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BFG RV/7500322/2025
Verwaltungsstrafverfahren Parkometerabgabe: Postdiensteanbieter haben keine Abgabe zu entrichten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500322/2025vom 20.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 9. Mai 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. April 2025, Zahl: MA67/***5***/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 28. April 2024, Zahl: MA67/***5***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 23. Jänner 2025 um 11:44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße gegenüber 67, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem Organ angefertigten Fotos sowie in die erteilte Lenkerauskunft.
Anlässlich der Lenker*innenerhebung wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin (Dienstgeberin) als jene Person genannt, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
Im fristgerechten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie als Mitarbeiter der Firma Dienstgeberin als Zusteller für diese Firma in Zusammenarbeit mit Firma Pakete an den Kunden zugestellt hätten und daher gemäß § 26a StVO 1960 keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe gegeben gewesen sei. Der dem Einspruch beigefügten Bestätigung der Firma ist zu entnehmen, dass es sich um eine von Firma beauftragte Sondertour gehandelt habe, zu der keine Manifestdaten oder weitere Beweismittel mehr vorliegen würden. Die Firma ersuche daher um Kulanz und Stornierung der Strafe.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind und haben Sie dies auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 der Parkometerabgabeverordnung sind von der Entrichtung der Parkometerabgabe u.a. Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 befreit. § 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind die Lenker*innen
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Geeignete Beweismittel, welche die Durchführung eines Betriebseinsatzes im Sinne des § 26a Abs. 4 StVO 1960 zum Beanstandungszeitpunkt zu belegen im Stande wären, wurden von Ihnen nicht vorgelegt, sondern erfolgte bereits im Zuge des Einspruchs die Mitteilung, dass solche Beweismittel nicht vorliegen würden. Daher konnte von einer gesonderten Aufforderung solche vorzulegen abgesehen werden.
Wenn Sie sich darauf berufen, Sie hätten das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Zustellung bzw. Abholung von Postsendungen abgestellt, so haben Sie dies der Behörde durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, die reine Behauptung bzw. die Vorlage ungeeigneter Beweismittel wirkt nicht schuldbefreiend.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 9. Mai 2025 wurde im Wesentlichen für das bisherige Vorbringen, als Zusteller für die Dienstgeberin in Zusammenarbeit mit Firma Pakete ausgeliefert zu haben, eine Tourenliste vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** war am 23. Jänner 2025 um 11:44 Uhr in der im dritten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Landstraßer Hauptstraße gegenüber 67, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges war zum Zeitpunkt der Abstellung die Dienstgeberin (Dienstgeberin). Dieses Unternehmen liefert für Firma Pakete aus und ist Postdiensteanbieter im Sinne von § 25 Postmarktgesetz bzw. § 26a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Abstellung bei der Dienstgeberin angestellt und hatte das Fahrzeug zum Zwecke der Paketauslieferung am verfahrensgegenständlichen Ort abgestellt.
2. Beweiswürdigung
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.
Die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (Dienstgeberin) ist auf der im Internet veröffentlichen Liste der RTR zu finden und somit als Postdienstleister im Sinne des § 26a StVO 1960 anzusehen.
Die vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos lassen erkennen, dass hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zwei Tafeln mit der Firmenbezeichnung der Zulassungsbesitzerin angebracht war.
Die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hat die beschwerdeführende Partei zum Beanstandungszeitpunkt zur Sozialversicherung angemeldet. Dies geht unzweifelhaft aus einer Sozialversicherungsdatenabfrage vom 19. Mai 2025 (AJ-WEB Auskunftsverfahren) hervor.
Auf der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Tourenliste vom 23. Jänner 2025 ist der Beschwerdeführer als Fahrer vermerkt ist. Insgesamt waren an diesem Tag Pakete an 84 Adressen im 3. Wiener Gemeindebezirk vom Beschwerdeführer zuzustellen. Darunter befinden sich Adressen von mehreren Paketempfängern (z. B. Landstraßer Hauptstraße 71) in unmittelbarer Nähe des Abstellortes.
Das Bundesfinanzgericht geht aus diesen Gründen in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die beschwerdeführende Partei zum Beanstandungszeitunkt für einen zugelassenen Postdienstleister Pakete zugestellt hat.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Die beschwerdeführende Partei geht davon aus für die Firma Dienstgeberin (im Auftrag für Firma) Pakete ausgeliefert zu haben und auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 6 Wiener lit. b Parkometergesetz 2006 nicht verpflichtet gewesen zu sein, die Parkometerabgabe zu entrichten.
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
b) […] Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960"
§ 26a StVO 1960 normiert:
"(4) Die Lenker
[…]
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter […]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen […] an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
§ 25 Postmarktgesetz normiert:
"(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und da für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 keine Parkometerabgabe zu entrichten ist, hat die beschwerdeführende Partei die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt III.)
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b) Wiener Parkometerabgabeverordnung gegeben war oder nicht.
Wien, am 20. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500322/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500322.2025
- Stammnummer
- 148929
- Gültig
- 20.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF