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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400105/2023

Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966: Liegt eine Gebrauchserlaubnis vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400105/2023vom 24.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Regelung irgendeiner Art gemäß § 18 Abs. 2 GAG 1966, aus der sich das Recht zu einem in § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, ist weiter zu verstehen, als eine Gebrauchserlaubnis iSd § 1 Abs. 1 GAG.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin *** in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55 Tür 1, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 27. Februar 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 30. Jänner 2023 betreffend Festsetzung der Gebrauchsabgabe für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes vor der Liegenschaft LiegenschaftAdresse ohne Gebrauchserlaubnis für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022, MA 46 - xxx, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") ist Alleineigentümer der Liegenschaft LiegenschaftAdresse. An der Geschäftsfront dieser Liegenschaft bestehen Ladenvorbauten. Mit Schreiben vom 29. August 2022 ("Letzte Aufforderung vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens!!!") teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, dass an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft vier Portale vorgefunden worden seien, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) bzw. eine privatrechtliche Vereinbarung (Stadt Wien Straßenverwaltung und Straßenbau) aufliege, und forderte den Bf. auf, einen Nachweis über die erteilten Bewilligungen vorzulegen. Andernfalls sei ein dementsprechendes Ansuchen an die belangte Behörde zu übermitteln. In diesem Schreiben wurde auch angekündigt, dass mit einer Nachbemessung der Gebrauchsabgabe wegen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis zu rechnen sei. Am 31. August 2022 wurde der belangten Behörde per E-Mail ein Schriftstück des Magistratischen Bezirksamts aus dem Jahr 1896 übermittelt, aus dem sich eine Gebrauchserlaubnis ergebe. Per E-Mail vom 14. September 2022 wurde eine rechtliche Überprüfung angekündigt und der Vertreter der belangten Behörde wurde ersucht, mit dem angedrohten Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ende des Jahres zuzuwarten. In Folge gewährte die belangte Behörde eine Frist bis zum 30. November 2022. Am 24. November 2022 erging ein Schriftsatz des Bf. an die belangte Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unbegründeterweise von einer öffentlichen Fläche ausgehe, die der Entrichtung von Gebrauchsgebühren nach dem GAG 1966 unterliege. Sowohl der Altbestand der Portale als auch das später errichtete Portal seien auf einem Natursteinsockel verbaut. Der mauerfeste Sockel sei bewilligungsfrei gemäß der damaligen Wiener Bauordnung 1883 errichtet worden. Im Errichtungsjahr sei die strittige Fläche weder einer Gebrauchsabgabenverpflichtung unterlegen noch sei ein Wiener Gebrauchsabgabegesetz in Kraft gewesen. Daher liege offenkundig bei der neuerlichen Gebührenforderung eine unechte Rückwirkung des GAG 1966 vor. Bei den baulichen Maßnahmen der Portale auf dem Natursteinsockel handele es sich um absolut geschützte Eigentumsrechte. Die dinglich erworbenen Rechte seien vor dem Inkrafttreten des GAG 1966 begründet worden. Dementsprechend werde der Bf. durch die vermeintliche Einhebung der Gebrauchsabgaben in seinen absolut geschützten dinglichen Rechten unverhältnismäßig geschädigt, da sämtliche bauliche Maßnahmen und Rechte durch die Rechtsvorgänger ordnungsgemäß begründet worden seien. Sowohl sämtliche Rechtsvorgänger der Liegenschaft als auch der Bf. hätten erhebliche Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an den betroffenen Portalen im Sinne des berechtigten Vertrauens in die vom Gesetzgeber geschaffene Gesetzeslage getätigt. Durch das verwaltungsbehördliche Handeln der Stadt Wien liege eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vor (vgl. VfSlg. 11.309/1987). Demzufolge liege durch die unbegründete und nicht belegbare Forderung zur Gebrauchsabgabenverpflichtung ein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des Bf. vor. Die Liegenschaft sei nicht im Grenzkataster eingetragen und zum derzeitigen Stand könne ein kompletter Grenzverlauf nicht garantiert werden. Folglich bestehe keine Berechnungsgrundlage für die Grundinanspruchnahme der vermeintlich öffentlichen Fläche. Die belangte Behörde gehe hier von bloßen Vermutungen aus. Aus dem aktuellen Datenbestand könne nicht nachgewiesen werden, dass sich die betreffenden Portale auf einer öffentlichen Fläche der Stand Wien befänden. Um einen etwaigen Gebrauchsabgabenanspruch der Stadt Wien dem Grunde und der Höhe nach substantiiert zu behaupten, bedürfe es im Hinblick auf den Grenzkataster einer vollständigen Klärung der strittigen Grundstücksgrenzen. Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass es sich bei den strittigen Liegenschaftsanteilen um einen öffentlichen Grund der Stadt Wien gemäß § 1 Abs. 1 GAG 1966 handele, wären trotz der Grundstücksgrenzen im gegenständlichen Sachverhalt der Bauführer und folglich die Rechtsnachfolger schutzwürdiger als die Stadt Wien. Genau genommen seien die baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Portale im Jahre 1896 bewilligt und getätigt worden. Gemäß der Lehre und der Rechtsprechung erwerbe der redliche Bauführer durch den Überbau Eigentum an der Liegenschaft (vgl. Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band I 2, Rz. 9 zu § 418). Daher sei klargestellt, dass bei den strittigen Grundstücksflächen - mangels einer Eintragung im Grenzkataster - der redliche Bauführer durch seinen Überbau Eigentum an der überbauten Fläche erwerbe. Seitens der Stadt Wien seien jegliche Vorschreibungen über etwaige Forderungen gemäß dem GAG 1966 seit dem eigentumsrechtlichen Erwerb der Liegenschaft durch die Rechtsvorgänger des Bf. bis zum Jahr 2021 unterlassen worden. Weder die unmittelbaren Rechtsvorgänger des Bf. noch er selbst seien über eine mögliche Gebührenpflicht informiert worden. Da über einen Zeitraum von über vierzig Jahren der Besitz über die strittigen Liegenschaftsflächen der Portale redlich von den unmittelbaren Rechtsvorgängern und dem Bf. ausgeübt worden seien, entfalte die außerordentliche Ersitzung gemäß § 1472 ABGB aufgrund Zeitablaufs einen Eigentumsübergang an die Rechtsvorgänger und folglich auf den Bf. als Rechtsnachfolger. Durch den jahrelangen Nichtgebrauch der Flächen in Bezug auf die Portale durch die Stadt Wien und mangels Einhebung von Abgaben innerhalb des Ersitzungszeitraums hätten die Rechtsvorgänger störungsfrei die Liegenschaftsanteile unter redlicher Absicht nutzen und somit rechtskonform eine Ersitzung erwirken können. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des OGH hindere auch ein abweichender Grundbuchsstand die Ersitzungsfrist von vierzig Jahren nicht (vgl. OGH 6 Ob 158/99z). Da ein Anspruch gemäß dem GAG 1966 nicht bestehe, sei das Schreiben der belangten Behörde vom 29. August 2022 rechtsgrundlos an den Bf. übermittelt worden. Es bestehe keine Antrags- und Bewilligungspflicht für die Portale. Durch die Ersitzung seien die strittigen Liegenschaftsflächen einer Qualifizierung zu öffentlichen Flächen ausgenommen. In Folge erließ die belangte Behörde am 30. Jänner 2023 den angefochtenen Nachbemessungsbescheid, wonach für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes vor der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ohne Gebrauchserlaubnis für die näher bezeichneten Nutzungen im Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 eine Gebrauchsabgabe als Einmalzahlung iHv EUR 3.845,20 festgesetzt wurde. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf § 9 Abs. 1a GAG 1966 sowie auf § 10 Abs. 2 GAG 1966 und führte aus, dass die Ladenvorbauten bei einem Ortsaugenschein am 16. November 2020 vorgefunden worden seien. Der Bf. habe daher öffentlichen Grund ohne Gebrauchserlaubnis genutzt und daher sei die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben. Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Zunächst monierte er, die Flächenangaben im angefochtenen Bescheid seien völlig unschlüssig sowie unplausibel und für ihn in keinem Punkt nachvollziehbar. Zudem machte der Bf. die Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung geltend. In seiner Begründung führte der Bf. ergänzend zum Schriftsatz vom 24. November 2022 aus, im Jahr der Errichtung der Holzportale - somit vor ca. 130 Jahren - sei die strittige Fläche weder einer Gebrauchsabgabenentrichtungsverpflichtung unterlegen noch sei ein Gebrauchsabgabegesetz in Kraft gewesen. Die dinglich erworbenen Rechte seien vor Inkrafttreten des GAG 1966 und auch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung der Gebühren hierfür (Gebrauchsgebührengesetz) begründet worden. Erstmalig mit Wirkung vom 12. Dezember 1947 seien diese Angelegenheiten aus dem Bereich des Privatrechts herausgehoben worden, zunächst jedoch nur in der Weise, dass das zu entrichtende Entgelt nunmehr eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts geworden sei. Die Einräumung eines Rechts zur Benützung des Gemeindegrunds und des darüber liegenden Luftraums sei zunächst noch eine Angelegenheit des Privatrechts geblieben. Aus der dargestellten Entwicklung der Rechtslage ergebe sich, dass bis zum Inkrafttreten des Gebrauchsgebührengesetzes für die Einräumung eines Rechts zur Benützung des Gemeindegrunds und des darüber befindlichen Luftraums zu dem im Gesetz näher umschriebenen Gebrauch sowie für die Vereinbarung eines Entgelts für eine solche Benützung nur die Einrichtungen des Privatrechts zur Verfügung gestanden seien. Genau in diesem Zeitraum hätten jedoch die Rechtsvorgänger des Bf. die beschwerdegegenständliche Fläche redlich ersessen. Dementsprechend werde der Bf. durch die vermeintliche Einhebung der Gebrauchsabgaben in seinen absolut geschützten dinglichen Rechten unverhältnismäßig geschädigt, da sämtliche bauliche Maßnahmen und Rechte durch die Rechtsvorgänger ordnungsgemäß begründet worden seien. Sowohl sämtliche Rechtsvorgänger der Liegenschaft als auch der Bf. hätten erhebliche Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an den betroffenen Portalen im Sinne des berechtigten Vertrauens in die vom Gesetzgeber geschaffene Gesetzeslage getätigt. Durch das verwaltungsbehördliche Handeln der Stadt Wien liege eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vor (vgl. VfSlg. 11.309/1987). Durch den jahrelangen Nichtgebrauch der Flächen in Bezug auf die Portale durch die belangte Behörde und mangels Einhebung von Abgaben innerhalb des Ersitzungszeitraums hätten die Rechtsvorgänger störungsfrei die Liegenschaftsanteile unter redlicher Absicht nutzen und somit rechtskonform eine Ersitzung erwirken können. Zudem wiederholte der Bf. sein Vorbringen, dass es im Hinblick auf den Grenzkataster einer vollständigen Klärung der strittigen Grundstücksgrenzen bedürfe, um einen etwaigen Gebrauchsabgabenanspruch der Stadt Wien dem Grunde und der Höhe nach substantiiert zu behaupten, und dass der redliche Bauführer - mangels einer Eintragung im Grenzkataster - durch den Überbau Eigentum an der Liegenschaft erwerbe. Der Bf. führte in seiner Beschwerde zur Ersitzung vertiefend aus, seit dem Eigentumserwerb an der Liegenschaft bis zum Jahr 2021 seien jegliche Vorschreibungen über etwaige Forderungen nach dem GAG 1966 und dem Gebrauchsgebührengesetz seitens der belangten Behörde unterlassen worden. Bei einer Zusammenrechnung der Zeitdauer der bisherigen Stellung des Bf. als Alleineigentümer, des Eigentums seiner Eltern und deren Rechtsvorgänger des Holzportalbestands, welcher auf einem Natursteinsockel ruhe, sei festzuhalten, dass dieser Zustand bereits seit etwa 130 Jahren währe, ohne dass der Bf. oder seine Rechtsvorgänger seit Erwerb der Liegenschaft von den Vorgängern im Besitz und Eigentum jemals auch nur irgendeine öffentlich-rechtliche Abgabe oder sonstige finanzielle Leistung für den reich verzierten, hölzernen Portalvorbau zu entrichten gehabt hätten. Da über einen Zeitraum von über 130 Jahren der Besitz über die strittigen Liegenschaftsflächen der Portale redlich von den unmittelbaren Rechtsvorgängern und dem Bf. ausgeübt worden seien, entfalte die außerordentliche Ersitzung gemäß § 1472 ABGB aufgrund Zeitablaufs einen Eigentumsübergang an die Rechtsvorgänger und folglich auf den Bf. als Rechtsnachfolger. Es bestehe keine Antrags- und Bewilligungspflicht für die Portale und somit sei der Bf. auch nicht zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe verpflichtet. Durch die Ersitzung seien die strittigen Liegenschaftsflächen einer Qualifizierung zu öffentlichen Flächen ausgenommen. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des VwGH vom 1. Juni 1959 (VwGH 1.6.1959, 0597/58) verwiesen und das damals anderweitig anhängige Verfahren wie folgt dargestellt: Im dortigen Verfahren seien dem Bf. Gebrauchsabgaben für die Benützung von Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraums im Ausmaß von 13,50 m² zum Zweck eines Ladenvorbaus mit Sonnenschutzplache und eines Kellerschachts vorgeschrieben worden. Der Bf. habe eingewendet, dass durch das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Krems vom 24. Oktober 1957 ausgesprochen worden sei, dass das Eigentum am vor der Front des Hauses befindlichen Grundstreifens im Ausmaß von 6 m² und die Dienstbarkeit des Vorbaus für das in den Luftraum der Straße vorspringende Geschäftsportal ersessen worden sei. Der VwGH habe festgehalten, dass aufgrund der Ersitzung die belangte Behörde für die Benützung von Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraums nicht berechtigt sei, eine Gebühr einzuheben, weil der in Betracht kommende Grundstreifen nicht mehr im Eigentum der Gemeinde stehe und daher die belangte Behörde auch nicht mehr berechtigt sei, eine Gebühr für die Benützung dieses Grundstreifens vorzuschreiben. Die Voraussetzung für Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe sei gemäß § 1 Abs. 1 GAG 1966 der Gebrauch von öffentlichem Grund. Die Einhebung einer solchen Gebühr sei aber nicht rechtmäßig, wenn die Benützung von Gemeindegrund nicht gegeben sei, weil der Bf. diese Fläche rechtmäßig und redlich ersessen habe und somit selbst Eigentümer dieser Fläche sei. Aufgrund der erfolgten Ersitzung sei der angefochtene Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. In seiner Beschwerde führte der Bf. aus, die privatrechtliche Vorfrage der Ersitzung sei von einem Zivilgericht zu beurteilen. Das gegenständliche Verfahren sei daher bis zur Klärung der Vorfrage, nämlich der zivilrechtlichen Ersitzung, gemäß § 38 AVG auszusetzen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behauptete Gesamtfläche und die Teilflächen seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Bei einer Fassadenlänge von 30,86 Laufmeter laut Plan und einer Portal-Bautiefe von 30 cm entlang der Fassadenfront, mit Ausnahme der beiden Hauserkergruppen, die auf jeweils eine Länge von 2,40 m um 0,85 m vorsprängen und dieser Vorsprung nur durch die Portalabdeckung, nicht aber durch die Portalfront dargestellt werde, ergebe sich abzüglich der Hauseinfahrt von 3,70 m Breite niemals eine Grundfläche von 98,52 m². Daher sei auch die vorgeschriebene Abgabe nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Der Bf. habe nunmehr eine genaue Vermessung der Fläche beauftragt und daher werde der entsprechende Klagsentwurf gegen die Stadt Wien der gegenständlichen Beschwerde beigelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2023 wurde die Gebrauchsabgabe mit EUR 3.740,80 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Sockel und das Portal seien bei Errichtung bauordnungsrechtlich bewilligt worden und damit sei eine bauordnungsrechtliche Grundlage für die Gegenstände geschaffen worden. Durch die Baubewilligung seien die Beteiligten nicht davon enthoben, Entgelt für die in den öffentlichen Grund ragenden Gegenstände zu entrichten. Damals zur Zeit der Errichtung des Portals sei das der Platzzins gewesen, der durch das Regime der Gebrauchsabgaben gemäß den Gebrauchsabgabengesetzen abgelöst worden sei. Das Argument, Eigentümer seien nicht von der Abgabenpflicht informiert worden, gehe ins Leere, da es vielmehr die Pflicht der Liegenschaftseigentümer sei, sich selbst Kenntnis über alle aus dem Eigentum an der Liegenschaft erfließenden Rechte und Pflichten zu verschaffen. Das Argument, dass guter Glaube am Eigentum bestanden habe, scheitere schon daran, dass in der - vom Bf. übermittelten - Bewilligung zur Herstellung des Portals aus 1896 ausdrücklich von der Verpflichtung zur Entrichtung von Platzzins die Rede sei. Auch seien im Protokoll diverse Gebrauchserlaubnisse von vormaligen LokalinhaberInnen verzeichnet. Die Einwände der Ersitzung bzw. des Überbaus seien ohne Grundlage. Bereits in der Bewilligung aus 1896 sei von einem Portal die Rede. Das entspreche auch dem Erscheinungsbild des bis heute einheitlichen Portals (bis auf einem Portalkopf, der entfernt worden sei). Ein Teil des einheitlichen Portals seien auch 1,82 m² Portalkopf über dem Eingang. Dementsprechend seien die Vorbauten als ein Portal zu verrechnen, was zur Änderung der einmaligen Gebrauchsabgabe geführt habe. Im Vorlageantrag machte der Bf. geltend, er sei Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft, wobei diese seit über 50 Jahren im Eigentum der Familie des Bf. stehe. Innerhalb der letzten 130 Jahre seien bis zum Jahr 2021 weder der Bf. noch seine Rechtsvorgänger mit einer Gebrauchsabgabenforderung der Stadt Wien konfrontiert worden. Er halte fest, dass das Vorbringen und die Anträge in der Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Zudem machte der Bf. die Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG geltend und führte aus, dass schon aus diesem Grund die Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen ersatzlos aufzuheben wäre. Schließlich monierte der Bf., dass die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Bf. vom 28. August 2023 hinsichtlich der Gesetzesnovelle des GAG 1966 nicht behandelt habe. In dieser Stellungnahme hatte der Bf. geltend gemacht, dass der von der belangten Behörde herangezogene Tarif B. Post 3 mit der Novellierung des GAG 1966 mit LGBl. für Wien Nr. 47/2022 aufgehoben worden sei. Gemäß § 18 Abs. 16 GAG 1966 sei diese Novellierung seit dem 1. Jänner 2023 in Kraft. Der angefochtene Bescheid sei jedoch am 30. Jänner 2023 erlassen worden. Da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung das GAG 1966 idF LGBl. für Wien Nr. 47/2022 bereits in Kraft gewesen und somit der Tarif B. Post 3 keiner Gebrauchsgebührenabgabenpflicht unterlegen sei, sei der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten Behörden grundsätzlich - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstelle - ihrer Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 26.6.2014, 2012/03/0011). Da § 18 Abs. 16 GAG 1966 keine Übergangsbestimmung betreffend der geschilderten Umstände vorsehe und gemäß § 18 Abs. 16 Z 1 GAG 1966 ab dem 1. Jänner 2023 in Kraft getreten sei, hätte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die geänderte Rechtslage zu Grunde legen müssen. Da sie das nicht getan habe, widerspreche der angefochtene Bescheid der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrem Vorlagebericht führte sie aus, dass - wie den vom Bf. selbst übermittelten Unterlagen zum Platzzins entnehmbar - der Bf. gewusst habe bzw. habe wissen müssen, dass mit der Baubewilligung für das Portal keinesfalls unentgeltliche dingliche Nutzungsrechte am öffentlichen Grund bzw. öffentlicher Grund ins Eigentum erworben worden sei(en). Vielmehr sei von Beginn an Platzzins dafür zu entrichten gewesen, dass die Ladenvorbauten in öffentlichen Grund geragt hätten. Der Platzzins sei durch die landesgesetzliche Gebrauchsabgabe abgelöst worden. Dass der Bf. von der Pflicht zur Entrichtung von Gebrauchsabgaben keine Kenntnis gehabt habe, könne in Hinblick auf die veröffentlichen Landesgesetze nicht dazu führen, den Bf. von der Abgabepflicht zu entheben. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 2020, Ra 2018/13/0104, müsse betont werden, dass die Behauptungen, dass Ladenvorbauten über Privatgrund errichtet seien, völlig ohne fachliche Grundlage erhoben worden seien und dies weder mit Bauplänen im Einklang stehe noch mit der Ansehung des Gebäudes, dessen glatte Fassadenfronten (ohne Ladenvorbauten) in einer Baulinie mit den Nachbargebäuden errichtet seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Ladenvorbauten nicht in den öffentlichen Grund bzw. in den darüber befindlichen Luftraum hineinragten, lägen nicht vor. Die Behauptung eines Grunderwerbs durch Baubewilligung, Überbau bzw. Ersitzung scheitere daran, dass die Baubewilligung nicht den Erwerb dinglicher Rechte nach sich gezogen habe und Platzzins und Gebrauchsabgaben entrichtet worden seien. Der Entfall der Abgabepflicht für Ladenvorbauten sei in der Novelle LGBl. Nr. 47/2022 ab den 1. Jänner 2023 verfügt worden. Dass eine Enthebung von Abgabepflichten für die Vergangenheit angeordnet wäre, sei der Novelle nicht entnehmbar. Da ein Gebrauch im Sinne des Tarifs B Post 3 GAG ohne Gebrauchserlaubnis gegeben gewesen sei, sei die Nutzung gemäß § 9 Abs. 1a GAG zu verrechnen gewesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, unter Bekanntgabe der Geschäftszahl Unterlagen über eine beim Bezirksgericht ***1*** anhängige Ersitzungsklage in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Fläche zu übermitteln sowie dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung des Gerichts ergangen sei, und bejahendenfalls diese Entscheidung zu übermitteln. Darüber hinaus wurde der Bf. aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht binnen derselben Frist Unterlagen über das Ergebnis der Vermessung der beschwerdegegenständlichen Fläche zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025 erklärte der Bf., bei der ***2*** GmbH eine Vermessung der Fläche beauftragt zu haben, welche nunmehr vorgelegt werde. Daraus ergebe sich eine real verbaute Fläche von 9,06 m², die Luftraumzone der vorspringenden Dächer betrage 12,99 m². Sogar, wenn eine Gebrachsabgabenverpflichtung bestünde - wobei dies ausdrücklich bestritten werde - sei von der belangten Behörde eine vollkommen falsche Fläche für diese Abgabe herangezogen worden. Zudem übermittelte der Bf. ein Schriftstück des Magistrats der Stadt Wien vom 15. September 1896 mitsamt Reinschrift. Daraus ergebe sich, dass der Bf. sehr wohl über eine Gebrauchserlaubnis für die gesamte Straßenportalfront am Haus LiegenschaftAdresse verfüge. Es bleibe weiterhin unklar, aus welchen Gründen der Bf. um eine Gebrauchserlaubnis ansuchen solle. Deshalb und auf Grund der Novellierung des GAG 1966 mit LGBl. für Wien Nr. 47/2022 erachte der Bf. ein kostenintensives Zivilverfahren als nicht erforderlich. Die erarbeitete Klage sei nicht eingebracht worden. Auch sei nach der Vorlage der Dokumente das gegen den Bf. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden. Als Beweis übermittelte der Bf. eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 14. Mai 2025 über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in dieser Angelegenheit. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm die Vertreterin des Bf. das Vorbringen zurück, dass die Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht erlassen worden sei. Zur Ersitzung führten der Bf. und dessen Vertreterin aus, dass der Vater des Bf. im Jahr 1976 einen Mehrheitsanteil an der Liegenschaft erworben habe, den Rest habe seine Mutter im Jahr 1978 erworben. Bei der Sichtung der Unterlagen des interimistischen Vorverwalters sei hinsichtlich der Portale nichts gefunden worden. Es sei nie eine Vorschreibung ersichtlich gewesen. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1896 sei durch akribische Recherche im Jahr 2022 im Behördenakt bei der Baupolizei gefunden worden. Bis dahin habe im guten Glauben die Annahme bestanden, dass die Portale Bestandteile des Hauses seien. Aufgrund des Aufwands und angesichts der Novellierung des GAG 1966 sei von einer Ersitzungsklage abgesehen worden. Dazu entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde, es sei erforderlich, sich über die bestehenden Verpflichtungen zu informieren. Für das Portal sei eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Das Schriftstück aus dem Jahr 1896 sei bei der Baubehörde gewesen. Üblicherweise werde als erstes dort Einsicht genommen. Dass der Verwalter Unterlagen nicht aufgehoben habe, enthebe nicht von der Abgabepflicht. Guter Glaube spiele bei der Nachbemessung keine Rolle. Gegenstand sei, dass hier etwas in den Luftraum rage. Der Platzzins sei das damalige Regime gewesen, welches bereits in der Zwischenkriegszeit durch die Gebrauchsabgabe abgelöst worden sei. Es gebe eine ständige Judikatur, dass es eine Ersitzung von öffentlichem Grund im Verwaltungsrecht nicht gebe (BFG GZ. RV/7500481/2024). Aus den Unterlagen zum Verwaltungsstrafverfahren gehe hervor, dass in der Vergangenheit die Gebrauchsabgabe entrichtet worden sei, und legte diesbezüglich einen Auszug aus dem Verrechnungssystem vor. Dazu führte sie näher aus, die Gebrauchserlaubnisse seien von damaligen Pächtern gewesen. Die Gebrauchserlaubnis sei an die Person gebunden. Selbst wenn es Erlaubnisse gegeben habe, so gälten die nicht nach dem heutigen Regime. Bis 2013 sei die Behörde darauf angewiesen gewesen, dass die Nutzer einen Antrag stellten. Erst seit 2013 erfolge eine Nachbemessung bei Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1896 sei erloschen, was sich aus der Gesetzeshistorie ergebe. In diesem Zusammenhang verwies die Vertreterin des Bf. auf § 18 Abs. 2 GAG 1966, wonach eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergebe, als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes gelte, wenn diese beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bestehe. Dem hielt die Vertreterin der belangten Behörde entgegen, dass dies wegen der Personenbezogenheit nicht relevant sei. Dies bestritt der Bf. und führte aus, er habe alle Rechte und Pflichten zu übernehmen gehabt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist Alleineigentümer der Liegenschaft LiegenschaftAdresse. An der Geschäftsfront dieser Liegenschaft bestehen Ladenvorbauten auf öffentlichem Grund in der Gemeinde, bei dem es sich nicht um Bundesstraßengrund handelt. Hinsichtlich dieser Vorbauten erteilte das seinerzeit zuständige Magistratische Bezirksamt am 15. September 1896 einem Rechtsvorgänger des Bf. die folgende im Bauakt aufliegende Bewilligung: "Bewilligung G.Z. ***8*** vom 15.09.1896 Magistratisches Bezirksamt […] Grundbesitzer, ***3*** um Baubewilligung zur Herstellung eines Portales samt einer Sonnenschutzplache bei diesem Hause […] Über den vorgenommenen Lokalaugenschein wird dem Herrn Antragsteller die Bewilligung zur Herstellung des nach dem beigebrachten Plane 30.83 Meter langen, 4.96 Meter hohen Gewölbe-Portales bei dem ebenerdigen Geschäftslocale im Hause […] gegen Widerruf auf die Dauer der Zulässigkeit des Bestandes dieses Portales aus öffentlichen Rücksichten gegen dem erteilt, daß dasselbe höchstens 0.30 Meter von der Baulinie des Hauses […] vorspringe, das Gesimsdachel eingedeckt und mit einer eigenen unmittelbar ober dem Trottoir ausmündenden Wasserablaufrinne versehen, überhaupt sowohl unter eigener als der Haftung des Tischlermeisters Herrn […] sich genau an den genehmigten Plan gehalten und während der Aufstellung des Portales, welche dem magistratischen Bezirksamte schriftlich im kurzen Wege zu melden ist, stets der genehmigte Plan in Bereitschaft gehalten und die Passage nicht beirrt werde. Auch sind die Rollbalkenverschlüsse derart einzurichten, daß sie sich geräuschlos auf- und abschieben lassen. Für die bestandsweise Überlassung des städtischen Grundes ist ein jährlicher Zins von 30 fl 83 kr zu bezahlen, der […] 1896 sofort, künftighin am 1. Mai jeden Jahres ganz und im Vorhinein an der städtischen Hauptkasse, Abteilung des magistr. Bez. Amtes für den ***4*** Bez. […] zu erlegen ist. Im Falle das Portal cassiert werden oder das Haus in das Eigenthum einer anderen Person übergehen sollte, ist behufs Löschung der Vorschreibung des Zinses anher die Anzeige zu erstatten. Ferner wird dem Herrn Antragsteller die Anbringung einer 30.83 Meter langen Sonnenschutzplache gegen dem bewilligt, daß sie im ausgespannten Zustande wenigstens 2.20 Meter vom Trottoir entfernt gehalten und mit keinen über diese Höhe herabhängenden Flügeln versehen, dann in keiner Weise am Trottoir befestigt wird und nicht über 1.60 Meter vom Hause vorspringt […] Vom magistratischen Bezirksamte für den ***4*** Bezirk der Amtsleiter […]" Die Bewilligung zur Errichtung der Ladenvorbauten wurde nicht widerrufen. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins bei der Liegenschaft des Bf. am 16. November 2020 kam die belangte Behörde zum Schluss, dass für die Portale keine erforderliche Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 bzw. einer privatrechtlichen Vereinbarung (Stadt Wien Straßenverwaltung und Straßenbau) aufliege. Sie ersuchte daher den Bf. am 29. August 2022, einen Nachweis über die erteilten Bewilligungen oder ein dementsprechendes Ansuchen zu übermitteln. In Folge wurde der belangten Behörde am 31. August 2022 die Bewilligung des Magistratischen Bezirksamts vom 15. September 1896 vorgelegt. Am 14. Mai 2025 teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, dem Bf. mit, dass von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens in dieser Angelegenheit abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Einstellung verfügt werde. In einer internen Stellungnahme vom 12. Juni 2025 wurde dazu Folgendes ausgeführt: [...] 2. Beweiswürdigung Gemäß dem aktenkundigen Grundbuchsauszug ist der Bf. Alleineigentümer der Liegenschaft LiegenschaftAdresse. Dass die Ladenvorbauten auf öffentlichem Grund in der Gemeinde liegen, bei dem es sich nicht um Bundesstraßengrund handelt, geht aus dem Grundstückskataster, welcher auf der Internetseite der Stadt Wien abrufbar ist (https://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public, abgerufen am 26. Mai 2025), sowie aus dem zu dieser Fläche gehörigen und ebenfalls aktenkundigen Grundbuchsauszug (Katastralgemeinde ***5***, Einlagezahl ***6***, Grundstücksnummer ***7***) hervor. Der Grundstückskataster zeigt, dass die glatte Fassadenfront der LiegenschaftAdresse in einer Baulinie mit den Nachbargebäuden steht, während die Ladenvorbauten gemäß den aktenkundigen Fotos über diese Baulinie hinausragen. Die Bewilligung des Magistratischen Bezirksamts vom 15. September 1896 wurde dem Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz des Bf. vom 19. Mai 2025 mitsamt Reinschrift übermittelt, nachdem diese Bewilligung - ohne Reinschrift - bereits am 31. August 2022 der belangten Behörde vorgelegt worden war. Dies ist ebenfalls aktenkundig. Die Echtheit der Bewilligung ist unstrittig. Weder wurde von einer Partei behauptet, dass diese Bewilligung widerrufen wurde, noch liegen Hinweise dafür vor. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit geht aus der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 14. Mai 2025 hervor. Die diesbezügliche interne Stellungnahme legte die Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I: Stattgabe und Aufhebung § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG 1966) besagt, dass für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken ist, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt. Gemäß Tarif B Post 3, welcher mit Inkrafttreten des GAG 1966 idF LGBl. für Wien Nr. 47/2022 entfiel und in die Anlage I verschoben wurde, sind für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr zu leisten. Zum Inkrafttreten dieser Änderung sieht § 18 Abs. 16 Z 3 GAG 1966 idF LGBl. für Wien Nr. 47/2022 Folgendes vor: "§ 18. […] (16) […] 3. Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage I verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt." Gemäß § 9 Abs. 1a GAG 1966 idF LGBl. für Wien Nr. 57/2019, welcher mit 1. Jänner 2020 in Kraft trat, gilt für die Pflicht zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe Folgendes: "§ 9. […] (1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten." § 9 Abs. 1a GAG 1966 idF LGBl. für Wien Nr. 61/2016, welcher bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft war, regelt Folgendes: "§ 9. […] (1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen." Die Vertreterin des Bf. zog im Zuge der mündlichen Verhandlung das Vorbringen zurück, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG unzuständig gewesen sei und schon aus diesem Grund die Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen ersatzlos aufzuheben wäre. Daher ist es nicht erforderlich, darauf näher einzugehen. Zur Sache selbst führte der Bf. ins Treffen, seit dem Eigentumserwerb an der Liegenschaft bis zum Jahr 2021 seien im Zusammenhang mit den Ladenvorbauten jegliche Vorschreibungen nach dem GAG 1966 und dem Gebrauchsgebührengesetz 1948 unterlassen worden. Bei einer Zusammenrechnung der Zeitdauer der bisherigen Stellung des Bf. als Alleineigentümer, des Eigentums seiner Eltern und deren Rechtsvorgänger sei festzuhalten, dass seit etwa 130 Jahren weder der Bf. noch seine Rechtsvorgänger jemals auch nur irgendeine öffentlich-rechtliche Abgabe oder sonstige finanzielle Leistung für den Portalvorbau zu entrichten gehabt hätten. Bereits im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des GAG 1966 und auch vor Inkrafttreten des Gebrauchsgebührengesetzes 1948, als diese Angelegenheit noch im Bereich des Privatrechts gelegen sei, hätten seine Rechtsvorgänger die beschwerdegegenständliche Fläche redlich ersessen. Durch die Ersitzung seien die strittigen Liegenschaftsflächen einer Qualifizierung zu öffentlichen Flächen ausgenommen. Im Schriftsatz vom 19. Mai 2025 wies der Bf. darauf hin, dass er vom Einreichen einer Ersitzungsklage Abstand genommen hatte. Somit gibt es - anders als in der Beschwerdesache, der das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1959, 0597/58, zu Grunde liegt - keine gerichtliche Entscheidung, aus der sich die Ersitzung der beschwerdegegenständlichen Fläche ergibt. Aus der Bewilligung des seinerzeit zuständigen Magistratischen Bezirksamtes vom 15. September 1896 geht hervor, dass derjenige Rechtsvorgänger des Bf., der den entsprechenden Antrag gestellt hatte, für die bestandsweise Überlassung des Grundes einen jährlichen Zins zu bezahlen hatte. Diese Bewilligung lag im Bauakt auf und war daher sowohl dem Bf. als auch dessen Rechtsvorgängern zugänglich. Wem auf Grund eines Rechtsgeschäftes eine Sache oder ein Recht überlassen wurde, dem fehlt auch die bei der längeren Ersitzungszeit erforderliche Redlichkeit des Besitzes (OGH 31.3.1971, 5 Ob 77/71). Daher geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Fläche, auf der sich die Ladenvorbauten befinden, nicht ersessen wurde, sondern es sich dabei entsprechend dem Grundstückskataster und dem Grundbuchsauszug um öffentlichen Grund in der Gemeinde handelt. Zudem teilt das Bundesfinanzgericht nicht die vom Bf. geäußerten Bedenken hinsichtlich der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung des GAG 1966. Zu beachten ist nämlich, dass ein aufgehobenes Gesetz weiterhin für Sachverhalte anwendbar bleibt, die im zeitlichen Bedingungsbereich des Gesetzes den darin formulierten Tatbestand verwirklicht haben; wird das Gesetz aufgehoben, so ist es für alle Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Aufhebung weiterhin anzuwenden, wenn in diesem Zeitraum etwa der Abgabenanspruch entstanden ist (Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007/14, 16 [19]; vgl. auch etwa VwGH 24.10.2005, 2002/13/0032, wohingegen sich das vom Bf. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2014, 2012/03/0011, auf das - hier nicht anwendbare - AVG bezieht). § 18 Abs. 16 Z 3 GAG 1966 idF LGBl. für Wien Nr. 47/2022 normiert auch in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Angelegenheit, dass die Abgabepflicht (erst) ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen entfällt. Somit ist entscheidungswesentlich, ob die Bewilligung des seinerzeit zuständigen Magistratischen Bezirksamtes vom 15. September 1896 geeignet ist, für den Bf. eine Gebrauchserlaubnis iSd § 18 Abs. 2 GAG 1966 zu begründen. Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO in der Sache zu entscheiden. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). Die belangte Behörde entschied im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Gebrauchsabgabe für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes vor der Liegenschaft LiegenschaftAdresse ohne Gebrauchserlaubnis. Somit ist darüber abzusprechen. Der Bf. vertritt die Auffassung, dass die Bewilligung vom 15. September 1896 eine Gebrauchserlaubnis iSd § 18 Abs. 2 GAG 1966 begründe, wohingegen die belangte Behörde dagegen einwendet, dass die Gebrauchserlaubnis an die Person gebunden sei. Selbst wenn es Erlaubnisse gegeben habe, so gälten diese nicht nach dem heutigen Regime. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1896 sei erloschen, was sich aus der Gesetzeshistorie ergebe. Seit Inkrafttreten des GAG 1966 mit LGBl. für Wien Nr. 20/1966 sieht dessen § 18 Abs. 2 vor, dass eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes gilt, wenn diese beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes besteht. Auch der Vorläufer des GAG 1966, das Gebrauchsgebührengesetz 1948, LGBl. für Wien Nr. 4/1948, sieht in dessen § 13 Abs. 2 eine ähnlich lautende Regelung vor: "Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Erlaubnis zu einem in § 1, Abs. (1), umschriebenen Gebrauch einer Verkehrs- oder Erholungsfläche oder des darüber befindlichen Luftraumes auf Grund älterer Vorschriften, so bleibt sie in Geltung und hat die Wirkung einer Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes. Findet der gebührenpflichtige Gebrauch nicht auf eine der im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten statt, so gelten die dermaligen Entgelte als Gebühren im Sinne dieses Gesetzes und bleiben bis zu einer Neuregelung in Wirksamkeit." Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 GAG 1966 ergibt sich, dass eine derartige Regelung weiter zu verstehen ist als eine Gebrauchserlaubnis iSd § 1 Abs. 1 GAG. Gleiches gilt für die Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2 Gebrauchsgebührengesetz 1948. Im Ergebnis ist anhand der Bewilligung vom 15. September 1896 selbst zu bestimmen, ob diese geeignet ist, auch im Hinblick auf den Bf. eine Gebrauchserlaubnis im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Ladenvorbauten zu begründen. Die Bewilligung vom 15. September 1896 regelt neben der Entrichtung des Platzzinses durch den Antragsteller, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Ladenvorbauten auf öffentlichem Grund eine Baubewilligung gegen Widerruf erteilt wurde. Diese Bewilligung wurde nicht widerrufen. Daraus wird geschlossen, dass sie in Bezug auf die bis dato bestehenden Ladenvorbauten nicht erloschen ist, sondern auch gegenüber dem Bf. Wirkung entfaltet und somit geeignet ist, für ihn eine Gebrauchserlaubnis iSd § 18 Abs. 2 GAG 1966 zu begründen. Dies hat zur Folge, dass für den Bf. keine Verpflichtung zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Abs. 1a GAG 1966 besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 2 GAG 1966 gibt, war die ordentliche Revision zuzulassen. Wien, am 24. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400105/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400105.2023
Stammnummer
148852
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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