Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100703/2025
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100703/2025vom 01.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes ***1*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. November 2020 zu Steuernummer ***Bf1StNr***, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***2*** GmbH i.L. im Ausmaß von 520.311,27 € in Anspruch genommen wurde, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
11/2016
|
16.01.2017
|
2.542,87
|
Umsatzsteuer
|
12/2016
|
15.02.2017
|
2.480,56
|
Umsatzsteuer
|
01/2017
|
15.03.2017
|
2.304,53
|
Lohnsteuer
|
11/2016
|
15.12.2016
|
671,20
|
Lohnsteuer
|
12/2016
|
16.01.2017
|
64,56
|
Lohnsteuer
|
01/2017
|
15.02.2017
|
75,83
|
Lohnsteuer
|
02/2017
|
15.03.2017
|
75,83
|
Lohnsteuer
|
03/2017
|
18.04.2017
|
90,56
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
11/2016
|
15.12.2016
|
98,59
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
12/2016
|
16.01.2017
|
49,30
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
01/2017
|
15.02.2017
|
45,13
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
02/2017
|
15.03.2017
|
45,13
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
03/2017
|
18.04.2017
|
60,87
|
Zuschlag zum DB
|
11/2016
|
15.12.2016
|
7,89
|
Zuschlag zum DB
|
12/2016
|
16.01.2017
|
3,94
|
Zuschlag zum DB
|
01/2017
|
15.02.2017
|
3,96
|
Zuschlag zum DB
|
02/2017
|
15.03.2017
|
3,96
|
Zuschlag zum DB
|
03/2017
|
18.04.2017
|
5,35
|
Summe
| | |
8.630,06
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom 19.3.2024, GZ. RV/5100250/2023, verwiesen.
In diesem Verfahren war nur mehr die Frage strittig, ob ein Betrag von 100.830,94 € aus der Auflösung eines zu Gunsten der Bank verpfändeten Sparbuches, mit dem der offene Saldo am Girokonto der Gesellschaft bis auf einen geringen Restbetrag ausgeglichen wurde, im Rahmen der Quotenberechnung Berücksichtigung finden müsse.
Das Bundesfinanzgericht bejahte diese Frage im Erkenntnis vom 19.3.2024, der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Rechtsansicht im anschließenden Revisionsverfahren jedoch nicht, und sprach im Erkenntnis vom 25.6.2025, Ra 2024/13/0063, Rn 20 aus: "Das Bundesfinanzgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Verpfändung des Sparbuches bereits vor Übernahme der Geschäftsführung durch den Revisionswerber erfolgt ist. Ist dies der Fall und bestand für den Revisionswerber keine Möglichkeit, diese Verpfändung aufzuheben, liegt keine vorwerfbare Pflichtverletzung vor, weshalb die diesbezüglichen Mittel und die damit getilgten Verbindlichkeiten nicht in die Differenzquotenrechnung aufzunehmen sind."
In dem an beide Verfahrensparteien ergangenen Beschluss vom 23.7.2025 wurden diese Feststellungen getroffen und dem Beschluss eine entsprechend adaptierte Differenzquotenberechnung angeschlossen, aus der sich die im Spruch angeführte verbleibende Haftungsschuld ergibt.
Das Finanzamt stimmte dieser Quotenberechnung mit Stellungnahme vom 24.7.2025, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 29.8.2025 zu.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I.
Das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für aushaftende Abgabenschulden der Primärschuldnerin wurde im Erkenntnis vom 19.3.2024, GZ. RV/5100250/2023, eingehend dargestellt. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Wie bereits oben ausgeführt, war im Beschwerdeverfahren nur mehr die Frage strittig, ob ein Betrag von 100.830,94 € aus der Auflösung eines zu Gunsten der Bank verpfändeten Sparbuches im Rahmen der Quotenberechnung Berücksichtigung finden muss.
Diese Frage wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.6.2025, Ra 2024/13/0063, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren erging eine entsprechend adaptierte Quotenberechnung, der von beiden Verfahrensparteien zugestimmt wurde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall relevante Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.6.2025, Ra 2024/13/0063, bereits entschieden. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 1. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100703/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100703.2025
- Stammnummer
- 148907
- Gültig
- 01.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF