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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101313/2019

Verspäteter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101313/2019vom 27.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2*** betreffend Beschwerde vom 01.03.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** vom 29.01.2016 über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 07/2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensablauf 1. Vor der Behörde Seitens des Zollamtes ***4*** wurde festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer mit Bill of Sale am 21.11.2012 erworbenen Fahrzeug der Marke Superformance Cobra MKIII Roadster (Cobra Replica) um kein historisches Fahrzeug (Oldtimer) handelt. An den Beschwerdeführer, im folgenden "den Bf.", wurde in der Folge mit Bescheid vom 29.01.2016 die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2013 in Höhe von € ***5*** festgesetzt. Mit Anbringen vom 01.03.2016 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um einen Oldtimer handle, welcher nicht der NoVA unterliege, und daher die Vorschreibung nicht zu Recht erfolgt sei. Zudem sei auch die Berechnung nicht korrekt durchgeführt worden, da diese auf irrealen Annahmen basiere. Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Zollamt ***4*** anhängigen Verfahrens gestellt. Mit Bescheid vom 27.04.2016 wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt, da eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht iZm. der beschwerdegegenständlichen Rechtsfrage (Anerkennung des Fahrzeuges Superformance Cobra Replica als Oldtimer) anhängig war. Mit Erkenntnis vom 02. November 2018 (GZ. RV/1200093/2015) wurde die anhängige Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurden außerdem die nachträglich buchmäßig zu erfassenden Abgaben neu festgesetzt, da das Bundesfinanzgericht davon ausging, dass der tatsächliche Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Verzollung € ***6*** betragen hat (auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 02.11.2018 wird verwiesen). Nach der rechtskräftigen Erledigung des beim BFG anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde das ausgesetzte Verfahren betreffend Festsetzung der NoVA 07/2013 gem. § 271 Abs. 2 BAO wiederaufgenommen. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2019 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid (unter Berücksichtigung der Ausführungen des Erkenntnisses vom 02. November 2018) insoweit abgeändert, als zur Berechnung die nunmehrige Bemessungsgrundlage der EUSt als Bemessungsgrundlage der NoVA herangezogen wurde, woraus sich eine NoVA iHv. € ***7*** (anstatt € ***5***) ergab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit RsA -Brief zugestellt und aufgrund Nichtanwesenheit des Empfängers unter Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige bei der Poststelle ***8*** hinterlegt. Mit Vorlageantrag vom 16.07.2019, eingelangt am 17.07.2019, beantragte der Bf., die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt. 2. Vor dem BFG Die Beschwerde wurde am 06.09.2019 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge hat das BFG ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Post AG gerichtet mit dem Ersuchen um Auskunft gem. § 143 BAO, an welchem Tag der Bf. das in der Poststelle ***8*** hinterlegte Schriftstück abgeholt hat. Ein Mitarbeiter der Post AG antwortete, dass die Beschwerdevorentscheidung am 18.06.2019 persönlich an den Empfänger in der Post-Geschäftsstelle ***8*** ***9*** ausgefolgt wurde. Gleichzeitig wurde die vom Bf. unterschriebene Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vorgelegt. An den Bf. wurde daraufhin ein Vorhalt gerichtet, dass im Beschwerdefall eine Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung des Vorlageantrages im Raum stehe. Der Bf. wurde aufgefordert, Stellung zu nehmen, warum in seinem Beschwerdefall keine Verspätung vorliege und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Vertreter des Bf. nahm wie folgt Stellung: "Der. Bf. ist gebürtiger ***10*** und besitzt aufgrund familiärer Wurzeln eine Liegenschaft in ***11*** ***12*** ***13***, welche steuerlich wirksam vermietet wird. Am Freitag 14.06.2019 ist der Bf. früh morgens zur Liegenschaft ***11*** ***12*** ***13*** aufgebrochen um anstehende Instandhaltungsarbeiten bei dieser Liegenschaft durchzuführen bzw. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten mit der Mieterin des Erdgeschosses, Frau ***14*** zu besprechen. Als Nachweis übermitteln wir ein von Frau ***14*** unterschriebenes Schriftstück. Der Bf. hat sodann vom 14.06.2019 bis 16.06.2019 Renovierungsarbeiten an der Liegenschaft ***11*** ***12*** ***13*** durchgeführt und ist am 16.6.2019 abends zu seiner Wohnadresse in ***Bf1-Adr*** zurückgekehrt. Die Mitteilung über den Zustellversuch der Post für das Schriftstück des Finanzamtes ***3*** hat der Bf. arbeitsbedingt erst am 17.6.2019 abends wahrgenommen und konnte dieses erst am 18.6.2019 beim Postamt ***8*** abholen. Der Bf. konnte nicht vor dem 17.6.2019 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Daher ist der am 16.7.2019 eingebrachte Vorlageantrag zeitgerecht eingebracht." Als Beilage wurde folgendes Schreiben mitübermittelt: "Ich, ***14***, bestätige hiermit, dass ich am Freitag den 14.6.2019 nachmittags mit dem Bf. in ***12*** ***13*** eine Besprechung hatte.." Das BFG hat erwogen: A. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2019 des Finanzamtes ***3*** wurde an den Bf. mit RSa-Brief versandt. Das Schriftstück konnte am 14.06.2019, einem Freitag, an ***10*** Wohnadresse, ***Bf1-Adr*** nicht persönlich an ihn zugestellt werden, weshalb eine Hinterlegung beim Postamt ***8*** ***9*** erfolgte. Von der Hinterlegung wurde der Bf. verständigt. Auf der Hinterlegungsanzeige wurde als Beginn der Abholfrist der Tag des Zustellversuches, demnach der 14.6.2019, ab 16:30 Uhr vermerkt. Die Öffnungszeiten der Poststelle, bei der das amtliche Schriftstück abzuholen war, sind mit MO-FR 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:30 auf der Hinterlegungsanzeige angegeben. Der Bf. holte das behördliche Schriftstück am 18.06.2019, einem Dienstag, beim Postamt ***8*** ab, wie sich aus der Übernahmebestätigung der Poststelle und aus der Aussage des Bf. ergibt. Der Bf. ist am Freitag, den 14.06.2019, zu seiner Liegenschaft in der ***15*** aufgebrochen, um anstehende Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Er ist am 16.6.2019 (einem Sonntag) abends zu seiner Wohnadresse in ***Bf1-Adr*** zurückgekehrt. Er hat das hinterlegte Schriftstück am 18.06.2019 (einem Dienstag) beim Postamt ***8*** abgeholt. Der Vorlageantrag des Bf. vom 16.07.2019 wurde am 16.07.2019 bei der Post aufgegeben. B. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, der von der Post übermittelten Anzeige über die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments und den Ausführungen des Bf., die sich datumsmäßig mit den Daten auf der Hinterlegungsanzeige decken. C. Rechtliche Erwägungen C.1. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag) (§ 264 Abs. 1 1. Satz BAO). Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO). Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Zuständig ist der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 272 Abs. 4 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO). C.2. Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. C.3. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2019 lag ab 14.06.2019 beim Postamt ***8*** zur Abholung bereit. Damit gilt die Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich ab dem ersten Tag der Abholfrist, das war der 14.06.2019, zugestellt. Die einmonatige Vorlagsantragsfrist endete damit am 14.07.2019. Der 14.07.2019 war ein Sonntag. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden der Beginn und der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im Beschwerdefall endete daher die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am 15.07.2019, einem Montag. Da gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, wäre der Vorlageantrag spätestens am 15.07.2019 bei der Post aufzugeben gewesen. Der Vorlageantrag wurde erst am 16.07.2019 zur Post gegeben. Der Vorlageantrag wäre daher gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet (genauer: unzulässig wegen nicht fristgerechter Einbringung) zurückzuweisen, es sei denn, der Bf. konnte wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. C.4. Der Vertreter des Bf. wendete in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung des Vorlageantrages ein, dass der Bf. aufgrund seiner Abwesenheit von seinem Wohnsitz nicht vor dem 17.6.2019 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Daher sei der am 16.7.2019 eingebrachte Vorlageantrag zeitgerecht eingebracht worden. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine Zustellung durch Hinterlegung nicht am ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Hintergrund und Zweck dieser Bestimmung ist wie auch bei anderen gleichgelagerten Bestimmungen im Zustellgesetz (siehe zB § 16 Abs. 5 ZustG zur Ersatzzustellung) und in der Bundesabgabenordnung (siehe zB § 98 Abs. 2 BAO) der Schutz des Empfängers vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht (rechtzeitig) zur Kenntnis gelangten Zustellung während seiner Abwesenheit (zB während seines Urlaubs) von der Abgabestelle (siehe hierzu BFG 29.04.2016, RV/5100209/2016; BFG vom 29.09.2020, RV/5100465/2020 ). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemand vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt, nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird durch die Zustellung der Beginn eine Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (VwGH 22.07.2017, Ra 2017/17/0343; VwGH 28.02.2007, 2006/13/0178, unter Verweis auf VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (BFG 29.04.2016, RV/5100209/2016). Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger ist auszugehen, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist liegt nach der Rechtsprechung bei einer Verzögerung um mehrere Tage vor (VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Bei einer Verzögerung um lediglich drei Tage kann jedoch davon noch keine Rede sein (VwGH 27.09.1999, 99/17/0303, zur Behebung drei Tage nach Zustellung durch Hinterlegung). Von einer rechtzeitigen Kenntnisnahme ist auch auszugehen, wenn lediglich ein Wochenende zwischen Hinterlegung und Abholung gelegen ist (VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Selbst bei einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die verbleibende Dauer von zehn Tagen zur Ausführung eines Rechtsmittels noch als angemessen erachtet werden (VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284). "Rechtzeitig" im gegebenen Zusammenhang ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss, der dem Großteil der berufstätigen Bevölkerung im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall wäre, so muss die Zustellung als ordnungsgemäß angesehen werden (Ritz/Koran, BAO8 § 17 ZustG Rz 18). Dem Vorbringen des Bf. folgend ist er zwei Tage nach Beginn der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt und es wäre eine Behebung auch nach seinem eigenen Vorbringen drei Tage nach Beginn der Abholfrist, am Montag, den 17.06.2019, möglich gewesen. Ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit und im Beschwerdefall auch bedingt durch das an die Hinterlegung anschließende Wochenende und die Öffnungszeiten der Poststelle die Sendung einige Tage später beheben, ist nicht erkennbar. Angesichts der Frist von einem Monat für die Erhebung des Vorlageantrages stand dem Bf. bei einer Verkürzung der Frist von drei Tagen jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung. Zudem wurde die Verkürzung um drei Tage wiederum um einen Tag dadurch ausgeglichen, weil das Ende der Frist auf einen Sonntag gefallen ist, wodurch es zum Ablauf der Frist erst am darauffolgenden Montag gekommen ist. Diese Beurteilung wird zudem dadurch unterstützt, weil die Stellung eines Vorlageantrages keiner weiteren Begründung bedarf und insofern der verbleibende Zeitraum jedenfalls als ausreichend erachtet werden musste (siehe hierzu auch VwGH 22.09.2017, Ra 2017/02/0085). C.5. Im Ergebnis ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen. Die am 14.06.2019 beginnende Vorlageantragsfrist von einem Monat endete am 15.07.2019. Der am 16.07.2019 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet, sodass dieser gem. gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen war. D. Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil einerseits die Rechtsfolgen der Zurückweisung wegen Verspätung, die Frist zur Stellung des Vorlageantrages sowie die Berechnung der Frist eindeutig dem Gesetz zu entnehmen sind. Andererseits ergibt sich die Erfüllung des Tatbestandes der nicht rechtzeitigen Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107), wobei die Rechtzeitigkeit jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen ist (zB VwGH 22.07.2017, Ra 2017/17/0343). Insgesamt war der gegenständliche Beschluss somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Linz, am 27. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101313/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101313.2019
Stammnummer
148895
Gültig
27.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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