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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500263/2025

Verwaltungsstrafsachen Parkometer: Zurückweisungsbescheide der Behörde wegen Verspätung der Einsprüche

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500263/2025vom 25.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2025 gegen 1) den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. März 2025, Zahl: MA67/11111/2024, mit dem der Einspruch vom 12. Februar 2025 gegen die Strafverfügung vom 5. Dezember 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, 2) den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. März 2025, Zahl: MA67/444444/2024, mit dem der Einspruch vom 12. Februar 2025 gegen die Strafverfügung vom 2. Dezember 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, 3) den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. März 2025, Zahl: MA67/33333/2024, mit dem der Einspruch vom 12. Februar 2025 gegen die Strafverfügung vom 2. Dezember 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. Dezember 2024, Zahl: MA67/11111/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Der mit E-Mail am 12. Februar 2025 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 14. März 2025, Zahl: MA67/11111/2024, wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Laut Zustellnachweis wurde erfolglos versucht, die Strafverfügung am 23.12.2024 zuzustellen. Daraufhin wurde das Schriftstück an diesem Tag bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt und ab dem 24.12.2024 zur Abholung bereitgehalten. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 24.12.2024 und endete am 07.01.2025. Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 12.02.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste. Mit Vorhalt der Verspätung vom 04.03.2025 wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht In einem Telefonat mit der Behörde teilten Sie mit, unmittelbar nachdem Sie die Hinterlegungsanzeige erhalten haben - ohne das Schriftstücke zu beheben - einen Einspruch eingebracht zu haben. Sie wurden ersucht, diesen Einspruch neuerlich mit den seinerzeitigen Sendedaten zu übermitteln. Es langte jedoch nochmals der Einspruch vom 12.02.2025 bei der Behörde ein. Einen Zustellmangel im Sinne des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz haben Sie trotz gebotener Gelegenheit nicht geltend gemacht, bzw. nicht einmal behauptet. Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 2) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2. Dezember 2024, Zahl: MA67/444444/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Der mit E-Mail am 12. Februar 2025 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 14. März 2025, Zahl: MA67/444444/2024, wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Laut Zustellnachweis wurde erfolglos versucht, die Strafverfügung am 22.12.2024 zuzustellen. Daraufhin wurde das Schriftstück an diesem Tag bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt und ab dem 23.12.2024 zur Abholung bereitgehalten. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 23.12.2024 und endete am 07.01.2025. Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 12.02.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste. Mit Vorhalt der Verspätung vom 04.03.2025 wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht In einem Telefonat mit der Behörde teilten Sie mit, unmittelbar nachdem Sie die Hinterlegungsanzeige erhalten haben - ohne das Schriftstücke zu beheben - einen Einspruch eingebracht zu haben. Sie wurden ersucht, diesen Einspruch neuerlich mit den seinerzeitigen Sendedaten zu übermitteln. Es langte jedoch nochmals der Einspruch vom 12.02.2025 bei der Behörde ein. Einen Zustellmangel im Sinne des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz haben Sie trotz gebotener Gelegenheit nicht geltend gemacht, bzw. nicht einmal behauptet. Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 3) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2. Dezember 2024, Zahl: MA67/33333/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Der mit E-Mail am 12. Februar 2025 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 14. März 2025, Zahl: MA67/33333/2024, wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Laut Zustellnachweis wurde erfolglos versucht, die Strafverfügung am 22.12.2024 zuzustellen. Daraufhin wurde das Schriftstück an diesem Tag bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt und ab dem 23.12.2024 zur Abholung bereitgehalten. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 23.12.2024 und endete am 07.01.2025. Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 12.02.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste. Mit Vorhalt der Verspätung vom 04.03.2025 wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht In einem Telefonat mit der Behörde teilten Sie mit, unmittelbar nachdem Sie die Hinterlegungsanzeige erhalten haben - ohne das Schriftstücke zu beheben - einen Einspruch eingebracht zu haben. Sie wurden ersucht, diesen Einspruch neuerlich mit den seinerzeitigen Sendedaten zu übermitteln. Es langte jedoch nochmals der Einspruch vom 12.02.2025 bei der Behörde ein. Einen Zustellmangel im Sinne des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz haben Sie trotz gebotener Gelegenheit nicht geltend gemacht, bzw. nicht einmal behauptet. Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." In der Sammel-Beschwerde vom 19. März 2025 betreffend MA67/444444/2024, MA67/11111/2024 und MA67/33333/2024 wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt: "Ich erhebe nochmals Einspruch gegen die Bescheide (Zurückweisungsbescheid vom 14.03.2025). Sämtliche Strafverfügungen gegen mich muss ich zurückweisen da ich das Fahrzeug weder gelenkt noch wiederrechtlich abgestellt habe." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3). § 17 Zustellgesetz normiert: "(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." 1) Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 32) wurde die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2024, Zahl: MA67/11111/2024, am 24. Dezember 2024 hinterlegt. Die beschwerdeführende Partei hat keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen durch deren Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 24. Dezember 2024 und endete mit Ablauf des 7. Jänner 2025. Der mit E-Mail am 12. Februar 2025 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 2) Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 25) wurde die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2024, Zahl: MA67/444444/2024, am 23. Dezember 2024 hinterlegt. Die beschwerdeführende Partei hat keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen durch deren Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 23. Dezember 2024 und endete mit Ablauf des 7. Jänner 2025, da der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag war. Der mit E-Mail am 12. Februar 2025 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 3) Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 27) wurde die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2024, Zahl: MA67/33333/2024, am 23. Dezember 2024 hinterlegt. Die beschwerdeführende Partei hat keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen durch deren Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 23. Dezember 2024 und endete mit Ablauf des 7. Jänner 2025, da der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag war. Der mit E-Mail am 12. Februar 2025 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung von Einsprüchen wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob die Einsprüche innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurden und deren Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte der den Zurückweisungsbescheiden zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren einzugehen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer (Bf.) bereits im Verfahren vor der Behörde in allen drei Verwaltungsstrafsachen aufgrund der Verspätungsvorhalte der Behörde (4.3.2025) keine Zustellmängel vorbringt, sondern lediglich bekannt gibt, dass der Bf. die Briefe nicht abgeholt habe und der Bf. auf Grund der Hinterlegungen gesehen habe, dass es sich um Parkvergehen handle und der Bf. aber mit E-Mail Einspruch erhoben habe (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers an die MA67 vom 11.3.2025 zu MA67/444444/2024, MA67/11111/2024, MA67/33333/2024). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die hinterlegte Sendung (nicht) behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. VwGH 9. November 2004, 2004/05/0078, mwN). § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtete. Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN). Weil nach § 4 Abs. 1 / 3 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich Geldstrafen von bis zu € 365 / € 120 und keine primären Freiheitsstrafen verhängt werden dürfen, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 25. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500263/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500263.2025
Stammnummer
148880
Gültig
25.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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