Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100329/2025
Aufhebung eines Aufhebungsbescheides (§ 299 BAO) wegen fehlender Begründung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100329/2025vom 02.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der amtswegigen Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO ist die Bezeichnung der für die Aufhebung maßgebenden Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides in der Begründung unverzichtbar. Fehlt diese, so kann dies im Beschwerdeverfahren nicht saniert werden. Ein solcher Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 10. März 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22. Februar 2024 betreffend Aufhebung (§ 299 BAO) zweier Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021, Steuernummer
***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden (ersatzlos) aufgehoben.
Dadurch treten die Beschwerdevorentscheidungen vom 22. Februar 2024 außer Kraft und jene vom 12. Dezember 2023 wieder in Kraft.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Am 6.11.2023 hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 erlassen. Gegen diese erhob der Bf. am 4.12.2023 rechtzeitig Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.12.2023 hat die belangte Behörde die bekämpften Bescheide zu Gunsten des Bf. abgeändert. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden rechtskräftig, da diesbezüglich keine Vorlageanträge eingebracht wurden.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gemäß § 299 BAO vom 22.2.2024 hat die belangte Behörde diese Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und diese in der Folge durch - für den Bf. nachteiligere - neue Beschwerdevorentscheidungen vom 22.2.2024 ersetzt.
Gegen die Aufhebungsbescheide erhob der Bf. am 10.3.2024 rechtzeitig Beschwerden. Darin führte er zusammengefasst aus, diese Bescheide würden keine Begründung enthalten, seien daher mangelhaft und folglich aufzuheben.
Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 22.4.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerden als unbegründet ab. Begründend führte sie dabei zusammengefasst aus, die Behauptung, die Aufhebungsbescheide seien nicht begründet, entspreche nicht den Tatsachen. Weiters führt die belangte Behörde darin näher aus, aus welchen Gründen sie die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen für zulässig erachte.
Am 14.5.2025 brachte der Bf. über FinanzOnline diesbezüglich rechtzeitig Vorlageanträge ein, worin er auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Am 27.5.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Vorlagebericht und Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht enthielt keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Ausführungen, sondern verwies lediglich auf das (verfahrensrechtlich anders gelagerte) Verfahren zu RV/3100274/2025 betreffend 2022.
Der Bf. wurde zunächst am 27.5.2025 vom erkennenden Gericht telefonisch über seine Rechtsansicht informiert, wobei er zusicherte, die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzunehmen. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 27.5.2025 von der Rechtsansicht des Gerichtes und der beabsichtigten Zurücknahme der Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verständigt. Am 4.6.2025 teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, diesbezüglich auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Mit Eingabe vom 2.7.2025 nahm der Bf. seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließlich tatsächlich zurück.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Bezeichnung und Spruch der beiden angefochtenen Bescheide lauten folgendermaßen:
[Grafik]
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Da keine anderen Bescheide desselben Datums existieren, beziehen sie sich offenkundig auf die beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 12.12.2023, mit welchen die belangte Behörde über die Beschwerden des Bf. vom 6.12.2023 betreffend die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 vom 6.11.2023 entschieden hatte.
Die (vollständig wiedergegebene) Begründung beider angefochtenen Bescheide lautet:
[Grafik]
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den angeführten Aktenteilen und war zwischen den Parteien auch nicht strittig. Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vom 10.3.2024 vorbringt, die angefochtenen Bescheide enthielten keine Begründung und die belangte Behörde dem in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2025 entgegnet, diese Behauptung entspreche nicht den Tatsachen, so ist nämlich insoweit bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht der Sachverhalt strittig, sondern lediglich die Rechtsfrage, ob die oben wiedergegebene Begründung ausreichend ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden ist, ist bei der amtswegigen Aufhebung durch die Behörde im Aufhebungsbescheid festgelegt. Bei der amtswegigen Aufhebung ist daher die Bezeichnung der für die Aufhebung maßgebenden Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides in der Begründung unverzichtbar, da ansonsten die Rechtmäßigkeit der Aufhebung nicht beurteilt werden kann. Fehlt eine Begründung, aus welchen Gründen sich der Spruch des ursprünglichen Bescheides als nicht richtig erweist, so ist der Aufhebungsbescheid im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Derartige Begründungsmängel sind im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar (Ritz/Koran, BAO8 § 299 Rz 43a; VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116; BFG 21.7.2023, RV/3101190/2016).
Da in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Angaben dazu enthalten waren, aus welchen Gründen sich der Spruch der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidungen als unrichtig erwiesen haben soll, waren die angefochtenen Bescheide demgemäß ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 299 Abs. 3 BAO treten dadurch die Einkommensteuerverfahren 2020 und 2021 in die Lage zurück, in der sie sich vor der strittigen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung befunden haben; dies bedeutet, dass die neuen Beschwerdevorentscheidungen vom 22.2.2024 aus dem Rechtsbestand ausscheiden und jene vom 12.12.2023 wieder in Kraft treten.
Zu den Auswirkungen auf die noch offenen Vorlageanträge, die sich gegen die nunmehr außer Kraft getretenen Beschwerdevorentscheidungen wenden, wird auf den gleichzeitig ergehenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2.7.2025, RV/3100324/2025, verwiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 2. Juli 2025
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Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100329/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100329.2025
- Stammnummer
- 148881
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF