Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500391/2025
Einwendungen im Vollstreckungsverfahren gegen den Titelbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500391/2025vom 12.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt die rechtswirksame Erlassung der einer Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Strafverfügung, so ist der Einwand, keine detaillierten Informationen zum Tatvorwurf erhalten zu haben, im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen nicht mehr zu überprüfen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger über die Beschwerde des ***1***, vom 3. Juni 2025 gegen
a) die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Mai 2025 betreffend die Strafverfügung vom 13. Februar 2025, ***2***,
b) die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Mai 2025 betreffend die Strafverfügung vom 13. Februar 2025, ***3***,
c) die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. April 2025 betreffend die Strafverfügung vom 9. Jänner 2025, ***4***,
d) die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18. April 2025 betreffend die Strafverfügung vom 27. Jänner 2025, ***5***,
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen vom 27. Mai 2025, ***2*** und ***3***, als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:
Gemäß § 50 VwGVG iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen vom 4. April 2025, ***4*** und vom 18. April 2025, ***5***, als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Abfrage aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer (kurz Bf.) seit Mitte 2024 in der ***6***, mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet ist.
Gegenüber dem Bf. wurden mit folgenden Strafverfügungen, jeweils aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, (alle in der hier geltenden Fassung) wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt:
a) Strafverfügung vom 9. Jänner 2025, ***4***;
b) Strafverfügung vom 27. Jänner 2025, ***5***;
c) Strafverfügung vom 13. Februar 2025, ***3***;
d) Strafverfügung vom 13. Februar 2025, ***2***;
Wie der im Akt aufliegenden Kopie der diesbezüglichen Hinterlegungsanzeigen zu entnehmen ist, sind die obgenannten Strafverfügungen jeweils mit RSb-Brief an den Bf., an dessen hauptwohnsitzlich gemeldete Zustelladresse (***6***) versendet worden. Demnach wurden weiters die Sendungen wie folgt nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes beim Postamt hinterlegt und innerhalb der Abholfrist persönlich übernommen:
a) Strafverfügung zu ***4***: Zustellversuch/Beginn der Abholfrist am 20.2.2025 und Übernahme am 21.2.2025
b) Strafverfügung zu ***5***: Zustellversuch/Beginn der Abholfrist am 6.3.2025 und Übernahme am 7.3.2025
c) Strafverfügung zu ***3***: Zustellversuch/Beginn der Abholfrist am 28.3.2025 und Übernahme am 10.4.2025
d) Strafverfügung zu ***2***: Zustellversuch/Beginn der Abholfrist am 28.3.2025 und Übernahme am 10.4.2025.
Der Übernahmebestätigung RSb sind folgende Notizen zu entnehmen: "ausgefolgt;
Übernahmeverhältnis: Empfänger/Angestellter des berufsmäßigen Parteienvertreters; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben."
Mit Eingabe vom 18.4.2025 ersuchte der Bf. um "Ratenzahlung bezüglich der aktuell offenen Forderungen". Es sei ihm bewusst, dass mehrere offenen Forderungen gegen ihn bestünden, seine derzeitige finanzielle Lage erlaube es ihm jedoch nicht, die ausstehenden Beträge in einer Summe zu begleichen. Der Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes - auch hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Strafverfügungen - wurde mit Bescheid des Magistrates vom 13.5.2025 abgewiesen.
Nach zuvor per Fensterkuvert versendeten und zugestellten Mahnungen vom 13.5.2025, 21.3.2025 und 4.4.2025 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen, da die mit den rechtskräftigen Strafverfügungen
a) vom 9. Jänner 2025, ***4***;
b) vom 27. Jänner 2025, ***5***;
c) vom 13. Februar 2025, ***3***;
d) vom 13. Februar 2025, ***2***;
verhängten Geldstrafen bislang nicht bezahlt worden seien, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages (inklusive Mahngebühr) iHv jeweils 80,00 € gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt werde.
Die angesprochenen Vollstreckungsverfügungen vom 27.5.2025, vom 4.4.2025 und vom 18.4.2025 wurden laut vorgelegten Unterlagen jeweils am selben Tag mittels Fensterkuvert an den Bf. versendet und auch zugestellt. Sie enthielten folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben… Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Mit der von der belangten Behörde als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen vom 27.5.2025, vom 4.4.2025 und vom 18.4.2025 gewerteten E-Mail-Eingabe vom 3.6.2025 ersuchte der Bf. um Erläuterung der verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügungen, da er bislang keine detaillierten Informationen zu den Strafverfügungen erhalten habe.
Die MA 67 legte die gegenständlichen Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin findet sich ein Aktenvermerk vom 12.6.2025, wonach der Bf. bezüglich der E-Mail-Eingabe vom 3.6.2025 telefonisch mitgeteilt habe, dass er seit zwei Jahren nicht mehr bei dem ***7*** beschäftigt, jedoch bei unzähligen Verfahren als Lenker bekannt gegeben worden sei. Dem weiteren Aktenvermerk über das mit dem Bf. am 13.6.2025 geführte Telefonat zufolge solle das E-Mail vom 3.6.2025 nach Angaben des Bf. als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen gewertet werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage (in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung)
Nach § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
§ 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, lautet:
"Eintreibung von Geldleistungen
§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."
§ 10 VVG bestimmt:
"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) und wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Nach § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, enden nach Wochen bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (§ 33 Abs. 1 AVG).
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
§ 26 ZustG sieht hinsichtlich einer Zustellung ohne Zustellnachweis vor:
"§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Ad Spruchpunkt I.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist, und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 28.4.1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen. Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Auf Basis der aktenkundigen Unterlagen festgestellter Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung
Zufolge dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem daraus zu entnehmenden Zustellvorgang sind die beiden Strafverfügungen vom 13.2.2025 jeweils am 21.3.2025 mit RSb-Brief an den Bf. versendet und die Sendungen laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes vom 28.3.2025 beim Postamt hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist von einem zur Empfangnahme Befugten (die Identität des Übernehmenden wurde vom Postorgan überprüft) am 10.4.2025 übernommen worden.
Die in Rede stehenden Strafverfügungen gelten daher als durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt. Gegen diese Strafverfügungen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Damit ist der im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren jeweils relevante Titelbescheid (Strafverfügung d. Magistrates der Stadt Wien) in Rechtskraft erwachsen und gegenüber dem darin verpflichteten Bf. rechtswirksam geworden.
Während der Bf. nun weder die rechtswirksame Zustellung in Abrede stellte, noch vorbrachte, dass der in der Strafverfügung festgesetzte Geldbetrag bereits zur Gänze bezahlt worden ist und auch mangelnde Übereinstimmung von Strafverfügungen und Vollstreckungsverfügungen nicht ins Treffen geführt wurden, moniert der Bf. in seinem E-Mail, es lägen ihm keine "detaillierten Informationen zu den Vorwürfen" vor und richtet damit seine Einwendungen gegen den in den Strafverfügungen enthaltenen Tatvorwurf.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht auf den, lediglich den Inhalt der Strafverfügung betreffenden Einwand nicht mehr eingehen kann, weil die Gründe, die zur Erlassung des Titelbescheides geführt haben, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr geprüft werden können (vgl. VwGH 28.10.1999, 99/06/0106).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen lagen daher die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Hinblick darauf, dass in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen.
Ad Spruchpunkt II
Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass am 4.4.2025 und am 18.4.2025 die Zustellung der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen desselben Tages an die Meldeadresse des Bf. ohne Zustellnachweis (Fensterkuvert) angeordnet wurde. Die Vollstreckungsverfügungen enthielten eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden könne.
Dokumente deren Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, werden nach § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem sie in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbriefkasten) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden. Im Übrigen stellt das Gesetz hinsichtlich des Zustellzeitpunktes die Vermutung auf, dass die Sendung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wird (§ 26 Abs. 2 ZustG).
Behauptet der Empfänger, die Sendung sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen.
Im Beschwerdefall hat nun der Bf. nicht einmal behauptet, dass ihm die Vollstreckungsverfügungen überhaupt nicht zugestellt worden seien. Sein diesbezüglicher Einwand richtet sich lediglich gegen den Inhalt der diesen zugrunde liegenden Strafverfügungen.
Das Bundesfinanzgericht geht folglich in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Zustellung der am 4.4.2025 bzw. am 18.4.2025 zur Post gegebenen Sendungen gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am 9.4.2025 bzw. am 23.4.2025 tatsächlich bewirkt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG begann somit zu diesen Zeitpunkten zu laufen und endete demnach am 7.5.2025 bzw. am 21.5.2025.
Die per E-Mail vom 3. Juni 2025 übermittelte Beschwerde ist daher jedenfalls als verspätet eingebracht zu beurteilen.
In so einem Fall ist es dem Bundesfinanzgericht aber verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Vielmehr muss die Beschwerde diesfalls schon von Gesetzes wegen vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ad Spruchpunkt I.: Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Ad Spruchpunkt II.: Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei verspäteter Einbringung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 50 VwGVG) ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500391/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500391.2025
- Stammnummer
- 148925
- Gültig
- 12.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF