvorbehalte den in Österreich zu versteuernden Einkünften von 39.484,59 € hinzuzurechnen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Beim gegenständlichen Sachverhalt, bei dem der BF eine Einmalzahlung von einer britischen Pensionskasse im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland erhielt, ergibt sich auch hinsichtlich der Anwendung des Progressionsvorbehaltes die Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Bestimmungen des EStG 1988 und des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland. Die Frage, wie die gegenständliche Pensionsabfindung aus der britischen Pensionskasse in Österreich steuerlich zu behandeln ist, ergibt sich beim hier vorliegenden Sachverhalt aus der im Begründungsteil zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 5. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100183/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100183.2023
Stammnummer
148936
Gültig
05.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/6100183/2023 — Steuerliche Behandlung einer Pensionsabfindung durch Einmalzahlung aus einer britischen Firmenpension · RIS AI