Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0432-W/04
Zulässigkeit der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-W/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden gebrauchte Wirtschaftsgüter veräußert und sodann an dem Veräußerer "nahe" stehende Unternehmen verleast, so kommt der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages durch den Erwerber Berechtigung zu, als in Ermangelung der Identität zwischen Veräußerer und Leasingnehmer der begünstigungsschädliche Anwendungsfall eines sale and lease back nicht vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
MMag. Erika Pfeiffer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12./13./14. und
Purkersdorf betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die als Leasinggesellschaft tätige Bw. wies in ihrer
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 einen Verlust aus
Gewerbebetrieb in Höhe öS 4.502.058.- (darin enthalten ein
nichtausgleichsfähiger Verlust aus Investitionsfreibeträgen von
öS 2.332.603.-) aus.
Im Zuge eines bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfungsverfahrens stellte die Prüferin in der Tz 15 des BP-
Berichtes fest, dass der Bildung des Investitionsfreibetrages für das Jahr
2000 die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Teilstrich 4 EStG 1988 entgegen
gestanden sei und demzufolge dieser in Höhe von öS 2.332.603.-
aufzulösen sei.
Nämliche Schlussfolgerung liege darin begründet,
als an die Bw. am 22.12. 2000 von der L. M W. GmbH Inventar im Nettobetrag von
öS 25.906.700.- geliefert worden sei, wobei dieses mit ebenfalls am 22.12.
2000 datierten Leasingverträgen an die L. M. P. GmbH, die L. Me. GmbH, die
L. G. C. GmbH, die L. Mo. GmbH sowie die L. H. GmbH "weitergegeben" worden
sei.
Sämtliche Leasingnehmer seien an nämlicher
Adresse wie die der die Inventargegenstände veräußernden L. M.
W. GmbH domiziliert.
In Ansehung obiger Feststellungen und der Tatsachen, dass
die Unternehmensgründungen respektive die Firmenbucheintragungen der
Leasingnehmer mit Ausnahme jener der L. H. GmbH am 27.11. 2000 sohin in
Zeitnähe zur Anmietung des Inventars gestanden sei, in sämtlichen
Gesellschaften die L. H. GmbH als Gesellschafter fungiere und bei einer
Anlagenbesichtigung eine Trennung zwischen den (anleasenden) Firmen nicht
ersichtlich gewesen sei, sei letztendlich von einer Identität zwischen
Anmieter und Veräußerer auszugehen.
Demzufolge sei im zu beurteilenden Fall der in § 10
Abs. 5 Teilstrich 4 EStG 1988 normierte Tatbestand der Veräußerung
und nachfolgender Rückmietung an den Veräußerer (sale and lease
back) verwirklicht und stehe der Bw. ergo dessen die Berechtigung zur
Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages nicht zu.
In dem auf Basis der Feststellung der Betriebsprüferin
erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000, wurde
innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Hierbei wurde seitens der steuerlichen Vertreterin der Bw.
ausgeführt, dass von einer unmittelbaren Überlassung gebrauchter
Wirtschaftsgüter an den Veräußerer insoweit keine Rede sein
könne, als im vorliegenden Fall das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der
Identität von Veräußerer und Leasingnehmer gerade nicht
verwirklicht sei.
Ebenso verbiete sich die Qualifikation der mittelbaren
entgeltlichen Überlassung der Wirtschaftsgüter als- ungeachtet der
Zwischenschaltung eines Dritten- der Rückmieter ident mit der Person des
Veräußerers sein muss.
Darüber hinaus sei auf die Verwaltungspraxis zu
verweisen, der gemäß eine mittelbare Rückveräußerung,
respektive Rückvermietung selbst dann nicht vorliege, wenn das
Wirtschaftsgut von einer Schwester - oder Tochtergesellschaft des
Veräußerers angemietet bzw. rückgekauft wird.
In Ermangelung der Erfüllung des sale and lease back
Tatbestandes stellte die Bw. den Antrag auf erklärungsgemäße
Veranlagung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000.
In der Stellungnahme der Betriebsprüferin vom 7. 4.
2003. wurde unter Bezugnahme. auf die Ausführungen in der Tz 15 nochmals
auf die Aufsplitterung der L. M. W. GmbH unter nahezu identer Beibehaltung der
Gesellschafter hingewiesen.
Nämlicher Umstand sei als Indiz für die
unmittelbare bzw. mittelbare entgeltliche Überlassung von
Wirtschaftsgütern an den Veräußerer zu qualifizieren und
wäre diesfalls ein Investitionsfreibetrag nicht geltend zu machen.
Das Rechtsmittel wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Am 10.12. 2004 wurde der steuerlichen Vertreterin der Bw.
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Stellungnahme der
Betriebsprüferin zur Kenntnisnahme gebracht.
In ihrer mit 11.1. 2005 datierten Replik zur Stellungnahme
der Abgabenbehörde erster Instanz führte die steuerliche Vertreterin
der Bw. aus, dass die von der Betriebsprüferin für das in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise begründete Vorliegen einer
Identität zwischen dem Veräußerer der Anlagegüter und den
anmietenden Gesellschaften ins Treffen geführte Argumente nur in der
Tatsache der gleichen Firmenadresse Gültigkeit besäße.
Vorgenannte Tatsache biete, jedoch ob des Vorliegens
getrennter Unternehmen mit unterschiedlichen Betätigungsfeldern keine
Grundlage für die Annahme einer Unternehmeridentität zum
Veräußerer der Anlagen.
Wenngleich die L. H. GmbH sowohl in der L. M. W. GmbH als
auch in sämtlichen anmietenden Unternehmen als Gesellschafter fungiere,
ändere dieser Umstand nichts an der Tatsache, dass sämtliche
"Anmieter" ob unterschiedlicher Betätigungsfelder, unterschiedlicher
Geschäftsführer, getrennter Bankkonten, eigenständigen Auftretens
am Markt sowie differenten Kundenkreises auch nach außen und somit
für einen Dritten erkennbar als eigenständige Unternehmen am
Wirtschaftsleben teilnehmen.
Desweiteren seien sowohl die Leasinggüter selbst als
auch die von den Unternehmen benützten Büroflächen genau getrennt
und somit - entgegen anders lautender Ausführungen im BP- Bericht -
eindeutig zuordenbar.
Was nun die von der Betriebsprüferin für das
Vorliegen des sale and lease back Tatbestandes ins Treffen geführte
"Aufsplitterung" der L. M. W. GmbH anlange, so verbleibt auszuführen, dass
vorgenanntes Unternehmen nach wie vor und in unveränderter Form
besteht.
Zusammenfassend sei der in der Bestimmung des § 10
Abs. 5 Teilstrich 4 EStG 1988 angezogene Tatbestand nicht erfüllt und stehe
der Bw. die Berechtigung zur Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages
für die von der L. M. W. GmbH erworbenen Wirtschaftsgüter zu.
Dem Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz wurde
die Gegenäußerung der Bw. am 23.2. 2005 zur Kenntnis gebracht, wobei
dieser der Abgabenbehörde zweiter Instanz am 24.2 2005 bekannt gab,
dass weitere Ausführungen zu vorgenannter Eingabe nicht erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Teilstrich 4 EStG
1988 darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch
bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines
steuerfreien Betrages) für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die
unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen Überlassung an den
Veräußerer (sale and lease back) oder zur
Rückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale
back) bestimmt sind, geltend gemacht werden.
In Ansehung obiger Textierung verfolgt der Gesetzgeber mit
dem Ausschluss des Investitionsfreibetrages die Intention im Falle von
Rückmietung, respektive Rückkauf gebrauchter Wirtschaftsgüter und
deren Einsatz bzw. beabsichtigten Wiedereinsatz im ursprünglichen Betrieb
einen Missbrauch durch mehrmalige Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages
zu verhindern.
Im vorliegenden Fall hatte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz darüber zu befinden, ob die seitens der Bw. erfolgte Inbestandgabe
der Anlagegegenstände der L. M. W. GmbH an in Zeitnähe zum
Leasinggeschäft gegründete, über den gemeinsamen Gesellschafter
L. H. GmbH mit der L. M. W. GmbH "verbundene" Unternehmen den Tatbestand der
begünstigungsschädlichen Rückmietung erfüllt.
Hierbei verbleibt auszuführen, dass ob des Umstandes,
dass in § 10 Abs. 5 Teilstrich 4 EStG 1988 von einer im Anschluss an den
Erwerb erfolgten entgeltlichen Überlassung gebrauchter
Wirtschaftsgüter an den Veräußerer die Rede ist, der Begriff
Veräußerer dahingehend auszulegen ist, dass es sich beim
Vertragspartner der Veräußerung sowie der jenem unmittelbaren oder
mittelbaren Rückmietung um ein und dieselbe Person handeln muss.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet
obangeführte Interpretation, dass von einer Personenidentität zwischen
Verkäufer und Anmieter der Wirtschaftsgüter keine Rede sein
kann.
In Ermangelung nämlicher Personenidentität
gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz in Übereinstimmung mit den
Ausführungen im Berufungsschriftsatz zum Schluss, dass der Tatbestand des
§ 10 Abs. 5 Teilstrich 4 EStG 1988 nicht erfüllt ist.
Selbst wenn im Schrifttum die Nichtsubsumierbarkeit einer
Veräußerung von Wirtschaftsgütern und sodann erfolgten Anmietung
der Gegenstände durch eine dem Veräußerer "nahe" stehende
Gesellschaft unter § 10 Abs. 5 Teilstrich 4 EStG 1988 als
Gesetzeslücke interpretiert wird (Doralt, RdW, 370), stellt dieser Umstand
keine taugliche Grundlage dem Käufer (und späteren) Vermieter der
Gegenstände die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages zu
versagen.
In Ansehung obiger Ausführungen war dem Rechtsmittel
Folge zu geben, wobei anzumerken verbleibt, dass in Anbetracht der
Erfüllung des Tatbestandes der Bestimmung des § 10 Abs. 8 EStG 1988
der Investitionsfreibetrag auf "Wartetaste" zu legen und erst mit späteren
Gewinnen der Bw. zu verrechnen ist
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien,
22. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 vierter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-W/04
- Stammnummer
- 14891
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF