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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500268/2025

Parkometerabgabe: Verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500268/2025vom 24.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2025, mit dem der Einspruch vom 14. März 2025 gegen die Strafverfügung vom 10. Februar 2025 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. Februar 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Der mit E-Mail am 14. März 2025 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2025, wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Die Strafverfügung langte entsprechend der vorliegenden Bestätigung des elektronischen Zustellservice (Briefbutler) in Ihren elektronischen Verfügungsbereich. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 11.02.2025. Die Übernahme der Sendung durch Sie als Empfänger erfolgte It. diesem Zustellnachweis ebenfalls am 11.02.2025. Grundsätzlich gilt die Zustellung gemäß § 35 Abs. 6 Zustellgesetz - ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung am folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. Die Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der*die Empfängerin (Z 1.) von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder (Z 2.) von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. Gemäß § 35 Abs. 5 ZustG gilt ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt, im gegenständlichen Fall - wie bereits oben erwähnt - also mit 11.02.2025. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Rechtsmittelfrist und endete folglich am 25.02.2025. Für die Behörde besteht kein Zweifel darüber, dass Sie zum Zustellzeitpunkt angemeldeter Teilnehmer i.S.d. § 28b ZustG waren, da ansonsten keine elektronische Zustellung erfolgt wäre. Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 14.03.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." In der Beschwerde vom 1. April 2025 wurde ausgeführt: "Ich habe am 15.1.2025 Einspruch gegen eine meiner Meinung nach ungerechtfertigte Parkstrafe vom 13.1. erhoben. Ich habe Ihnen die diesbezügliche Kommunikation am 14.3. neuerlich (!) geschickt. Jetzt schreiben Sie mir, dass der Einspruch zu spät kommt und daher abgewiesen wird? Mit Verlauf, aber das ist Schikane. Anbei der heute zugestellte Zurückweisungsbescheid, gegen den ich in aller Deutlichkeit hiermit neuerlich Beschwerde einlege. In separatem Mail bekommen Sie gleich noch die bisherige Kommunikation mit meinem Einspruch vom 15.1. Bitte bestätigen mir den Erhalt und die weitere Bearbeitung meiner Beschwerde über die abgewiesene Beschwerde." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 50 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert: "(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten." Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Mangels Bescheidqualität scheidet die Anrufung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ebenso aus wie eine Anwendung des § 52a, eine Wiederaufnahme oder eine Wiedereinsetzung oder eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte. Der Rechtsschutz gegen Organstrafverfügungen ist eigens in Abs. 6 geregelt (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 50 Rz 25). § 49 VStG normiert: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3). § 35 Zustellgesetz normiert: "(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt." Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN). Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer - nach Erhalten der Organstrafverfügung am 13. Jänner 2025 wegen der um 10:18 Uhr erfolgten Beanstandung des Abstellens des VW Touran mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz.*** am bezeichneten Tatort in 1020 Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - mit MA 67 Service einen umfangreichen E-Mailverkehr: Am 13. Jänner 2025 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, er habe zurzeit den VW Touran seines kürzlich verstorbenen Vaters in Wien, er habe die Parkstrafe mit der Zeitangabe 10:18 Uhr vorgefunden, er habe "zwischen 10:02 und 10:17 Uhr einen gültigen Parkschein gelöst (…), ebenso von 10:19 bis 10:34 Uhr.(…) es (ist) nicht möglich zwei Parkscheine direkt aufeinanderfolgend zu lösen bzw. zu kaufen. Da kommt nur eine Fehlermeldung in der App. Es war daher nicht anders möglich. Wollte ursprünglich früher wegfahren, musste dann aber eben verlängern." Seitens der Behörde MA 67 erhielt der Beschwerdeführer zu seiner "Eingabe zur Organstrafverfügung 000614468081" am 15. Jänner 2025, 08:08 Uhr, folgende Information: "Zu Ihrem Einwand, dass 2 Minuten bei Handyparken gewartet werden muss, bis ein weiterer elektronischer Parkschein gebucht werden kann, können wir Ihnen mitteilen, dass damit verhindert werden soll, dass unzulässige Parkscheinkombinationen wie z.B. ein elektronischer 15-Minuten-Gratisparkschein mit einem weiteren elektronischen 15-Minuten-Gratisparkschein bzw. ein elektronischer 15-Minuten-Gratisparkschein mit einem nachfolgenden elektronischen Gebührenparkschein, am selben Abstellort durchgeführt werden können. Sie hätten daher allenfalls nach Ablauf des 15-Minuten-Gratisparkscheines das Fahrzeug vom Abstellort bewegen müssen, um einen weiteren Parkschein zu entwerten. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände sind jedoch der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten. Im Falle der fristgerechten und korrekten Bezahlung der Organstrafverfügung wird diese gegenstandslos und die Überprüfung der Sachlage ist nicht mehr möglich. Sollte die Zahlungsfrist der Organstrafverfügung ungenutzt verstreichen, ergeht eine Lenker*innenerhebung an den*die Zulassungsbesitzer*in und in der Folge eine Strafverfügung an den*die Lenker*in, gegen welche ein Rechtsmittel (=Einspruch) ergriffen werden kann. Damit wird das Verwaltungsstrafverfahren eröffnet und die vorgebrachten Umstände werden geprüft. Wir weisen Sie darauf hin, dass mit der Strafverfügung höhere Strafsätze zur Anwendung kommen." In Reaktion auf diese Information seitens der Behörde antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail am 15. Jänner 2025, 08:19 Uhr: "… danke für Ihre Rückmeldung. Ich bedauere, dass Sie wegen einer einzigen (!) Minute ohne Parkschein nicht von einer Parkstrafe absehen. Mir war es nicht möglich, dass Auto kurzfristig umzuparken (abgesehen davon, dass es völlig sinnlos wäre, wenn ich kurz darauf ohnehin wegfahre.) Im Übrigen ist es auch nicht möglich, während eines Gratisscheins eine Parkschein zukaufen - das ist sinnlos. Sie wollen doch ein Geld verdienen mit der Parkraumbewirtschaftung, verunmöglichen aber den Kauf. Ich hatte für den besagten Morgen übrigens auch ein Bezahlticket gelöst, wie Sie meinen gebuchten Parkscheinen entnehmen können. Dann eben Verwaltungstrafverfahren. Bedauerlich, dass es nicht anders geht. Die Justiz hätte auch besseres zu tun." Und innerhalb einer Stunde sendete der Beschwerdeführer folgende E-Mail: "Ergänzung: Mein Vater, dessen Auto die Parkstrafe betrifft und auf den die Zulassung läuft, ist letzten August verstorben. Ich warte noch auf das Einantwortungs-Dokument, bevor ich das Auto auf mich ummelden kann. Auch deshalb kann ich in Wien nirgends parken, auch keine Bewohnerparkkarte beantragen. Senden Sie daher nicht meinem toten Vater, auch nicht meiner Mutter an der Linzer Adresse Ihre Post bezüglich Strafverfahren. Sondern an mich - ich war der Lenker: (Vor- und Nachname und Adresse des Beschwerdeführers)" Am 15. Jänner 2025, 12:14 Uhr, teilte die MA 67 dem Beschwerdeführer mit; " Die übermittelten Lenkerdaten werden erst bei nicht fristgerechter Zahlung der Organstrafverfügung herangezogen." Am 10. Februar 2025 erließ die belangte Behörde - mangels Bezahlung des Organstrafverfügungsbetrages - die Strafverfügung. Diese wurde laut elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis vom Empfänger (dem Beschwerdeführer) am 11. Februar 2025, 06:53 Uhr, übernommen (AS 43 bzw. 42/110). Am 13. März 2025 erinnerte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 den Beschwerdeführer mit Mahnung, dass er mit rechtkräftiger Strafverfügung zur Geldleistung von € 75,00 verpflichtet wurde (offene Forderung inklusive Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG: € 80,00) . Nach weiterem E-Mailverkehr mit der Behörde, in welchem sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer zwar in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren € 70,00 Strafe bezahlt hatte, aber im gegenständlichen Strafverfahren MA67/***GZ***/2025 keine Zahlung verbucht worden war, übersendete die Behörde dem Beschwerdeführer am 14. März 2025 eine Kopie der oben bezeichneten Strafverfügung. Daraufhin übersendete der Beschwerdeführer die E-Mail vom 14. März 2025, die als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10. Februar 2025 gewertet wurde und brachte vor: "Danke! Wie ich Ihnen aber schon im Jänner geschrieben habe, erhebe ich Einspruch gegen diese Strafe. Ich habe Parkscheine gelöst und Ihnen die entsprechenden Bestätigungen geschickt. Bitte überprüfen Sie den Mailverkehr. Ich bin bereit (auch das hatte ich schon geschrieben), auch diesen Fall gerichtlich auszutragen." Dieser Sachverhalt ist folgendermaßen zu beurteilen: Wie aus den oben wiedergegebenen E-Mails des Beschwerdeführers vom 13. und 15. Jänner 2025 erkennbar ist, hatte er seine Lenkereigenschaft im Zusammenhang mit der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Beanstandung bekundet und seine Lenkerdaten übermittelt sowie seine Bereitschaft erklärt, die gegenständliche Verwaltungsstrafsache bis zum Verwaltungsgericht zu betreiben. Ein Einspruch gemäß § 49 VStG gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierende Strafverfügung, welche erst am 10. Februar 2025 erlassen wurde, liegt in der Absichtserklärung des Beschwerdeführers aber keinesfalls vor. Im Stadium der offenen Zahlungsfrist der Organstrafverfügung konnte die weitere Entwicklung eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahren auch noch gar nicht vorhergesehen werden. Noch dazu wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Lenkerdaten erst bei nicht fristgerechter Zahlung der Organstrafverfügung herangezogen werden würden. Das - am 15. Jänner 2025 mit dem Betreff "Einspruch Parkstrafe" ergangene und gegen die im Zuge der Beanstandung am 13. Jänner 2025 am Fahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung mit der Identifikationsnummer 000614468081 gerichtete - E-Mail (74 bzw. 61/110) war mangels Rechtsgrundlage nicht als Einspruch im Sinne eines Rechtsmittels zu werten. Da der Organstrafverfügungsbetrag nicht rechtzeitig einbezahlt wurde, erging am 10. Februar 2025 eine Strafverfügung, Zahl: MA67/***GZ***/2025, welche der Beschwerdeführer nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 43 bzw. 42/110) am 11. Februar 2025 und somit am selben Tag übernommen hat, an dem die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung an die Verständigungsadresse […] versendet wurde. Es wurde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung durch deren Übernahme am 11. Februar 2025, und endete mit Ablauf des 25. Februar 2025. Der mit E-Mail am 14. März 2025 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete. Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN). Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 24. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500268/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500268.2025
Stammnummer
148870
Gültig
24.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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