Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500273/2025
Lenkerauskunft verspätet und unzureichend
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500273/2025vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 40,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (40,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (200,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (20,00 Euro), insgesamt 260,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 14. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer ***Bf1*** angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***7*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 27. Dezember 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, sodass dieses am 18. Dezember 2024 um 17:03 Uhr in 1180 Wien, Währinger Straße 88, gestanden sei, da die Auskunft unrichtig gewesen sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 23. Jänner 2025 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 20,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 220,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 27.12.2024 am 03.01.2025 ordnungsgemäß zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde ***1*** ***2***, wohnhaft in [… Dubai …] sowie wohnhaft in [… Türkei …] als Lenker bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 27.01.2025 wurden Sie als Zulassungsbesitzer zu einer Mitwirkungspflicht am Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert der Behörde bekanntzugeben, wie lange sich ***1*** ***2*** in Österreich/Wien aufgehalten hat, wo er gewohnt hat und zu welchem Zweck ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen war. Sie wurden gefragt, wann bzw. wo Sie das Fahrzeug übergeben und wann Sie es wieder zurückbekommen haben. Weiters wurden Sie aufgefordert, Ihre Angaben durch geeignete Beweismittel (z.B. Namhaftmachung von Zeugen, Kopie eines Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, schriftliche Bestätigung des Fahrzeuglenkers, etc.) glaubhaft zu machen.
In einem darauffolgenden Schreiben gaben Sie im Wesentlichen an, dass sich ***1*** ***2*** von Mitte Juni 2024 bis Jänner 2025 wiederholt in Österreich und Deutschland aufgehalten hat und ca. vier Monate bei Ihnen gewohnt hat. Er habe von September 2024 bis November 2024 in der Türkei gewohnt. Das gegenständliche Fahrzeug haben Sie ihm zum Zwecke der Terminwahrnehmung seiner Gesellschaft ***5*** und ***8*** an Ihrem Zweitwohnsitz übergeben. Während seines Wien-Aufenthalts habe er bei Ihnen übernachtet und sich mit ***4*** die Unterkunft geteilt. Sie brachten vor, dass Sie als Privatperson weder ein Fahrtenbuch noch einen Mietvertrag haben und lediglich den österreichischen Führerschein von ***1*** ***2*** vorgewiesen bekommen haben. Sie gaben zudem an, dass sich ***1*** ***2*** zurzeit beruflich in der Schweiz/Zürich aufhalten dürfte, eine Zweigstelle der ***5*** in Dubai eröffnet hat, am 10.01.2025 zuletzt in Wien war und dann weiter nach Lugano geflogen ist - aber sich laut seinen Angaben gerade wieder in Dubai aufhalten dürfte.
Ihrer Stellungnahme legten Sie einen "google"-Auszug der "***6***" dem Wohngebäude, in dem ***1*** ***2*** leben soll, bei.
Mittels Strafverfügung vom 04.02.2025 wurde Ihnen angelastet die erteilte Lenker*innenauskunft unrichtig erteilt zu haben, woraufhin Sie Einspruch gegen Grund und Höhe erhoben.
In Ihrem Einspruch brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie die Lenkererhebung ordnungsgemäß ausgefüllt haben. Sie gaben an, dass ***1*** ***2***, welcher zurzeit in Regensburg aufhältig sei, die Strafen verursacht hat und Sie um über EUR 40.000 geschädigt hat. Sie teilten mit, dass Sie zurzeit arbeitslos sind, in psychiatrischer und psychologischer Behandlung sind und zahlungsunfähig sind. Sie ersuchen den Schuldner direkt anzuschreiben und die Strafe aus Ihrer Kartei zu streichen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Zweck einer Lenkerinnenauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 08.05.1979, Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der*die Lenkerin des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen auch immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein bzw. wird die Tat von dieser Person bestritten bzw. ist eine Zustellung an diese Person nicht möglich, da diese an der Adresse unbekannt ist, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm*ihr benannten Lenkers*in vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen.
Trotz Aufforderung der Behörde ist es Ihnen nicht gelungen geeignete Beweise vorzulegen, dass ***1*** ***2*** das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt gelenkt hat.
Auf Grund der Aktenlage waren die von Ihnen gemachten Lenker*innenangaben nicht zu erweisen und die erteilte Lenker*innenauskunft somit als unrichtig zu werten.
Somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Das für die Lenker*innenauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täter*in nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter/ von der Täterin widerlegt werden kann. Es ist Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zur Grunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.
Im Hinblick, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Parkometergesetz 2006 zu Gute kommt sowie Ihrer bekanntgegebenen finanziellen Situation, konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 1. April 2025 wurde ausgeführt:
"Einspruch dem Grunde und der Höhe nach
Ich habe fristgerecht und ordnungsgemäß die Lenkererhebung ausgefüllt.
Herr ***1*** hat bei mir von 15.06.2024 bis 05.08.24 sowie vom 15.12.2024 bis 17.01.2025 in der Wohnung meiner verstorbenen Mutter gewohnt.
Es gibt mehrere Zeugen dafür. […]
***1*** hat das Ticket an sich genommen mit der Antwort er werde es selbst gleich einzahlen.
Ich versuche ihn bereits selbst seit 2 Monaten zu erreichen aber mir ist es nicht gelungen. Er ist zur Zeit in Dubai aufhältig.
Die österreichische und die deutsche Telefonnummern sind nicht mehr erreichbar.
Emailverkehr wird gelesen, die Arabische Nummer läutet.
Ich ersuche Sie höflich mich der Strafverfügungen zu entlasten.
Ich bin selbst um eine große Summe durch ***1*** betrogen worden und nun durch seine Mitschuld insolvent."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***7*** überlassen gehabt habe, sodass es am 18. Dezember 2024 um 17:03 Uhr in 1180 Wien, Währinger Straße 88, gestanden sei ("Lenker*innenerhebung").
Aus der Verständigung über die Hinterlegung dieses behördlichen Dokuments ist ersichtlich, dass - da dieses Schreiben an der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte (Verständigung in Abgabeneinrichtung eingelegt am 02.01.2025) - dieses Scheiben hinterlegt wurde und von "03.01.2025 bis 20.01.2025" am Hinterlegungsort (konkret bezeichnete Post Geschäftsstelle) zur Abholung bereit gehalten wurde.
Laut Übernahmebestätigung wurde das Schreiben dem Beschwerdeführer als Empfänger am 16. Jänner 2025 ausgefolgt.
Am 23. Jänner 2025 gab der Beschwerdeführer per E-Mail der belangten Behörde den im eingangs wiedergegebenen Straferkenntnis genannten ***1*** ***2*** mit Anschriften in Dubai und der Türkei als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem konkret bezeichneten behördlichen Kennzeichen am besagten Tag um die bestimmte Uhrzeit bekannt.
Da die namhaft gemachte Person über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und die im Ausland angegebene Adresse laut einem anderen anhängigen Verfahren nicht existent sei (AS 29ff), forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Jänner 2025 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren auf bekannt zu geben, wie lange sich die namhaft gemacht Person in Österreich/Wien aufgehalten, wo sie gewohnt habe und zu welchem Zweck ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen gewesen sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, wann bzw. wo er das Fahrzeug übergeben und wann er es wieder zurückbekommen habe; der Beschwerdeführer habe seine Angaben durch geeignete Beweismittel (z.B. Namhaftmachung von Zeugen, Kopie eines Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, schriftliche Bestätigung des Fahrzeuglenkers, etc.) glaubhaft zu machen.
Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 antwortete der Beschwerdeführer:
"Herr ***2*** ***1*** hat sich von Mitte Juni 2024 bis Jänner 2025 wiederholt in Österreich und in Deutschland aufgehalten und ca. 4 Monate bei mir gewohnt, von Sept. 2024 bis Nov. 2024 war er in der Türkei. Zum Zwecke der Terminwahrnehmung seiner Gesellschaft ***5*** und ***8*** hat er meinen PKW ***7*** benützt den ich ihm an meinem Zweitwohnsitz übergeben habe und er hat auch seinen Sohn N… und seine geschiedene Frau H… in Regensburg besucht, ja leider auch dort ein Strafmandat verursacht. Während seiner Aufenthalte in Wien hat ***2*** ***1*** bei mir in der Wohnung W…gasse [Anm.: Nebenwohnsitzadresse des Beschwerdeführers im 19. Bezirk] übernachtet sowie sich mit Herrn T… H… die geräumige 4 Zimmer Unterkunft geteilt.
Es wurden bereits andere Lenkererhebungen der MA 67 mit ähnlichem Inhalt zugestellt, auch mit der deutschen Behörde gibt es Probleme betreffend die nichtbezahlte Strafe.
Ich bin Privatperson und habe weder ein Fahrtenbuch noch einen Mietvertrag, Herr ***1*** hat mir nur seinen Österreichischen Führerschein vorgewiesen.
Er ist in den letzten 5 Jahren mehrheitlich in der Türkei in Izmir aufhältig und dort für sein Unternehmen ***5*** tätig, zur Zeit dürfte er allerdings in der Schweiz in Zürich arbeiten.
Ich habe an seine Emailadresse die Lenkererhebung weitergeleitet und bin auch in allen 4 Fällen der Verwaltungsstrafen meiner Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft nachgekommen, ich sende Ihnen zusätzlich gerne in Kopie die anderen Dokumente.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Auskünfte erteilen zu können denn mir ist seine Meldeadresse in Regensburg nicht bekannt, ich weiß lediglich daß erst in November 2024 eine Zweigstelle der ***5*** in Dubai eröffnet wurde. Auch während meines Krankenhausaufenthaltes im Juli 2024 ist ***1*** mit meinem PKW in das Radar vor dem AKH gefahren, hat in der Kalvarienberggasse falsch geparkt usw.
Er war am 10.01.2025 zuletzt in Wien und ist nach Lugano weiter geflogen.
Laut seiner Angaben dürfte er sich aber gerade wieder in Dubai aufhalten."
In der Folge erließ die belangte Behörde in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Strafverfügung vom 4. Februar 2025, deren Zustellung durch Hinterlegung am 11. Februar 2025 bewirkt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. Februar 2025 rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch, wodurch die Strafverfügung außer Kraft trat und das ordentliche Verfahren einzuleiten war.
Das oben wiedergegebene beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom 14. März 2025 wurde am 20. März 2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Beschwerde wurde am 1. April 2025 fristgerecht per E-Mail eingebracht.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht mit Vorlageschreiben vom 4. April 2025 zur Entscheidung vor.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung [Hervorhebung durch den Richter; auch nachfolgend], zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 bestimmt:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
Im dem oben angeführten Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Dezember 2024 (Lenker*innenerhebung), mit welchem der Beschwerdeführer zur Lenkerauskunft zu der konkret beschriebenen Beanstandung des Abstellens seines Kraftfahrzeuges aufgefordert wurde, "wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt und nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar ist."
§ 17 ZustellG (Hinterlegung) lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben der belangten Behörde vom 27. Dezember 2024 (Lenker*innenerhebung), da dieses am 2. Jänner 2025 an der Abgabestelle (Adresse des Beschwerdeführers) nicht zugestellt werden konnte, bei der Post Geschäftsstelle ***PLZ*** Wien hinterlegt und von 3. Jänner 2025 bis 20. Jänner 2025 zur Abholung bereitgehalten.
Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt (vgl. die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, AS 14).
Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben am 16. Jänner 2025 abgeholt und wurde die Übernahme durch ihn nach Identitätsprüfung bei der Post Geschäftsstelle bestätigt.
Am 23. Jänner 2025 machte der Beschwerdeführer per E-Mail den Namen der oben genannten Person als Lenker des Fahrzeuges zum besagten Zeitpunkt namhaft.
Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser (Abhol)Frist als zugestellt. Das bedeutet, dass die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft "binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens", wie im Lenkererhebungsschreiben explizit angeführt, mit dem ersten Tag der Abholfrist zu laufen begonnen hatte und somit vom 3. Jänner bis 17. Jänner 2025 lief.
Eine Ortsabwesenheit hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht.
Zwar holte der Beschwerdeführer das Schreiben der MA 67 noch innerhalb der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ab, den Namen des Lenkers machte er aber erst am 23. Jänner 2025 (eine Woche später) und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist namhaft.
Die Erteilung der Lenkerauskunft erfolgte daher nicht fristgerecht und ist nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 dieses objektive Tatbestandsmerkmal gegeben.
Außerdem ist im vorliegenden Fall Folgendes zu beachten:
Ausgangspunkt der Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ist folgender besondere Umstand:
Bei der Beanstandung am 18. Dezember 2024, 17:03 Uhr, die zur Lenkererhebung am 27. Dezember 2024 führte, welche zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses führte, hatte sich hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen ***7***, gut sichtbar am rechten unteren Rand des Armaturenbrettes ein Parkausweis für Behinderte, Ausweis Nr. 251218, befunden; unter diesem lag, größtenteils verdeckt, ein (roter) Parkschein.
(Laut Aktenvermerk wurde der im Fahrzeug hinterlegte § 29b Ausweis dem Parkraumüberwachungsorgan freiwillig vom Lenker ausgehändigt; AS 6).
Der Parkausweis für Behinderte, Ausweis Nr. 251218, war für ***Mutter.des.Bf1*** ausgestellt worden.
***Mutter.des.Bf1*** verstarb am xx. November 2023 (HWS-Abmeldung lt. ZMR), in den letzten Lebensjahren hatte sie ihren (Haupt)Wohnsitz an der Anschrift ***HWS-Adresse-Bf1*** Wien (Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers).
***Mutter.des.Bf1*** war die Mutter des Beschwerdeführers.
Am o.a. Beanstandungstag - 18. Dezember 2024 - war ***Mutter.des.Bf1*** somit seit mehr als einem Jahr tot.
Geht man von der Voraussetzung aus, dass der Beschwerdeführer das Kfz tatsächlich einem Dritten (dem von ihm als Lenker bekannt gegebenen ***2*** ***1***, der laut Beschwerdeführer ca. 4 Monate bei ihm gewohnt hat), wie der Beschwerdeführer vorbringt: monatelang (u.a. im Juli und August) überlassen gehabt hat (sodass es am 18. Dezember 2024 am Ort der Beanstandung abgestellt war), drängt sich die Frage auf, wer den längst nicht mehr gültigen Parkausweis für Behinderte der Mutter des Beschwerdeführers hinter die Windschutzscheibe des Kfz Mercedes, amtliches Kennzeichen ***7***, legte, sodass sich dieser am 18. Dezember 2025, wie oben beschrieben, hinter der Windschutzscheibe befand. Nach der Lebenserfahrung sind zwei Vorgänge wahrscheinlich: Entweder der Beschwerdeführer selbst hatte den Parkausweis hinter die Windschutzscheibe gelegt oder (wie am Beginn des Absatzes gesagt, vorausgesetzt, er hatte das Kfz tatsächlich einem Dritten überlassen gehabt) er händigte ihn einem Dritten - dem von ihm als Lenker bekannt gegebenen ***2*** ***1*** - aus.
Bei beiden Varianten liegt die Verantwortung für das Präsentieren des längst abgelaufenen Parkausweises für Behinderte (zwecks Vermeidung der Parkgebühr-Entrichtung) beim Beschwerdeführer.
Zur Lenkererhebung:
Auf die Aufforderung der belangten Behörde (am 27. Dezember 2024), der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kfz mit dem Kennzeichen ***7*** in 1180 Wien, Währinger Straße 88 überlassen gehabt hat, sodass es dort am 18.12.2024 um 17:03 Uhr gestanden ist, gab der Beschwerdeführer (am 23.01.2025) an:
Lenkerauskunft vom 23.01.2025:
Als Zulassungsbesitzer*in des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***7*** gebe ich bekannt, dass
x das mehrspurige Kraftfahrzeug
***1*** (Nachname) ***2*** (Vorname)
geboren am: …… in Wien
Anschrift : ***5*** LLC, DUBAI MARINA, VAE
Besitzer*in des Führerscheins für die Gruppe(n) …B
ausgestellt von …[durchgestrichen] unter Nr. …[durchgestrichen]
der PKW von Juli ***7*** bis zum 10.01.25 [handschriftlich ergänzt]
überlassen war.
Sonstiges: Fa. ***5*** ***6*** , BAYRAKLI, IZMIR TÜRKEI
Telefonisch erreichbar unter: …+97……………….
Lenkerauskunft vom 03.10.2024:
Familienname: ***1***
Vorname: ***2***
geboren am: …
wohnhaft in (genaue Anschrift):
Straße: ***6***
Hausnummer: ***9***
Türnummer: [blank]
Postleitzahl: Bayrakli
Ort: Izmir
Staat: Türkei
Sonstiges: Email : tan@***5***-ltd.net [Anmerkung des Richters: E-Mails unzustellbar]
Am 27. Jänner 2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Verweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (Bezeichnung/Bekanntgabe einer ständig oder überwiegend im Ausland aufhältigen Person) auf,
- bekannt zu geben wie lange sich ***1*** ***2*** in Österreich/Wien aufgehalten hat, wo er gewohnt hat und zu welchem Zweck ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen war.
- mitzuteilen, wann bzw. wo er das Fahrzeug übergeben hat und wann er es wieder zurückbekommen hat.
- seine Angaben durch geeignete Beweismittel (zB Namhaftmachung von Zeugen, Kopie eines Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, schriftliche Bestätigung des Fahrzeuglenkers, etc.) glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer
- übermittelte eine Internet-Seite (AS 21):
***6*** Adalet,
Geöffnet - Schließt um 18:30
***10***, 35530 Bayrakli/Izmir, Türkei
- hatte am 15. Oktober 2024 angegeben (AS 22):
Herr ***2*** ***1*** geb. … hat am 07.08.2024 um 17:21 Uhr das Fahrzeug ***7*** in der Kalvarienberggasse ggü.23 abgestellt.
- und gab am 3. Februar 2025 bekannt (AS 26):
(Weitergeleitete Nachricht … gesendet Do., Okt. 3, 2024)
Ich war vom 03.07.2024 bis 14.07.2024 stationär im Spital.
Mein Fahrzeug hat in der Zwischenzeit Herr ***2*** ***1*** gelenkt.
Obwohl der Beschwerdeführer (abgesehen von Auslandsaufenthalten des ***2*** ***1*** in Deutschland, Türkei, Schweiz und Vereinigte Arabische Emirate) angibt, ***2*** ***1*** habe
- ca. vier Monate bei ihm gewohnt und
- zum Zwecke der Terminwahrnehmung seiner Gesellschaft TK … und I. Immobilien sowie zwecks Besuch seines Sohn und seiner geschiedenen Frau in Regensburg das Kfz des Beschwerdeführers benützt (vgl. auch E-Mail vom 25.02.2025 [Einspruch gegen die (erste) Strafverfügung vom 04.02.2025; AS 36)]: "mein Auto monatelang benützt"),
vermochte er seinem Antwortschreiben kein einziges stichhältiges Beweismittel anzuschließen und fällt dieser Umstand dem Beschwerdeführer zur Last.
Er wies lediglich darauf hin, dass er Privatperson ist und weder ein Fahrtenbuch noch einen Mietvertrag habe, ***2*** ***1*** habe ihm nur seinen Führerschein vorgewiesen.
In der Lenkerauskunft ist hiezu aber weder die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, noch die Nummer des Führerscheins angegeben, "ausgestellt von" und "unter Nr." sind durchgestrichen!
Das weitere Vorbringen, er habe an die E-Mail-Adresse des ***2*** ***1*** die Lenkererhebungen weitergeleitet, wurde bloß in den Raum gestellt; nicht gesagt wurde, ob die E-Mails zustellbar oder unzustellbar waren (vgl. oben betreffend die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail Tan@...).
Im E-Mail vom 01. April 2025 [Beschwerde] bringt der Beschwerdeführer vor, ***2*** ***1*** habe in der Wohnung der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers gewohnt und gibt es mehrere Zeugen dafür:
[Vor- und Nachnamen samt Telefonnummern von fünf Personen]
Dieses erstmalig erstattete Vorbringen, das dem im E-Mail vom 03. Februar 2025 gemachten gegenübersteht: "hat ca. 4 Monate bei mir gewohnt", ist nicht geeignet dem Standpunkt des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen: Auch wenn es zutreffend ist, dass ***2*** ***1*** sowohl in der Wohnung des Beschwerdeführers (vgl. Angabe in der E-Mail vom 03.02.2025: "… bei mir in der Wohnung W…gasse .." [Nebenwohnsitzadresse]) als auch in der Wohnung der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers (vgl. die Angabe in der Beschwerde vom 01.04.2025; lt. ZMR-Abfrage Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) gewohnt hatte, kann aus diesem Umstand allein - unter Bedachtnahme auf das oben Gesagte - die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe ***2*** ***1*** das Kfz Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ***7*** in 1180 Wien, Währinger Straße 88, überlassen gehabt, sodass es dort (am Ort der Beanstandung) am 18. Dezember 2024 um 17:03 Uhr gestanden ist, nicht gezogen werden.
Im E-Mail vom 01. April 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, er versuche ***2*** ***1*** "seit 2 Monaten zu erreichen aber mir ist es nicht gelungen. Er ist zur Zeit in Dubai aufhältig."
Die Ausführungen im Straferkenntnis ab Seite 3, drittletzter Absatz, sind daher zutreffend und wird ausdrücklich auf diese verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft somit nicht nachgekommen, da er angegeben hat, die bekanntgegebene Person insbesondere zwischen dem 15. Dezember 2024 und dem 17. Jänner 2025 beherbergt zu haben, aber nicht in der Lage war, die Tatsache sowie die Umstände der Fahrzeugübergabe und -übernahme durch Vorlage geeigneter Unterlagen zumindest glaubhaft zu machen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH, verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren. Die belangte Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 23. Jänner 2009, 2008/02/0030, mwN).
Da der Beschwerdeführer nicht bereit war, seiner verstärkten Mitwirkungspflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nachzukommen und substantielle Nachweise für den Aufenthalt der namhaft gemachten Person im Inland bzw. für den Übergabezeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an diese Person erbringen, war die belangte Behörde berechtigt, die erteilte Auskunft als unrichtig anzusehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN).
Da die erteilte Auskunft (nicht nur verspätet, sondern auch) als unzureichend zu werten war, hat der Beschwerdeführer dem Ersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass er an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch eine verspätete und unzureichende Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und des Beschwerdeführers zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bereits im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nach dem Parkometergesetz 2006 berücksichtigt sowie im Hinblick auf seine bekanntgegebene finanzielle Situation die Strafe (gegenüber der ursprünglich mit Strafverfügung vom 4. Februar 2025 verhängten Geldstrafe) herabgesetzt.
Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Sorgepflichten sind hingegen nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt daher aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Dazu wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129, mwN).
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe (mindestens jedoch mit zehn Euro) zu bemessen ist, wurde er in Höhe von 20,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 40,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500273/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500273.2025
- Stammnummer
- 148935
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF