Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100221/2025
Berücksichtigung des Familienbonus Plus?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100221/2025vom 01.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., M-Weg-xx, Gde X, über die Beschwerde vom 7. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 6. Mai 2025, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2024 (Steuernummer aa-bbb/ccdd) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2024 beträgt:
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4.796,00 €
75.692,87 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
Pendlerpauschale laut Lohnzettel
Pendlerpauschale laut Veranlagung
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
Pauschbetrag für Werbungskosten
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92.337,51 €
0,00 €
- 1.476,00 €
- 15.036,64 €
- 132,00 €
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75.692,87 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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75.692,87 €
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Einkommen
Hinzurechnung Klimabonus
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
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75.692,87 €
195,00 €
75.887,87 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0% für die ersten 12.816,00
20% für die weiteren 8.002,00
30% für die weiteren 13.695,00
40% für die weiteren 32.099,00
48% für die restlichen 9.275,87
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0,00 €
1.600,40 €
4.108,50 €
12.839,60 €
4.452,42 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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23.000,92 €
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Familienbonus Plus
Unterhaltsabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Pendlereuro
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- 3.000,24 €
- 420,00 €
- 463,00 €
- 69,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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19.048,68 €
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00
6% für die restlichen 11.807,60
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0,00 €
708,46 €
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Einkommensteuer
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19.757,14 €
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Ausländische Steuer
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- 14.961,43 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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0,29 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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4.796,00 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr ganzjährig als Grenzgänger nach der XY Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach elektronischem Einlangen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 am 7. März 2025 und nach Durchführung eines abgabenbehördlichen Vorhalteverfahrens [vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 20.3.2025 sowie das Antwortschreiben des Bf. vom 3.5.2025 samt vorgelegter Unterlagen (Lohnausweis 2024 samt Detailangaben und Kumulativjournal Mitarbeiter für 2024 sowie Krankenversicherungsbestätigung der R Versicherung AG vom 20.1.2025)] wurde der Bf. mit Bescheid vom 6. Mai 2025 zur Einkommensteuer für das Jahr 2024 veranlagt.
Der dagegen gerichteten, am 7. Mai 2025 elektronisch eingelangten Bescheidbeschwerde, mit welcher der Bf. die Berücksichtigung einer Pendlerpauschale iHv 2.140,00 € samt Pendlereuro im Betrage von 69,00 € sowie als Unterhaltszahler - unter Vorlage einer entsprechenden Umsatzübersicht betreffend seine monatlichen Unterhaltszahlungen vom 1.12.2023 bis 7.5.2025 - im Hinblick auf das minderjährige Kind ST den ganzen Familienbonus Plus (2.000,16 € jährlich) beantragte, wurde mit Einkommensteuerbescheid 2024 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 8. Mai 2025 insofern teilweise Folge gegeben, als das Finanzamt einerseits das sog. große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 20 bis 40 km iHv jährlich 1.476,00 € als Werbungskosten samt dem geltend gemachten Pendlereuro iHv 69,00 € als Absetzbetrag und andererseits den im Hinblick das Kind ST beantragten ganzen Familienbonus Plus nur zur Hälfte (1.000,08 € jährlich) gewährte, zumal im Hinblick auf dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfeberechtigten beantragt worden sei.
In dem dagegen mit Anbringen (FinanzOnline) vom 9. Mai 2025 erhobenen Vorlageantrag wandte sich der Bf. dagegen, dass im Hinblick auf das Kind ST nur der halbe Familienbonus Plus gewährt worden sei. Die Mutter habe selbst keinen Anspruch darauf, da sie nicht berufstätig sei. Sie habe ihm ausdrücklich die Zustimmung dafür gegeben, den vollen Familienbonus Plus zu beantragen. Gleichzeitig begehrte der Bf. - wie bereits mit Anbringen vom 7. Mai 2025 - im Hinblick auf seinen dreijährigen, gemeinsam mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn AT ebenfalls den vollen Familienbonus Plus und im Hinblick auf seinen volljährigen Sohn FT den halben Familienbonus Plus zu gewähren.
Mit Vorlagebericht vom 26. Juni 2025 legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab nach einer entsprechenden kurzen Sachverhaltsdarstellung Nachstehendes an:
"ST: Da die Familienbeihilfenbezieherin den halben Familienbonus Plus beansprucht, wird beantragt, die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
AT: Es wird beantragt, der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
FT: Da für Ft 2024 keine Familienbeihilfe mehr bezogen wurde (volljährig und bereits erwerbstätig), wird beantragt, die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Im konkreten Fall war von nachstehendem in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Finanzgerichtes abgebildetem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. (SVNR: aaaa bbbccc) erzielte im Beschwerdejahr ganzjährig als Grenzgänger nach der XY Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er war im Beschwerdejahr mit KT (SVNR: bbbb cccddd), der leiblichen Mutter des im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden minderjährigen Sohn AT (SVNR: cccc dddeee), verheiratet. Der Bf. ist der leibliche Vater und bezog im Jahr 2024 für seinen Sohn At (unstrittig) ganzjährig Familienbeihilfe. Im Jahr 2024 war die Familie laut Eintragungen im Zentralen Melderegister ganzjährig an der Wohnadresse des Bf. (M-Weg-xx, Gde X) wohnhaft.
Der Bf. hat mit Anbringen vom 7. Mai 2025 sowie mit Vorlageantrag vom 9. Mai 2025 für das haushaltszugehörige minderjährige Kind At den ganzen Familienbonus Plus (jährlich 2.000,16 €) geltend gemacht. Die Kindesmutter hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.
Der Bf. ist auch leiblicher Vater des im (österreichischen) Haushalt seiner leiblichen Mutter (HS; SVNR: ffff ggghhh) lebenden minderjährigen ST (SVNR: dddd eeefff). Der Kindesmutter wurde für ihren Sohn im Beschwerdejahr ganzjährig Familienbeihilfe gewährt. Der nicht im selben Haushalt mit dem genannten Kind lebende Bf. hat im Beschwerdejahr ganzjährig monatliche Unterhaltszahlungen (Alimente) iHv 435,00 € für St geleistet (siehe dazu die mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegte Umsatzübersicht). Mit Einkommensteuerbescheid 2024 (Beschwerdevorentscheidung) vom 8. Mai 2025 hat ihm das Finanzamt für zwölf Monate den Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt (12 x 35,00 €).
Der Bf. hat in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2025 für seinen Sohn ST den ganzen Familienbonus Plus (jährlich 2.000,16 €) geltend gemacht. Die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter hat in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 für ST ebenfalls den ganzen Familienbonus Plus (jährlich 2.000,16 €) beantragt. Beide Anträge auf Gewährung des ganzen Familienbonus Plus sind bis dato nach wie vor aufrecht.
Der Bf. hat mit Vorlageantrag vom 9. Mai 2025 auch für das nicht seinem Haushalt zugehörige Kind FT (SVNR: gggg kkklll) den ganzen Familienbonus Plus (jährlich 2.000,16 €) geltend gemacht. Sein Sohn FT war im Beschwerdejahr volljährig und erwerbstätig (ab 15.1.2024). Für ihn wurde 2024 keine Familienbeihilfe (mehr) bezogen.
Im konkreten Fall besteht (noch) Streit darüber, ob und in welcher Höhe dem Bf. im Beschwerdejahr für die obgenannten drei Kinder jeweils ein Familienbonus Plus zu gewähren ist.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Die Regelungen über den Familienbonus Plus wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988).
Danach steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 €; nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 € (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a und b EStG 1988 in der im Veranlagungsjahr 2021 anzuwendenden Fassung).
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigen und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags;
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigen und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner iSd Z 3 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 9 ff) der Familienbonus Plus der Systematik der Lohnverrechnung sowie der Familienbeihilfe folgend einer monatsweisen Betrachtung unterliegen, die Entscheidung der Eltern, ob nur einer der beiden oder beide jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus beantragen, soll nur jahresweise möglich sein. Die Regeln des Familienbonus Plus gelten stets für jedes Kind gesondert. Voraussetzung für den Bezug des Familienbonus Plus ist der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind nach dem FLAG 1967.
Während § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 typischerweise Kinder betrifft, deren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und nur bei diesen neben dem Familienbeihilfenberechtigen auch dessen (Ehe-)Partner als anspruchsberechtigt normiert wird, betrifft lit. b leg. cit. Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, somit solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil Alimente geleistet werden. Diesfalls fällt die Antragsberechtigung des Ehepartners des Familienbeihilfenberechtigten weg. Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, für den nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 nicht nur Voraussetzung ist, dass das Kind nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen zugehört, sondern auch, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet. Nach den Materialien soll die in Z 3 lit. a und c leg. cit. vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und seinem (Ehe-)Partner auch insoweit zur Anwendung kommen als ein Unterhaltsverpflichteter seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nicht zur Gänze nachkommt und daher für die entsprechende Anzahl der Monate kein Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch kein Familienbonus Plus zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung (= im Einkommensteuerbescheid) entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrags zu berücksichtigen.
Aus der oben zitierten Bestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist. Das Gesetz stellt unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigten Personen ab (siehe dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/2; siehe zB auch BFG 21.3.2023, RV/7102875/2022; BFG 3.5.2023, RV/7101107/2023; BFG 5.10.2023, RV/5100470/2023; BFG 3.4.2025, RV/7100895/2025; BFG 30.4.2025, RV/2100648/2024).
Das Gesetz sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Der Familien-beihilfenberechtigte und dessen (Ehe)Partner sind hinsichtlich der Antragstellung gleichberechtigt. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 40).
Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Haben beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus beantragt, so steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (vgl. dazu auch VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057).
Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 33 Abs. 3a EStG 1988 wird angeführt, dass "der Familienbonus Plus…im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen [ist]. Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, soll es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung kommen" (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10).
Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei einem Antragsteller tatsächlich zu einer steuerlichen Auswirkung führt, stellt der Gesetzgeber in dieser eindeutigen Regelung nicht ab (vgl. dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/8).
1. Kind AT:
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung (= im Einkommensteuerbescheid) entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wobei - wie bereits oben dargestellt - gemäß lit. a für ein Kind, für das - wie im gegenständlichen Fall - kein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, (allein) folgende zwei Varianten möglich sind:
Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dessen (Ehe-)Partner der ganze Familienbonus Plus;
beim Familienbeihilfenberechtigen und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus.
Entsprechend der oben dargestellten Sach- und Rechtslage war im Beschwerdejahr sowohl der familienbeihilfeberechtigte leibliche Vater (der Bf.) als auch die leibliche Mutter des im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden minderjährigen Sohn At anspruchsberechtigt.
Im konkreten Fall hat der Bf. für das haushaltszugehörige minderjährige Kind At den ganzen Familienbonus Plus (jährlich 2.000,16 €) geltend gemacht. Die Ehegattin des Bf. hat keinen Antrag auf Gewährung eines Familienbonus Plus gestellt.
Dem Antrag des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 26. Juni 2025 folgend war dem Begehren des Bf. auf Zuerkennung des ganzen Familienbonus Plus für das minderjährige Kind At Folge zu geben und ihm daher der Familienbonus Plus, zumal auch die Kindesmutter und Ehegattin des Bf. keinen solchen beantragt hat, zur Gänze als abzugsfähig zuzuerkennen. Der Bf. hat nach der unstrittigen Sach- und Rechtslage die Anspruchsvoraussetzungen auf den ganzen Familienbonus Plus (jährlich 2.000,16 €) erfüllt.
2. Kind ST:
Nach der geltenden Rechtslage sind im Beschwerdejahr sowohl die familienbeihilfeberechtigte Kindesmutter als auch der unterhaltsverpflichtete leibliche Vater (der Bf.) anspruchsberechtigt.
Wenn die beiden Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragen, die insgesamt über das zustehende Ausmaß von monatlich 166,68 € (= jährlich 2.000,16 €) hinausgeht (der Bf. wie auch die Kindesmutter beantragten jeweils den ganzen Familienbonus Plus), dann kommt es zu einer zwangsweisen Aufteilung und es ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/8; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 40).
Solange somit die gegenständlichen Anträge der beiden Anspruchsberechtigten aufrecht sind, besteht eine Bindung an die zwingende Hälfteaufteilung. Der Umstand, dass der Familienbonus Plus im gegenständlichen Fall bei der antragsberechtigten Familienbeihilfenbezieherin (der Kindesmutter) im Jahr 2024 tatsächlich keine steuerliche Auswirkung hat, war bei der Zuerkennung des Familienbonus nicht zu berücksichtigen.
Da sowohl der Bf. als auch die Kindesmutter anspruchsberechtigt waren und beide den ganzen Familienbonus Plus für das Jahr 2024 beantragten, war bei jedem Berechtigten, so eben auch beim Bf., von Gesetzes wegen der halbe Familienbonus Plus (jährlich 1.000,08 €) zu berücksichtigen.
Hinweis:
Die Zurückziehung des Antrages durch die Kindesmutter ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides möglich. Nach der genannten Gesetzesbestimmung besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO und könnte insofern auf diese Weise dem Begehren des Bf. auf Zuerkennung des ganzen Familienbonus Plus auch noch nach Ergehen dieses Erkenntnisses Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 39; Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/11; zB BFG 3.5.2023, RV/7101107/2023).
3. Kind FT:
Wie oben dargelegt - ist Voraussetzung für den Bezug des Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 ausdrücklich der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind nach dem FLAG 1967.
Nachdem für das nicht dem Haushalt des Bf. zugehörige, volljährige und erwerbstätige Kind FT im Beschwerdejahr keine Familienbeihilfe (mehr) bezogen wurde, war in Entsprechung der klaren gesetzlichen Bestimmung bzw. Vorstellungen des Gesetzgebers dem Begehren des Bf. auf Zuerkennung des (ganzen) Familienbonus Plus ein Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage hinsichtlich der strittigen Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 1. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100221/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100221.2025
- Stammnummer
- 148934
- Gültig
- 01.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF