Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101687/2025
Zurücknahmeerklärung mangels Mängelbehebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101687/2025vom 18.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. März 2025 über die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert und sein Spruch lautet wie folgt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2023 vom 15. März 2025 gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (im Weiteren BF) beantragte am 19. Februar 2024 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2023. Die Einkommensteuer 2023 wurde mit Bescheid vom 22. Februar 2024 festgesetzt.
Der BF beantragte am 15. März 2025 die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2023 und die Berücksichtigung des Kindermehrbetrags für drei Kinder. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. März 2025 wies das Finanzamt Österreich (im Weiteren Finanzamt) diesen Antrag ab, da keine Wiederaufnahmegründe vorlägen.
Der BF erhob am 5. April 2025 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und beantragte die Berücksichtigung des Kindermehrbetrags für drei Kinder. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Mai 2025 als unbegründet ab. Am 6. Mai 2025 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerich ts vom 6. Juni 2025 erging ein Mängelbehebungsauftr ag, weil der Beschwerde vom 5. April 2025 eine Begründung fehlte. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde vom BF am 17. Juni 2025 fristgerecht erfüllt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 erging ein weiterer Mängelbehebungsauftrag, weil dem Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, fehlten. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde vom BF nicht beantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der BF beantragte am 15. März 2025 die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2023. Dieses Anbringen lautet wie folgt:
Betreff: Antrag auf Kindermehrbetrag 2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuerbescheid 2023)
Text: Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um Berücksichtigung des Kindermehrbetrags für drei Kinder für 2023 (Einkommensteuerbescheid 2023 vom 22.02.2024). Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***
Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 wurde dem BF aufgetragen, die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, nachzureichen. Für die Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt. Der Beschluss wurde dem BF nach Vornahme eines Zustellversuchs am 8. Juli 2025 durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 9. Juli 2025.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 1. Juli 2025 betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme vom 15. März 2025 wurde nicht beantwortet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmeantrag und dessen Wortlaut gründen sich auf den im Akt aufliegenden Antrag. Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag gründen sich auf den Inhalt des Mängelbehebungsauftrags, die Feststellungen zur Zustellung auf den Rückschein. Die Feststellung, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet wurde, gründet sich auf den Umstand, dass eine Mängelbehebung bisher nicht eingelangt ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung auf eine Zurücknahmeerklärung)
Weist eine Eingabe Mängel (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) auf, hat die Abgabenbehörde dem Einschreiter gemäß § 85 Abs 2 BAO die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag gar nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
Bei Vorliegen von Mängeln ist die Abgabenbehörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, VwGH 27.4.1981, 17/2599/79; 27.6.2013, 2010/15/0213). Sobald das Bundesfinanzgericht für die Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig ist, obliegt ihm auch die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Ritz/Koran, BAO8, § 85 Rz 19).
Gemäß § 303 Abs 2 BAO hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des wiederaufzunehmenden Verfahrens und die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 15. März 2025 enthielt zwar die Bezeichnung des wiederaufzunehmenden Verfahrens (Einkommensteuerverfahren 2023), es fehlte jedoch die Bezeichnung der Umstände, auf die dieser Antrag gestützt wird. Nach erfolgter Vorlage war das Bundesfinanzgericht verpflichtet diesen Mangel aufzugreifen und ein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten.
Der Mängelbehebungsauftrag gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als am ersten Tag der Abholfrist zugestellt. Dies war der 9. Juli 2025. Der letzte Tag der dreiwöchigen Mängelbehebungsfrist war daher der 30. Juli 2025.
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da die Frist abgelaufen ist und der BF den Mangel nicht behoben hat, gilt der Wiederaufnahmeantrag als zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hatte daher den Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern und den Antrag als zurückgenommen zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurücknahmeerklärung nach Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 18. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101687/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101687.2025
- Stammnummer
- 148923
- Gültig
- 18.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF